Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Unfallopfer war für Minuten online zu sehen

Eine Großstadtzeitung berichtet online über einen tödlichen Autounfall unter der Überschrift „BMW-Raser fährt Mann tot – Mordkommission ermittelt“. Die Redaktion veröffentlicht Fotos, auf denen man das Unfallopfer im verunglückten Wagen heranzoomen kann. Eine Leserin kritisiert, dass die Zeitung ein unverpixeltes Unfallopfer zeige. Mehrfache Bitten an die Zeitung, die Fotos zu verfremden, seien vergeblich gewesen. Selbst auf Anrufe habe die Redaktion nicht reagiert. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass diese zu dem besagten Artikel eine Bilderstrecke auf dem Twitter-Account der Redaktion veröffentlicht habe. Im Zeitraum von wenigen Minuten sei ein Bild dabei gewesen, auf dem durch Heranzoomen das Unfallopfer unverpixelt zu sehen gewesen sei. Mit bloßem Auge und ohne Zoomen habe man den Toten nicht erkennen könne. Gleichwohl habe sich die Redaktion nach einem Leserhinweis entschlossen, dieses Bild unverzüglich zu löschen. Ob der Anlass für die Entfernung die Mitteilung der Beschwerdeführerin oder eines anderen Lesers gewesen sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden.

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Autor hat nicht korrekt berichtet

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über die umstrittene Israel-Boykott-Bewegung BDS unter der Schlagzeile „Warum die Linke bei Israel-Boykotteuren keinen Antisemitismus sieht“. In einer Bundestagsdebatte um die Ächtung der BDS-Bewegung sei es um ein Ende der logistischen und finanziellen Unterstützung der sogenannten "Boykott, Divestment and Sanctions“-Bewegung gegangen. Während CDU/CSU, SPD, Grüne und FDP den Antrag mit großer Mehrheit angenommen hätten, hätten sich große Teile der Linken und einige Grüne enthalten. Die AfD-Fraktion sowie einige Grüne und Linke hätten dagegen gestimmt. Im weiteren Verlauf des Textes heißt es: „Linke und AfD stellten eigene Anträge vor. Der AfD-Text geht über den Mehrheitsantrag hinaus, die Linke präsentierte eine abgespeckte Version, bei der einige Kernforderungen fehlen.“ Ein Leser kritisiert, dass ein Abschnitt im Bericht nicht den Tatsachen entspreche. Hier die monierte Passage: „Am Ende ist das Resultat eindeutig. Der Antrag von CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP ist mit großer Mehrheit angenommen. Große Teile der Linken und Teile der Grünen enthalten sich allerdings, dagegen stimmen die AfD-Fraktion sowie einige Grüne und Linke“. Richtig sei: Die AfD habe sich enthalten und zudem vorher einen weitergehenden Antrag gestellt. Der Beschwerdeführer sieht daher einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe gibt dem Beschwerdeführer Recht. Der Autor habe nicht korrekt berichtet. Die Redaktion habe den Fehler transparent korrigiert und sich bei den Lesern entschuldigt.

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Anzeigenhinweis fehlt zunächst

Eine Fachzeitschrift für die Medien- und Kommunikationsbranche veröffentlicht online eine Webseite unter der Überschrift „Dialogmarketing“. Darunter werden verschiedene Themenbereiche angeteasert, zum Beispiel ein Gastbeitrag „5 Tipps für den Kundendialog ohne Webseite“. Oder unter „Fokusthema: Ein Jahr DSGVO im Dialogmarketing“ mit drei Teasern zu diesem Themenbereich. Weiter ist im Seitenverlauf ein Youtube-Video der Deutschen Post mit dem Titel „Jetzt in 3 Klicks zum Kunden“ eingeklinkt. Daneben steht: „Erfolgreiche Print-Mailings selbst machen. Geht nicht? Geht doch! Mit dem neuen Self-Service-tool der Deutschen Post drücken Sie den Startknopf: 3 Klicks vom Layout bis zum Versand.“ Die Webseite enthält ein Werbebanner der Deutschen Post. Darüber steht der Hinweis „Anzeige“. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffer 7 (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Die Rechtsvertretung der Fachzeitschrift teilt mit, bei der Produktion der Seite sei aufgrund einer fehlerhaften Codierung der Anzeige ein Fehler passiert. Dieser sei sofort behoben worden. Die Zeitschrift lege großen Wert auf eine saubere Trennung von werblichen und redaktionellen Inhalten. Die Mitarbeiter seien noch einmal für dieses Thema sensibilisiert worden.

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Ein Mann wollte Sekretärin werden

„Gericht sprach ihm 3.900 € Schadensersatz zu – Mann fühlt sich diskriminiert, weil Firma ´Sekretärin´ suchte“ – unter dieser Schlagzeile berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über einen Mann, der sich auf eine Stelle als Sekretärin beworben hatte, nach seiner Ablehnung vor dem Berliner Arbeitsgericht wegen Diskriminierung klagte und Recht bekam. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes. Ein Leser der Zeitung kritisiert zwei Punkte der Berichterstattung. Zum einen zeige sie ein unverpixeltes Foto des Betroffenen. Zweitens sei der Artikel offenbar eine Auftragsarbeit des verklagten Arbeitgebers. Die Erwägungen des Gerichts zugunsten des Klägers seien der Autorin bekannt gewesen, da sie in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden seien. Die Autorin habe diese Erwägungen zum größten Teil verschwiegen, um den Kläger als einen gewissenlosen Abzocker zu diffamieren. Die Zeitung macht von ihrem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

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Hinweis auf eine Bank wegretuschiert

Die Golf-Beilage einer überregionalen Zeitung zeigt auf dem Titel unter der Überschrift „Ewig fit“ den Golfprofi Bernhard Langer. Die Titelseite verweist auf einen Artikel unter der Überschrift „Wieder zu Hause“ über Langers besondere Beziehung zum Golfturnier von Augusta (Georgia, USA). Der Artikel ist mit einem ganzseitigen Bild Langers illustriert, auf dem er – wie auf dem Titelblatt – ein weißes Cappy trägt sowie ein hellblaues Hemd mit den Emblemen der Sponsoren Mercedes Benz und Bogner. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – eine Bank - rügt eine Verletzung der Ziffer 2 des Pressekodex wegen einer Manipulation der Fotos. Das Cappy habe ursprünglich den Schriftzug der Bank getragen. Dieser sei bei der aktuellen Berichterstattung wegretuschiert worden. Durch diese Manipulation sei jeder Hinweis auf die Bank eliminiert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Selbstverständlich habe man die von einer Agentur gekauften Fotos nicht mit irgendeiner Absicht „retuschiert“. Unter grafischen Gesichtspunkten habe es bei dem Foto aber das Problem gegeben, dass die redaktionellen Hinweise auf die Golfbeilage den Bank-Schriftzug auf dem Cappy überdeckt hätten. Chefredaktion und Grafik hätten sich daraufhin geeinigt, den Schriftzug wegzunehmen. Solche Anpassungen an grafische Bedürfnisse seien bei gekauften Fotos durchaus üblich und werden von den redaktionell Verantwortlichen veranlasst. Dass der Schriftzug anderer Sponsoren nicht entfernt worden sei, hänge damit zusammen, dass sie grafisch nicht gestört hätten. Die Rechtsvertretung der Zeitung könne nachvollziehen, dass die Führungsetage der Bank darüber verstimmt sei. Deshalb habe man bei den Heftausgaben im Internet und in der App die Fotos getauscht.

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VW-Boss ist Chefredakteur für einen Tag

Eine überregionale Tageszeitung erscheint mit dem Aufmacher „Alles in Bewegung: Die Zukunft der Mobilität“. Die Redaktion erläutert in einem Info-Kasten, dass für diese Ausgabe der VW-Vorstandsvorsitzende Herbert Diess fungiert habe. Sie schreibt: „Diess hat bei der inhaltlichen Gestaltung dieser 38-seitigen Sonderausgabe zum Thema Mobilität der Zukunft mitgewirkt; und gemeinsam mit Michael Mauer, dem Design-Chef von Porsche, gab er dieser Zeitung auch optisch eine besondere Note.“ Weitere Rubriken in der Ausgabe behandeln Mobilitätsfragen. In diesem Rahmen ist VW immer wieder Gegenstand der Berichterstattung. Drei Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat Sie sehen Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Ein Beschwerdeführer meint, die Zeitung habe für diese Ausgabe ihre journalistische Unabhängigkeit aufgegeben und sei in Zusammenarbeit mit Volkswagen erschienen. Die Ausgabe sei nicht als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet. Sie sei aber geprägt von den Interessen des VW-Konzerns. Ein anderer Beschwerdeführer spricht von einem einmaligen Fall von Unternehmensinteressen, die der Pressefreiheit den denkbar schwersten Schaden zufügten. Der Chefredakteur der Zeitung besteht darauf, dass auch diese Ausgabe seiner Zeitung den Anforderungen des Pressekodex entspricht. Es sei Aufgabe von Journalisten, Menschen zu informieren und zum Nachdenken anzuregen. Man wolle den Leserinnen und Lesern keine Meinungen vorschreiben. Stattdessen sei es ihr Ziel, unterschiedliche Sichtweisen gleichberechtigt gegeneinander zu stellen und es der Leserschaft so zu ermöglichen, sich zu den einzelnen Themen eine eigene Meinung zu bilden. Gast-Chefredakteure hätten – so der Chefredakteur – bei seiner Zeitung eine lange Tradition. Vor allem weist er den Vorwurf zurück, seine Zeitung habe mit dieser Sonderausgabe dem Ansehen der Presse geschadet und damit gegen die Präambel des Pressekodex verstoßen. Im Übrigen sei die Mitarbeit von Herbert Diess den Lesern völlig transparent gewesen, weshalb auch der Vorwurf der Schleichwerbung nicht zutreffe.

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Wurden einige Parteien benachteiligt?

Eine Dresdner Zeitung berichtet in sechs Artikeln über die bevorstehende Kommunalwahl in Sachsen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Vorsitzende von „Die Partei“ in Dresden. Wiederholt erwähne die Zeitung einige Parteien entweder gar nicht oder in sehr verkürzter Form. So würden in der Rubrik „Wahlprüfsteine“ sowohl die Piratenpartei als auch seine Partei und die NPD nicht erwähnt. In manchen Überschriften der Wahlberichterstattung – Beispiel: „Was die Dresdner Parteien…“ – suggeriere die Redaktion, dass alle Parteien zu Wort kämen. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Berichterstattung – so der Beschwerdeführer – genüge nicht dem Wahrheitsanspruch und sei wahlverzerrend. Einen legitimen Grund für diese nach seiner Ansicht falsche Berichterstattung könne man bei einer Wahl ohne Prozenthürde und mit nur neun antretenden Parteien nicht erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der für die Kandidatenvorstellung vorgesehene Platz für acht Fotos ausgereicht habe. Weitere Spitzenkandidaten seien ohne Foto erwähnt worden. Die Spitzenkandidaten seien also vollständig aufgeführt worden.

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Rätsel um die Tote aus dem Altrhein

Eine örtliche Zeitung berichtet online über eine Tote, die im Altrhein bei Rust gefunden worden sei. Im Originalartikel heißt es unter der Überschrift „Rust: Tote im Rhein war Erotik-Show-Tänzerin im Europa-Park“, die Frau sei regelmäßig für „spezielle Events“, etwa für eine Erotik-Tanz-Show, gebucht worden. In jüngster Zeit habe sie aber dort kein Engagement mehr gehabt. Ein Tatverdächtiger – so die Zeitung – sei festgenommen worden. Unter demselben Datum steht eine zweite Version des Artikels im Netz. Die Überschrift ist geändert worden. Jetzt lautet sie: „Rust: Tote im Rhein war Künstlerin im Europa-Park“. Einige Passagen sind geändert. So betont der Autor in der zweiten Version, es handele sich um eine Künstlerin. Der Park lege Wert auf die Feststellung, dass sie als Künstlerin und nicht als Tänzerin engagiert gewesen sei, wie die Redaktion berichtet habe. Eigene Recherchen bestätigten jedoch die Informationen, dass die Frau auch als Tänzerin aktiv gewesen sei. So habe für ihre Akrobatik-Show eine Altersbeschränkung ab 18 Jahren gegolten. Sie sei spärlich bekleidet gewesen, die Grundstimmung erotisch. Bei der Künstleragentur habe sie sich selbst als „Akrobatin mit Sexappeal“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Redaktion habe versucht, im Sinne von möglichst hohen Klickzahlen eine Person ins Rotlicht-Milieu zu zerren, ohne richtig recherchiert zu haben. Der Beschwerdeführer sieht die Würde der Getöteten verletzt. Der Artikel basiere auf Mutmaßungen und Gerüchten. Die Rechtsvertretung de Zeitung sieht keine presseethischen Grundsätze verletzt. An dem mutmaßlichen Tötungsdelikt, dem Beruf und dem beruflichen Umfeld des Opfers bestehe ein erhebliches Berichterstattungsinteresse. Der Beitrag gebe keine Details des Privatlebens preis und nenne auch den Namen der Frau nicht. Wendungen wie „erotische Grundstimmung“ oder „Frau mit Sexappeal“ seien Meinungsäußerungen auf sachlicher Grundlage. Auch der Redaktionsleiter nimmt in Abstimmung mit dem Autor des Beitrages Stellung. Alle Informationen seien journalistisch sauber recherchiert und zusammengetragen worden. Die getötete Frau habe ihr Engagement bei der Show nicht verheimlicht, sondern entsprechende Bilder in den sozialen Medien gepostet. Auf der Homepage ihrer Agentur sei die Künstlerin als „Hoola-Hoop-Akrobatin mit Sexappeal“ mit entsprechenden Bildern beworben worden.

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Lokalpolitiker im Interessenkonflikt

Ein Politiker der örtlichen CSU schreibt als freier Mitarbeiter einer Lokalzeitung regelmäßig redaktionelle Beiträge über lokalpolitische Themen. Ein anonymer Leser der Zeitung ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er stört sich auch daran, dass die Zeitung ohne entsprechende Kennzeichnung Beiträge von Parteien und Vereinen veröffentlicht. Oder sie verwendet bei solchen Beiträgen ein Kürzel, dessen zwei Buchstaben offensichtlich auf den Namen der Zeitung hinweisen. Der Beschwerdeführer sieht in der Tätigkeit des Lokalpolitikers für die Zeitung einen Interessenkonflikt. Er kritisiert, dass die politische Aktivität des Autors im Umfeld der von ihm verfassten Beiträge nicht transparent gemacht wird. Es wäre am besten, so meint er, wenn der Politiker gar nicht über lokalpolitische Themen schreiben würde. Im Hinblick auf die Beiträge von Parteien und Vereinen kritisiert der Beschwerdeführer, dass diese nicht entsprechend gekennzeichnet würden. Der Redaktionsleiter hält die Beschwerde für unbegründet. Der Autor sei zwar Vorstandsmitglied und Mandatsträger der CSU, doch habe dieser über einen Informationsbesuch der Partei bei der örtlichen Polizeiinspektion berichtet, ohne dass inhaltlich eine politische Auseinandersetzung mit dem Thema stattgefunden habe. Für den verständigen Leser ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Interessenkonflikt zwischen dem Mandat des Autors und dem berichteten Inhalt. Im Übrigen gebe es sowohl die vom Beschwerdeführer vermutete generelle Kennzeichnungspflicht bei Gastbeiträgen ebenso wenig wie die vermeintliche Verpflichtung zur Autoren-Nennung.

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Den werblichen Charakter verschleiert

Eine Fachzeitschrift aus dem Computer-Bereich veröffentlicht eine als „Aktion“ gekennzeichnete Seite unter der Überschrift „Deutschland testet Hybrid“. Wenn der Leser Genuss ohne Reue oder gar Verzicht wolle, solle er bei einem Hybrid-Test der Zeitschrift mitmachen und sich von den Vorzügen der „tollen“ Kombination aus Benzin- und Elektromotor überzeugen. Die innovativen Hybrid-Modelle eines namentlich genannten Auto-Herstellers böten „freie Fahrt in jeder Stadt“. Die Leser werden aufgefordert, sich beim Hybrid-Test des wiederum namentlich genannten Herstellers anzumelden und eine Probefahrt beim Händler zu machen. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, die Zeitschrift habe in zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben eine identische Anzeige der Auto-Firma veröffentlicht, die redaktionell gestaltet und mit dem Wort „Aktion“ gekennzeichnet sei. Diese sogenannte „Aktion“ stehe im Kontrast zu echten „Leser-Aktionen“ in dieser Zeitschrift. Die vom Hersteller geschaltete Werbung sei eine klassische Anzeige, die mit Aktionen der Zeitschrift nichts zu tun habe. Er – der Beschwerdeführer – habe die Redaktion mehrfach auf den Verstoß hingewiesen. Er stellt die Frage, ob die Kennzeichnung einer redaktionell gestalteten Anzeige mit der Bezeichnung „Aktion“ den Ansprüchen an die Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex genüge. Der Chefredakteur der Zeitschrift stellt zunächst grundsätzlich fest: Anzeigen würden nie durchpaginiert, redaktionelle Texte jedoch immer. Im Ausnahmefall, wenn das Layout einer Seite eine Paginierung nicht zulassen werde auch im redaktionellen Teil auf die Paginierung verzichtet. Die in der Beschwerde angesprochenen Anzeigen seien Teil einer großen Kampagne gewesen, die auch in anderen Objekten anderer Verlage veröffentlicht worden sei. Die Gestaltung der Aktion sei daher zentral erfolgt. Deshalb seien die Motive auch keiner Prüfung in seiner Zeitschrift unterzogen worden. Man habe die zuständigen Kollegen noch einmal ausdrücklich auf die für ihre Zeitschrift geltenden Anforderungen an die Kennzeichnung von Advertorials hingewiesen.

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