Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Vater und Tochter im Rio Grande ertrunken

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht das Foto eines im Rio Grande ertrunkenen Vaters mit seiner ebenfalls ertrunkenen knapp zweijährigen Tochter. Beide seien Migranten aus Mexiko und auf dem Weg in die USA gewesen, schreibt die Zeitung. Sie seien kein Einzelfall. 2018 habe es 238 solche Todesfälle gegeben. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung). Der Schwerpunkt seiner Beschwerde sei die unangemessen sensationelle Darstellung. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. So tragisch das Geschehen und das abgebildete menschliche Leid auch seien – die Veröffentlichung des Fotos verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze. Das Bild sei als Symbol für die schlimmen Zustände zu sehen, die an der mexikanisch-amerikanischen Grenze herrschten. Es stehe für das Leid all der Menschen, die mit allen Mitteln versuchten, in ein vermeintlich besseres Leben in den USA zu flüchten. Ziffer 8, Richtlinie 8.2, besage, dass das Wissen um die Identität von Opfern unerheblich sei. Vater und Tochter seien durch das Foto nicht identifizierbar. Außerdem sei das öffentliche Interesse an der Situation an der mexikanisch-amerikanischen Grenze und dem damit zusammenhängenden politischen Konflikt zwischen beiden Ländern so groß, dass die Veröffentlichung von Fotos dieses Konflikts dem Auftrag der Presse entspräche und nicht unethisch sein könne. Auch andere presseethische Grundsätze seien – so der Chefredakteur – nicht verletzt worden.

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Aufenthaltsort unter besonderem Schutz

Unter der Überschrift „Spezialeinheit sprengt Haustür auf“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Festnahme durch die Polizei. In einem Info-Kasten und im letzten Satz des Artikels wird auf eine vorangegangene Berichterstattung verlinkt. Die Zeitung informiert über einen Einsatz im Rahmen einer bundesweiten Razzia gegen mutmaßliche Hamas-Unterstützer. Die Lage des Wohngebäudes, das Zielobjekt des Einsatzes war, wird beschrieben. Ein beigestelltes Foto zeigt das Haus. Ein Mitglied der betroffenen Familie trägt vor, im Artikel werde ein Link auf den vorangegangenen Beitrag gesetzt. Mittlerweile jedoch sei ganz klar bestätigt, dass die seinerzeitige Aktion zum Ergebnis gehabt habe, dass seine Familie nichts mit der Hamas zu tun habe. Für seine Familie sei das vorangegangene Szenario und der daraufhin erschienene Bericht schon schlimm genug gewesen. Er halte es für ehrverletzend, dass die Zeitung erneut auf die Aktion Bezug nehme und auf ihren damaligen Beitrag verlinke. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Verlinkung der beiden Berichte sei aus seiner Sicht zulässig, da Zusammenhänge bestünden. Es gebe mehrere, parallel verlaufende Ermittlungsverfahren, die zum Teil noch nicht abgeschlossen seien. Die Chefredaktion sieht im Vorgehen der Online-Redaktion keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze.

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Atomkraft als Lösung des Klima-Problems?

Eine Wirtschaftszeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „Wir brauchen eine ernsthafte, tabufreie Klimapolitik“ einen Gastkommentar des ehemaligen Chefs des Ifo-Instituts, Hans-Werner Sinn. Dieser kritisiert die aktuelle Energiepolitik und schreibt unter anderem: „So kann Deutschland ausländischen Atomstrom kaufen oder selbst neue Kernkraftwerke bauen. Schweden hat bereits 2016 den Ausstieg aus dem Atomausstieg verkündet. Auch Greta preist die Atomkraft als Lösung des Klimaproblems.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, Hans-Werner Sinn behaupte im Artikel: „Auch Greta preist die Atomkraft als Lösung des Klimaproblems.“ Gemeint sei Greta Thunberg, die exakt diese Unterstellung schon mehrfach zurückgewiesen habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ursprünglich habe Greta Thunberg in einem Facebookposting erklärt, dass Atomenergie „ein kleiner Teil einer sehr großen neuen kohlenstofffreien Energielösung“ sein könne. Es handele sich um eine Position, die ein beträchtlicher Teil der Experten aus Wirtschaft und aus dem Energiesektor bereits seit geraumer Zeit vertreten. Einige Tage später sei dieser Facebookeintrag dahingehend geändert worden, dass es anschließend geheißen habe: „Persönlich bin ich gegen Atomkraft. Aber laut dem IPCC (Weltklima-Rat) kann sie ein kleiner Teil einer sehr großen neuen kohlenstofffreien Energielösung sein." Dazu habe Greta Thunberg erklärt, sie habe „die kleine Änderung gemacht, weil einige Leute - sogar Zeitungen – meine Worte immer auf die Goldwaage legen und Teile der Sätze, die ich schreibe, weglassen.“ Auch nach der Korrektur ihres Postings publiziere Greta Thunberg weiterhin die Ansicht des IPCC, dass Atomkraft ein Teil einer kohlenstofffreien Energielösung sein könne.

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Täterherkunft fünfmal genannt

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Polizei: Mauretanier schmeißt Steine gegen (…) Bäderbahn“ über einen Vorfall an einer Bahnstrecke in Norddeutschland. Erst habe ein Mauretanier eine Fahrkartenkontrolleurin der Bahn und andere Fahrgäste bespuckt und sei daraufhin aus dem Zug geflogen. Anschließend habe er sich mit Steinwürfen an einem weiteren Zug abreagiert. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Einer erkennt in dem Artikel eine Verletzung der Richtlinie 12.1. Für die Berichterstattung sollte die Herkunft des Täters keine Rolle spielen, da zwischen ihr und der Tat kein kausaler Zusammenhang bestehe. Dennoch werde die Herkunft des Täters fünfmal erwähnt (Überschrift, Teaser, Bildunterschrift und zweimal im Text). Diese Überbetonung der Herkunft des Täters leiste Vorurteilen gegenüber Minderheiten Vorschub. Auf der Facebook-Seite der Zeitung habe die Berichterstattung unzählige rassistische und fremdenfeindliche Kommentare zur Folge gehabt. Eine weitere Beschwerdeführerin sieht ebenfalls kein begründetes öffentliches Interesse an der Nationalität des Täters. Es bestehe kein Sachbezug zum berichteten Vorgang. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung Probleme im Zusammenhang mit Geflüchteten schnell und transparent öffentlich gemacht würden, um rechtsradikal motivierter Aufbauschung und Verzerrung solcher Vorkommnisse vor allem in sozialen Medien den Boden zu entziehen. Vor diesem Hintergrund sehe die Redaktion auch keinen Verstoß gegen den Pressekodex, sondern ganz im Gegenteil einen Beitrag, durch konkrete Informationen auch im Detail eben nicht zuzulassen, dass eine Bevölkerungsgruppe wie in diesem Fall stigmatisiert werde.

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Mit einem Foto wurde eine Grenze überschritten

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Bericht unter der Überschrift „Mann sticht auf Säugling ein und stürzt vom Balkon“. Der Artikel berichtet mit beigestelltem Foto sowie einem Video über den tödlichen Sturz eines Mannes aus dem zehnten Stock eines Wohnhauses. Ein Polizist habe noch versucht, ihn festzuhalten. Zuvor hatte der Mann in der Wohnung einen Säugling mit einem Messer schwer verletzt. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass das der Berichterstattung beigestellte Foto unangemessen sei, da es zeige, wie ein Mensch in die Tiefe stürzt. Der Chefredakteur erinnert an den 11. September 2001. Damals sei weltweit auch mit Bildern und Videos berichtet worden, wie verzweifelte Menschen aus den Türmen des World Trade Centers in den Tod gesprungen seien. Die Öffentlichkeit habe besonders bei spektakulären Straftaten ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend und durchaus personalisierend und unter Einbeziehung von Bildern informiert zu werden. Es gehe in diesem Fall um die Misshandlung von Schutzbefohlenen in einem besonders schweren Fall. Der Vorfall habe ganz Deutschland schockiert. Der Chefredakteur stellt deshalb ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vorgang fest. Er hebt auch hervor, dass das beanstandete Foto von einer Nachrichtenagentur stamme. Warum sollte die Agentur hier presseethikkonform berichtet haben, seine Zeitung aber nicht? Letztlich – so der Chefredakteur – habe die Redaktion nicht nur den abgebildeten Polizisten, sondern auch das Gesicht des Tatverdächtigen unkenntlich gemacht. Auch deshalb könne nicht von einer unangemessen sensationellen Darstellung gesprochen werden.

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Autor verharmlost nicht mütterliche Gewalt

„Wegen Fünf in Deutsch: Mutter schlägt Sohn mit dem Gürtel“ titelt eine Regionalzeitung online. Im Bericht geht es um die Gerichtsverhandlung gegen eine Mutter, die ihr Kind wegen einer schlechten Note geschlagen hatte. Sie sei zu sechs Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden. Der Autor des Beitrages äußert im ersten Absatz ein gewisses Verständnis dafür, dass der Frau „die Hutschnur“ geplatzt sei, da sie unter Stress gestanden habe. Ein Leser der Zeitung moniert, dass diese Passage zum Auftakt der Berichterstattung Gewalt verherrliche. Der Autor spiele die Schwere der Tat herunter. Die Zeitung werde dadurch der Verantwortung für die Gesellschaft nicht gerecht. Ein Rechtsvertreter der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Einleitung des Beitrages weder gewaltverherrlichend sei noch den Eindruck erwecke, der Autor wünsche sich die Zeit zurück, in der Gewalt gegen Kinder geduldet worden sei. Der Autor habe lediglich zutreffend herausgestellt, dass es vor 50 Jahren sogar der Gesetzeslage entsprochen habe, dass Eltern ihre Kinder auch körperlich hätten züchtigen dürfen. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Züchtigungsrecht der Eltern sei erst im Jahr 2000 endgültig abgeschafft worden. Heute sei die Rechtslage anders – zum Glück, wie auch der Autor finde. Die Schwere der Tat werde nicht heruntergespielt. Der Tatverlauf werde sachlich beschrieben. Der Prozess werde zutreffend und wahrheitsgemäß dargestellt. Der Rechtsvertreter der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Artikels die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurückweise. Die Einleitung des Artikels verdeutliche lediglich, dass sich die Wahrnehmung und Bewertung von Gewalt in der Erziehung gesellschaftlich und rechtlich glücklicherweise zur Gewaltfreiheit gewandelt habe.

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Mutter und Kind vor einfahrenden ICE gestoßen

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Menschen waren leichenblass, haben geweint“ über eine Gewalttat im Frankfurter Hauptbahnhof. Ein Mann habe eine Frau und deren achtjähriges Kind vor einen einfahrenden ICE gestoßen. Das Kind sei gestorben. Die Zeitung lässt mehrere Zeugen zu Wort kommen. Unter einer neuen Überschrift geht es um den mutmaßlichen Täter. Dieser komme Polizeiangaben zufolge aus Eritrea. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion übertrieben sensationell berichtet habe. Sie unterstreiche dies durch pietätlose Zitate von Zeugen. Außerdem nenne die Zeitung die Herkunft des Verdächtigen, ohne dass die entsprechende Relevanz für die Tat erkennbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Nach dem Pressekodex sei es der Presse ausdrücklich aufgetragen, über Straftaten zu berichten. Aufgrund der Art und Dimension der in diesem Fall begangenen Straftat überwiege eindeutig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei dem beanstandeten Bericht handele es sich lediglich um eine nachrichtliche, chronologische Schilderung eines Geschehens von besonderem öffentlichem Interesse. Im Übrigen seien die Zeugen-Zitate keineswegs pietätlos. Vielmehr trügen sie zur Aufklärung des Tathergangs bei und seien Teil einer informativen, authentischen Berichterstattung. Einen Verstoß gegen die Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) vermag der Chefredakteur nicht zu erkennen. Ähnliches gelte für den Vorwurf der Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Erwähnung des Herkunftslandes des Tatverdächtigen sei nicht diskriminierend, sondern schlicht Teil der Nachricht.

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Anzeigenhinweis im Inhaltsverzeichnis

Eine Zeitschrift, die sich Themen rund ums Auto widmet, veröffentlicht in ihrem Inhaltsverzeichnis einen Hinweis auf eine im Innenteil des Heftes veröffentlichte Anzeige eines bestimmten Autoherstellers. Auf der angegebenen Seite erscheint eine redaktionell gestaltete Werbung für das angekündigte Modell. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, dass der Hinweis auf eine Anzeige im Inhaltsverzeichnis den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Er selbst habe die Anzeige am angegebenen Platz nicht als solche wahrgenommen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht keine Verletzung des Trennungsgebots nach Ziffer 7 des Kodex. Im vorliegenden Fall sei die Veröffentlichung klar als Anzeige gekennzeichnet. Für den Leser sei deutlich und auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Werbung handele. Neben der Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ sei die Werbung zusätzlich durch einen roten Rahmen vom übrigen Inhaltsverzeichnis getrennt. Damit sei zusätzlich eine gestalterische Abgrenzung erfolgt.

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Beitrag erscheint ohne redaktionelles Zutun

Eine Zeitschrift veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Dschihadisten unterwegs nach Libyen“. Darin heißt es, Ibrahim Moussa, ehemals Sprecher des allgemeinen Volkskomitees, habe gesagt, dass laut gut informierten Kreisen eine Koordination zwischen dem britischen Geheimdienst MI6, dem türkischen Geheimdienst (MIT) und der „Einheitsregierung“ besteht, um über die internationalen Flughäfen von Misrata und Mitiga etwa 6000 multinationale Terroristen aus der syrischen Stadt Idlib nach Misrata und Tripoliis zu fliegen. Die Situation in Libyen sei unhaltbar und die „Einheitsregierung“ in Tripolis werde nur durch die Unterstützung übelster Milizen, die vom Ausland mit Kämpfern und Waffen unterstützt würden, künstlich am Leben erhalten. Weiter heißt es: „Eine weitere Unterstützung dieser terroristischen Tripolis und Misrata-Milizen kann nur heißen: Man ist an einer Friedens- und demokratischen Lösung in Libyen nicht interessiert.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, weil eine schwerwiegende Behauptung ohne grundlegende Beweise aufgestellt werde. Wenn man so etwas schreibe, sollte man zumindest den Konjunktiv benutzen. Hier werde aber die Behauptung einer Kriegspartei als Tatsache bewertet. Der Feind besehe nur aus ausländischen IS-Leuten, die von finsteren Geheimdiensten ins Land gebracht würden. Dies sei kein Journalismus. Die Geschäftsführung der Zeitschrift stellt fest, der kritisierte Beitrag stamme nicht aus der Redaktion, sondern sei auf den Community-Seiten der Online-Ausgabe erschienen. Damit habe er sich in einem Blog befunden, den die Zeitschrift jedem Nutzer zur Verfügung stellt, der sich dort lediglich mit seiner E-Mail-Adresse registriert. Community-Beiträge seien farblich anders gekennzeichnet als redaktionelle Beiträge. Sie enthielten den entsprechenden Hinweis. Auf die Tatsache, dass der Beitrag die Meinung des Autors wiedergebe und nicht notwendigerweise jene der Redaktion der Zeitschrift, werde ebenfalls hingewiesen. Im Fall des beanstandeten Beitrags habe man sich dafür entschieden, ihn offline zu stellen.

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Wann Herkunft nennen und wann nicht?

„Penis im Zug entblößt: 25-jährige Frau aus (…) wird von Kameruner belästigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Fall sexueller Belästigung. Die Nationalität des Tatverdächtigen wird in der Überschrift und einmal im Text genannt. Eine Leserin der Zeitung sieht die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung. Sie verweist auf die Praxisleitsätze. Danach besteht das Risiko einer Verallgemeinerung unter anderem darin, dass die Gruppenzugehörigkeit unangemessen herausgesellt wird, etwa durch Erwähnung in der Überschrift oder durch Wiederholungen im Text. Der Autor des Beitrages erwidert, er habe sich bewusst dazu entschieden, die Staatsangehörigkeit des mutmaßlichen Täters zu nennen. Der Zeitung sei es in der Vergangenheit von Lesern sehr häufig vorgeworfen worden, dass man den Lesern Informationen – so etwa die Staatsangehörigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen – vorenthalten habe. Seit einiger Zeit benenne die Redaktion immer dann die Staatsangehörigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen, wenn sie ihr vorliege. Im Übrigen verfahre die Redaktion ebenso, wenn es sich um Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit handele. Eine Nachfrage bei der Bundespolizeiinspektion, von der die Meldung ursprünglich stammte, habe ergeben, dass diese die Staatsangehörigkeit vor allem dann nenne, wenn die begangene Straftat ausländerrechtliche Maßnahmen nach sich ziehe.

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