Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Unangemessene Gewalt am Vatertag?

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Zwischenfall an einem See am Verlagsort. Es geht um die Frage, ob die Polizei am Vatertag unnötige Gewalt angewendet habe. Im Internet sei ein Video zu sehen, das entsprechende Szenen zeigt. Die Sequenz zeigt, wie ein Jugendlicher von Polizisten auf Pferden zunächst gestellt und dann von mehreren Polizeibeamten in Schutzkleidung hart zu Boden gedrückt worden sei. Dem Artikel beigestellt ist ein Screenshot aus dem Video, auf dem der 17-Jährige zu sehen ist, wie er auf dem Boden liegend von zwei Polizisten fixiert wird. Sein Gesicht ist dabei von der Seite zu sehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, im ursprünglichen Artikel sei nicht nur das Foto von der Festnahme veröffentlicht, sondern auch das Video verlinkt worden, worin der Jugendliche zu erkennen sei. Er sehe einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Vor allem bei betrunkenen Jugendlichen sei der Schutz der Persönlichkeit besser zu wahren. Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an dem Vorgang sei nicht zu erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich per E-Mail an die Redaktion gewendet und gefordert, den Jugendlichen „unkenntlicher“ zu machen. Die Redaktion habe das kritisierte Foto umgehend gelöscht. Das fragliche Video sei bei Eingang der Beschwerde nicht mehr abrufbar gewesen.

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Identifizierbar durch eine rote Krücke?

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Todes-Drama im Stau! Lkw überrollt Frau an Krücken“. Der Beitrag informiert über einen tödlichen Verkehrsunfall in Berlin. Eine Frau, die mit Hilfe von Krücken unterwegs war, sei auf die Straße getreten und von einem gerade anfahrenden Lkw überrollt worden. Zum Bericht gestellt sind Fotos, auf denen die Krücken der Frau zu sehen sind. Eine davon steckt im Kühlergrill des Lkw. Im Artikel wird mitgeteilt, dass die Polizei bis zum Abend keine Angehörigen habe benachrichtigen können. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine identifizierende und herabwürdigende Darstellung, vor allem durch die veröffentlichten Fotos. Diese ermöglichten im Zusammenhang mit weiteren Details die Identifizierung zumindest für Verwandte und Bekannte, bevor diese überhaupt hätten informiert werden können. Die Chefredakteurin widerspricht der Beschwerde. Keine der am Unfall beteiligten Personen sei durch die Berichterstattung identifizierbar. Das Argument des Beschwerdeführers, man könne die verunglückte Frau anhand einer roten Krücke erkennen, sei absurd. Bei der Berichterstattung handele es sich um eine sachliche, nachrichtliche und chronologische Darstellung des Geschehens, mit der die Zeitung auf die drohenden Gefahren im Straßenverkehr aufmerksam machen möchte. Der Beitrag sei weder unangemessen sensationell, noch werde das Opfer herabgewürdigt.

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Es besteht die Gefahr der Verallgemeinerung

Eine Lokalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dem es um eine Schlägerei am örtlichen Bahnhof mit drei Verletzten geht. Dabei wird die Nationalität der Beteiligten, zwei Afghanen und ein Syrer, genannt. Nach Ansicht eines Lesers ist die Angabe der Nationalität nicht von öffentlichem Interesse. Er wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, dass wenige Wochen vor der nunmehr kritisierten Berichterstattung der Bahnhof vom Innenminister des Landes als „Kriminalitätsbrennpunkt“ bezeichnet worden sei. Im Artikel sei dies auch so wiedergegeben worden. Der Oberbürgermeister habe inzwischen gemeinsam mit Polizei, Bundespolizei, Ordnungsamt und Streetworkern Maßnahmen für mehr Sicherheit am Bahnhof eingeleitet. Im Zusammenhang damit habe es auch eine offene und sachliche Debatte über die mutmaßlichen Tatverdächtigen gegeben, die für zahlreiche Gewalttaten am und rund um den Bahnhof verantwortlich seien. Bei ihnen habe es sich oft um Menschen aus anderen Staaten, vor allem aus Syrien und Afghanistan, gehandelt. Es sei, so die Chefredakteurin, von öffentlichem Interesse, warum der Bahnhof mittlerweile ein Kriminalitätsschwerpunkt sei. Dieses öffentliche Interesse sei auch bei der Beantwortung der Frage gegeben, woher die Leute kämen, die den Bahnhof und seine Umgebung unsicher machten. Die Chefredakteurin betont, dass man die Nationalität mutmaßlicher Straftäter nenne und auch bei der Polizei direkt danach frage. Dies gelte für deutsche und nichtdeutsche Personen gleichermaßen. Bei Ereignissen und Straftaten, die von vielen Menschen wahrgenommen würden, sei es der Zeitung wichtig, unter Beachtung aller bekannten Informationen zu berichten. Das gelte auch für die Gewaltkriminalität am örtlichen Hauptbahnhof.

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Zeitung berichtet über Untreue-Verdacht

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel, in dem die Redaktion mitteilt, dass gegen den Bürgermeister einer Gemeinde bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung im Amt eingegangen sei. Dies habe die Staatsanwaltschaft bestätigt. Diese wolle zu den Details der Vorwürfe derzeit nichts sagen, da erst geprüft werden müsse, ob ein Anfangsverdacht vorliege. Der betroffene Bürgermeister sieht in der Veröffentlichung eine Rufschädigung. Die Zeitung berichte - und das auch noch eine Woche vor der Kommunalwahl – über eine Anzeige, bei der nicht einmal ein Anfangsverdacht überprüft worden sei. Er selbst habe bislang von der Staatsanwaltschaft noch nichts zu dem Vorgang gehört. Ein Vertreter des Verlages, in dem die Zeitung erscheint, teilt mit, dass der Redaktion selbstverständlich klar sei, dass ohne Einwilligung des Betroffenen nicht identifizierend über den Verdacht einer Straftat berichtet werden dürfe, wenn bislang nicht mehr als eine Strafanzeige vorliege. Im konkreten Fall habe der Betroffene jedoch in die Berichterstattung eingewilligt. Die Autorin des Beitrages habe ihn zunächst selbst zur Strafanzeige befragt. Er habe sie gebeten, mit seinem Anwalt zu sprechen. Das habe sie getan. Der Anwalt habe ihr gesagt, es sei klar, dass der Betroffene als Bürgermeister im öffentlichen Interesse stehe und daher eine Meldung über die Strafanzeige aushalten müsse. Diese Aussage des Anwalts sei als Einwilligung des Betroffenen in die Berichterstattung über den Verdacht zu bewerten. Die Zeitung habe unter Wahrung der Unschuldsvermutung berichtet.

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Putsch-Hintergrund nicht endgültig geklärt

Eine überregionale Tageszeitung berichtet gedruckt und online über die Beweggründe des türkischen Präsidenten Erdogan zur Annullierung der Kommunalwahl in Istanbul. Unter anderem heißt es im Text: „Seit dem Umsturzversuch, den die ehemals mit ihm verbündeten Gülenisten am 15. Juli 2016 unternahmen, führte er unablässig….“. Einige Wochen später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Sie werden in den Bus gezerrt und sind weg“ über Maßnahmen der türkischen Regierung gegen die Opposition. Davon betroffen seien vor allem Personen, die der Gülen-Bewegung nahe stünden. Der Streit, der zwischen Erdogan und den Gülen-Anhängern entbrannt sei, nachdem sie jahrelang gemeinsam die Türkei regiert hätten, sei blutig geendet. Die Zeitung schreibt: „Als sie erkannten, dass sie auch aus der Armee herausgeholt werden sollten, schritten die Gülenisten zur Tat und griffen am Abend des 15. Juli 2016 mit Panzern und Kampfjets nach der Macht“. Über die Gründe, warum die Verschleppungen ohne große öffentliche Resonanz blieben, heißt es: „Zum einen hassen Erdogan-Anhänger im wahrsten Sinne des Wortes die Gülenisten, die putschten, um ihre eigene Regierung zu stürzen.“ Der Beschwerdeführer - ein Universitätsprofessor – kritisiert die Tatsachenbehauptung, dass der „Umsturzversuch“ in der Türkei von den ehemals mit Erdogan verbündeten Gülenisten unternommen worden sei. Er sehe in dieser Tatsachenbehauptung eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die nach seiner Meinung falsche Tatsachenbehauptung werde in dem späteren und von ihm erneut kritisierten Beitrag erneut aufgestellt. Zwei Beauftragte des Verlages stellen fest, dass die Hintergründe des Putschversuches vom 15. Juli 2016 bis heute nicht bis zum letzten Detail geklärt seien. Sorgfältig recherchierte Anhaltspunkte des Autors sprächen jedoch dafür, dass der Putschversuch den Gülenisten zugeschrieben werden könne.

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Acht Millionen Euro für einen Mord

„Teenager ermorden ´beste Freundin´“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Mord an einer 19-Jährigen. Gemeinsam mit einem Freund habe Denali Brehmer (18) aus Anchorage (US-Bundesstaat Alaska) die frühere Mitschülerin Cynthia Hoffmann (19) in einen Hinterhalt gelockt, mit Klebeband gefesselt und in den Kopf geschossen. Die Teenager – so die Zeitung – seien davon ausgegangen, dass sie umgerechnet acht Millionen Euro für den kaltblütigen Mord kassieren, bezahlt von einer ominösen Bekanntschaft aus dem Internet. Der Auftraggeber und der mutmaßliche Komplize werden mit Klarnamen und Alter genannt und mit unverpixelten Bildern gezeigt. Die Bildunterschrift zum mutmaßlichen Komplizen lautet: „Kayden McIntosh (16) soll geschossen haben.“ Über das Opfer heißt es unter anderem, es sei geistig zurückgeblieben gewesen und habe etwa die Reife einer Zwölfjährigen gehabt. Zum Artikel gestellt ist ein Porträtfoto des Opfers mit der Bildunterschrift „Cynthia Hoffmann (19) litt unter einer Lernschwäche, war geistig zurückgeblieben.“ Als Quelle des Fotos wird Facebook angegeben. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel mehrere Gründe für seine Beschwerde beim Presserat. Die Zeitung stelle den Tathergang als Fakt dar, während die Angaben von der Anklagevertretung im noch laufenden Prozess stammten. Die Redaktion zitiere am Ende des Artikels den Vater der Ermordeten. Dieser kündige an, nicht eher zu ruhen, bis er die Beschuldigten zur Hölle geschickt habe. Da es in Alaska keine Todesstrafe gebe, sehe er – der Beschwerdeführer – dies als Ankündigung der Selbstjustiz. Das könne die Redaktion nicht unkritisch veröffentlichen. Ein weiterer Punkt: Der als Todesschütze beschuldigte Junge sei minderjährig. Dennoch zeige die Redaktion ein unverpixeltes Foto von ihm und nenne dessen Klarnamen. Auch das Opfer werde mit Klarnamen und Foto dargestellt. Die Zeitung verschweige die im verlinkten Artikel stehenden Hinweise auf den kinderpornografischen Hintergrund des Auftraggebers, was eine Veröffentlichung der Opferdaten besonders kritisch mache. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der Redaktion vor, Richtlinie 13.1 (Unschuldsvermutung) verletzt zu haben. Der minderjährige mutmaßliche Täter plädiere im noch laufenden Gerichtsverfahren auf nicht schuldig. Damit sei der Fall juristisch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte auch in diesem Stadium die Unschuldsvermutung. Im Hinblick auf das Opfer sieht der Beschwerdeführer vor allem Richtlinie 8.2 (Opferschutz) massiv verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion an der grundsätzlichen presseethischen Position festhalte, wonach die Öffentlichkeit bei spektakulären Geschehnissen und schwersten Kapitaldelikten ein Interesse daran habe, auch personalisierend mit Fotos und persönlichen Daten informiert zu werden. Die einzelnen Vorwürfe weist der Chefredakteur als unbegründet zurück.

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Gefahren durch psychisch kranke Täter

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Wenn Wahnvorstellungen zum Tatmotiv werden“ über Gefahren für die Öffentlichkeit durch psychisch kranke Täter. Zum Thema Schizophrenie werden auch Ergebnisse einer Studie aus Schweden genannt. Die Beschwerdeführerin merkt im Namen des Bundesverbandes Psychiatrie-Erfahrener e. V. an, der Autor des Artikels berufe sich auf eine bestimmte Studie und gebe diese grob falsch wieder. Sie stört sich vor allem an dieser Passage im Beitrag: „Das Risiko, eine Gewalttat zu begehen oder sich selbst zu töten, ist bei Schizophrenen klar erhöht. Fünf Jahre nach der Erstdiagnose waren 14 Prozent aller männlichen Patienten tot oder wegen schwerer Gewalt inhaftiert.“ Es stelle sich die Frage, warum hier Verstorbene und Gewalttäter zusammengefasst werden, es sei denn, die genannte Zahl solle möglichst hoch sein. „Wegen schwerer Gewalt inhaftiert“ – so die Beschwerdeführerin weiter – sei eine unkorrekte Wiedergabe. In der Studie seien unter „violent crime“ auch einfache Körperverletzung, Bedrohung, Einschüchterung und Exhibitionismus enthalten. Es werde nicht zwischen diesen und schweren Gewalttaten differenziert. Die prozentualen Anteile wirklich schwerer Gewalttaten ließen sich aus dem Studienergebnissen nicht mehr ablesen. Die Studie sei selektiv ausgewählt und keine repräsentative Darstellung des Forschungsstandes, so dass mindestens mangelnde Sorgfalt angenommen werden könne. Der Artikel ignoriere den Befund, dass ein statistisch erhöhtes Risiko für Gewalttaten bei mit Schizophrenie Diagnostizierten primär auf das erhöhte Risiko bei Substanzmissbrauch zurückzuführen sei. Entsprechend werde von wissenschaftlicher Seite gefordert, dass gewaltpräventive Maßnahmen in erster Linie auf die Prävention von Substanzmissbrauch abzielen müssten. Die Chefredaktion der Zeitung übermittelt eine Antwort des Autors auf die Beschwerde. In einem Punkt ist dieser zu hundert Prozent mit der Beschwerdeführerin einig: Minderheiten müsse man vor Diffamierung schützen. Deshalb habe er an mehreren Stellen des Textes darauf verwiesen, dass die Betroffenen unter ihrer Lage litten und Hilfe bräuchten. Zudem werde unmissverständlich klargestellt, dass die große Mehrheit psychisch Kranker laut allen Expertenschätzungen ungefährlich sei. Mit den im Artikel gegebenen Informationen zur Studie sei die Quelle hinreichend benannt. Jedermann könne sie innerhalb von Sekunden googeln. Der Autor gibt der Beschwerdeführerin insofern Recht, als die Formulierung „wegen schwerer Gewalt“ missverständlich sei. Dabei habe er nicht bedacht, dass sein z.B. von der Kinder- und Trauma-Psychologie geprägter Gewaltbegriff nicht mit dem strafrechtlichen Gewaltbegriff identisch sei. Um Missverständnissen vorzubeugen, habe er den betreffenden Satz transparent korrigiert.

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Presse und Richter im Feierabendstreit

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Eine Poststelle und ihre Arbeitszeiten“ über mögliche Behördenpannen im Todesfall einer Minderjährigen. Die Zeitung schreibt, die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht die Suche nach dem geflohenen mutmaßlichen Täter beantragt. Die Genehmigung sei ihr aber erst am Freitagmorgen zugegangen, obwohl die Polizei schon am Abend zuvor auf die Erlaubnis zur Foto-Fahndung gewartet habe. In einem Kommentar habe die Redaktion die Frage gestellt, ob der Amtsrichter seinen Feierabend nicht um ein paar Stunden habe verschieben können. Der Amtsrichter antwortet: Nicht er, sondern die Poststelle des Amtsgerichts habe zu früh Feierabend gemacht. Laut Redaktion stellt sich die Frage, warum der zuständige Amtsrichter nicht in der Lage war, für eine unverzügliche Zustellung des Beschlusses an den Staatsanwalt zu sorgen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der namentlich genannte Amtsgerichtsdirektor. Dieser stellt fest, dass die Verfahrensleitung der richterlichen Unabhängigkeit unterliege. Es obliege der Entscheidung des Richters oder der Richterin, in welcher Form und mit welcher zeitlichen Maßgabe er Beschlüsse der Staatsanwaltschaft zuleite. Darauf habe er – der Amtsgerichtsdirektor – die Zeitung, verbunden mit einem Richtigstellungsverlangen, hingewiesen. Bis zur gesetzten Frist sei die Richtigstellung nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer wirft dem bearbeitenden Redakteur vor, dass er es vor der Veröffentlichung des Beitrages unterlassen habe, beim Amtsgericht die Hintergründe für die aus seiner Sicht nicht unverzügliche Übersendung des Beschlusses zu hinterfragen. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf einen Kommentar unter dem Titel „Stümperei von Justiz und Behörden“. Darin sei dieser plakative, scharfzüngige Satz formuliert worden: „Die Genehmigung für die Veröffentlichung eines Fahndungsfotos, beantragt am Donnerstagnachmittag? Offenbar nichts, für das ein (….) Amtsrichter seinen Feierabend verschieben wollte.“ Damit habe der Autor kritisch aufgegriffen, dass die Justiz die Genehmigung des Fahndungsaufrufs nicht mit der nach einem aufsehenerregenden Mordfall gebotenen Konsequenz betrieben hat und den Beschluss nicht noch am Donnerstag an die Staatsanwaltschaft geschickt hat.

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Organisierte Reisen zu Tierbordellen?

Ein in Norddeutschland aktives Nachrichtenportal berichtet unter der Überschrift „Extrem perverser Tier-Trend: Darum fahren so viele Deutsche nach Serbien“ über organisierte Reisen von Zoophilen nach Serbien. Vor allem Dänemark sei für seine Tierbordelle bekannt gewesen, bis sie 2015 illegal geworden seien. Dieser Rang sei den Dänen von den Serben abgelaufen worden. Über das Internet würden organisierte Reisen zu den Tierbordellen angeboten. Das Portal zitiert dazu Pavle Bihal, Präsident der Organisation „Levijatan“, unter der Quellenangabe „kosmo“. Ein Nutzer des Nachrichtenportals wirft dem Autor des Beitrages vor, sich in Halbwahrheiten und unbewiesenen Aussagen zu verlieren. Dieser teile mit, es habe in Dänemark Tierbordelle gegeben, was eine deutsche Zeitung jedoch schon 2012 als Lüge enttarnt habe. Behauptungen, es gebe organisierte Reisen zu Tierbordellen in Serbien, ließen sich bei entsprechenden Recherchen nicht einmal im Ansatz belegen. Der Chefredakteur des Portals teilt mit, dass Autor und Redaktionsleitung nach nochmaliger Prüfung des Textes bei der bisherigen Darstellung blieben. Für die beanstandeten Tatsachenbehauptungen gebe es Belege, die die Schilderungen der Redaktion untermauerten.

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Streit endet mit einem Messerstich

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheinen zwei Beiträge, die sich mit einem Streit zwischen mehreren Personen beschäftigen. Dieser gipfelte darin, dass ein Mann niedergestochen wurde. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des blutüberströmten Opfers, dessen Gesicht unkenntlich gemacht wurde. Drei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisieren die Veröffentlichung des Fotos. Es verletze die Menschenwürde und den Opferschutz. Zudem sei es unangemessen sensationell. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht den Beschwerdeführern. Die Redaktion habe über ein Verbrechen mitten in einer westdeutschen Großstadt berichtet, bei dem ein Mann in aller Öffentlichkeit niedergestochen worden sei. Die Straftat werde dem Drogenmilieu zugeschrieben und sei an einem sozialen Brennpunkt erfolgt. Es liege nicht nur im Interesse der Einwohner, sondern sei auch Auftrag der Presse, umfassend über die Entwicklungen und drohenden Gefahren an öffentlichen Brennpunkten zu berichten. Außerdem sei das Opfer nicht erkennbar abgebildet worden, da die Redaktion das Foto verpixelt habe. Auch sei der Name des Opfers nicht genannt worden. Man habe bewusst auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet. Im Übrigen – so der Chefredakteur – sei die Berichterstattung auch nicht unangemessen sensationell im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex, denn man dokumentiere schlicht den Ablauf der Tat und ihre Folgen in einer nachrichtlichen Weise. Dies sei unter Beachtung der Menschenwürde und der Ehre des Opfers erfolgt.

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