Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über ein Verbrechen in Stuttgart. Überschrift: „Schwert-Mord mitten auf der Straße“. Die Redaktion zeigt ein Foto des mutmaßlichen Täters. Zu sehen ist ein Mann von hinten mit blutbeschmierten Armen und einem erhobenen Schwert in der Hand. Das Foto – es stammt aus einem Handyvideo – wird auch in der Folgeberichterstattung verwendet. Die Redaktion nennt den vollen Namen und die Herkunft des aus Syrien stammenden Flüchtlings. Im weiteren Verlauf der Berichterstattung sind weitere Bildausschnitte des Tathergang-Videos zu sehen. So wird gezeigt, wie eine Zeugin panisch flieht und das verpixelte Opfer blutend am Boden liegt. Dieser Beitrag trägt die Überschrift „Der Mörder kam als Flüchtling zu uns. Er hackte sein Ofer vor den Augen der Tochter zu Tode.“ Zu sehen ist auch ein Porträtfoto des Opfers, das vor der Tat aufgenommen wurde. Die Zeitung nennt das Alter und den Vornamen der Frau. Sie gibt als Quelle „privat“ an. Auf die Veröffentlichung hin wenden sich 21 Leser mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisieren das Foto des mutmaßlichen Täters, das diesen bei der Ausführung seines Schwert-Angriffs zeigt sowie weitere Fotos in der Berichterstattung. Die Darstellung aus der Täterperspektive sei übertrieben sensationell und verstoße gegen den Jugendschutz. Sie sei auch für Kinder und Jugendliche sofort zu sehen. Der Chefredakteur der Zeitung vermag an der Berichterstattung nichts presseethisch Unzulässiges zu erkennen. Die Beschwerden beträfen die Zulässigkeit der Veröffentlichung von täter- und opferbezogenen Informationen sowie der Berichterstattung über ein schweres Verbrechen, das sich in aller Öffentlichkeit ereignet habe. Die Redaktion halte in derartigen Fällen an ihrer regelmäßig vertretenen Auffassung fest, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonders Interesse daran habe, von den Medien umfassend und auch personalisierend informiert zu werden. Dies sei ein solcher Fall. Die Abbildung der Leiche sowie die Fotos der Zeugen habe die Redaktion unkenntlich gemacht. Der Täter sei nur von hinten zu sehen. Lediglich ein neutrales, nicht abträgliches Porträtfoto des Opfers sei im Bericht veröffentlicht worden. So viel bzw. wenig Personalisierung müsse presseethisch zulässig sein. Nach Auffassung des Chefredakteurs gehöre die Erwähnung der Nationalität des Täters schlicht zur Nachricht.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online den Artikel „Der Fall Peggy – Weit jenseits der Ermittlungsroutine“. Im Beitrag geht es über neue Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft im Fall des getöteten Mädchens Peggy. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund neuer Beweise Ermittlungen gegen Manuel S. aufgenommen. Die Redaktion wirft die Frage auf, ob es wirklich Ulvi K. gewesen sei, der das Mädchen getötet habe. Der Autor des Beitrages schreibt, ein Experte für Wiederaufnahmeverfahren halte in diesem Fall eine erneute Anklage für schlicht unmöglich. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, es werde nur gegen Manuel S. ermittelt, obwohl der andere Mann namentlich bekannt sei, spreche dafür, dass es sich eben um Ulvi K. handele. Die Betreuerin von Ulvi K. habe vor kurzem mehrfach darauf hingewiesen, dass Ulvi K. aufgrund nicht ausreichender Beweise im Jahr 2014 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden sei. Ulvi K. sei nach ihrer Auffassung unschuldig. Die Betreuerin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihre Kritik richtet sich darauf, dass nach den neuerlichen Entwicklungen in diesem Fall Ulvi K. weiterhin durch Diffamierung und menschenverachtende Vorgehensweise der Öffentlichkeit als möglicher Täter präsentiert werde. Dies geschehe trotz des eindeutigen Freispruchs im Jahr 2014. Der Autor des nunmehr beanstandeten Berichts habe keine Skrupel, falsche Nachrichten zu verbreiten. Dies schade nicht nur in hohem Maße ihrem Betreuten, der inzwischen in einem Behindertenwohnheim gut integriert sei, sondern bringe auch dessen Familie erneut in eine missliche Lage. Letztlich führe die Berichterstattung ihre langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Betreuerin ad absurdum. Eine von der Beschwerdeführerin beauftragte Anwältin hat dem Journalisten gegenüber einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und einen Strafantrag gegen diesen wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede gestellt. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung. Nach ihrer Auffassung ist es offensichtlich, dass es zur konfusen Taktik der Beschwerdeführerin gehöre, „mehrgleisig zu fahren“. Diese habe eine Anzeige gegen den Autor zugleich als Begründung ihrer Beschwerde eingereicht. Diese sei als „wegen einer Art faktischen anderweitigen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen.“ Die Rechtsabteilung spricht der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Beschwerde ab. Sie handele ausschließlich, wie sie unumwunden zugebe, im Interesse des von der Berichterstattung betroffenen Ulvi K. Sie sei seine rechtliche Betreuerin und habe ein höchst subjektives Interesse an der „Verfolgung“ des Journalisten. Die Rechtsabteilung vermag kein berechtigtes Interesse zu erkennen, die Berichterstattung im vorliegenden Fall presseethisch untersuchen zu lassen. Im Übrigen nutze die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch dafür, den Autor mehrfach zu beleidigen und die Arbeit der Presse herabzuwürdigen.
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Eine überregionale Zeitung berichtet kritisch über eine private Hochschule. Unter anderem heißt es in den Beiträgen, einer schmucken Präsentation im Internet stehe eine erstaunliche Schweigsamkeit bei Presseanfragen gegenüber: Monatelange Kontaktversuche seien unbeantwortet geblieben. Telefonisch Anfragen seien auf einen Anrufbeantworter umgeleitet worden. Zuweilen legten die Gesprächspartner auch einfach auf. Der Autor der Beiträge ist hartnäckig: Er will von der Hochschule wissen, was sie zu Plagiatsvorwürfen zu sagen hat, die gegen eine Professorin erhoben würden. Diese beschwert sich beim Presserat und kritisiert, dass der Autor in E-Mails, die in Kopie an die Hochschule gingen, wegen Plagiaten in ihren Veröffentlichungen hingewiesen und subtil damit gedroht habe, sich an die Rechtsaufsicht und den Wissenschaftsrat zu wenden. Die Aussage, dass bei der Hochschule Gesprächspartner nicht zu erreichen seien, stimme nicht. Die Professorin hält auch andere Behauptungen in den Berichten für falsch. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage. Die Hochschule habe erfolglos versucht, die Berichterstattung der Redaktion gerichtlich anzugreifen. Sie habe auf einen Hinweis der Pressekammer des Landgerichts München hin ihre Unterlassungsklage zurückgezogen. Die Rechtsabteilung schreibt, der Autor habe in geradezu vorbildlicher Weise zu erheblichen Missständen an der staatlich anerkannten Hochschule recherchiert. Der Autor selbst nimmt zu den Beschwerdevorwürfen im Detail Stellung.
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Eine örtliche Feuerwehr veranstaltet einen Tanz in den Mai. Der dabei entstehende Lärmpegel stört einige Nachbarinnen, die gegen die Veranstaltung gerichtlich vorgehen. Das Verwaltungsgericht stoppt per Eilverfahren die zunächst erteilte Genehmigung. Die Zeitung zitiert den Löschgruppenleiter, der berichtet, das Verhältnis zu den Nachbarinnen sei ursprünglich gut gewesen. Irgendwann habe der Tanz in den Mai in Verbindung mit dem dabei entstehenden Lärm die Frauen gestört. Schon im vergangenen Jahr sei die Veranstaltung nur mit Auflagen genehmigt worden, an die die Wehrleute sich gehalten hätten. Dennoch sei jetzt der Stopp gekommen. Zum Artikel gestellt ist ein Kommentar unter dem Titel „Unbegreifliches Verhalten“. Darin kritisiert der Autor die Nachbarinnen. Er könne nicht nachvollziehen, dass diese gerichtlich gegen die Veranstaltung vorgegangen seien. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Mann einer der Anwohnerinnen. Er hält die Berichterstattung für unzulässig, da sie gegen die Ziffer 2 des Pressekodex verstoße. Berichterstattung und Kommentierung seien so einseitig, dass eine ganze Region inklusive der sozialen Netzwerke gegen ihn, seine Familie und die Nachbarn aufgebracht worden sei. Es habe sogar Morddrohungen gegeben. Die weit verbreiteten Unmutsbekundungen seien von der Feuerwehr sogar wohlwollend unterstützt worden. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe den Journalisten gebeten, eine Stellungnahme zu Bericht und Kommentar zu veröffentlichen. Dies sei abgelehnt worden. Später habe sich der Autor „bequemt“, telefonisch die Meinung der Betroffenen einzuholen. In einem folgenden Bericht seien Teile des Telefonats verarbeitet worden. Auch dabei sei seiner Meinung die Ansicht der Gegenseite gegenübergestellt worden, so dass erneut der Eindruck der Parteilichkeit entstanden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass Bericht und Kommentar vor dem Hintergrund des extrem ausgeprägten öffentlichen Interesses nicht zu beanstanden seien. Über 500 Karteninhaber hätten kurzfristig darüber informiert werden müssen, dass die Veranstaltung untersagt worden sei. Der Fall habe in der ganzen Region für Aufregung gesorgt. Der Autor habe explizit nur von „Klägerinnen“ und „Nachbarinnen“ geschrieben. Damit habe er die Betroffenen geschützt.
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„Schwuler will Trump ablösen“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um den Aufstieg eines demokratischen Präsidentschafts-Kandidaten. Im 18 Personen umfassenden Feld der Herausforderer Trumps sei der homosexuelle Demokrat aus dem Mittleren Westen nicht mehr als ein Zählkandidat gewesen. Nun sei er ein Star. Dass der Veteran der Navy, der in Afghanistan gedient habe, zur Kandidatenvorstellung seinen Ehemann mitgebracht habe, mache den Mann aus Indiana auch interessant für die eher linken Demokraten an der Ost- und der Westküste. Der Beschwerdeführer sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Hier werde ein homosexueller Politiker diskriminiert. Der Mann werde auf seine sexuelle Orientierung reduziert, die für das von ihm angestrebte Amt völlig unerheblich sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass ihn die Beschwerde eines früheren Lokalchefs seiner Zeitung ein wenig verwundert habe, da dieser eigentlich wissen müsste, dass in der Redaktion kein Platz für Diskriminierungen jeglicher Art sei. Gerade in der Homosexuellenszene sei die Bezeichnung „schwul“ nicht negativ besetzt, sondern werde als ein völlig normaler Ausdruck verwendet. Der Amerikaner Pete Buttigieg präsentiere sich ganz offensiv und selbstbewusst als Gegenentwurf zu Donald Trump, der von vielen US-Bürgern als frauenfeindlich, rassistisch und homophob empfunden werde. Mit Überschrift und Text – so der Chefredakteur abschließend – habe die Redaktion versucht, diesen Umstand völlig unverklemmt zu thematisieren. Erst in der Aufforderung, dies zu unterlassen, sehe er eine Diskriminierung. Die Überschrift als Reduzierung auf die sexuelle Orientierung zu werten, sei deshalb abwegig.
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„60 Vermummte stürmen Privatgrundstück eines Polizisten“ titelt eine überregionale Tageszeitung online. Die Polizei spreche von „einer neuen Qualität der Gewalt“. Vor dem Sturm auf das Haus hätten die Täter lautstark versucht, die Familie einzuschüchtern. Ein Leser der Zeitung stellt in seiner Beschwerde fest, die zentrale Behauptung „in … haben am Freitagabend rund 60 zum überwiegenden Teil vermummte Personen das Grundstück und private Wohnhaus eines Polizisten im niedersächsischen … gestürmt“ sei unwahr. Dies sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auch von der Polizei nicht behauptet worden. Der Chefredakteur der Digitalausgabe der Zeitung teilt mit, es habe die Belagerung des Privatgrundstücks zweifelsfrei gegeben. Niemand bestreite, dass die Mehrzahl der Personen vermummt gewesen sei. Es habe sich zweifelsfrei um eine Vergeltungsaktion gegen einen Polizisten gehandelt. Eine linksautonome Webseite habe zuvor die Adresse des Polizisten und seiner Familie veröffentlicht. Bei der Berichterstattung habe sich die Redaktion auf Mitteilungen der Polizei gestützt. Der Autor des Beitrages habe – wie viele andere Medien auch – den von der Polizei gewählten Begriff „heimgesucht“ als „gestürmt“ interpretiert. Heimsuchen bedeute, etwas zu betreten. Dass die Wirkung des Vorgehens keine friedliche, sondern vor allem für die Familie eine überaus bedrohliche war, liege auf der Hand. Die Verwendung des Begriffs „gestürmt“ sei eine Unschärfe gewesen, die die Redaktion korrigiert habe.
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Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht auf Twitter einen Beitrag, der auf eine Berichterstattung in der Digitalausgabe des Blattes verlinkt. Illustriert ist der Post mit einem Foto, das augenscheinlich Vermummte beim Steinewerfen zeigt. Hintergrund des Berichtes ist die Attacke einer Gruppe von etwa 60 Personen auf das Wohnhaus eines Polizisten und seiner Familie. Der Beschwerdeführer, der für ein Journalistenbüro arbeitet, weist darauf hin, dass das Foto mit der beschriebenen Situation nichts zu tun habe. Es sei auch nicht als „Symbolbild“ gekennzeichnet und wäre auch als solches noch grob irreführend gewesen. Der Chefredakteur der Digitalausgabe stellt fest, es habe die Belagerung des Privatgrundstücks zweifelsfrei gegeben. Niemand bestreite, dass die Mehrzahl der Personen vermummt gewesen sei. Es habe sich um eine Vergeltungsaktion gegen einen Polizisten gehandelt. Eine linksautonome Webseite habe die Adresse des Polizisten und seiner Familie publik gemacht. Aus Mangel an authentischen Fotos habe die Redaktion ein Symbolfoto verwendet. Den bearbeitenden Kollegen sei bei der Bebilderung „unwohl“ gewesen, weshalb das Bild entfernt worden sei.
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Unter der Überschrift „Jammern gilt nicht“ berichtet eine überregionale Tageszeitung über die Grundsicherung im Alter anhand eines beispielhaften Rentners in einer Großstadt. Ein Leser der Zeitung hält die Zahlen, die die Redaktion zur Höhe der Grundsicherung im Alter sowohl minimal wie maximal wiederholt veröffentlicht habe, für eklatant falsch. Weder gebe es, wie behauptet, eine Grundsicherung „unter 700 Euro monatlich“, noch gebe es eine maximale Grundsicherungsleistung von lediglich „etwas mehr als 900 Euro“. Wahr sei, dass die minimale Grundsicherung bei etwa 900 Euro liege und die maximalen Leistungen deutlich über 1.300 Euro. Die richtigen Zahlen seien der Redaktion sowohl in einem Leserbrief als auch in einem Brief an den Autor detailliert vorgerechnet worden. Ergänzend habe er die Chefredaktion um Korrektur gebeten. Dies sei bislang nicht geschehen. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Der Beitrag sei korrekt und die genannten Zahlen richtig. Der Verfasser des Artikels nimmt ebenfalls Stellung. Er habe dem Beschwerdeführer mit einer ausführlichen E-Mail geantwortet und dabei darauf hingewiesen, dass die von der Zeitung genannten Zahlen korrekt seien. Er verwahrt sich gegen den Vorwurf, mit falschen Zahlen operiert zu haben, ein „Wiederholungstäter“ zu sein oder gar einer „Lügenpresse“ anzugehören. Der Autor des beanstandeten Artikels geht davon aus, dass dies der Presserat genauso sieht.
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Um einen ehemaligen Teilnehmer an der RTL II-Sendung „Traumfrau gesucht“ geht es in Berichten, die in einer Boulevardzeitung in Print und Online erscheinen. Der Mann – Inhaber einer PR-Beratung – müsse sich vor Gericht unter dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs verantworten. Er stehe unter dem Vorwurf, sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bei einem befreundeten Ehepaar mehrere tausend Euro geliehen zu haben. Das Gericht – so die Zeitung weiter - habe den Beschuldigten zur Zahlung von 4150 Euro plus Zinsen verurteilt. 1300 Euro fehlten immer noch, wird die Gläubigerin zitiert. Jetzt müsse das Gericht klären, ob der Mann das Paar absichtlich betrogen habe. Nach Informationen der Zeitung sei er bei der Polizei schon mehrere Male als Beschuldigter in Erscheinung getreten, u.a. wegen Betrugs oder Fahrens ohne Führerschein. Auf Anfragen der Redaktion habe er sich nicht geäußert. Der Betroffene ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Zeitung habe seine Persönlichkeitsrechte bewusst missachtet, um ihn in der Öffentlichkeit zu denunzieren. Er weist die Behauptung, er habe sich wegen gewerbsmäßigen Betrugs strafbar gemacht. Er habe seine Schulden in monatlichen Raten zurückgezahlt. Die Gläubigerin sei wegen offensichtlicher Falschbehauptungen in diesem Fall vom Gericht zur Unterlassung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen persönlichen Racheakt des Verfassers. Schon in der Vergangenheit sei gegen ihn wegen der Missachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht vorgegangen worden. Der Chefredakteur der Zeitung fragt sich, wie diese Beschwerde überhaupt das Stadium der Vorprüfung habe passieren können. In diesem Fall gehe es nicht um presseethische, sondern ausschließlich um rechtliche Belange, die sich bereits im Stadium der juristischen Klärung befänden. Es sei weder Aufgabe des Presserats, noch liege es in seiner Kompetenz, komplexe Sachverhalte rechtlich zu bewerten. Hierfür gebe es die ordentliche Gerichtsbarkeit, die schon lange vor der aktuellen Beschwerde mit dem Fall befasst gewesen sei.
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In einer Regionalzeitung erscheint eine Karikatur. Diese zeigt ein Paar, das einem Arzt gegenübersteht. Die Frau sagt: „Herr Doktor, ich hätte viel lieber einen Test zur Früherkennung von Rassismus, Gewalttätigkeit, Geldgier und Fanatismus….“ Einige Wochen später bringt die Zeitung eine weitere Karikatur mit zwei grobschlächtigen Glatzköpfen. Der eine sagt: „Die Ausländer und die Idioten sind Analphabeten.“ Der andere entgegnet: „Aber ich kann buchstabieren: A, F, D…“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, die erste Zeichnung nehme Bezug auf die Umstrittenheit von Früherkennungstests für Schwangere, weil sie eine höhere Abtreibungsrate bewirken könnte. Die Zeichnung suggeriere, dass ein solches Vorgehen dann sinnvoll wäre, wenn Rassisten, Gewalttätige, Geldgierige und Fanatiker auf diese Weise erkannt würden. Es gehe also darum, diese Menschen als lebensunwert zu charakterisieren. Die Qualifizierung bestimmter Menschen als lebensunwert sei unerträglich. Es handele sich bei der Karikatur um einen Aufruf zur Tötung lebensunwerter Menschen. Die zweite Karikatur – so der Beschwerdeführer – würdige die größte Oppositionspartei herab. Sie stelle AfD-Anhänger als dumpfe Schlägertypen dar. Er sieht mit Blick auf beide Zeichnungen eine gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit beim Karikaturisten. Der Chefredakteur antwortet dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dessen Kritik an der Qualität der Karikaturen könne er nachvollziehen. Die Redaktion glaube jedoch, dass der Vorwurf, sie habe einen Aufruf zur Tötung Andersdenkender veröffentlicht, etwas zu weit gehe.
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