Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Bürger schaffen sich einen Trampelpfad

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Baustelle im Verbreitungsgebiet, die die Bürger seit mehr als einem halben Jahr in Atem hält. Anwohner müssten von der U-Bahn-Haltestelle zu einem Einkaufszentrum einen Umweg laufen. Grund dafür seien wenige Meter Gehweg, die am Übergangsweg zwischen U-Bahn und Einkaufszentrum fehlten. Wie die Zeitung berichtet, sei die Dauerbaustelle ein großes Ärgernis. Sie schreibt: „Es dauerte nur wenige Monate nach Eröffnung der Läden, bis die Anwohner die Sache wortwörtlich in die eigene Hand nahmen. Sie hoben den Zaun aus und schafften sich einen Trampelpfad.“ Bei Bauplanung und Abstimmung gebe es erhebliche Verzögerungen. Zäune, mit Draht errichtet, seien wieder entfernt worden, „von Unbekannten“, wie die Redaktion schreibt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Redaktion. Ihr Beitrag unterstelle, Anwohner unternähmen illegale Handlungen. Die Anwohner würden damit in verleumderischer Weise verunglimpft und unter Generalverdacht gestellt. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen das in Ziffer 2 des Pressekodex definierte Gebot zur Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Chefredakteur der Zeitung übermittelt die Stellungnahme des Kollegen, der den Artikel geschrieben hat. Dieser teilt mit, er habe mit einem Zeugen gesprochen, der ihm glaubwürdig erschienen sei, weil er den Weg selbst regelmäßig nutze, unweit des Ortes lebe und sich mit den Anwohnern der Nachbarschaft in regem Gedankenaustausch befinde.

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Baby wegen nächtlicher Störungen gequält

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Folter-Mutter verhaftet“ über eine Mutter, die ihr Baby gequält, das Geschehen auf Video aufgenommen und bei Facebook mit dem folgenden Kommentar hochgeladen habe: „Das ist dafür, mich ständig nachts aufzuwecken.“ Die in den USA lebende Frau sei wegen Grausamkeit einem Kind gegenüber angeklagt worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. Es handele sich um eine Gewaltdarstellung, die die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletze. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Das unfassbar grausame Verhalten einer Mutter gegenüber ihrem eigenen Baby berühre die Öffentlichkeit in besonderem Maße. An der Berichterstattung bestehe ein großes Informationsinteresse. Dabei sei die Tatsache, dass die Mutter selbst Videos von ihren Gräueltaten angefertigt und im Internet veröffentlicht habe, Kern der Nachricht. Trotzdem habe sich die Redaktion entschieden, das vorhandene Foto bzw. Videomaterial nicht zu veröffentlichen. Weder das Kind noch eine Gewaltanwendung seien zu erkennen. Das Baby sei vollständig unkenntlich gemacht worden.

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Grill löst Brand in Asylbewerberheim aus

Fast jeden zweiten Tag geschehe in Deutschland ein Angriff auf ein Asylbewerberheim. Das schreibt eine Regionalzeitung online, die sich auf Zahlen beruft, die der Redaktion vorlägen. Die Lage entspanne sich jedoch im Vergleich zum Vorjahr. Die Redaktion stellt fest: „Hinter fast allen Taten stecken Rechtsradikale. 2018 waren rechtsextreme Täter für 140 der bislang gemeldeten 143 Übergriffe verantwortlich, wie das Bundeskriminalamt meldete.“ Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das eine Brandruine zeigt. Bildunterschrift: „Auch 2018 gab es noch fast jeden zweiten Tag einen Angriff auf ein Asylbewerberheim in Deutschland.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Artikel enthalte vorläufige Zahlen des BKA. Der Überschrift zufolge gehe es um „Angriffe gegen Asylbewerberheime im Jahr 2018“. Laut Artikel sei der Stand vom 3. Dezember 2018 wiedergegeben. Die Redaktion belege nicht, wie sie an die Zahlen gekommen sei. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Veröffentlichung des Fotos. Es zeige die Brandruine eines Asylbewerberheims in einer niedersächsischen Kleinstadt. Das Feuer sei durch einen am Vorabend bei einer Feier von Heimbewohnern verwendeten Grill ausgelöst worden. Von einer politisch motivierten Straftat sei in der Polizeimeldung nicht die Rede gewesen. Somit zeige das Bild nicht die Folgen politisch motivierter Kriminalität und keinen in der Statistik genannten 141 Fälle. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer insoweit Recht, als die Redaktion ein unpassendes Foto aus dem Archiv zur Illustration des Sachverhalts geholt habe. Nachdem die Redaktion über die Beschwerde informiert worden sei, habe sie online die Bebilderung des Beitrages sofort korrigiert.

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Vorwurf auf zwei Seiten: Geschichtsfälschung

Die Internetausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Aushängeschild der Geschichtsfälschung“ über einen Streit in Polen und in Israel um ein geplantes Museum zum Warschauer Getto. Ein Vertreter der Polish Media Issues ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert, dass der israelische Geschichtsprofessor Daniel Blatman durch den Beitrag diffamiert und als ein „Aushängeschild der Geschichtsfälschung“ dargestellt werde. Das Museum, von dem im Beitrag die Rede sei, werde erst im Jahr 2023 eröffnet werden. Wie könne ein Museum die Geschichte fälschen, das überhaupt noch nicht existiere? Der Autor des Artikels fälsche selbst die Geschichte, in dem er schreibe: „Jene weit mehr als sechstausend Fälle, in denen Juden während des Holocausts von Polen gerettet wurden, seien die Ausnahme gewesen. Entschieden mehr Juden seien von Polen denunziert worden und auch Gewalt von polnischer Seite ausgesetzt gewesen.“ Der Autor verwechsle die Zahl der Gerechten unter den Völkern (knapp 7.000) und die Zahl der tatsächlich von den Polen geretteten Juden. Der Historiker Professor Richard Lukas schätze die Zahl der geretteten Juden auf etwa 450.000. Der Autor des kritisierten Beitrages stellt fest, dass Daniel Blatman in seinem Artikel nicht „diffamiert“ werde. Vielmehr berichte er, dass er von einer Gruppe von Historikern um den polnisch-jüdischen Geschichtswissenschaftler Jan Grabowski vom Warschauer Zentrum für Holocaustforschung kritisiert werde, sich von der polnischen Regierung als „Aushängeschild“ ihrer Geschichtspolitik instrumentalisieren zu lassen. Aus Sicht der auf die Erforschung des Holocausts in Polen spezialisierten Historikergruppe betreibe die polnische Regierung mit ihrer Geschichtspolitik beim Thema des Umgangs von Polen mit Juden während der Shoa Geschichtsfälschung. Mit dieser Auffassung stünden diese Historiker keineswegs alleine da. Dass zahlreiche Polen an der unter deutscher Besatzung durchgeführten Judenvernichtung in Polen aktiv beteiligt waren, habe die Historikergruppe um Jan Grabowski ausreichend bewiesen. Vor dem Hintergrund dieser breiten Verstrickung seien die Fälle von Judenrettungen durch Polen die Ausnahme geblieben.

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Ein Berichterstatter mit vielen Namen

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über die Neuauflage eines Eisrennens in Zell am See (Österreich). Nach fast 50 Jahren Pause habe das Rennen in klirrender Kälte ein Comeback gefeiert – auf Einladung der Familie Porsche. Der Artikel informiert über die Veranstaltung. In der Autorenzeile wird der Name des Verfassers des Artikels genannt. Ein Leser des Magazins stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, dass der fragliche Artikel unter dem Namen eines Journalisten veröffentlicht worden sei, der gar nicht existiere. Der Name sei ein Alias eines Journalisten, der unter verschiedenen Namen für unterschiedliche Printmedien schreibe. Der Mann – so der Beschwerdeführer – sei kein Journalist, sondern ein Lobbyist. Es gehe um wohlwollende Artikel über eine betrügende Industrie, die unter Alias-Namen veröffentlicht würden. Das sei Betrug.

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Aus Versehen auf „Veröffentlichung“ geklickt

Eine Lokalzeitung berichtet online über einen Suizidversuch. Ein Mann sei auf einen Baum gestiegen, um sich umzubringen. Der Baum stehe auf dem Gelände einer Klinik, deren Patient der Mann wohl sei. Er sei unverletzt von seinem Vorhaben abgebracht worden. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto. Es zeigt den Baum, auf dem sich eine Person befindet, und Rettungskräfte bei ihrer Arbeit. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Sie stehe in krassem Gegensatz zur Richtlinie 8.7 (Selbsttötung) des Pressekodex. Das Bild von der Person im Baum sei mit dem Kodex nicht vereinbar. Zeitweise sei die Person im Bild sogar noch mit einem Pfeil markiert gewesen. Der Satz „Mit dem Blick aus rund 13 Metern Höhe zögerte er“ sei reißerisch. So könne der Mann später noch einmal nachlesen, dass er nicht gewagt habe zu springen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung und schreibt, Suizide und Suizidversuche behandele die Redaktion so behutsam und sensibel wie viele andere Zeitungen auch. Das bedeute im Grundsatz, dass darüber überhaupt nicht berichtet werde, es sei denn, es gebe spezielle und außergewöhnliche Rahmenbedingungen. Dazu zählten etwa Einsätze von Rettungskräften mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit. In solchen Fällen berichte die Redaktion mit der gebotenen Sachlichkeit und Zurückhaltung. Das sei auch hier der Fall. Eine Kollegin habe Text und Foto an die Online-Redaktion geschickt, wo aus Versehen sofort auf „Veröffentlichung“ geschaltet worden sei. Das mit einem Pfeil markierte Foto sei sofort aus dem Netz genommen worden, eine Stunde später die gesamte Nachricht. In der Online-Ausgabe sei ein Foto geblieben, das den Einsatz der Feuerwehr gezeigt habe. Andere Personen seien darauf nicht zu sehen gewesen.

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Interview mit einem Asylbewerber

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „So einfach kam ich zurück nach Deutschland“ über den „Skandal-Asylbewerber“ Alassa M., der nach seiner Abschiebung zurück nach Deutschland gereist war. „Ende April 2018 zettelte er mit anderen in einer Flüchtlingseinrichtung in Ellwangen (Baden-Württemberg) einen Aufstand an, um die Abschiebung eines Togolesen zu verhindern“, heißt es im Beitrag. Reporter der Zeitung hätten den Mann getroffen und mit ihm über die Gründe seiner Rückkehr gesprochen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Beitrag genannte Alassa M., der sich von einer Anwaltskanzlei vertreten lässt. Diese kritisiert die oben zitierte Textpassage als vorverurteilend. Sie sei nachweislich unwahr, wie einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg zu entnehmen sei. Für eine unmittelbare Beteiligung oder gar Rädelsführerschaft lägen keine Hinweise vor. Ein Ermittlungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Die Anwaltskanzlei kritisiert das Verhalten der Journalistin, die für die Zeitung den Fall bearbeitet hat. Diese habe Alassa M. gegenüber ihre Identität verschwiegen und ihn bewusst getäuscht. Der Asylbewerber habe zunächst gedacht, es handele sich bei der Frau um jemanden aus einer Hilfsorganisation. Erst während des Gesprächs habe sich die Frau als Journalistin zu erkennen gegeben. Alassa M. habe dennoch das Gespräch fortgesetzt, weil er eine objektivere Berichterstattung über seinen Fall habe erreichen wollen. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung hält die Berichterstattung für zulässig. Die Redakteurin habe sich als Journalistin vorgestellt. Alassa M. habe ihr eineinhalb Stunden lang Rede und Antwort gestanden. Er habe sich sehr freundschaftlich mit der Redakteurin ausgetauscht und dabei keinerlei Anstalten gemacht, das Erscheinen des Interviews zu verhindern. Er habe auch nach Erscheinen des Beitrages keinerlei Kritik geäußert.

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Aussage ausreichend von Tatsachen gedeckt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Porträt von Greta Thunberg aus Schweden, die mit ihren Protesten zum Klimawandel viele deutsche Jugendliche motiviert hat, ebenfalls zu protestieren. Hier eine Passage aus dem Beitrag: „Fakt ist: Der Klimawandel ist echt, auch wenn ihn eine kleiner werdende Minderheit leugnet. 97 Prozent der Fachwissenschaftler sind sich einig, dass der Mensch verantwortlich ist für die globale Erwärmung.“ Dieser Satz steht sinngemäß auch in einem Kommentar, der wenige Tage später erscheint. Ein Leser der Zeitung spricht von einer falschen Behauptung der Redaktion, wenn sie schreibe, dass 97 Prozent aller Fachwissenschaftler der Meinung seien, die Klimaerwärmung sei „menschengemacht“. Tatsächlich sei nur aus den Rückmeldungen zu einer Online-Befragung willkürlich ein Teil der Antwortenden herausgesucht und deren Anteil bewertet worden. Dies sei eine bewusste Irreführung der Leser. Im Kommentar werde die falsche Behauptung fast wörtlich wiederholt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der nachrichtliche Text stamme von einer Agentur, der Kommentar von der Nachrichtenchefin seiner Zeitung. Er übermittelt deren Stellungnahme. Sie weist nach, dass 97,1 der Studien, die eine Position zu den Ursachen des Klimawandels bezögen, den Menschen als Ursache nennen würden. Um diese 97 Prozent gehe es in den beiden vom Beschwerdeführer kritisierten Beiträgen.

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„Verunglimpft als Lügner und als Dieb“

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über einen Museumsleiter unter der Überschrift „Der Doktor mit der langen Nase“. Es geht um einen Domain-Klau durch den Leiter der städtischen Museen in einer süddeutschen Stadt. Das Rechnungsprüfungsamt habe den Stadtrat darüber informiert, dass der Museumsleiter nicht nur die Domains des Freundeskreises des Hauses ohne Wissen des Vereins registriert habe, sondern die Rechnung dafür auch an die Stadt habe schicken lassen. Damit sei der Museumschef, der eine direkte Beteiligung an der Registrierung bislang abgestritten habe, der Lüge überführt. Auf der Titelseite und auch im Innenteil ist die Berichterstattung mit einem Porträtfoto des Museumsleiters illustriert. Dessen Nase hat die Redaktion durch Bildbearbeitung in die Länge gezogen. Die beiden Beschwerdeführer in diesem Fall gehören dem Freundeskreis Stadtmuseum an. Die kritisieren, dass die Zeitung dem Direktor der Museen der Stadt ein Vergehen zur Last lege, das er so nicht zu verantworten habe. Der Direktor habe den Domain-Kauf korrekterweise bestritten. Eine Gruppe von Mitgliedern des Vereins Freundeskreis Stadtmuseum habe sich mittlerweile zu dem Domainkauf bekannt und die Adressen zurückgegeben. Es sei einem unglücklichen Zufall zuzuschreiben, dass die Rechnung als Irrläufer an das Büro der Stadt-Museen gegangen sei. Der Direktor habe diese abgezeichnet und die Bezahlung veranlasst. Die Zeitung habe für die Berichterstattung schlecht recherchiert. Der Museumsdirektor werde als Dieb und Lügner verunglimpft. Der Chefredakteur der Zeitung besteht darauf, dass die Berichterstattung korrekt gewesen sei. Auch die Schlussfolgerung, dass der Museumsdirektor der Lüge überführt wurde, sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden.

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Vater vor Gericht: Seine Töchter missbraucht

Ein 41jähriger Mann steht vor Gericht, weil er seine Tochter und seine Stieftochter sexuell missbraucht hat. Die Taten, die er gestanden hat, werden ausführlich im Gerichtsbericht geschildert. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die ausführliche Darstellung des Missbrauchs. Diese sei nicht notwendig gewesen und unangemessen sensationell. Die kindlichen Opfer würden durch die Berichterstattung zusätzlich belastet. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, dass weder eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes noch eine unangemessen sensationelle Berichterstattung vorliege. Weder der Angeklagte noch seine Opfer seien identifizierbar. Dass sich eines der Opfer möglicherweise in der Darstellung von wenigen der vielen Einzeltaten wiedererkenne, habe es vor dem Hintergrund, dass es sich um gravierende Vorwürfe handele, hinzunehmen. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die ein Recht habe zu erfahren, was genau Gegenstand der Anklage gewesen sei. Nach Auffassung der Zeitung gehe der Autor nicht übermäßig ins Detail, sondern beschränke sich auf eine nicht ausgeschmückte Darstellung dessen, was der Angeklagte konkret gestanden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Darstellung der Taten in dem Artikel der Anklageschrift entnommen sei. Diese sei in öffentlicher Verhandlung verlesen worden.

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