Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Mangelnde Recherche wiegt schwer

„´Alles aus!´“ titelt eine Fachzeitung für Jagdthemen gedruckt und online. Im Bericht geht es um eine Firma, die Munition herstellt. Die Redaktion beschreibt deren Produkte als präzise und zuverlässig. Aber das sei wohl bald Geschichte. Der Munitionshersteller kommt im Beitrag zu Wort. Er berichtet von seiner Verhaftung und Durchsuchungen in seinem Betrieb durch die Ermittler. Die Polizei habe die unsachgemäße Lagerung eines Colts und Munition beanstandet. Der Betroffene wird von der Redaktion zitiert: „Ein Büchsenmacher aus Niedersachsen, den ich sehr gut kenne und mit dem ich in geschäftlicher Verbindung war, hat wohl der Polizei von angeblich chaotischen Zuständen in meinem Haus berichtet.“ Tags darauf habe er seine Firma auf einen Bekannten überschreiben lassen. Aber der Schuss sei nach hinten losgegangen. Der vormalige Besitzer der Firma wird im Bericht weiter zitiert: „Er hat in einer Nacht- und Nebelaktion die ganze Firma leergeräumt. Hülsen, Geschosse, Ladegeräte, Zielfernrohre etc. im Wert von fast 25.000 Euro. Geld habe ich keins gesehen.“ Der neue Besitzer der Firma ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er beklagt sich über mangelnde Recherche der Redaktion. Die Namensrechte der Firma lägen bei ihm und nicht bei dem vormaligen Besitzer. Auch die Behauptungen über Polizeiaktionen entsprächen nicht der Wahrheit. Er bedauere, dass der Autor nicht einmal ansatzweise fair in beide Richtungen recherchiert habe. Er teile nur aus. Der Chef vom Dienst der Zeitung bezeichnet die Vorwürfe als haltlos. Die journalistische Sorgfaltspflicht sei eingehalten worden. Er sieht die Beschwerde als unbegründet an.

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Das Wahrhaftigkeitsgebot missachtet

Gedruckt und online titelt eine Boulevardzeitung „Neue Schmutzkampagne bei der SPD“. Laut Unterzeile spielen dabei brisante Mails, der Juso-Chef und ein Mann namens Juri eine Rolle. Auf Seite 2 geht es mit dem Thema weiter, diesmal unter der Überschrift „SPD will Strafanzeige wegen E-Mail erstatten“. Die Redaktion stellt fest, die SPD komme aus den Schlagzeilen nicht heraus: Martin Schulz abserviert, Sigmar Gabriel blamiere sich in Interviews, Parteistreit um die Wahl von Andrea Nahles – und jetzt das: Ein anonymer Informant spiele der Redaktion brisante E-Mails zu. Angeblich soll in den Fall der Juso-Chef Kevin Kühnert verstrickt sein, der jede Beteiligung bestreite. Ein Informant habe die Redaktion der Boulevardzeitung mit der Behauptung kontaktiert, über „brisantes Material“ zu verfügen. Bei einer Juso-Veranstaltung sei er an E-Mails gelangt. Deren Inhalt: Ein Russe namens „Juri“ solle Kühnert Unterstützung bei dessen Kampagne gegen die Große Koalition angeboten haben. Es sei von Stimmungsmache auf Facebook die Rede gewesen. Der Informant behaupte, Kühnert habe die Hilfe gern angenommen. Juso-Chef Kühnert bestreitet die Vorwürfe. Er lässt seinen Sprecher ausrichten, dass seine E-Mail-Adresse mit SPD.de und nicht mit Jusos.de ende. Die SPD prüfe, ob sie Strafanzeige gegen Unbekannt stellen werde. Sieben Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Berichterstattung suggeriere, dass hier eine Affäre im Gange sei, gestützt auf E-Mails, die der Redaktion von einem anonymen Informanten zugespielt worden seien. Die Darstellung vermittle den Lesern, dass dies faktisch richtig sei. Erst im letzten Satz werde mitgeteilt, dass es für die Echtheit der Mails keinen Beweis gebe. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass sich die Berichterstattung nur auf Vermutungen und nicht auf Fakten stütze. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Von einer Kampagne gegen die SPD könne keine Rede sein. Wie es zu der Berichterstattung über die dubiosen Mails an Kevin Kühnert gekommen sei, sei inzwischen hinlänglich bekannt. Dahinter stecke die Redaktion des Satire-Magazins „Titanic“, die versucht habe, sich zu profilieren. Sie habe den Versuch unternommen, journalistische Arbeit bewusst zu diskreditieren. Der Autor des Textes sei nach langjähriger Erfahrung von Anfang an skeptisch gewesen. Erst als die SPD geprüft habe, ob sie Anzeige erstatten solle, habe sich die Redaktion zur Berichterstattung entschlossen.

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Tote Prostituierte identifizierbar dargestellt

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Wer hat Katharina auf dem Gewissen?“ über den Tod einer 33-jährigen Prostituierten, die in Regensburg offenbar einem Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen ist. Der Beitrag enthält ein Foto der getöteten Frau. Die Zeitung schreibt, die Frau stamme aus Rumänien. Ihr Vorname wird mit Katharina angegeben. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die getötete Frau identifizierbar sei, wodurch der Opferschutz verletzt werde. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe das Foto des Opfers veröffentlicht, als die Fahndung nach dem Täter noch gelaufen sei. Von daher hätte die Veröffentlichung des Bildes den Ermittlungen dienlich sein können. Im Hinblick auf die Identifizierbarkeit des Opfers in seiner Heimat merkt der Chefredakteur an, dass die Frau zu Lebzeiten im Internet für sich geworben und sich der Öffentlichkeit präsentiert habe. Es sei auch davon auszugehen, dass die direkten Angehörigen über die Tatumstände und somit auch über die Tätigkeit der Frau informiert gewesen seien.

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Zeitschrift lobt Shampoo in den höchsten Tönen

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Das ist das beste Shampoo aus der Drogerie“. Die Autorin bezeichnet das Produkt als ihr „neues Lieblingsshampoo“. Es wird in den höchsten Tönen gelobt. Am Ende des Beitrages steht der Link zu einem Laden, in dem man das Shampoo kaufen kann. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Das Produkt werde über Gebühr positiv dargestellt. Der Beschwerdeführer stört sich auch an dem Link zu dem Laden. Die „Head of Content“ – man könnte auch sagen „die Chefredakteurin“ – teilt mit, dass es sich bei dem fraglichen Artikel um den Erfahrungsbericht einer Redakteurin handele. Diese habe das Shampoo getestet und sei davon begeistert gewesen. Durch die Art der Darstellung sei dies für den Leser sofort ersichtlich. Im Beitrag würden auch elf andere Produkte empfohlen. Bei der Zeitschrift handele es sich um ein tagesaktuelles Portal für junge Frauen mit einer starken Service-Orientierung. Es gehe hier um eine Zielgruppe, die ein großes Interesse an Produktempfehlungen und Testberichten habe. Die Berichterstattung in dieser Art verstehe die Zeitschrift als Service für die Leserinnen. Links wie der in diesem Fall monierte werde man künftig als Werbung kennzeichnen.

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Deutlicher Verstoß gegen den Opferschutz

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Backpackerinnen im Hostel tot aufgefunden“ über den Tod von zwei Rucksack-Touristinnen in Kambodscha. Es handele sich um eine Britin und eine Kanadierin. Die genaue Todesursache werde noch untersucht. Die Redaktion nennt die vollen Namen und das Alter der beiden und druckt private Fotos der jungen Frauen ab. Ein Leser sieht durch die Nennung persönlicher Details den Persönlichkeitsschutz der Getöteten nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Sie seien Opfer, deren Identität für das Verständnis des Geschehenen unerheblich sei. Die Bilder stammten aus dem privaten Instagram-Konto einer der Frauen. Angehörige oder sonstige Befugte hätten vermutlich keine Nutzungserlaubnis erteilt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass Namen und Fotos der beiden Rucksack-Touristinnen von deren Angehörigen an die Öffentlichkeit gegeben worden seien. Die Mutter einer der getöteten Frauen habe selbst mit britischen Medien über den Tod ihrer Tochter gesprochen. Sie habe gegenüber der BBC eine Gedenkstätte mit vielen Fotos ihrer Tochter als eine „schöne Gedenkstätte“ bezeichnet. Die Familie der Kanadierin wiederum habe selbst eine Online-Gedenkseite mit einem Foto der Verstorbenen eingerichtet. Darin hätten sich die Angehörigen für die weltweite Anteilnahme bedankt. Unter diesen Gesichtspunkten – so der Chefredakteur – sei die Beschwerde unbegründet.

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Produkt ohne erkennbaren Grund hervorgehoben

„Eine Medizin für die ganze Familie“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht im Beitrag um ein homöopathisches Erkältungsmittel, das ausschließlich positiv dargestellt wird. Die Redaktion beruft sich dabei auf nicht näher erläuterte „wissenschaftliche Untersuchungen“ und „eine aktuelle, groß angelegte Apothekenstudie“. Eine Leserin der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil sie in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung sieht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Beitrag von einer Agentur geliefert worden und auf der Gesundheitsseite erschienen sei. Die Kritik der Beschwerdeführerin sei für den Fall nachvollziehbar, dass es Zweifel an der Seriosität der Agentur geben würde. Konkret müssten die im Text zitierten „wissenschaftlichen Untersuchungen“ infrage gestellt werden. Für Hinweise auf entsprechende Erkenntnisse wäre er dankbar. Auf der Basis entsprechender Untersuchungen wäre die Nennung des Präparates statthaft, zumal das Produkt in vielen tausend Familien eingesetzt werde.

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„Schwere Irreführung der Leser“

„Alarm-Studie zum Schreiben, Rechnen, Zuhören: Schüler im Saarland immer schlechter“ (Titelseite) und „Darum können Schüler immer schlechter schreiben“ (Innenteil) – unter diesen Überschriften berichtet die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung über die Ergebnisse einer Studie (IQB-Bildungstrend), die die Kultusministerkonferenz veröffentlicht habe. Darin geht es um den Leistungsstand von deutschen Viertklässlern. Für das Saarland werden diese Regelstandards in Prozent genannt: Lesen 67,4 (Pfeil nach oben), Zuhören 66,6 (Pfeil nach unten), Mathematik 66,2 (Pfeil nach unten). Das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes, das sich anwaltlich vertreten lässt, kritisiert die Berichterstattung. Diese erwecke den Eindruck, als hätten sich die Leistungen saarländischer Schüler durchgehend verschlechtert. Dies sei jedoch nicht der Fall. Im Berichtzeitraum 2011 bis 2016 seien die jeweiligen Kompetenzen stabil geblieben. Bei der Orthographie weise der zitierte Bericht sogar Spitzenwerte aus. Die IQB-Studie bescheinige dem Saarland ausdrücklich günstige Entwicklungen. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Zwar mögen die Kompetenzwerte der Grundschüler im Saarland im Vergleich zum Bundesdurchschnitt im Trend stabil sein, doch lasse sich in einzelnen Berichten eine leichte Verschlechterung nicht abstreiten.

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Gezwungen, nackt über die Straße zu gehen

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über einen „fiesen Frauenhasser“ aus New York unter der Überschrift „Sieben Jahre Knast für mieses Rache-Video“. Der Mann habe seine Freundin misshandelt und nackt auf die Straße geschickt. Dafür hätte ihn ein Gericht zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt. Die Zeitung zeigt ein verschwommenes Foto der nackten Frau. Es ist ein Screenshot (Bildschirmfoto) aus dem Video, das der Mann während seiner Tat anfertigte. Die Zeitung berichtet, der Mann habe seiner Freundin gedroht, ihr mit einer schweren Buddha-Statue den Schädel zu zertrümmern, wenn sie sich nicht ausziehe und nach draußen gehe. Dann habe er gefilmt, wie sie bei Eiseskälte nackt über den Bürgersteig gelaufen sei. Der Angeklagte habe sich noch über sein Opfer lustig gemacht und das Video im Internet verbreitet. Die Frau sei nach Florida umgezogen. Sie habe ihr Aussehen verändert, um ein neues Leben zu beginnen. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Veröffentlichung des Fotos des unbekleideten Opfers einen massiven Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Durch die bildliche Darstellung werde das Opfer erneut in seiner Menschenwürde verletzt. Die Redaktion werde wohl kaum die Einwilligung des Opfers eingeholt haben. Auch die Information über das Alter bei gleichzeitiger Nennung des Wohnortes vereinfache die Identifizierung des Opfers, das sich eigentlich ein neues Leben habe aufbauen wollen. Die Verbreitung des Bildschirmfotos aus dem Video gehe über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse des Lesers hinaus. Die Berichterstattung und das Bild unter gleichzeitiger Verurteilung der Tat als „mieses Rachevideo“ vermittelten bei Menschen mit niedriger Medienkompetenz den Eindruck, diese Art der Berichterstattung sei normal. Nach Auskunft des Chefredakteurs habe sich die Redaktion bewusst nur zur Veröffentlichung des Fotos und nicht des ganzen Videos entschlossen. Die Frau sei durch die Art der Darstellung nicht identifizierbar. Zudem habe sie – wie im Beitrag beschrieben – inzwischen ihren Wohnort und ihr Aussehen verändert. Das bewusst ausgewählte Foto dokumentiere – so der Chefredakteur abschließend – eine schreckliche Tat, ohne die Betroffene in irgendeiner Weise zu verletzen.

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Mutter des toten Kindes verunglimpft

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Nach dem Tod eines Kindes (7): Heftige Vorwürfe gegen Düsseldorfer Notfallpraxis“ über eine auf Facebook verbreitete Geschichte. Dort habe eine Mutter berichtet, dass ihr Kind gestorben sei, weil es bei drei Arztbesuchen nicht richtig behandelt worden sei. Der Fall wird von der Zeitung ausführlich geschildert. Am Ende des Artikels heißt es, dass die Mutter des verstorbenen Kindes angeblich der Salafisten-Szene angehöre. Die Redaktion merkt an, dass sich der Wahrheitsgehalt der Geschichte nicht beweisen lasse. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe kritisiert den Hinweis der Redaktion auf eine eventuelle Zugehörigkeit der Mutter zur Salafisten-Szene. Diese stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem geschilderten Vorgang. Es handele sich um eine reine Vermutung, mit der die Mutter verunglimpft werde. Die Redaktion der Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Werbung für eigenes Unternehmen

Eine Kinderzeitschrift veröffentlicht zwei Beiträge unter den Überschriften „Warum Ja zum Nachmittagssnack sagen?“ und „Kraftpakete“. Der erste Artikel – ein Interview mit einer Diplom-Ökotrophologin, die als Ernährungsexpertin bei einem Lebensmittelhersteller arbeitet – beschäftigt sich mit der Bedeutung von Nachmittagssnacks für Kinder. Ein Produkt wird dabei beispielhaft und namentlich genannt. Es stammt aus dem Unternehmen, für das die Interviewte arbeitet. Batteriebetriebenes Spielzeug ist Thema der zweiten Veröffentlichung. Batterien eines bestimmten Herstellers werden dabei besonders positiv erwähnt. Zudem wird auf die Website des Unternehmens hingewiesen. Ein Leser der Zeitschrift sieht eine Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten und damit einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Besonders bedenklich sei, dass eine Seite vor dem redaktionellen Beitrag über Nachmittagssnacks eine ganzseitige Anzeige des im Text namentlich genannten und gelobten Anbieters platziert sei. Der Chefredakteur schickt dem Beschwerdeführer als Stellungnahme einen Brief. Darin betont er, dass er in der räumlichen Nähe von Text und Anzeige keine Vermischung nach Ziffer 7 Pressekodex erkennen könne. Die Nähe von Anzeige und Text sei nicht glücklich. Im Text werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Ernährungsexpertin für die genannte Firma arbeite. Unzulässige Schleichwerbung wäre es gewesen – so der Chefredakteur – wenn man dies verschwiegen hätte. Im Fall der Batterien spricht der Chefredakteur von einer zulässigen Berichterstattung. Der Beitrag sei von der Redaktion extra für diese Ausgabe geschrieben worden. Eine Vermischung von Werbung und Redaktion liege somit auch hier nicht vor.

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