Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6657 Entscheidungen
Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Mach´s wie die Notenbanken“ über zehn Gründe, warum Anleger Gold kaufen sollten. Die Berichterstattung wird auf dem Titel mit der Überschrift „Wer Verstand hat, kauft Gold“ angekündigt. Dazugestellt ist ein Porträtfoto des Ex-Fed-Chefs Alan Greenspan. Online teilt die Zeitschrift mit, der einstige US-Notenbankchef rate zum Goldkauf. Sie nennt unter Berufung auf Greenspan zehn Gründe, warum „Sie jetzt zuschlagen sollten“. Nach Auffassung des Beschwerdeführers in diesem Fall müsse der Leser davon ausgehen, dass es sich um Zitate von Alan Greenspan handele. Sie stammten aber nicht von diesem, sondern von der Redaktion. Diese führe ihre Leser bewusst in die Irre. Damit verstoße die Zeitschrift gegen die Ziffern 1 (Ansehen der Presse) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet. Greenspan habe den Satz „Wer Verstand hat, kauft Gold“ nicht wörtlich gesagt. Das ursprüngliche Zitat sei für die Titelseite zu lang gewesen. Greenspans Aussage sei im Innern des Heftes ausführlich wiedergegeben worden. Für den Titel sei die Aussage „komprimiert“ worden. Entscheidend sei es für ihn – den Chefredakteur – nicht, ob das Zitat wörtlich stimme, sondern ob es den Inhalt des Textes richtig widerspiegele. Das sei hier eindeutig der Fall.
Weiterlesen
„Doppel-Lawine tötet Mathe-Lehrer“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung gedruckt und online ihren Bericht über einen Skifahrer, der von einer Lawine verschüttet und getötet worden war. Im Bericht enthalten sind Fotos des Verunglückten. Die Redaktion nennt zudem seinen Vornamen, den abgekürzten Nachnamen, das Alter, den Beruf und den Wohnort. Zwei Leser der Zeitung sehen den Persönlichkeitsschutz des Opfers verletzt. Die Fotos habe die Redaktion dem Facebook-Account des Lehrers entnommen. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Unfall um ein spektakuläres Geschehen handele, das großes öffentliches Interesse hervorgerufen habe. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nicht zu beanstanden, dass über das Opfer identifizierend berichtet worden sei. Dessen schutzwürdige Interessen müssten hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen. Ein öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung habe vorgelegen, da der Winter 2018/2019 von Schneemassen in den Skigebieten geprägt gewesen sei. Mehrere Unfälle hätten eine umfassende öffentliche Diskussion um die Risikobereitschaft von Wintersportlern entfacht.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin“ über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main. Das Gericht hatte der Zeitung verboten, unverfremdete Fotos einer Frau zu zeigen, die bei den G20-Ausschreitungen vom Juli 2017 einen Drogeriemarkt „plündert“. Sie ist auf den Fotos zu sehen, wie sie sich der Drogerie nähert, sich am Eingang bückt und mit vollen Händen weitergeht. Das Gericht stellte fest, dass die Bilder das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzen, weil auf ihnen allenfalls ein „Diebstahl geringwertiger Sachen“ zu erkennen sei. Die Frau – so der Autor des Berichts – habe gegen die Veröffentlichung der Fotos geklagt. Die Zeitung zeige die Fotos trotzdem, ohne die Person zu verfremden, „weil die Abbildung von Straftaten, gerade im Zusammenhang mit schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch bei einem so wichtigen Ereignis wie dem G20-Gipfel zum Auftrag der Presse gehört.“ Drei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihre Kritik richtet sich dagegen, dass die Zeitung trotz des richterlichen Beschlusses, wonach in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte der Frau überwiegen, die Fotos weiterhin unverfremdet veröffentliche. Wegen mehrerer laufender Verfahren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Fotos bittet der Chefredakteur mehrmals während eines halben Jahres um die Aussetzung des Verfahrens. Der juristische Streit in dieser Causa sei nach wie vor in vollem Gange.
Weiterlesen
Eine Berliner Zeitung berichtet online über eine zwanzigminütige Sperrung von zwei Bahnsteigen am Berliner Hauptbahnhof wegen eines „Personenunfalls“. Die Zeitung schreibt: „Offenbar handelt es sich um einen Suizidversuch, wie ein Sprecher der Bundespolizei gegenüber der (…) bestätigte.“ Am Ende des Beitrages teilt die Redaktion mit, dass sie in der Regel nicht über Suizidversuche berichte. Sie weist auch auf Hilfsangebote bei Depressionen (u. a. Telefonseelsorge) hin. Ein Vertreter der Berliner S-Bahn wendet sich wegen der Berichterstattung über den Suizidversuch mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Nachahmungseffekt („Werther“-Effekt) werde von der Redaktion in Kauf genommen. Der Hinweis auf die Telefonseelsorge reiche nicht aus, um der Gefahr zu begegnen. Im Pressekodex werde eine zurückhaltende Berichterstattung gefordert. Es hätte ausgereicht, sachlich über den Unfall zu berichten, ohne den Suizidversuch zu erwähnen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Lediglich in einem Satz werde auf den Suizidversuch hingewiesen. Es habe ein öffentliches Berichterstattungsinteresse bestanden. Dies vor allem deshalb, weil die Sperrung von zwei Bahnsteigen und Gleisen zu Verspätungen geführt und zahlreiche Fahrgäste beeinträchtigt habe. Für die Reisenden sei es eine wichtige Information, dass die Verspätung nicht auf ein Verschulden der Bahn zurückgehe. Die Mitteilung, dass es sich um einen Suizidversuch gehandelt habe und die Rettungsmaßnahmen nun abgeschlossen seien, hätte deutlich zur Beruhigung der Leser beigetragen. Es werde lediglich im Fließtext und nicht in der Aufmachung auf den Suizidversuch hingewiesen. Nähere Begleitumstände würden nicht genannt. Auch werde die Person nicht identifizierbar gemacht. Fotos habe die Redaktion nicht veröffentlicht.
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung berichtet über einen Brand, der ein Todesopfer gefordert hat. In dem Artikel wird die Straße genannt, in der das Unglück geschehen ist. Der Autor gibt den Hinweis, dass das Haus in der Nähe des örtlichen Hallenbades liege. Auch ein Foto des intakten Wohnhauses ist zu dem Artikel gestellt. Ein anderes zeigt das brennende Gebäude aus einiger Entfernung. Unter den Artikel hat die Redaktion eine Karte mit der genauen Adresse und einer entsprechenden Hausmarkierung gestellt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Bruder des bei dem Feuer Verstorbenen. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Zeitung berichte mit der vollständigen Adresse des Unglücksortes. Dadurch werde der Sensationstourismus öffentlich gefördert und den Angehörigen, welche an dem genannten Ort lebten, die Zeit zur Trauer genommen. Der Chefredakteur hält es in seiner Stellungnahme für üblich, dass zumindest die Straße, in der sich ein Unglück ereigne, im Rahmen der Lokalberichterstattung genannt werde. Der Artikel sei überregional nicht sonderlich prominent platziert gewesen. Somit sei der Vorwurf, einen Sensationstourismus zu fördern, gegenstandslos. Der Unglücksort sei im engsten lokalen Umfeld auch ohne die Berichterstattung bekannt. Auch die Polizei habe die genaue Adresse mitgeteilt, doch hätte die Redaktion die Hausnummer weglassen können. Der Chefredakteur bedauert, dass die Angehörigen sich an der Form der Berichterstattung gestört hätten. Die Redaktion habe nach Eingang des Presseratsschreibens in der Online-Version sofort Hausnummer und Karte entfernt.
Weiterlesen
Eine Wochenzeitung für Politik, Gesellschaft und Kultur veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der Überschrift „Der dicke Hund“. Darin geht es um die mangelnde Wissenschaftlichkeit von Wikipedia als Quelle und die Tatsache, dass jeder mit einem Account dort informieren, korrigieren und diffamieren könne. Als Beispiel für die unterschiedlichsten Angaben und Korrekturen befasst sich die Zeitung mit Einträgen über einen katholischen Priester. Beschrieben wird ein unter Pseudonym agierender „Agathenon“, der hartnäckig, ja verbissen und oft unwissenschaftlich munter diverse konservativ-katholische Gruppen kritisiere. Seine abenteuerlichen Thesen würden immer wieder auftauchen. So etwa im Fall eines katholischen Priesters. Nach Recherchen der Redaktion weise „Agathenon“ eine seltsame Nähe zum Verschwörungstheoretiker Wolfgang Kirchmeier auf. Dieser beschreibe in einem Buch, wie sämtliche Unglücksfälle seines Lebens, vom vertrockneten Rasen über fehlende Autoventilklappen bis zur Lebensmittelvergiftung in Argentinien durch die Aktivitäten der „Sekte Engelwerk“ erklärt werden könnten. Beschwerdeführer ist der im Artikel erwähnte Buchautor Wolfgang Kirchmeier. Er kritisiert, dass über ihn in dem Artikel als „Verschwörungstheoretiker“ gesprochen werde und weist auf mehrere falsche Darstellungen hin. Der Chefredakteur der Wochenzeitung nimmt Stellung. „Der „Dicke Hund“ sei ein Format, in dem in glossierender/kommentierender Form eine aktuelle mediale Fehlleistung betrachtet werde. Es würden Medien im weitesten Sinne analysiert. Dazu gehörten auch soziale Medien oder Einrichtungen wie „Wikipedia“. Die Autorin des Beitrages nimmt zusätzlich Stellung. Sie habe sich mit dem 2009 erschienenen Buch von Inge und Wolfgang Kirchmeier „Sind im Engelwerk die Teufel los? Ein Tatsachenbericht“ beschäftigt. Auf die Lektüre des Buches gehe auch die persönliche Einschätzung zurück, dass Kirchmeier als „Verschwörungstheoretiker“ gelten könne. Auch wegen der angeblich falsch dargestellten Fakten verweist die Autorin auf Passagen des Buches.
Weiterlesen
„So trotzen Sie den Wucherpreisen Ihres Handwerkers“ – unter dieser Überschrift informiert eine überregionale Zeitung online über Möglichkeiten, auch größere Instandhaltungen mit Leihgeräten selbst zu erledigen. Der Artikel wird eingeleitet mit dem Beispiel eines Verbrauchers, der eine Holzfläche von 28 Quadratmetern neu streichen lassen wollte und dies angesichts eines als zu teuer empfunden Handwerker-Angebots selbst erledigte. Die Zeitung schreibt, die Handwerker seien sich ihrer Überlegenheit bewusst und handelten getreu dem inoffiziellen Motto: „Eigentlich habe ich keine Zeit für solchen Kleinkram. Aber wenn du diesen Wucherpreis akzeptierst, dann tauche ich bei dir auf.“ Es ließen sich aber auch anspruchsvollere Aufgaben selbst erledigen. Profi-Geräte seien auch für den Normalmenschen zugänglich. Verleiher finde man im Internet. Ein Vertreter des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Maler und Lackiererhandwerks wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Zeitung setze das Handwerk und hier speziell die Malersparte pauschal herab und belege diese mit einem völlig unsachlichen und falschen Beispiel. Es würden Fachhandwerk und Do-it-Yourself mit einander verglichen, die man nicht vergleichen könne. Die Redaktion mache massiv Werbung für Werkzeugvermieter. Dabei werde eine Firma besonders hervorgehoben. Fachhandwerker würden pauschal als Wucherer dargestellt. In Überschrift und Text würde der Begriff Wucher mehrfach verwendet. Die Autoren des Beitrages stellen fest, dass in ihrem Beitrag nicht die Rede davon ist, dass das eigene Tun zum günstigeren Preis und in der gleichen Qualität wie vom Profi geleistet werden kann. Doch weil die Leistung des Handwerkers für den privaten Kunden wegen der immensen Nachfrage kaum verfügbar sei und wenn irgendwann doch, oft sehr teuer, sei die Idee dieses Artikels, dem Verbraucher einen Ausweg zu zeigen. Den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Kodex weisen die Autoren ebenfalls zurück. Es seien Ausleihpreise für verschiedene Werkzeuge bei drei bundesweit operierenden Baumarktketten abgefragt bzw. im Internet recherchiert worden. Dass dann zwei Baumarktketten lediglich als Vermittler der im Text genannten Firma auftreten, habe sich erst im Lauf der Recherche ergeben. Auch den Vorwurf, das Handwerk als soziale Gruppe zu diskriminieren, weise man zurück. In der Tat tauche der Begriff „Wucher“ mehrmals auf. „Wucher“ bezeichne grundsätzlich das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation eines Vertragspartners. Nun lasse sich natürlich darüber streiten, ob der Handwerker die Schwächesituation des Kunden ausnutzt. Fest stehe aber, dass er das aktuelle konjunkturelle Umfeld für sich insofern nutzt, als dass er immer höhere Preise für seine Leistungen verlangt.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Blogger, der sich im Netz einen Namen gemacht habe. Der Autor teilt mit, dass dessen Nutzerprofile auf Facebook und Twitter plötzlich verschwunden seien. Ein möglicher Grund dafür könne ein Verfahren gegen den Blogger wegen sexueller Belästigung sein. Einer Zeitung zufolge beschuldige eine 18jährige Mitschülerin den 20-Jährigen, sie mehrfach unsittlich berührt zu haben. Im Artikel wird der volle Name des Mannes genannt; die Zeitung zeigt ihn im Bild. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Betroffene durch die Berichterstattung identifizierbar werde. Dadurch werde sein Persönlichkeitsschutz verletzt, da er keine Person des öffentlichen Lebens sei und ihm kein Kapitaldelikt zur Last gelegt werde. Der Chefredakteur der Zeitung äußert in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass im konkreten Fall das öffentliche Interesse den Persönlichkeitsschutz des Tatverdächtigen überwiege. Dies vor allem deshalb, weil ein Widerspruch zwischen seiner gesellschaftlichen Rolle und der ihm zur Last gelegten Tat bestehe. Bei dem Mann handele es sich um einen deutschlandweit bekannten Blogger, der bis Mitte 2018 in regelmäßigen Abständen mit teils sehr provokanten Beiträgen für eine Internet-Zeitung gesellschaftliche Themen kommentiert habe. Auffällig sei dabei der moralische Anspruch gewesen, den er an andere gestellt habe. Der Mann sei mittlerweile von einem Amtsgericht verurteilt worden. Somit habe identifizierend berichtet werden können.
Weiterlesen
Eine Frauenzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „Kann Homöopathie gesund machen?“ darüber, wie die Behandlungsmethode funktioniert, gegen welche Krankheiten die Mittel geeignet sind und ob eine Wirksamkeit bewiesen ist. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, der Artikel vermittle den falschen Eindruck, dass Homöopathika auch trotz der fehlenden Wirkstoffe eine Wirkung haben könnten. Bisher veröffentlichte Studien hätten nur „widersprüchliche Ergebnisse“ gebracht. Der Beschwerdeführer kritisiert auch diesen Satz. Er sei einfach falsch. Problematisch seien auch Sätze wie dieser: „Nach dem Selbstverständnis der Homöopathen kann eine ´Erstverschlimmerung´ zu Beginn der Behandlung aber auch ein Zeichen dafür sein, dass der Heilungsprozess beginnt.“ Dies könnte Patienten dazu verleiten, nicht einen Arzt aufzusuchen, sondern abzuwarten. Im Fall nicht erkannter kritischer Erkrankungen könne dies tödlich enden. Durch den Satz im Artikel: „Wie funktioniert die Homöopathie?“ werde der Eindruck erweckt, Homöopathie könne „funktionieren“. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ein Verstoß gegen die Ziffern 2 (Sorgfaltspflicht) oder 14 (Medizinberichterstattung) sei nicht erkennbar. Weder handele es sich um eine unangemessen sensationelle Berichterstattung, noch um eine Berichterstattung über frühe Forschungsergebnisse. Der Artikel beschäftige sich vielmehr mit den unterschiedlichen Positionen in Bezug auf die Homöopathie. Der Autor weise darauf hin, dass kein verantwortungsbewusster Homöopath schwere und lebensbedrohliche Krankheiten allein mit Homöopathie heilen wolle. Der Autor empfehle ausdrücklich, bei einem wirklich starken Krankheitsgefühl lieber einen Schuldmediziner zu Rate zu ziehen. Der Leser werde durch den Artikel also weder in die Irre geführt noch dazu verleitet, auf einen Arztbesuch zu verzichten.
Weiterlesen
„Deutsche Bahn genehmigt Aktionen der Zeugen Jehovas“ titelt eine Boulevardzeitung online. Die Dachzeile lautet: „Expertin schlägt Alarm“. Im Beitrag geht es um Werbeaktionen der Zeugen Jehovas in Bahnhöfen mit Genehmigung der Deutschen Bahn. „Die neue Taktik der Menschenfänger“, schreibt die Redaktion. Zitiert werden die Bahn, eine Sektenexpertin und der Leiter der Arbeitsstelle Weltanschauung der evangelischen Landeskirche. Sektenexpertin ist Margit Ricarda Wolf, über die es im Artikel heißt, dass sie selbst 16 Jahre lang Mitglied bei den Zeugen Jehovas gewesen sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Verwendung des Begriffs Sekte. Die Zeugen Jehovas seien eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die selbst ernannte Expertin sei nicht objektiv. Durch ihre Behauptungen, die Zeugen Jehovas betrieben Psychoterror und beuteten ihre Mitglieder finanziell aus, glaube der Leser, dass es sich wirklich um eine gefährliche Organisation handele. Dem Beschwerdeführer zufolge gebe es bei den Zeugen Jehovas nur freiwillige Spenden. Der Artikel wiegele die Menschen gegen die Zeugen Jehovas auf. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der Begriff „Sekte“ sei weder staatsrechtlich noch religionswissenschaftlich definiert. Die bewertende und als Meinungsäußerung einer presseethischen Überprüfung ohnehin nicht zugängliche Bezeichnung der Glaubensgruppe der Zeugen Jehovas als „Sekte“ müsse im Zeichen der Meinungsäußerung immer zulässig sein. Die Redaktion thematisiere die fragwürdige Genehmigung der Deutschen Bahn von Aktionen der Zeugen Jehovas. Die Redaktion lasse nicht nur die Kritiker zu Wort kommen, sondern auch die Deutsche Bahn, die ihre Motive für die Aktion erläutere. Vor diesem Hintergrund könne sich der Leser ein eigenes Bild des Vorgangs machen.
Weiterlesen