Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6657 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine redaktionell gestaltete Werbung der CDU-Fraktion im Frankfurter Römer für das Verkehrskonzept „Mobilität Plus“. Überschrift: „Mit dem Konzept `Mobilität Plus´ der CDU-Fraktion soll die Frankfurter Verkehrspolitik endlich durchstarten“. Am Kopf der Veröffentlichung steht der Hinweis „Anzeige“. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe teilt im Rahmen ihrer Beschwerde mit, dass in bestimmten Browser-Modi - als Beispiel führt sie den Reader-Modus von Apple-Safari an – der Hinweis „Anzeige“ nicht mehr sichtbar sei. Damit sei die geforderte Trennung von Redaktion und Werbung nicht mehr gegeben. Die Redaktionsleiterin teilt mit, dass es sich hier um eine Anzeige handele, die von der Anzeigenabteilung eigenständig über das Anzeigenbuchungssystem „Google Ad-Manager“ gebucht worden sei. Da Anzeigenabteilung und Redaktion strikt voneinander getrennt arbeiteten, ergebe sich keine Abstimmung über Inhalt oder Platzierung von Anzeigen zwischen den Abteilungen. Zudem sei die Seite mit dem Stichwort „Anzeige“ in der Dachzeile korrekt gekennzeichnet. Die Redaktion erkenne dennoch an, dass die Anzeige im konkreten Fall in der Aufmachung der redaktionellen Mach-Art ähnele. Nach intensiver Diskussion im Haus habe man ein neues Website-Format geschaffen, das sich stärker von der redaktionellen Gestaltung abhebe. Eine Verwechslungsgefahr sei also für die Zukunft ausgeschlossen.
Weiterlesen
Eine bereits verhängte Rüge gegen die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung hat der Presserat nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag der Redaktion wieder aufgehoben und die Beschwerde verworfen. Die Zeitung hatte eine Rüge für Opferfotos erhalten. Sie hatte diese unter der Schlagzeile „Es war blanker Hass“ in den Jahren 2008 und 2009 veröffentlicht. Die Beschwerden von zwei Angehörigen waren trotz des langen Zurückliegens der Veröffentlichungen zugelassen worden, da sie sich auf den redaktionellen Datenschutz berufen und behauptet hatten, erst seit kurzem von den Berichten erfahren zu haben. Im Wiederaufnahmeantrag konnte einer der Beschwerdeführer jedoch durch die Vorlage einer E-Mail an die Redaktion glaubhaft machen, dass der andere schon 2017 von den Veröffentlichungen wusste. Aufgrund des offensichtlich abgestimmten Vorgehens der beiden Beschwerdeführer rechnete der Presserat dieses Wissen auch dem anderen Beschwerdeführer zu. Die Beschwerden waren damit verjährt. Die Rüge wurde aufgehoben.
Weiterlesen
Ein Online-Portal, dessen Schwerpunkt der Sport im Ruhrgebiet ist, berichtet unter der Überschrift „7er Quote: Darum könnte man auf Wiedenbrück gegen RWE setzen“ über den Saisonstart in der Fußball-Regionalliga West. Der Artikel gibt einen Ausblick auf die einzelnen Partien unter Einbeziehung der Wettquoten eines namentlich genannten Anbieters. Im Text wird für den Anbieter geworben. Bei einem bestimmten Ergebnis in einem bestimmten Spiel werde man mit einer Quote von 2,2 belohnt. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Nutzer des Portals. Er kritisiert, dass hier Glücksspiel beworben werde. Dies sei schon in der Überschrift der Fall. Im Artikel selbst würden die Wettquoten des Sportwettenanbieters zu verschiedenen Partien genannt. Die Anpreisung der „7er Quote“ rufe schon in der Überschrift zum Glücksspiel bei ebendiesem Anbieter auf. Der Beschwerdeführer sieht darin auch einen Verstoß gegen den Jugendschutz. Der Verfasser des Artikels nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei nie seine Absicht gewesen, versteckt Werbung zu machen. Er kenne es aus diversen Agenturen, dass jede Woche vor einem Bundesliga-Spieltag Texte angeboten würden, in denen auf die Wettquoten eingegangen werde und auch Wettanbieter genannt würden. Da diese Hinweise nie als Werbung gekennzeichnet seien, habe er das in seinem Artikel auch so gemacht. Wenn das nicht in Ordnung sei, tue es ihm leid. Auch er lerne jeden Tag hinzu und wisse, dass er im redaktionellen Umfeld keinen einzelnen Wettanbieter nennen dürfe. (Anmerkung der Red.: Im Artikel sind alle Hinweise auf den konkreten Wettanbieter entfernt worden).
Weiterlesen
Ein Verlag informiert in einem Facebook-Post unter dem Titel „Gesundheitssystem der USA: Geheilter Covid-19-Partient soll für Behandlung über eine Million Dollar zahlen.“ Im Vorspann heißt es dann: „Zwei Monate ist 70-Jähriger wegen Covid-19 in den USA behandelt worden. Selbst zahlen muss er die Rechnung nicht.“ Ein Nutzer des Internet-Portals kritisiert, die Schlagzeile suggeriere eindeutig, dass der Patient die Behandlungskosten tragen muss. Im Artikel selbst aber stehe die Information, dass der Staat für die Behandlungskosten aufkommt. Ein Beauftragter des Verlages trägt vor, leider fehlten in der Mail, die in der Betreffzeile eindeutig als „Anfrage“ und nicht als „Beschwerde“ angelegt sei, ein Beleg für eine „Verfehlung“ der Redaktion. Entsprechende Screenshots aus den unterschiedlichen Social-Media-Kanälen wären hilfreich gewesen. Die zentrale Begründung, wonach die veröffentlichte Headline des Artikels eindeutig suggeriere, dass der Patient die Behandlungskosten zu tragen habe, sei völlig absurd, wie man den der Stellungnahme beiliegenden Screenshots entnehmen könne. Der auf der Website veröffentlichte Artikel trage die Überschrift „Geheilter Covic-19-Patient erhält eine Krankenhaus-Rechnung über eine Million Dollar“. Dies sei eine Aussage, die durch den Text belegt sei. Der Beschwerdeführer belege seine Kritik ausschließlich mit dem URL-Hinweis. Es bleibe die Frage, wie sich die Diskrepanz zwischen der technischen Zeile, die den normalen Nutzer nicht interessiere, und der veröffentlichten Zeile ergeben habe.
Weiterlesen
Eine Internet-Plattform – beheimatet in der Großregion Mannheim – veröffentlicht einen Kommentar unter der Überschrift „#nichtmeinpolizeipräsident“. Darin befasst sich der Redaktionsleiter - auch anhand persönlicher Erlebnisse - äußerst kritisch und wertend mit dem Mannheimer Polizeipräsidenten. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Landespolizeipräsidentin von Baden-Württemberg. Sie sieht durch den Kommentar die Persönlichkeitsrechte des Polizeipräsidenten verletzt. Dessen Leistungen und Entscheidungen kritisiere der Autor mit unsachlichen und diffamierenden Worten. Der Redaktionsleiter bezeichne den Polizeipräsidenten in seinem Kommentar als „Chaot“, „Knallkopf“, „eitler Fatzke“ und „Dummkopf“. Diese Form der Berichterstattung betrachtet die Beschwerdeführerin als einen Angriff auf die persönliche Ehre des Polizeipräsidenten. Der Chefredakteur betont die gute Zusammenarbeit mit dem Vorgänger des jetzigen Präsidenten. Die gebe es jetzt nicht mehr. Er wehrt sich gegen den Vorwurf, die persönliche Ehre des jetzigen Polizeipräsidenten verletzt zu haben. Man habe diesen nicht durch unangemessene Darstellungen in Wort und Bild in seiner Ehre verletzt. Die Darstellungen im Text seien zweifellos scharfzüngig. Sie knüpften aber durchgängig an sein Verhalten an. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass die kritisierten Äußerungen nicht in einem Bericht, sondern in einem Kommentar enthalten seien. Der Artikel sei als Meinungsbeitrag gekennzeichnet. Für die Redaktion habe niemals der Vorsatz bestanden, den Polizeipräsidenten zu beleidigen, sondern ganz im Gegenteil darauf kritisch hinzuweisen, welche Probleme seit seinem Amtsantritt zu verzeichnen seien und dass der Polizeipräsident völlig kritikresistent sei. Die Wortwahl – so der Chefredakteur – sei an einigen Stellen hart, aber weder drastisch noch überzogen. Er weist darauf hin, dass die Kurpfalz – dem Verbreitungsgebiet seines Blogs – dafür bekannt sei, dass dort ein „ehrlich-rüder“ Umgangston herrsche.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online eine redaktionell gestaltete Anzeige mit der Überschrift „Mehr Wohnungen – weniger Leerstand“. Der Beitrag, eine Pressemitteilung der SPD-Fraktion im Frankfurter Römer, ist oben links mit dem Hinweis „Anzeige“ versehen. Am Ende der Veröffentlichung sind die Kontaktangaben der Fraktion vermerkt. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Pressemitteilung nicht eindeutig als Werbung erkennbar sei. Nach Mitteilung der Redaktionsleiterin handelt es sich bei der Veröffentlichung um eine Anzeige, die entsprechend gekennzeichnet sei. Im konkreten Fall ähnele die Anzeige in der Aufmachung stark der redaktionellen Mach-Art. Über diese Art der Anzeigen diskutiere man im Haus inzwischen sehr intensiv und arbeite konkret an einer Lösung, um die Verwechslungsgefahr zwischen redaktionellen Beiträgen und Anzeigen auszuschließen.
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online im Ressort „Reisen“ einen umfangreichen Sonderteil zum Thema Camping. Nach Bundesländern getrennt, werden die nach Ansicht der Redaktion schönsten Camping-Plätze aufgeführt. An das Ende jeder Beschreibung hat die Redaktion unter dem Punkt „Preise und Info“ eine Verlinkung gesetzt, mit der auf die jeweilige Campingplatzseite eines namentlich genannten Anbieters hingewiesen wird. Ein anonymisierter Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass hier gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Strikte Trennung von Redaktion und Werbung) verstoßen worden sei. Offensichtlich seien die Beiträge unter dem gemeinsamen Titel unter dem Oberbegriff „Special Camping“ veröffentlichten Beiträge allesamt keine redaktionellen Inhalte, sondern vielmehr Anzeigen. Das Magazin habe aber nur Teile der verschiedenen Artikel in dieser Rubrik als Anzeigen gekennzeichnet. Der Rechtsvertreter der Zeitschrift betont, mit ihrer Berichterstattung verfolge die Redaktion keinerlei kommerzielle Interessen. Weder war noch ist die Listung der Campingplätze – so der Anwalt - in irgendeiner Weise durch Dritte bezahlt oder sonst beeinflusst. Die Links in diesem Camping-Reiseteil seien ausschließlich im Informationsinteresse der Nutzer gesetzt worden. Die Inhalte, um die es gehe, seien keine klassischen Anzeigen, sondern inhaltlich nutzwertige Beiträge, bei denen der Sachbezug und der Informationsgehalt gegenüber einer werblichen Komponente stark überwiege.
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Der Einsender antwortet auf einen zuvor veröffentlichten Lesertext. Beide Einsendungen befassen sich mit Problemen rund um die 5G-Strahlung. Einer der beiden Einsender wirft der Redaktion vor, bei der Veröffentlichung seines Briefes gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), Richtlinie 2.6, Absatz 4 (Umgang mit Leserbriefen) verstoßen zu haben. Ohne sein Einverständnis und ohne einen entsprechenden Hinweis in der Rubrik „Briefe an die Redaktion“ sei eine gekürzte Version erschienen. Dies sei entgegen einer telefonischen Zusicherung geschehen. Zudem habe er die Redaktion mehrfach ausdrücklich um vollständigen Abdruck gebeten. Der Verleger der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Der fragliche Brief sei ohne jegliche Kürzung abgedruckt worden. Lediglich der Bitte, die in Klammern gesetzten Quellenangaben mit Fußnoten abzudrucken, sei die Redaktion nicht nachgekommen. Das Abdrucken von Fußnoten entspreche nicht dem Text- und Layout-Prinzip der Zeitung und sei deshalb auch gar nicht vorgesehen. Es sei nicht Aufgabe der Zeitung, weiterführend Quellenarbeit zu leisten. Dies schon gar nicht mit kryptischen Verschlüsselungen wie in diesem Fall. Für den interessierten Leser seien die verwendeten Quellen im Leserbrief erwähnt.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Betrag unter der Überschrift „Teamchef fordert Knast für Unfallverursacher“. Sie informiert über den schweren Sturz eines Niederländers bei einem Radrennen in Polen. Zum Beitrag gestellt sind zwei Fotos, auf denen zu sehen ist, wie er und ein ebenfalls verletzter Fotograf ärztlich versorgt werden. Eine Ärztin wird zitiert. Demnach sei der Gaumen des Sportlers gebrochen. Der Teamchef sagt, dass alle Knochen im Gesicht des verunglückten Sportlers gebrochen seien. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine unangemessen sensationelle Darstellung. Er meint damit vor allem die Fotos und das Statement der Ärztin. Im Rahmen der Vorprüfung hat der Presserat die Beschwerde auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) erweitert. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung bediene die Berichterstattung das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem außergewöhnlichen Radunfall und dessen schrecklichen Folgen. Im Beitrag würden der Geschehensablauf und die medizinischen Folgen des Unfalls dokumentiert, und zwar objektiv, unabhängig und authentisch. Die Fotos zeigten weder das Gesicht noch die Verletzungen des Verunglückten. Auch der Vorwurf, den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 verletzt zu haben, greife hier nicht. Das Wissen um die Identität des verunglückten Radsportlers sei nicht – wie vom Beschwerdeführer angenommen - unerheblich. Es handele sich um einen Akteur, der bewusst am öffentlichen Leben im Sinne von Richtlinie 8.2, Satz 2, teilnehme, indem er öffentlich wahrnehmbare Radrennen fahre, über die sämtliche Medien berichteten.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Ein Toter nach Streit am Alexanderplatz“. Im Artikel geht es um eine Auseinandersetzung zwischen drei Männern auf dem Alexanderplatz in Berlin, bei der ein Mann getötet und ein weiterer verletzt worden sei. Alle drei - so die Zeitung – seien Syrer. Ein Leser der Zeitung vertritt in seiner Beschwerde an den Presserat die Auffassung, dass an der Angabe der Nationalität der Beteiligten kein begründetes öffentliches Interesse bestehe. Der stellvertretende Chefredakteur vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Angabe der Nationalität um eine neutrale Information handele, die wie Geschlecht oder Alter im Personalausweis vermerkt sei. Eine Weitergabe dieser Information an den Leser -zumal bei einer schweren Straftat wie einem Tötungsdelikt – müsse möglich sein. Dies habe auch offenbar die Agentur, von der die Meldung stamme, so gesehen.
Weiterlesen