Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

„Roma-Familien leben nach ihren eigenen Regeln“

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online nahezu textidentisch über eine Massenschlägerei mit 60 Beteiligten aus zwei Roma-Familien. Die Vorgänge rund um ein bestimmtes Mietshaus (der Autor nennt die genaue Adresse) werden näher beleuchtet. Die Massenschlägerei, zu der die eine Hälfte der Beteiligten mit Autos angekommen war, habe zu einem großen Polizeieinsatz geführt. Im Beitrag kommt ein Sozialarbeiter zu Wort, der Teile einer Familie betreut habe. Er wird mit den Worten zitiert, es habe sich wohl um eine Familienfehde gehandelt. Vorstellbar sei auch, dass es um Bettelreviere im Zentrum einer Großstadt gegangen sei. Der Sozialarbeiter spricht über das Grundproblem der Roma-Familien, die streng patriarchalisch organisiert seien und nach ihren eigen Regeln lebten. Der Autor des Beitrages geht auch auf die grundsätzliche Entwicklung der Bevölkerungsstruktur im Zusammenhang mit Roma-Familien ein. Ein Arbeitskreis „Kritische Soziale Arbeit“ ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.8. Danach sind Angaben über den Wohnsitz zu vermeiden, wie in dem kritisierten Beitrag geschehen. Der Arbeitskreis kritisiert diskriminierende Ausführungen über die „schwer oder gar nicht integrierbaren“ Zugewanderten, die ihre Heimatländer nur verließen, um in Deutschland Kindergeld zu beantragen. Viele von ihnen würden kriminell. In dem Bericht – so der Arbeitskreis - würden altbekannte antiziganistische Bilder aufgegriffen und unreflektiert wiederholt. Beispiele: Diese Menschen lebten auf dem Müll oder verursachten Müll, Großfamilien, teure Autos, Bettelei, mangelnde Bildung, Sozialbetrug. Der Arbeitskreis beklagt altbekannte antiziganistische Bilder. Es bleibe völlig unklar, woher der Autor oder der zitierte Sozialarbeiter wüssten, dass es sich bei den beteiligten Personen um „Roma“ handele. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion stehe mit dem als Beschwerdeführer auftretenden Arbeitskreis seit vielen Jahren in Kontakt. Dabei werde die in Teilen dramatisch unterschiedliche Anschauung immer wieder deutlich. Diese habe sich in einem sehr ausführlichen Gespräch, das die jeweiligen Teams geführt hätten, leider nicht überwinden lassen. Die Redaktion habe über eine massive öffentlich ausgetragene Schlägerei im Zentrum einer Großstadt berichtet. Sie habe es als journalistischen Standard begriffen, es nicht bei der alltäglichen nachrichtlichen Berichterstattung zu belassen. Sie sei dem Vorgang und seinen Ursachen noch einmal nachgegangen. Der Chefredakteur stellt sich vor seine Redaktion. Sie habe einen differenzierten und keinesfalls stigmatisierenden Text veröffentlicht.

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Kein Anhaltspunkt für Irreführung

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Dachzeile „Östlich von Jerusalem“ und der Überschrift „Israelische Soldaten erschießen Palästinenser an Grenzübergang“ über einen Vorfall in Abu Dis. „Ein Mann soll mit seinem Auto schnell auf eine Grenzpolizistin zugefahren sein. Israelische Soldaten töteten ihn“, heißt es im Vorspann. Die Redaktion berichtet dann weiter, der Mann habe versucht, eine Beamtin der Grenzpolizei zu überfahren. Das habe die Polizei mitgeteilt. Im Beitrag heißt es weiter, ein Verwandter des Erschossenen habe einer Nachrichtenagentur gesagt, es sei „ausgeschlossen“, dass sein Neffe einen Anschlagsversuch unternommen habe. Drei Leser des Magazins wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie sehen in der Berichterstattung Verstöße insbesondere gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Eine Auswahl der Beschwerde-Argumente: Ein Beschwerdeführer teilt mit, de Berichterstattung über einen antiisraelischen Terroranschlag enthalte eine Täter-Opfer-Umkehr. Ein Video zeige eine klassische „Carramming-Attacke“. Es gebe wohl auch mehrere Bekennervideos des Attentäters. Dennoch berichte die Redaktion, dass israelische Sicherheitskräfte nahe Jerusalem einen Palästinenser erschossen hätten. Dass es sich um die Erschießung eines Angreifers handele, werde nicht nur verschwiegen, sondern in das Gegenteil verkehrt. Ein anderer Beschwerdeführer moniert, der Titel lege nahe, dass israelische Soldaten grundlos einen Palästinenser erschossen hätten. Ein Leser ist der Auffassung, es entstehe der Eindruck, Israels Grenzsoldatinnen und -soldaten töteten unschuldige Menschen. Die Rechtsabteilung des Magazins macht einen Personalengpass geltend. Deshalb komme man derzeit nicht dazu, mit der Redaktion wegen einer Stellungnahme zu den Beschwerden zu sprechen. Sie bittet, die Beschwerde vorerst auszusetzen.

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Sexuelle Belästigung in aller Öffentlichkeit

„13-Jährige in (…) von Pakistaner sexuell belästigt“ titelt eine Regionalzeitung. Der Beitrag informiert über die Ermittlungen gegen einen 31-jährigen Mann wegen sexueller Belästigung. Die Redaktion gibt nicht nur in der Überschrift, sondern auch im Text an, dass es sich um einen Pakistaner handele. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Erwähnung der Nationalität des Verdächtigen nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt ist. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, dass die Berichterstattung im Einklang mit dem Pressekodex stehe. Die Redaktion habe erwähnt, dass der Verdächtige aus Pakistan stamme, da man dem Vorwurf habe entgegentreten wollen, dass man die Nennung von Nationalitäten absichtlich unterlasse. Dieser Vorwurf werde regelmäßig von Lesern erhoben. Des Weiteren habe der berichtete Vorfall am helllichten Tag unter den Augen einer breiten lokalen Öffentlichkeit stattgefunden. Der Mann sei zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert gewesen. Er habe unter anderem mehreren Frauen an die Brust gefasst und eben auch eine 13-Jährige sexuell belästigt. Der Berichterstattung hätten die Angaben der Polizei zugrunde gelegen. Diese gelte als privilegierte Quelle. Im Verbreitungsgebiet der Zeitung sei es wiederholt zu sexuellen Belästigungen durch Männer aus muslimisch geprägten Nationen gekommen. Über diese Vorfälle habe die Zeitung immer wieder berichtet. Der Chefredakteur betont, dass sich die Zeitung stets gegen Fremdenfeindlichkeit gestellt habe und stelle. Wenn zur Wahrheit allerdings gehöre, dass laut Polizeiinformation sexuelle Gewalt von Menschen nichtdeutscher Herkunft ausgegangen sei, müsse die Presse auch darüber berichten.

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Doppelfunktionen sind den Lesern mitzuteilen

Eine Lokalzeitung veröffentlicht zahlreiche Artikel zu kommunalen Themen. Alle sind mit unterschiedlichen Kürzeln versehen, die dem jeweiligen Autor zugeordnet sind. Ein Leser der Zeitung beklagt in seiner Beschwerde eine nach seiner Meinung merkwürdige Praxis der Zeitung. Die kommunalpolitischen Beiträge würden nicht von Redakteuren der Zeitung, sondern von Dritten (Presseämter, Parteifunktionäre, Parteien, Firmen, Städte und Gemeinden etc.) verfasst. Autoren und Quellen würden nicht genannt. Der Beschwerdeführer nennt viele Beispiele von Kürzeln, die im Impressum nicht mit Klarnamen aufgeführt seien. Der Herausgeber der Zeitung nimmt Stellung. Die maßgeblichen Redakteure seien mitsamt ihrem Kürzel im Impressum aufgeführt. Pressemeldungen von Vereinen, Verbänden, der Polizei und städtische Verlautbarungen würden mit Kürzel veröffentlicht. Ihre Urheberschaft gehe in aller Regel aus dem Artikel hervor. Im Übrigen prüften Redakteure sehr sorgfältig die Beiträge auswärtiger Autoren. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sämtliche Kürzel selbst habe identifizieren können, spreche dafür, dass er sehr wohl den Ursprung kenne.

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Teilnehmer sind nicht „die Deutschen“

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „49 Prozent der Deutschen wünschen sich eine schwarz-grüne Koalition“ einen Beitrag, der sich mit dem Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Infratest/Dimap beschäftigt. Diese habe ergeben, dass sich eine Mehrheit der deutschen Wähler eine schwarz-grüne Regierung wünscht: „Danach bevorzugen 49 Prozent der Befragten eine Koalition von Union und Bündnis 90/Die Grünen. Nur 34 Prozent finden ein Zusammengehen von SPD- Grünen und Linkspartei attraktiv.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Die Überschrift sei eine Irreführung im Hinblick auf das Umfrageergebnis. Nicht 49 der Wähler wünschten sich eine schwarz-grüne Regierung, sondern 49 Prozent der Befragten. Andere Antwortoptionen, z. B. Schwarz-rot oder Jamaika, habe es nicht gegeben. Die Überschrift suggeriere also, dass CDU/Grüne bundesweit eine 49-prozentige Zustimmung der Gesamtwählerschaft haben. Das sage das Ergebnis jedoch nicht aus. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung teilt mit, aus der Umfrage von Infratest/Dimap, die die Redaktion exklusiv in Auftrag gegeben habe, gehe klar hervor, dass eine Mehrheit der Befragten ein schwarz-grünes Bündnis bevorzugen würde. Der veröffentlichte Artikel mache genau darauf aufmerksam und beschreibe die Ergebnisse objektiv und ohne eine Meinung vorzugeben. Die Überschrift verkürze die Sachlage und verenge sie damit auch. Das aber sei das Wesen einer Überschrift. Die Redaktion könne hier keinen Fehler erkennen.

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Klärender Hinweis auf den Autor fehlt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift “Partys an den Stränden: Polizei schreitet ein“. Es geht um unerlaubte Treffen am Verlagsort. Zwei Autoren werden als Verfasser des Beitrages genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – vermisst den Hinweis, dass einer der beiden Autoren CDU-Politiker und Mitglied des Stadtrats am Verlagsort sei. Die Leser hätten darüber informiert werden müssen. Der Chefredakteur teilt mit, dass es sich bei dem Autor um einen langjährigen freien Mitarbeiter der Lokalredaktion handele, der den Artikel gemeinsam mit einem Redakteur geschrieben habe. Dass einer von ihnen Mitglied in einer Partei und des Stadtrats sei, spiele keine Rolle. Alles andere käme einem Berufsverbot für Journalisten gleich, die privat entsprechend unterwegs seien. Würde der freie Journalist ohne entsprechenden Hinweis etwa als Autor eines Berichts auftreten, in dem CDU-Positionen bzw. -Themen positiv dargestellt würden, lägen sicherlich Verstöße gegen den Kodex vor. Bei derartigen Gastbeiträgen wäre eine Fußnote mit Verweis auf die Vita des Autors eine zwingende Notwendigkeit.

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Distanz von jeglicher Diskriminierung

Eine Zeitschrift befasst sich unter der Überschrift „Hogwarts für Ungeimpfte“ kritisch mit der Waldorf-Pädagogik. Der Artikel wird auf der Titelseite so angekündigt: „Pflichtfach Rassenkunde – Die Waldorf-Pädagogik“. Der Beschwerdeführer vertritt den Bund der Freien Waldorfschulen e. V. Die Aussage Rassenkunde als Pflichtfach sei sachlich falsch. Er sieht eine Verleumdung der Waldorfpädagogik. In ihrer „Stuttgarter Erklärung“ distanzierten sich die Waldorfschulen ausdrücklich von jeder Form der Diskriminierung sowie von rassistisch diskriminierenden Äußerungen Rudolf Steiners (er entwickelte die Waldorfpädagogik). Die Herausgeberin der Zeitschrift verweist auf die Stellungnahme bzw. Richtigstellung, die sie im Editorial einer Folge-Ausgabe veröffentlicht habe. Auszug: „Die September-Ausgabe der (…) erschien unter anderem mit der Titelzeile ´Pflichtfach Rassenkunde – die Waldorfpädagogik´. Natürlich wollen wir nicht behaupten, dass es ein Unterrichtsfach ´Rassenkunde´ gibt oder dass gegenwärtig ´rassenkundliche´ Lerninhalte vermittelt werden. Wir beziehen uns mit der Titelankündigung auf die im Artikel geäußerte Kritik an den Grundlagen der Waldorfpädagogik des Rudolf Steiner.“

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Mangel an Anstand und Moral beklagt

„Todes-Drama um die 5 Kinder von Solingen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online und gedruckt über eine Familientragödie. Eine Mutter hatte fünf ihrer sechs Kinder umgebracht. Die Dachzeile in der gedruckten Ausgabe lautet: „Von ihrer eigenen Mutter (27) betäubt und erstickt“. Dem Bericht beigestellt ist ein Hochzeitsfoto der mutmaßlichen Täterin. Der Ehemann und einer der kleinen Söhne sind verpixelt. Die Frau ist mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht. In einem weiteren Artikel ist wiederum ein Hochzeitsfoto abgedruckt, auf dem die mutmaßliche Täterin mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht wurde. Das Gesicht ihrer Mutter, die hinter ihr steht, ist verpixelt. Des Weiteren ist das verpixelte Porträtbild des einzigen überlebenden Sohnes abgedruckt sowie ein verpixeltes Bild des Ehemanns nach der Geburt eines der getöteten Kinder. Auch ist der Nachbarsjunge Max zu sehen, der eine WhatsApp-Nachricht des überlebenden Marcel bekommen hatte. In der Online-Ausgabe ist neben dem Hochzeitsfoto ein privates Bild zu sehen, auf dem die Mutter ihren ältesten Sohn küsst – die Mutter mit Augenbalken, der Sohn verpixelt. Weitere Fotos zeigen den Briefkasten vor dem Haus der Familie mit vielen Blumen sowie das Schuhregal mit Kinderschuhen vor ihrer Wohnungstür. Vier Beschwerdeführer sehen mehrere Verletzungen presseethischer Grundsätze. Einer spricht vom „Totalausfall“ ethisch vertretbarer Berichterstattung. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert die unverpixelte Darstellung des einen Sohnes auf dem Hochzeitsfoto. Das verstoße gegen den Opferschutz. Hier werde ohne Anstand und Moral das Leid einer Familie ausgeschlachtet. Der Chefredakteur vermag die Vorwürfe der Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen. Er hält die Berichterstattung in allen ihren Teilen presseethisch für zulässig.

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Verdacht: Vater hat Zungenschlag bestimmt

Eine Regionalzeitung berichtet über einen 19-jährigen Aktivisten von „Fridays for Future“, der nach Informationen der Redaktion für den Bundestag kandidieren will. Der junge Mann, ein Grüner, wird ausführlich vorgestellt. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto, dass den jungen Mann gemeinsam mit der Bundeskanzlerin zeigt. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass der Kandidat der Sohn des Lokalchefs eben dieses Blattes ist. Darüber hätte die Redaktion ihre Leser informieren müssen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die Position des Vaters den Zungenschlag der Berichterstattung über den Sohn bestimmt hat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Zeitung habe über den jungen Politiker in besonders positiver Weise berichtet, weil es sich um den Sohn eines Kollegen handele. Der junge Mann sei im Zuge der großen Klimademonstrationen schnell zu einem führenden Sprecher und zu einem Gesicht der „Fridays for Future“-Bewegung geworden. Spätestens seit einem Auftritt bei „Hart, aber fair“ sei er einem Millionen-Publikum bekannt. Dass der Vater Lokalchef der Zeitung am Verlagsort sei, habe in der Berichterstattung nie eine Rolle gespielt, weil dies für den Werdegang des Jungpolitikers in der Klimabewegung nicht relevant sei. Natürlich habe die Tatsache, dass der Vater Lokalchef sei, in der Redaktion eine Rolle gespielt, wenn es um die Berichterstattung über den Sohn ging. Einen Grund, auf Familienverhältnisse besonders hinzuweisen, habe die Redaktion nicht gesehen, da diese für die politische Arbeit des Kandidaten nicht relevant seien.

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Überschrift mit Interpretationsspielraum

Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Michael Schumacher: Ehemaliger Manager schockt Formel 1 Welt – `Bekam nur Brei`“. Der Beitrag beschäftigt sich mit Willi Weber, dem Ex-Manager von Michael Schumacher. Weber hatte einen Schlaganfall erlitten und war auf einer Intensivstation behandelt worden. Ein Nutzer des Portals kritisiert die Überschrift. Sie suggeriere, dass der ehemalige Manager etwas über Michael Schumachers Gesundheitszustand erzählen würde. Das sei jedoch nicht der Fall. Bei dem Titel handele es sich um Clickbaiting (Anpreisung von Inhalten, um möglichst hohe Nutzer-Quoten zu erreichen). Der Chefredakteur des Internet-Portals teilt mit, dass die Redaktion die Beschwerde zum Anlass genommen habe, den Artikel noch einmal eingehend zu prüfen. Die Überschrift lasse Interpretationsspielraum, wer genau „nur Brei“ bekam, auch wenn Dachzeile und Teasertext eindeutig seien. Der Beginn der Schlagzeile „Michael Schumacher“ solle das Thema einordnen, weil Willi Webers Bekanntheit sich natürlich nur aus seiner Rolle als Schumachers Manager speise. Die Unklarheit in der Überschrift habe zu Unmut bei den Nutzern geführt. Daher habe die Redaktion die Überschrift verändert und den Sachverhalt eindeutig gemacht. Sie laute nun so: „Willi Weber spricht über die schwere Zeit nach seinem Schlaganfall“.

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