Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

„Lebenslang“ mit zweierlei Bedeutung

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Unglaubliche Wende vor Hamburger Gericht: Deutschrapper Gzuz lebenslang!“ über ein Gerichtsverfahren vor dem Hamburger Amtsgericht. Rapper Gzuz muss sich wegen unerlaubten Waffenbesitzes, versuchten Diebstahls und Körperverletzung vor Gericht verantworten. Eine Frau, die Anzeige wegen Körperverletzung erstattet habe, habe diese zurückgezogen, heißt es im weiteren Verlauf des Artikels. Beide hätten sich zufällig in einem Kiosk getroffen. Dabei habe sich Gzuz bei der Frau entschuldigt und ihr 500 Euro Schmerzensgeld und einen lebenslangen Platz auf seiner Gästeliste angeboten. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Überschrift des Beitrages. Dort werde behauptet, ein Angeklagter habe überraschend eine lebenslange Haftstrafe bekommen. Im Artikel selbst werde dann mitgeteilt, er habe dem Opfer „lebenslang“ einen Platz auf seiner Gästeliste als Wiedergutmachung geschenkt. Der Chefredakteur bezeichnet die Überschrift selbst als unangemessen. Sie habe mit irreführenden Erwartungen gespielt. Die Redaktion werde die Überschrift korrigieren und sich bei dem Leser entschuldigen.

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Feuerwehr spricht von Anfeindungen

Eine Lokalzeitung befasst sich unter der Überschrift „Streit um Notfallgruppe spitzt sich zu“ sowie in einem Kommentar unter der Überschrift „Es geht um Menschenleben“ mit der geplanten Gründung einer Notfallgruppe der örtlichen Feuerwehr. Es klinge /paradox: Feuerwehrleute möchten das Leben ihrer Mitbürger retten, doch sie dürfen das nicht. Die Zeitung schreibt, die Feuerwehrleute verfügten über Ausbildung und Ausrüstung zur Gründung einer Notfallgruppe, würden jedoch ausgebremst. Der Autor des dem Bericht beigestellten Kommentars spricht sich für die geplante Notfallgruppe aus und kritisiert unter anderem: „Eine Gemeindefeuerwehr-Führung, die diesen Weg blockiert, handelt gegen ihre eigenen Leitsätze. Dass sie ihre Position trotz mehrfacher Nachfrage nicht erklären möchte, spricht Bände.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der stellvertretende Gemeindebrandmeister. Er ist Teil der in den Artikeln angesprochenen Gemeindefeuer-Führung. Er spricht von Anfeindungen, die im Bericht und im Kommentar gegen diese gerichtet würden. Es werde ihr vorgeworfen, das Ehrenamt mit Füßen zu treten und mit dem Leben der Mitmenschen zu spielen. Der Autor der kritisierten Beiträge sei Mitglied und ein Amtsträger der Feuerwehr. Der Beschwerdeführer wirft dem Autor vor, er könne seine Tätigkeit in der Feuerwehr nicht von seiner journalistischen Arbeit trennen. Ihm gehe es darum, Stimmung gegen die Feuerwehr zu machen und eine Aufgabe für die Feuerwehr zu erzwingen, die nicht durch das Brandschutzgesetz des Landes als Aufgabe für die Feuerwehr definiert sei. Der stellvertretende Chefredakteur weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Die Zeitung berichte immer wieder über Übungen, Einsätze und sonstige Ereignisse im Zusammenhang mit den Feuerwehren des Landkreises. Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse sei der Autor innerhalb der Redaktion mit diesen Themen betraut.

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Verdeckte Recherche war gerechtfertigt

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Erörterungstermin zum Ausbau der Zentraldeponie in ihrem Verbreitungsgebiet. Der Beschwerdeführer gehört der Pressestelle der zuständigen Bezirksregierung an. Er wirft der Zeitung vor, der Autor des Berichts habe sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen und unter Verschleierung seines journalistischen Ansinnens unberechtigt Zugang zu einem nicht-öffentlichen Verfahren erschlichen. Er habe sich zum Parteigänger („Sachbeistand“) eines Verfahrensbeteiligten gemacht, ohne dies in der Berichterstattung kenntlich zu machen. Ein sachlicher Grund für das Verschleiern der journalistischen Identität besteht im Zusammenhang mit einem Berichterstattungs-Begehren bei Erörterungsterminen in Planfeststellungsverfahren nicht. Wenn Journalisten den Zugang zur Berichterstattung begehrten, liege es im Ermessen des Verfahrensführers, dies zu gestatten, wenn alle Verfahrensbeteiligten damit einverstanden seien. Dies sei beim ersten Erörterungstermin des Verfahrens vor zwei Jahren und wäre – bei entsprechender Bitte eines Journalisten - auch diesmal so gehandhabt worden. Da entsprechende Anfragen nicht vorgelegen hätten, sei diesmal mit der Öffentlichkeit auch die Presse ausgeschlossen geblieben. Aus Sicht der Bezirksregierung sei die parteiische Tätigkeit für eine Bürgerinitiative, die sich gegen eine dem Gemeinwohl dienende Einrichtung richte, nicht anders als jede sonstige Lobbyisten-Tätigkeit zu bewerten und entsprechend der Richtlinie 6.1 zu rügen. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Autor sei von der Redaktion beauftragt worden, über das Verfahren zu berichten. Es sei richtig, dass sich der Autor bei der Ausübung dieser Aufgabe nicht als Journalist zu erkennen gegeben habe, um an einem für die Öffentlichkeit relevanten, aber nicht-öffentlichen Termin teilzunehmen. Er habe jedoch weder falsche Personalien angegeben, noch habe er sonst versucht, den Grund seiner Teilnahme zu verschleiern. Er habe schlicht einen zulässigen Weg genutzt, um an der Erörterung teilzunehmen. Er habe seine gewonnenen Erkenntnisse in der Veröffentlichung auf sachliche und neutrale Art mitgeteilt. Der Autor – so die Rechtsabteilung – habe bei seinem Vorgehen keine falschen Angaben zu seiner Identität gemacht. Bereits bei einer einfachen Namensrecherche sei er unschwer als Journalist zu erkennen. Der Erörterung zum Thema Zentraldeponie sei ein besonderes öffentliches Interesse zugekommen, da die Bürger vor allem in den angrenzenden Ortschaften erhebliche Beanstandungen gegen die Erweiterung der Deponie hätten und große Unsicherheit herrsche, ob bei den nicht öffentlichen Terminen tatsächlich alle ihre Einwände mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit beraten würden.

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Product Placement mit dem Mercedes-Stern

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online und gedruckt über Product Placement im Reiseformat „Wunderschön“ im Westdeutschen Rundfunk. Im vorliegenden Fall geht es um einen Bericht über die Profi-Kitesurferin Sonja Bunte. Auf der Brust der Sportlerin und auf ihrem Kite-Brett ist der Mercedes-Stern zu sehen. Als sich die Surferin umdreht, taucht der Mercedes-Stern erneut auf, diesmal auf ihrem Rücken. In der „Wunderschön“-Sendung wird die Surferin als „Teilnehmerin Kitesurf World Cup“ bezeichnet. Der Wettbewerb werde von einer bestimmten Hamburger Firma veranstaltet, die wiederum „strategische Beratung“ für die E-Auto-Vermietung „Mercedes Me – Explore Sylt“ leistet, deren Fahrzeug in der „Wunderschön“-Folge zu sehen ist. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Surferin Sonja Bunte. Nach ihrer Auffassung werde sie persönlich und inhaltlich in einem falschen Zusammenhang dargestellt. Eine Zusammenarbeit mit den genannten Sponsoren existiere nicht. Hätte der Autor sich im Zuge seiner Recherche an sie gewendet, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die tatsächlichen Hintergründe zu schildern. Bei dem sogenannten Lycra (ein Stoff aus Kunstfaser), auf dem Logos zu finden seien, handele es sich um ein Material, zu dessen Tragen sie als Teilnehmerin am World Cup verpflichtet gewesen sei. Es seien die Sponsoren der Veranstaltung abgebildet. Sie sei auch zu den Sponsoren-Aufklebern auf ihrem Surf-Brett verpflichtet gewesen. Der Autor sei über diese Hintergründe informiert worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung leitet die Stellungnahme des Autors an den Presserat weiter. Der Verfasser trägt vor, im Vorfeld der Veröffentlichung habe er den WDR, die Produktionsfirma und die Firma Daimler um Stellungnahme gebeten. Damit sei der journalistischen Sorgfalt hinreichend Rechnung getragen worden.

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Was macht Mutti mit ihren Kindern?

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über ein neues „irres Öko-Eltern-Taxi“. Gedruckt lautet die Überschrift: „Radfahrerin, was machst du da mit deinen Kindern?“, in der Online-Ausgabe: „Drei Kinder auf Muttis Wackelrad“. Es geht in dem Bericht um ein Lastenfahrrad, auf dem hinten drei Kleinkinder transportiert werden können. Die Zeitung zitiert einen Polizisten: „Nicht alles, was erlaubt ist, muss auch richtig sein.“ Die Redaktion bewertet das Fahrrad kritisch. Bebildert ist der Beitrag mit dem Foto einer Frau, die ihre drei Kinder auf jenem Fahrrad transportiert. Ein Leser der Zeitung hält den Bericht für falsch, wenn nicht gar für eine Lüge. Bei dem Fahrrad auf dem Foto handele es sich um das Lastenrad einer bestimmten Firma. Dieses habe laut Herstellerangaben „Platz für bis zu zwei Teenager oder drei Kinder“. Der von den Autoren erwähnte „Rohr-Rahmen“ sei eine offizielle Erweiterung mit dem Namen „Monkey Bars“. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in der Berichterstattung keinen Anlass für eine Beschwerde. Der Beitrag habe nicht etwa die exakte vom Hersteller empfohlene Personenzahl zum Gegenstand, wie der Beschwerdeführer betone, sondern bewerte im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit die Sinnhaftigkeit und Gefährlichkeit eines solchen Transportmittels im belebten Straßenverkehr. Fazit der Chefredaktion: Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien an den Haaren herbeigezogen.

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Verdächtiger identifizierbar dargestellt

„Hat 37-jähriger Kinder sexuell missbraucht?“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über die Festnahme eines Mannes wegen des Verdachts des Kindesmissbrauchs und des Besitzes von kinderpornografischem Material. Die Redaktion teilt auch mit, dass der Verdächtige in einer namentlich genannten Straße wohne. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert, dass der Verdächtige durch die Angabe von Alter und Straße identifizierbar sei. Dies habe negative Folgen für seine Familie. Der Chefredakteur teilt mit, dass er mit der Anonymisierung des Beschwerdeführers nicht einverstanden ist. Auf Nachfrage habe ihm die Geschäftsstelle des Presserats mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer um Anonymisierung gebeten habe: Begründung: Er bekleide im Verbreitungsgebiet der Zeitung mehrere öffentliche Ämter. Regelmäßig werde über seine Aktivitäten berichtet. Das sei – so der Chefredakteur – nicht akzeptabel. In einem solchen Fall sei es wichtig, dass die medienethische Diskussion im Dialog vor Ort geführt werden könne. Er werde selbstverständlich zu der Beschwerde Stellung nehmen, sofern er Namen und Kontaktdaten des Beschwerdeführers erfahre.

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Naturschützer und Motorsportler im Streit

Eine Lokalzeitung berichtet über einen Streit zwischen einem Naturschutzbund (Nabu) und einem Motorsportclub (MSC). Beide sind an einem Ort des Verbreitungsgebietes angesiedelt. Es geht um das Vorhaben des Clubs, am Ort eine Trainingsanlage für Motorsportler einzurichten. Wie die Zeitung berichtet, hat der Nabu mit einem Schreiben an die Fraktionen in der Stadtvertretung zu dem Vorhaben Stellung genommen. Darin heißt es: „Der Nabu (…) hält ein neues Motorsportgelände, das auf klimaschädliche, unfassbar laute und technologisch veraltete Verbrennungsmotoren setzt, in der heutigen Zeit für nicht mehr vermittelbar und zudem für hoffnungslos rückwärtsgewandt.“ Der Sprecher des Motorsportclubs (MSC) zeigt sich von der Stellungnahme überrascht. „Wir hatten verabredet, eng zusammenzuarbeiten.“ Dass der Nabu sich jetzt ohne ein Gespräch mit dem MSC zu den Plänen geäußert habe, könne er nicht verstehen. Weiter berichtet der MSC-Sprecher von einem Gedankenaustausch mit einem Nabu-Mitglied, das mit vollem Namen zitiert wird. Das Nabu-Mitglied ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert die Zeitung, die aus einer Mail und einem Telefongespräch zwischen ihm und einem Vertreter des MSC irreführend zitiere. Vor der Veröffentlichung habe der Autor des Beitrages keinen Versuch unternommen, mit ihm als Betroffenem Kontakt aufzunehmen. So sei es zu einem Artikel gekommen, der die MSC-Sicht einseitig darstelle. Die Meinung des Nabu sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Chefredaktion der Zeitung lässt die Autorin auf die Beschwerde antworten. Diese räume selbstkritisch ein, dass sie es versäumt habe, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Der Zeitdruck in der Produktion habe dies verhindert. Zusammenfassend stellt die Redaktion fest, dass es richtig gewesen wäre, den Beschwerdeführer mit den Aussagen des MSC-Vertreters zu konfrontieren. Dass dies unterblieben ist, bedauere sie. Den Vorwurf, der Bericht sei irreführend, hält die Redaktion nicht für gerechtfertigt.

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Fußballerinnen wollen gleiche Bezahlung

Eine Nachrichtenagentur berichtet unter der Überschrift „US-Frauen-Nationalteam scheitert mit Klage auf gleiche Bezahlung“ über eine gescheitere Forderung der US-Fußballerinnen, die die gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen erreichen wollen. Die Mannschaft hatte den eigenen Verband wegen Diskriminierung verklagt. In einer weiteren Meldung am nächsten Tag geht es erneut um die Klage auf gleiche Bezahlung. Zitiert wird aus der Urteilsbegründung der Richterin. Darin heiße es unter anderem, das Frauen-Team habe in der Vergangenheit das Angebot abgelehnt, gemäß der gleichen Strukturen wie das Männer-Team bezahlt zu werden. Danach würden die Männer etwa spielgebunden entlohnt. Insofern könnten sie nun nicht argumentieren, was sie auf Basis dieser Bezahlstruktur bekommen hätten. Über die Vorwürfe, dass sie schlechtere Reisebedingungen und medizinische Unterstützung als ihre männlichen Kollegen hätten, sollte es aber demnächst zu einer Verhandlung kommen. Ein Leser kritisiert, der Artikel erwecke den Anschein, als wäre den Damen übel mitgespielt worden und der US-Fußball sei im Kern sexistisch. Die Rechtsabteildung der Agentur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Agentur und Beschwerdeführer seien sich darin einig, dass die kritisierte Meldung insofern korrekt sei, dass alles darin Mitgeteilte korrekt berichtet worden sei. Es gehe also nicht um eine falsche Behauptung, sondern um einen falschen Eindruck, den der Bericht beim Leser erwecke. Es sei nicht zutreffend, dass die Meldung die Botschaft transportiere, dass „den Damen hier übel mitgespielt worden sei“ und dass „der US-Fußball im Kern sexistisch sei“. Es werde lediglich mitgeteilt, dass die Fußballerinnen mit ihrer Klage gegen den eigenen Verband gescheitert seien.

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Der Begriff „Mord“ steht auch im Autopsie-Bericht

Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „Der Fall Diogo: Wie aus einem tragischen Unfall ein brutaler Neonazi-Mord wurde“ über eine Anfrage im Brandenburger Landtag zum Tod eines Mannes aus Mosambik aus dem Jahr 1986. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Tod von George Floyd Bezug genommen, der in den USA „von einem Polizisten ermordet“ wurde. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Kodex (Vorverurteilung). Die Passage vom Tod des George Floyd stelle eine Vorverurteilung dar. Das sei besonders „pikant“ vor dem Hintergrund, dass es im Artikel um die Widerlegung von Mythen über einen angeblichen Mord an einem Schwarzen gehe. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Der fragliche Artikel befasse sich mit den Hintergründen des Todes des Mosambikaners Manuel Diogo, der am 30. Juni 1986 in der DDR tot aufgefunden worden sei. Für die DDR-Behörden sei es ein Unfall gewesen. Ein westdeutscher Historiker spreche Jahrzehnte später von einem rassistischen Verbrechen. Nach einer Anfrage im Brandenburger Landtag durch eine Abgeordnete der Partei „Die Linke“ habe die Staatsanwaltschaft neue Ermittlungen eingeleitet. In diesem Zusammenhang werde auch kurz der Fall George Floyd erwähnt, der weltweit Proteste gegen Rassismus und Polizeigewalt ausgelöst habe. Die Bezeichnung der Tat als Mord sei zumindest im umgangssprachlichen Sinne sachgerecht. Die Tat sei unter den Augen der Öffentlichkeit begangen worden. Der Begriff „Mord“ sei auch im offiziellen Autopsie-Bericht zu finden.

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Nationalität eines Tatverdächtigen genannt

Eine Regionalzeitung berichtet online, dass an einer Gaststätte in einer Stadt des Verbreitungsgebietes zum wiederholten Male Sonnenschirme angezündet worden seien. Unter dem Tatverdacht der Sachbeschädigung sei ein 48-jähriger Mann aus dem Kosovo festgenommen worden. Gegen ihn – so die Zeitung – werde auch wegen Exhibitionismus ermittelt. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Angabe der Nationalität des Verdächtigen nicht durch ein besonderes öffentliches Interesse gedeckt ist. Der stellvertretende Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. In einer ersten Meldung zu dem Vorgang habe man sich auf die Tat sowie den Zeugenaufruf der Polizei bezogen. In einer aktualisierten Web-Version habe die Redaktion die von der Polizei bekannt gegebenen Informationen über den dringend Tatverdächtigen wiedergegeben. Da die Polizei unter Bekanntgabe dieser personenbezogenen Angaben weiterhin um Zeugenhinweise gebeten habe, seien die Angaben so veröffentlicht worden. Der stellvertretende Chefredakteur sieht das begründete öffentliche Interesse durch diesen Sachverhalt als gegeben an.

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