Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
„Liebesschmerz kennt kein Alter“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online ihren Bericht über eine Frau, die mit Unterstützung des Landkreises eine Selbsthilfegruppe für Menschen, die unter einer Trennung leiden, initiiert habe. Die Frau, von der hier die Rede ist, ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie berichtet, sie sei von einer Redakteurin der Zeitung angesprochen worden. Mit dieser und einem Fotografen habe man sich zu einem Interview verabredet. Die Frau teilt mit, sie habe nur einem Foto zugestimmt, auf dem sie nicht zu erkennen sei. Als der Bericht erschienen war, habe sie feststellen müssen, dass sie fünfmal mit vollem Namen genannt worden sei. Dies sei ihr mehr als peinlich gewesen. Sie habe die Autorin telefonisch zur Rede gestellt. Diese habe das Geschehene rückwirkend bedauert. Normalerweise würde sie in ihren Berichten Pseudonyme verwenden. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin habe nicht gesagt, dass sie anonym bleiben wolle. Sie habe lediglich darum gebeten, ihr Alter nicht zu nennen. Auch das Foto sei nach dem Wunsch der Frau ausgefallen. Der Fotograf habe die Beschwerdeführerin nach ihrem Namen gefragt, um das Foto sauber verschlagworten zu können. Ohne einschränkende Anmerkungen habe sie dieser Bitte entsprochen. Einige Wochen nach dem Erscheinen des Artikels – so die Redaktion weiter – habe sich die Beschwerdeführerin bei der Autorin gemeldet und sich erschrocken über die Namensnennung gezeigt. Diese habe entgegnet, der Wunsch nach Anonymität sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen. Weitere Forderungen, etwa nach der Löschung des Namens oder des gesamten Artikels, habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Das erkläre, warum der Artikel bis heute in seiner ursprünglichen Form abrufbar sei.
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„Massives Polizeiaufgebot an MHH – Wird Clan-Mitglied behandelt?“ titelt der Landesdienst einer Nachrichtenagentur. Im Bericht geht es um einen Polizeieinsatz an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Nach Informationen einer Boulevardzeitung soll ein hochrangiges Clan-Mitglied aus Montenegro mit Schussverletzungen eingeflogen worden sein. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Er spricht von unwahren Tatsachenbehauptungen. Für die Behauptung, der Patient sei ein „Clan-Mitglied“, gebe es keinen Beleg. Der Patient sei leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens. Er sei nie Mitglied eines „Clans“ gewesen. Auch für die Bezeichnung des Mannes als „hochrangiges Clan-Mitglied“ gebe es keine Grundlage. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Agentur auf die Boulevardzeitung als einzige Quelle berufe. Presseethisch müsse sich die Redaktion mindestens auf zwei Quellen stützen. Sie dürfe so schwere Anschuldigungen nichts in Blaue hinein aufstellen. In der Bezeichnung „hochrangiges Clan-Mitglied“ sieht der Beschwerdeführer überdies einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung). Die Rechtsabteilung der Agentur weist die Vorwürfe zurück. Die kritisierte Meldung beschäftige sich völlig neutral und zunächst ohne jeden Personenbezug mit einem spektakulären Polizeieinsatz an der MHH. Es sei schlicht falsch, wenn der Beschwerdeführer behaupte, für die Berichterstattung über einen nach Hannover eingeflogenen Patienten habe es keinerlei Tatsachenanknüpfungspunkte gegeben. Lediglich am Schluss der Meldung werde mitgeteilt, dass es in anderen Medien geäußerte Vermutungen gebe, dass es sich bei dem Patienten um ein sogenanntes „Clan-Mitglied“ handeln könne, der die besonderen Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gemacht habe. Es sei auch nicht presseethisch bedenklich, Berichte anderer Medienhäuser wörtlich oder sinngemäß wiederzugeben. Dies sei üblich. Soweit der Beschwerdeführer die Berichterstattung als “besonders personalisierend“ und in hohem Maße geeignet sehe, die Reputation des Patienten nachhaltig und irreparabel zu schädigen, erstaune diese Sichtweise doch außerordentlich. Die Agentur habe keinerlei identifizierende Merkmale des Patienten genannt. Die Rechtsabteilung stellt fest, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Ziffer 13 komplett ins Leere liefen, da in der Meldung eine wie auch immer geartete Täterschaft oder der Verdacht einer solchen überhaupt nicht thematisiert werde. Die Bezeichnung „mutmaßliches Clan-Mitglied“ enthalt keine strafrechtliche Vorverurteilung oder die Missachtung der Unschuldsvermutung.
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„Mafia-Boss in Behandlung? Polizei kontrolliert alle Zufahrten an der MHH“. Unter dieser Überschrift berichtet eine örtliche Zeitung über einen Großeinsatz der Polizei rund um die Medizinische Hochschule Hannover (MHH). Nach Informationen der Zeitung hat der Einsatz mit einem einzigen Patienten zu tun. Es soll sich um ein Mitglied der Mafia aus Montenegro handeln. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Er spricht von falschen Tatsachenbehauptungen. Für die Behauptung, bei dem Patienten handele es sich um einen „Mafia-Boss“, gebe es keine Belege. In Wahrheit sei der Patient ein leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens. Er sei nie „Boss“ einer „Mafia“ oder sonst einer kriminellen Vereinigung, Bande oder Clan gewesen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung für ihre Behauptungen keine einzige Quelle nenne. Es sei davon auszugehen, dass sie keine Quelle habe. Bei derart schwerwiegenden Anschuldigungen bedürfe es presseethisch zwingend zweier Quellen. Der Konzerngeschäftsführer nimmt für die Redaktion zu der Beschwerde Stellung. Bei dem Patienten, der in der MHH behandelt worden sei, habe es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Fülle von Anknüpfungstatsachen gegeben, dass es sich um ein Mitglied von kriminellen Mafia-Strukturen handele. Zu seiner Identität hätten Behörden und MHH offiziell keine Angaben gemacht. Inoffiziell sei der massive Polizeieinsatz gegenüber der Redaktion in Hintergrundgesprächen mit den zuständigen Behörden aber damit begründet worden, dass der Mann aus Montenegro ein Mitglied der Mafia und in Clan-Auseinandersetzungen verstrickt sei. Er sei mit mehreren Schussverletzungen nach Hannover geflogen worden. Die Behandlung sei unter massiven Sicherheitsvorkehrungen erfolgt. Der Konzerngeschäftsführer: Die Redaktion habe den Schutz der Persönlichkeit des Patienten vorbildlich beachtet. Er bleibe anonym.
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„Massives Aufgebot wegen Mafia-Mitglied: Polizei kontrolliert alle Zufahrten der MHH“ – unter dieser Überschrift berichtet eine örtliche Zeitung über eine Polizeiaktion an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Der Einsatz stehe nach Informationen der Redaktion im Zusammenhang mit einem Patienten. Offenbar werde in der Klinik ein hochrangiges Mafia-Mitglied aus Montenegro behandelt. Sollte sich der Verdacht bestätigen – so die Zeitung – , spielen die Vorgänge vor dem Hintergrund eines seit Jahren andauernden Bandenkriegs zwischen zwei Mafia-Clans in Montenegro. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Redaktion verbreite unwahre Tatsachenbehauptungen. Es gebe keinerlei Belege für die Behauptung, der Patient sei ein „Mafia-Boss“. Dieser sei ein leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens. Er sei kein „Boss“ einer „Mafia“ oder sonstigen kriminellen Vereinigung, Bande oder Clan. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung für ihre Behauptungen keine einzige Quelle nenne und nur diffus „Medienberichte“ als Quelle angebe. Bei derart schwerwiegenden Anschuldigungen bedürfe es presseethisch zwingend zweier Quellen. Er erkennt auch eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Kodex. Die Redaktion verweist darauf, dass es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Fülle von Anknüpfungstatsachen gegeben habe. Danach handele es sich bei dem Patienten um ein Mitglied von kriminellen Mafia-Strukturen. Diese Tatsachen würden im Bericht ausführlich geschildert. Der Mann habe zahlreiche Schussverletzungen erlitten. Die Behandlung sei unter massiven Sicherheitsvorkehrungen erfolgt. Der Fall habe nicht nur eine umfangreiche Berichterstattung, sondern auch eine hitzige politische Debatte ausgelöst. In deren Folge habe der MHH-Vizepräsident gehen müssen. Auch die niedersächsische Landesregierung sei unter Druck geraten. Die Redaktion habe den Schutz der Persönlichkeit des Patienten konsequent beachtet. Er bleibe völlig anonym.
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„Werder-Star Pizarro in häuslicher Quarantäne!“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag geht es um eine vom Verein unbestätigte, zweiwöchige Quarantäne für den Bremer Fußballer Claudio Pizarro wegen der Corona-Erkrankung seiner Tochter Antonella. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Kindes nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages überwiege im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Antonella Pizarro sei nur eine Randfigur des Berichtes. Der Artikel beschäftige sich in erster Linie mit ihrem Vater, der seinem Verein zwei Wochen lang wegen Quarantänemaßnahmen fehle. Das Kind werde nur in einem Satz erwähnt. Seine Krankheit sei daher eine bloße Randinformation. Da sich das Land mitten in einer Pandemie befinde und auch über prominente Erkrankte berichtet werde, sei es in diesem Fall presseethisch akzeptabel, wenn am Rande der Berichterstattung über den Fußballer Pizarro die Erkrankung seiner Tochter erwähnt werde. Hinzu komme, dass die Kinder von Claudio Pizarro von ihren Eltern schon in jüngstem Alter in den Medien präsentiert worden seien. So zum Beispiel auf der Tribüne von Fußballstadien, beim Münchner Oktoberfest oder auf einer Pferderennbahn. Die Eltern Pizarro hätten damit die Privatsphäre ihrer Kinder jahrelang selbst geöffnet. Im Übrigen habe Claudio Pizarro Mitte Juni 2020 in einer internationalen Medienrunde offen über die Erkrankung seiner Tochter gesprochen.
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet online unter der Überschrift „Wirecard-Aktie: Dritter Tag in Folge große Verluste“. Unter dem Artikel, der eine Reihe von Statistiken zur Aktienentwicklung auflistet, wird auf die Quelle der Daten und deren Stand verwiesen. Dabei heißt es: „Dieser Artikel wurde automatisch erstellt. Dafür werden Daten von EOD Historical Data von ddna analysiert und in einem Börsenbericht ausgewertet. Die Kursdaten können zeitverzögert sein.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Schlagzeile „einen böswilligen Manipulationsversuch“ im Zusammenhang mit der Wirecard-Aktie. Die Zeitung behaupte, Wirecard sei drei Tage lang gefallen, obwohl die Aktie im fraglichen Zeitraum sogar der Gewinner im Dax gewesen sei. Diese falsche Behauptung schüre Angst bei den Anlegern und sei dazu geeignet, dem Unternehmen Schaden zuzufügen. Der Ressortleiter Wirtschaft, Finanzen, Immobilien räumt ein, dass der Beschwerdeführer recht habe. Die Wirecard-Aktie habe im Umfeld der Veröffentlichung zwar schwere Kursverluste hinnehmen müssen. Der Kurs sei am Tag vor der Veröffentlichung jedoch gestiegen. Er entschuldige sich für die falsche Überschrift. Nicht richtig sei allerdings die Annahme des Beschwerdeführers, es handele sich um eine böswillige Manipulation Der beanstandete Text sei kein redaktionell verfasster Artikel, sondern eine maschinell von einem externen Dienstleister erstellte Arbeit. Diese maschinell erstellten Berichte würden nur in der Online-Ausgabe publiziert, nicht hingegen in der gedruckten Zeitung oder in der Tablet-Version des Blattes. Die Redaktion sichert zu, diese Art von Beiträgen im Sinne einer effektiven Qualitätssicherung künftig besonders im Auge zu behalten.
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„Mann flüchtet mit aufgespießtem Roller“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung in Form eines Videos über einen Verkehrsunfall in Berlin. Der Film zeigt die Unfallstelle sowie eine Szene vom Abtransport eines Verletzten bzw. einer Reanimation. Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Beitrag erwecke den Eindruck, das Unfallopfer sei wiederbelebt worden. Die Videosequenz mit der Herzdruckmassage stamme jedoch nicht von dem Einsatz. Die Versorgung sei deutlich weniger spektakulär gewesen. Auch das Bild von der Unfallstelle stamme von einem anderen Einsatz. Der Beschwerdeführer teilt mit, er selbst sei der behandelnde Arzt bei dem Rollerunfall gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Das Video habe ursprünglich eine aus anderem Videomaterial stammende Wiederbelebungs-Szene enthalten – dies aber ohnehin nur in stark verpixelter Form. Offenbar sei das Material aufgrund unzureichender Verschlagwortung in der Redaktion falsch zugeordnet worden. Der externe Anbieter habe sowohl zum „aufgespießten Roller“ als auch zu einem Messerangriff vom selben Tag Bewegtbilder auf den Server der Zeitung hochgeladen. In der Folge sei es zu einer bedauerlichen Vermengung der beiden berichteten Ereignisse gekommen, für die die Redaktion sich nur entschuldigen könne. Nachdem die Redaktion den Fehler erkannt habe, sei dieser – noch vor dem Eintreffen der Beschwerde – korrigiert worden.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Sechs Corona-Fälle an Schule in Münster“. Vier Schüler und zwei Lehrer seien infiziert worden. Der Artikel enthält die in Anführungszeichen gesetzte Aussage: „Egal wie – offenbar haben sich Personen nicht an die Schutzregeln gehalten“. Ein Leser kritisiert diese Aussage. Sie sei unhaltbar, weil eine Infektion auch möglich sei, wenn man die Schutzregeln beachte. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Der gewaltsame Tod des Afroamerikaners George Floyd, der bei seiner Festnahme von einem Polzisten mit dem Knie zu Boden gedrückt wurde und an den Folgen starb, ist Thema in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Die Redaktion zeigt die Szene und dabei auch das Gesicht des gequälten Mannes. Vorab hat die Redaktion diesen Warnhinweis platziert: „Achtung, die folgenden Bilder können verstörend wirken“. Zwei Leser der Zeitung reagieren auf die Veröffentlichung mit einer Beschwerde. Sie kritisieren die Videoaufnahmen, die zeigten, wie ein Mensch zu Tode gequält werde. Weder das Gesicht des Opfers noch das des Täters seien verpixelt worden. Der Presserat beschränkt das Verfahren auf das Video und auf Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Begründung: An der identifizierenden Berichterstattung über George Floyd besteht zweifelsfrei ein öffentliches Interesse. Auch das Foto des sterbenden Floyd ist von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerden. Es freue ihn einerseits, dass die Beschwerden auf einen Verstoß gegen Ziffer 11 „zurechtgestutzt“ worden seien. Andererseits frage er sich, wie das von seiner Redaktion gezeigte Video wegen angeblich zu sensationeller Berichterstattung ernsthaft kritisiert werden könne. Es wäre richtig gewesen, die Beschwerden gleich komplett zurückzuweisen. Das stark verkürzt gezeigte Video sei ein zeitgeschichtliches Dokument eines Vorgangs, der in der ganzen Welt Aufsehen erregt und eine innenpolitische Krise in den USA zur Folge gehabt habe. Es wäre presseethisch nicht vertretbar gewesen, den Nutzern der Online-Version der Zeitung dieses Dokument vorzuenthalten.
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„Frau des Killer-Polizisten reicht Scheidung ein“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Auf Grund der Tötung des Afroamerikaners George Floyd durch einen Polizisten habe dessen Frau die Scheidung eingereicht. Im Bericht wird der Beamte als „gnadenloser Killer“ und „Killer-Polizist“ bezeichnet. Nach Ansicht eines Lesers der Zeitung ist die Berichterstattung vorverurteilend und unangemessen reißerisch. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass der Polizist Derek Chauvin den schon am Boden fixierten George Floyd ermordet habe. Selbstverständlich dürfe man einen solchen Täter im Rahmen der Meinungsfreiheit als „Killer“ bezeichnen.
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