Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Werbung im redaktionellen Umfeld

Eine Zeitschrift veröffentlicht ein Interview mit einem bekannten Model. Es geht um dessen Aussehen nach einem anstrengenden 13-Stunden-Flug. Die Frau teilt mit, dass sie sich am liebsten in der Badewanne entspanne und dabei ein bestimmtes und im Bericht namentlich genanntes Badeöl verwende. Für das Gesicht nehme sie die Naturkosmetik einer ebenfalls namentlich genannten Firma. Ein beigestelltes Foto zeigt das Model gemeinsam mit den erwähnten Produkten. Im Bildtext werden sowohl die Marken als auch Preise und Bezugsmöglichkeiten genannt. Ein Leser der Zeitschrift erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex wegen fehlender Trennung von redaktionellem Text und Werbung. Außerdem sieht er einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 (Schleichwerbung) wegen Produkt-Werbung, die von dritter Seite bezahlt wird. Die Rechtsabteilung des Verlages beruft sich auf ein begründetes Informationsinteresse der Leserinnen. Für die Veröffentlichung des Interviews habe es keinerlei Bezahlung von dritter Seite oder sonstige geldwerte Vorteile gegeben. Grund für die Berichterstattung sei allein ein redaktioneller Anlass gewesen. Die Redaktion habe auch zwei weitere Anbieter von kosmetischen Erzeugnissen genannt. Resümee der Rechtsabteilung: Redaktionell ausgewogener könne eine Berichterstattung, die Hinweise auf Produkte enthalte, kaum sein.

Weiterlesen

„Star-Virologe hat komplett danebengelegen“

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht zunächst online einen Artikel über Kritik an einer Charité-Studie aus dem April 2020, die die Grundlage für die Schulschließungen im Zuge der Corona-Pandemie war. Die Überschrift lautet in der Online-Version: „Fragwürdige Methoden: Drosten-Studie über ansteckende Kinder grob falsch“. Tags darauf veröffentlicht die Redaktion den Text auf der Titelseite der gedruckten Ausgabe. Überschrift: „Schulen und Kitas wegen falscher Corona-Studie dicht – Kollegen von Star-Virologe Prof. Drosten räumen Fehler ein“. Auf Seite 2 wird die Berichterstattung fortgesetzt. Überschrift dieses Beitrages: „Fragwürdige Methoden! Drosten-Studie über ansteckende Kinder grob falsch“. Der Star-Virologe habe „komplett danebengelegen“. In der Studie der Charité kämen Forscher zu dem Ergebnis, dass Kinder genauso ansteckend sein können wie Erwachsene. Sie warnten die Politik dringend vor einer unbegrenzten Wiedereröffnung von Schulen und Kitas. Nun gerate Drosten wegen der Studie immer stärker in die Kritik. Wissenschaftler aus mehreren Ländern würfen den Charité-Forschern vor, unsauber gearbeitet zu haben. Besonders brisant: Nach Informationen der Zeitung fände die Kritik auch Zustimmung in Drostens Forscherteam. Intern sei der Fehler bereits eingeräumt worden. Drosten dagegen hätte die Studie nach ihrer Veröffentlichung als „ganz saubere, statistische Analyse“ bezeichnet. Zum Beitrag gestellt ist ein Kasten unter der Überschrift „Drostens Kehrtwende in der Schulfrage“. Noch Anfang März habe Drosten von Schulschließungen nichts wissen wollen. Pünktlich zur Ministerpräsidentenkonferenz Mitte März 2020 habe er plötzlich für Schulschließungen geworben. Selbst die Kanzlerin sei wegen der Kehrtwende „perplex“ gewesen. 31 Leserinnen und Leser wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt: Die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2, das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 und die presseethischen Regeln zur Medizinberichterstattung nach Ziffer 14 des Pressekodex. Einige Beschwerdeführer werfen dem Autor des Beitrages vor, er fördere mit seinem Bericht die Denkweise von Verschwörungstheoretikern und rechten Populisten. Solche hetzerischen und nicht wissenschaftlich belegten Artikel spalteten die Gesellschaft und trieben immer mehr Menschen auf Hygiene-Demos. Andere werfen der Redaktion vor, seit Tagen zu versuchen, Professor Drosten mit Lügen, Halbwahrheiten, Verdrehungen und Verleumdungen zu diskreditieren. Die Zeitung nimmt zu den Beschwerden nicht Stellung.

Weiterlesen

Redaktion entscheidet, was gedruckt wird

„ Warum Dietmar Hopp Greta Thunberg für außergewöhnlich hält“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online ein ausführliches und exklusives Interview mit Dietmar Hopp, unter anderem über Klimaschutz, Innovationen der SAP, zu seinem Leben und seinen Zukunftsplänen. Das Interview erscheint in der gedruckten Ausgabe unter der Überschrift „Reichtum verpflichtet“ Beschwerdeführer ist Hopp selbst, der sich von seinen Rechtsanwälten vertreten lässt. Die Rechtsvertretung wirft der Redaktion vor, die Autorisierungsvereinbarung gebrochen und das Interview mit nicht abgesprochenen Kürzungen veröffentlicht zu haben. Sie sieht die Ziffer 2 des Kodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) und die Präambel verletzt. Zur Vorgeschichte: Hopp sollte für die Print- und die Online-Ausgabe interviewt werden. Er habe mit der Redaktion eine branchenübliche Autorisierungsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung habe unter anderem vorgesehen, dass der Inhalt des Interviews von Dietmar Hopp vor der Veröffentlichung freigegeben werde. In der Printausgabe sei das Interview ohne die Fragen und Antworten zum „Heidelberger Bluttest-Skandal“ erschienen. Dietmar Hopp – so die Rechtsvertretung – sei über diese Streichung nicht informiert worden. Während die Chefredaktion sachlich-redaktionelle Gründe für die Streichung anführt, geht die Rechtsvertretung davon aus, dass die Streichung „wegen Nichtgefallens“ erfolgt sei. Der Chefredakteur führt an, dass Hopp im Bluttest-Skandal ein Beteiligter und kein neutraler Beobachter sei. Dass ihm die Berichterstattung - der Chefredakteur und der Autor wurden gerade mit dem Wächterpreis ausgezeichnet – nicht gefallen habe, sei naheliegend, weil Hopp der wichtigste Sponsor des Uni-Klinikums sei. Die Bluttest-Passage im Interview sei ein handwerklicher Fehler gewesen, den er nur durch die Streichung von Fragen und Antworten habe ausgleichen können. Der Chefredakteur teilt mit, er habe Dietmar Hopp gegenüber dies genauso begründet. Jede andere Entscheidung wäre ein Eingriff in die Pressefreiheit. Danach dürfe der Interviewte künftig zusätzlich zur Freigabe durch Gegenlesen auch noch bestimmen, welche Passagen des Interviews veröffentlicht werden dürften.

Weiterlesen

Eine Demonstrationsrednerin diskriminiert

Eine Berliner Zeitung berichtet gedruckt unter der Überschrift „Der Tesla-Wald ist weg“ und tags darauf online unter dem Titel „Plötzlich ist der ´Tesla-Wald´ verschwunden“ in einem inhaltsgleichen Artikel über die Rodung des „Tesla-Waldes“ und eine Demonstration gegen das Tesla-Werk in Grünheide bei Berlin. Einzige Rednerin sei eine Frau mit dem Vornamen Nicole gewesen, „ein kräftiger Trans-Mensch mit tiefer Stimme, Schminke und Stöckelschuhen, der früher Harald hieß. ´Nicole´ beschimpfte Politiker und Presse (…)“. Einige Tage später veröffentlicht die Redaktion den Bericht „AfD unterwandert Grünheider Bürgerinitiative gegen Tesla-Werk“. Beschwerdeführer ist die Frau mit dem Vornamen Nicole. Sie sieht durch die Berichterstattung eine Reihe von presseethischen Grundsätzen verletzt. Sie kritisiert vor allem diskriminierende und beleidigende Äußerungen gegen ihre Person sowie einen eklatanten Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Sie fordert die Zeitung auf, die Veröffentlichung ihres Namens, ihrer Personalien und ihres Wohnorts sowie transphobe Äußerungen oder solche, die im Kontext als solche zu verstehen sind, zu unterlassen. Die Erwähnung ihrer persönlichen Eigenschaften seien für das Thema „Tesla-Wald“ völlig irrelevant und hätten in dem Artikel nichts zu suchen. In der Vorprüfung wurde das Beschwerdeverfahren auf die Ziffern 9 (Schutz der Ehre) und 2 (Diskriminierungen) des Pressekodex beschränkt. Die Zeitung hat zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.

Weiterlesen

Vorwurf: Tendenziöse Berichterstattung

Eine Regionalzeitung berichtet vom Angriff einer unbekannten Frau auf die zehnjährige Tochter eines im Verbreitungsgebiet des Blattes lebenden Kommunalpolitikers. Im Beitrag geht es auch darum, wie Politikerinnen und Politiker im regionalen Bereich auf den Vorfall reagiert haben. Der Bürgermeister der Stadt, der sich anwaltlich vertreten lässt, wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er stört ich vor allem an dieser Passage: „Sigrid … (Linke) meint gegenüber (…), dass es vollkommen ´indiskutabel sei´, wenn Erwachsene ihren Frust an Kindern auslassen - ´und da spielt es auch keine Rolle, dass es mal politische Gegner waren. Jan-Henrik B. (parteilos), seit 2015 Bürgermeister in (…), hatte sich bei der Stichwahl knapp gegen K. durchgesetzt.´“ Aus nicht nachvollziehbaren Gründen werde der Beschwerdeführer unverhohlen mit dem Angriff auf das Kind in Verbindung gebracht. Dies habe die Zeitung mit ihrer tendenziösen Berichterstattung erreichen wollen. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Berichterstattung aus der Stadt sei von jeher schwierig. Die Autorin kenne jedoch die politischen Lager und die dort agierenden Personen bestens und sehe sich zu Unrecht beschuldigt. Die Redakteurin sehe in dem Vorgehen des Beschwerdeführers den Versuch einer Einschüchterung und Diskreditierung. Mit der Aktion wolle der Beschwerdeführer Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Die hier kritisierte Berichterstattung sei ausschließlich von der Absicht getragen gewesen, den Lesern aufzuzeigen, zu welch dramatischen Folgen eine aufgeheizte politische Grundstimmung, wie sie am Ort leider herrsche, am Ende führen könne.

Weiterlesen

Haustiere durch Corona besonders gefährdet

„Beunruhigend: Coronavirus gefährdet Katzen und Hunde mehr als Menschen“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Artikel. Darin informiert eine Tierärztin darüber, dass das Coronavirus für Hausiere lebensgefährlich sein kann. Coronaviren lösten Darmentzündungen bei den Tieren aus. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung). Der Artikel sei wegen der Überschrift angesichts der aktuellen Nachrichtenlage dazu geeignet, Panik zu schüren. Opfer seien in diesem Fall die Haustiere. Nach bisherigem Kenntnisstand der WHO sei der Covid-19-Erreger nicht auf Haustiere übertragbar. Er werde von diesen auch nicht auf den Menschen übertragen. Die im Artikel genannten Coronaviren seien andere Stämme der Virenart, die ihren Namen von der Form des Virus hätten. Eine Aufklärung darüber liefere der Artikel nicht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Artikel um den Gastbeitrag einer Ärztin handele. Diese thematisiere dabei Coronaviren als Krankheitserreger für Hunde und Katzen. Sie stelle klar, dass das Coronavirus ein bereits lang bekannter Erreger für diese Tiere sei. Um noch deutlicher gegenüber dem für Menschen gefährlichen bekannten Erreger SARS-CoV-2 zu unterscheiden, habe die Redaktion einen Transparenzhinweis hinzugefügt, da in einer früheren Fassung eine missverständliche Formulierung gestanden habe.

Weiterlesen

„Falsches Zitat kann zu Verängstigung führen“

Wirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus sind Thema in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Diese zitiert die Virologin Ulrike Protzer von der TU München. „Ohne etwas zu tun, hätte das Coronavirus in Deutschland eine Million Menschenleben gekostet.“ Mit den nun getroffenen Maßnahmen könne man davon ausgehen, dass „man diese Zahl auf deutlichst unter 100.000, hoffentlich unter 20.000 senken“ könne. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Nach Rücksprache mit Frau Professor Protzer handele es sich nicht um ein Originalzitat. Es sei sinnentstellend geändert worden. Frau Professor Protzer habe nach eigenen Angaben gesagt: „Ich habe nicht gesagt, dass das Virus eine bestimmte Anzahl Toter gekostet hätte, sondern dass es Berechnungen gibt, die das berechnet haben“. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Richtigstellung dringend erforderlich. Das falsche Zitat führe zu einer Verängstigung der Bevölkerung. Der Presserat befragt Frau Protzer selbst nach ihrem Originalzitat. Sie hat nach eigenen Angaben gesagt: „Es gab Berechnungen, die besagen, dass es bis zu einer Million Tote geben könnte, wenn man nichts tut.“ Ihre Aussage sei also „etwas weniger konkret, als es dort zitiert wird. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Zitat-Wiedergabe durch die Redaktion als allenfalls leicht ungenau und jedenfalls im Bereich der äußersten Geringfügigkeit. Der presseethische Vorwurf gegen die Zeitung reduziere sich allenfalls darauf, dass möglicherweise das in direkter Rede gehaltene Zitat besser in indirekter Rede hätte wiedergegeben werden sollen.

Weiterlesen

Fotos von drei Opfern gezeigt

„Kinder-Psychologin und Ehemann von Sohn erschossen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Straftat. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass Vincent (21) erst seine Eltern und dann sich selbst erschossen hat. Weder die Eltern noch der Sohn sollen einen Waffenschein gehabt haben. Vincent, so die Ermittler, sei im zweiten Ausbildungsjahr zum Büchsenmacher gewesen, weshalb er leichten Zugang zu Waffen gehabt habe. Zum Beitrag gestellt sind mehrere Bilder. Gezeigt werden die getöteten Eltern und der mutmaßliche Täter. Im Bild gezeigt werden auch das Wohnhaus der Familie und der Abtransport einer Leiche in einem Sarg. Ein Leser der Zeitung wirft der Redaktion vor, regelmäßig – so auch in diesem Fall – Fotos von Tatverdächtigen zu veröffentlichen. Beanstandungen durch den Presserat ignoriere die Zeitung. Der Pressekodex fordere, auch bei Tatverdächtigen die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen zu berücksichtigen. In die Abwägung sei unter anderem der Verfahrensstand einzubeziehen. Dieser sei im vorliegenden Fall wenige Tage nach der Tat noch nicht sehr fortgeschritten gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung hält es für verstörend, dass der Presserat eine Beschwerde zulasse, in der die Zeitung geradezu bedroht werde. Der Chefredakteur zitiert aus dem Schreiben des Beschwerdeführers: „Tut endlich was gegen diese Zeitung oder es müssen andere Lösungen her“. Aus diesem Grund nimmt die Redaktion nicht Stellung zu der Beschwerde. Der Beschwerdeausschuss vertagt die Beschwerde und erweitert sie auf die Ziffern 2 und 8 (Identifizierbarkeit der Opfer). Die Redaktion solle sich auch zu dem Aspekt äußern, dass der Sohn nicht – wie in der Berichterstattung dargestellt – der mutmaßliche Täter war, sondern ebenfalls ein Opfer. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt mit Blick auf den bedrohenden Charakter des Beschwerdeschreibens zu der Beschwerde erneut nicht Stellung.

Weiterlesen

„Leitender Angestellter“ oder „Mafia-Boss“

Aus Montenegro eingeflogen - Mafia-Boss in MHH eingeliefert“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über den Grund für die höchste Sicherheitsstufe an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Polizisten mit Maschinenpistolen streiften durch die Gänge. Die Intensivstation gleiche einem Sicherheitstrakt. Die Zeitung glaubt auch den Grund für diese besondere Lage zu kennen. Dieser Tage sei ein hochrangiges Mafia-Mitglied aus Montenegro eingeflogen worden. Unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen und in Begleitung eines Spezialkommandos sei der Mann vom Flughafen in die MHH gebracht worden. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 2 des Presskodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Die Zeitung setze unwahre Tatsachenbehauptungen in die Welt. Für die Behauptung, der Patient sei „Mafia-Boss“, gebe es keinen Beleg. Der Mann sei leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens und kein „Boss“ einer „Mafia“ oder einer sonstigen kriminellen Vereinigung, Bande oder Clan. Folgerichtig gebe es auch für die Bezeichnung des Mannes als „hochrangiges Mafia-Mitglied“ keinerlei Grundlage. Auch für die Behauptung der Zeitung, dass der Patient mit 27 Einschüssen ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, gebe es keine Belege. Wie viele der insgesamt neun Schussverletzungen in Armen und Beinen lägen, wüssten der Patient und sein Arzt. Der Arzt unterliege der ärztlichen Schweigepflicht und der Patient habe nie mit der Presse gesprochen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Beschwerde lasse ihn ratlos zurück. Ob der in die MHH eingelieferte Mann nun 27 oder neun Schussverletzungen erlitten habe, sei nur von äußerst begrenztem Erkenntniswert. Unstreitig habe der Mann lebensbedrohliche Schussverletzungen erlitten. Ein unterstellter Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot nach Ziffer 2 des Kodex sei also denkbar geringfügig.

Weiterlesen

Impfgegner oder nicht – das ist hier die Frage

„Tausende demonstrieren in Stuttgart gegen Einschränkungen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Wochenzeitung online über eine Kundgebung der „Initiative Querdenker“. Unter anderem heißt es: „Unter den Demonstrierenden seien allerdings auch viele Impfgegner anwesend gewesen, berichtete der SWR. So trat neben Ballweg auch der Impfgegner Ralf Ludwig auf. Ludwig forderte die Teilnehmenden auf, sich gegen Impfungen zu wehren, und rief zum Widerstand gegen die aktuelle Regierungspolitik auf.“ Der Beschwerdeführer in diesem Fall trägt unter anderem vor, der Redner habe klar geäußert, dass er kein Impfgegner sei. Der Beschwerdeführer verweist zur Untermauerung seiner Anmerkung auf einen Videomitschnitt auf You Tube. Der von der Redaktion beauftragte Anwalt gibt dem Beschwerdeführer recht. Die Redaktion habe den betreffenden Beitrag bereits lange vor der Presseratsbeschwerde korrigiert und diesen Hinweis angebracht: „In einer früheren Version dieser Meldung hatten wir Ralf Ludwig fälschlicherweise als Impfgegner bezeichnet. Wir haben den Fehler korrigiert.“

Weiterlesen