Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ein Fest für das ganze Dorf“. Der Bericht enthält ein Foto. Es zeigt den Bürgermeister mit drei kleinen Kindern. Er ist auch Mitglied der örtlichen Feuerwehr. Ein Leser der Zeitung macht einen Verstoß gegen den Datenschutz geltend. Die minderjährigen Flüchtlingskinder hätten den Bürgermeister beim Dorffest angesprochen. Sie wollten, dass er ihnen die Ausrüstung der Feuerwehr zeige. Das habe er gern gemacht. Von ihnen und dem Bürgermeister sei auch ein Foto gemacht worden. Dieses sei dann am nächsten Tag in der örtlichen Zeitung erschienen. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Veröffentlichung von Fotos der Kinder mit ihren Namen der Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten bedurft hätte. Zum Teil seien Namen und Alter der Kinder falsch wiedergegeben worden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er verweist auf die Schreiben von Datenschutzbeauftragten, die mit der Angelegenheit befasst worden seien. Da sei von einem datenschutzrechtlichen Tatbestand nicht die Rede gewesen. Eine Diskriminierung der abgebildeten Kinder oder eine Kindeswohlgefährdung sei dem Foto nicht zu entnehmen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass das Foto lediglich in der Tagespresse veröffentlicht worden sei und nicht etwa auf einer öffentlich aufrufbaren Internetseite. Die Abbildung habe daher für einen eher kurzen Zeitraum einem vergleichsweise begrenzten Publikum zur Verfügung gestanden.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Deutschlands erfolgreichster Tierschützer: ´40 Prozent der Tiere wachen beim Zerlegen auf`“. Eine Leserin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisiert, der Tierrechtler äußere in dem Interview völlig abstruse Behauptungen. Dem Interviewer wirft die Beschwerdeführerin vor, nach dem Gespräch hätte der Interviewer die von dem Tierrechtler aufgestellten Thesen sorgfältig gegenrecherchieren, einordnen oder sogar in Frage stellen müssen. Ihr sei bewusst, dass in einem Interview die Meinung des Interviewten wiedergeben werde. Im Artikel wäre ein Hinweis darauf angebracht gewesen. So werde dem Leser aber suggeriert, der Interviewte spreche über bewiesene Tatsachen. Bereits in der Überschrift beginnen nach Einschätzung der Beschwerdeführerin die Fehler. Der Interviewte sei kein Tierschützer. Er sei Tierrechtler. Zwischen Tierschützern und Tierrechtlern bestehe ein großer Unterschied. Im Gegensatz zu Tierschützern, die sich oft ehrenamtlich um den Schutz und das Wohlergehen von Tieren kümmern, wollen Tierrechtler die Haltung von Tieren komplett abschaffen. Die Beschwerdeführerin wirft dem Magazin und dem interviewenden Journalisten eine Reihe von Fehlern vor. Die bei weitem unsinnigste Aussage des Tierrechtlers sei jene, wonach bis zu 40 Prozent aller Tiere während des Zerlegungsprozesses wieder aufwachten. Auch die Nachfrage des Interviewers („Sie erleben also bewusst mit, wenn sie zerlegt werden?) sieht sie mehr als fragwürdig. Eine Schlachtung – so die Beschwerdeführerin – erfolge in dieser Reihenfolge: Betäubung (Bolzenschussgeräte seien nicht mehr erlaubt, nur noch bei Hausschlachtungen zugelassen.), Kehlschnitt, ausbluten, zerlegen. Durch den Kehlschnitt werde die Halsschlagader zerschnitten. Nach dem Ausbluten werde das Tier für die Fleischbeschau in zwei Hälften zerteilt. Es sei dann definitiv tot. Dieses Tier könne definitiv nicht mehr aufwachen. Möglicherweise verwechsle der Gesprächspartner des Magazin-Journalisten den Begriff „Zerlegung“ mit „Schlachtung“. Für das Nachrichtenmagazin nimmt der „Head of Life & Science“ Stellung. Er weist den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) zurück. Die Redaktion mache sich die Aussagen des Interviewten nicht zu eigen. Leserinnen und Leser erkennen nach Auffassung des Verlagsbeauftragten unmittelbar, dass es sich um Aussagen des Interviewpartners handele, die das Medium lediglich der Öffentlichkeit zugänglich mache. Im Übrigen verweist das Magazin auf Richtlinie 2.4, wonach ein Wortlautinterview dann journalistisch korrekt ist, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt.
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„Ballermann dicht – Mickie Krause geschockt von Maßnahme“ – unter dieser Überschrift berichtet eine regionale Boulevardzeitung online über die Reaktion der balearischen Regierung auf exzessive Corona-Partys auf Mallorca. Lokale in der Bier- und Schinkenstraße müssten dicht machen. Ein zum Beitrag gestelltes Video zeigt Standfotos und bewegte Bilder von Feiernden. Einen Hinweis darauf, wann die Aufnahmen entstanden sind, gibt die Zeitung nicht. Ein Leser wendet sich per Beschwerde gegen das in den Beitrag eingebettete Video. Es zeigt Bilder vom Strand von Palma, vollbesetzt mit Menschenmassen, Liegen und Schirme eng-an-eng. Aufnahmen aus dem „Bierkönig“ zeigten Hundertschaften von jüngeren, augenscheinlich alkoholisierten Personen, die teilweise auf den Tischen tanzten. Die Zeitung verwende uralte, unwahre und bewusst wahrheitsverzerrende Filmaufnahmen. Der Beschwerdeführer spricht von böswilliger und schäbiger Hetze. Er berichtet, dass er im besagten Zeitraum (Juli 2020) auf Mallorca gewesen sei. Am gesamten Strand stünden seit Anfang des Jahres keine Liegen und Schirme. Auch das Lokal „Bierkönig“ sei seit Anfang März 2020 geschlossen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift: „Mallorca macht den ´Ballermann´ dicht - ´Wir wollen diese asozialen Typen hier nicht haben´“. Im Beitrag heißt es, die balearische Regierung greife im Kampf gegen Sauftourismus und Corona durch. Alle Lokale in den Party-Zentren würden zwangsweise geschlossen. Zum Beitrag sind Standfotos und bewegte Video-Bilder gestellt. Sie zeigen feiernde Menschen in diversen Lokalen und Massen an Stränden mit dicht zusammenstehenden Sonnenschirmen und Liegen. Der Beitrag enthält keinen Hinweis darauf, wann diese Aufnahmen gemacht wurden. Die Beschwerde eines Lesers der Zeitung richtet sich vor allem gegen die Veröffentlichung des Videos. Er spricht gar von böswilliger und schäbiger Hetze. Die Zeitung würde uralte, unwahre und bewusst wahrheitsverzerrende Filmaufnahmen verwenden. Er selbst – so der Beschwerdeführer – sei im Berichtszeitraum auf Mallorca gewesen. Am gesamten Strand stünden seit Anfang des Jahres keine Liegen und Schirme mehr. Die von der Zeitung im Video genannten Lokale hätten zu Beginn der Corona-Pandemie geschlossen. Der Leiter des Online-Formats nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er teilt mit, dass das fragliche Video von dritter Seite angeboten und verwendet worden sei. Aus Sicht der Zeitung ist es nicht unzulässig, drastische Bilder zu zeigen. Sie zeigten Szenen, gegen die sich viele Bürger von Mallorca wehrten. Die Redaktion bekennt: Wenn Archivmaterial verwendet werde, müsse dieses als solches gekennzeichnet werden. Sie sei mit dem Anbieter im Gespräch, um zu klären, wie derartiges künftig vermieden werden könne.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Leitartikel unter der Überschrift „Am Ende siegt die Vernunft“. Darin kritisiert die Autorin die Teilnehmer an der Corona-Demonstration im August 2020 in Berlin, sieht aber im Ergebnis einen Sieg der Vernunft, da die „Mitte der Gesellschaft“ nicht von der Corona-Skepsis erfasst sei. Am gleichen Tag veröffentlicht die Zeitung einen Artikel unter dem Titel “Breite Kritik an Berliner Großdemo“. Darin wird über die Kritik von Politikerinnen und Politikern an den Teilnehmern der sogenannten Corona-Demo berichtet. Eine Leserin der Zeitung sieht Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. (In der Vorprüfung wird das Verfahren beschränkt auf den Leitartikel „Am Ende siegt die Vernunft“ sowie die Ziffern 2 und 3 des Pressekodex. Diese betreffen die Journalistische Sorgfaltspflicht bzw. eine Richtigstellung). In den übrigen Punkten wird die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bewertet. Die Beschwerdeführerin bemängelt, in dem Leitartikel sei davon die Rede, dass 18 Polizisten bei der von einem Mann namens Michael Ballweg angemeldeten Demonstration verletzt worden seien. Das beruhe auf einer falschen Agenturmeldung, die bislang in der Zeitung nicht korrigiert worden sei. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Leitartikels Stellung. Sie gibt der Beschwerdeführerin Recht. Sie habe in ihrem Beitrag eine falsche Angabe aus einer Agenturmeldung übernommen. Die Zahl von 18 verletzten Polizisten habe sich auf alle an diesem Tag bei Demonstrationen in Berlin verletzten Polizisten bezogen. Da der Artikel online nicht erschienen sei und die Zeitung in der Folgeberichterstattung gedruckt und online die korrekte Zahl der verletzen Polizisten genannt habe, habe sie auf eine formelle Korrekturmeldung verzichtet. Da habe man sicher genauer sein und die Leserinnen und Leser direkter auf den Fehler hinweisen können, zumal es sich um einen hervorgehobenen Platz im Blatt gehandelt habe. Dafür übernehme sie als Autorin und Diensthabende die Verantwortung und entschuldige sich.
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Eine Lokalzeitung berichtet online über die Festnahme einer Frau im Zusammenhang mit einer drei Tage zuvor aufgefundenen Babyleiche. Die 22-jährige Deutsche habe den Ermittlern gestanden, ihren Jungen kurz nach der Geburt getötet zu haben. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das das Haus der Mutter zeigt. Auf dem Grundstück sei die Leiche gefunden worden. Drei Tage später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Nach Tötung eines Babys erneut schwanger“ darüber, dass die 22-Jährige im siebten Monat schwanger sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, durch die Bebilderung des Artikels mit dem Wohnhaus der Tatverdächtigen werde deren Identität der Öffentlichkeit preisgegeben und damit gegen ihre Persönlichkeitsrechte verstoßen. Des Weiteren würden auch die Eltern der Tatverdächtigen erkennbar dargestellt. In einem weiteren Artikel würden die ehemalige Schule der Tatverdächtigen sowie ihr Abi-Jahr genannt, was in Verbindung mit dem Haus eine problemlose Identifizierung zulasse. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe die nach Ziffer 8 des Kodex erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sorgsam vorgenommen. Dies sehe auch der Anwalt der jungen Frau so, mit dem der Autor der Beiträge in regelmäßigem Kontakt stehe.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht gedruckt einen Beitrag unter der Überschrift „Was geschah im Haus 9b?“ In der Online-Version lautet die Überschrift „Kindermord-Prozess: Was geschah im Haus 9b?“ Die Artikel sind nahezu textidentisch. Thema ist jeweils der Prozess gegen Sylvia D., die ihren Pflegesohn Jan getötet haben soll. Die Tat ereignete sich Ende der achtziger Jahre. Mutter und Vater waren Mitglieder einer sektenähnlichen Gruppe, wie die Redaktion schreibt. Ein Aussteiger habe schwere Vorwürfe gegen die Sekte erhoben. 2015 seien Ermittlungen aufgenommen und 2017 die Mordanklage erhoben worden. Der Sohn soll in einem Sack geknebelt und verschnürt worden sein. Im Beitrag wird die genaue Adresse genannt; die Hausnummer wird auch im Bild gezeigt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Veröffentlichung der genauen Adresse der Angeklagten sei eine grobe Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Die Adresse – so der Beschwerdeführer – trage zu dem Fall keine Sachinformation bei und könne daher nicht im Interesse der Öffentlichkeit sein. Die Veröffentlichung gefährde die Angeklagte. Dies vor allem, wenn man die ganze abwertende und verunglimpfende Berichterstattung hinzunehme. So bewertet der Beschwerdeführer die Begriffe „Sekte“, „Sektenführerin“, „Aussteiger“ etc. Die Art der Berichterstattung leiste einem Sensationstourismus Vorschub. Die Redaktionsleiterin spricht von einem der spektakulärsten Fälle der jüngeren Stadtgeschichte, der auch bundesweit für ein großes Medienecho gesorgt habe. Augenscheinlich gehe es in diesem Fall um eine sektenähnliche Gruppierung mit Frau D. als Anführerin. Die Staatsanwaltschaft werfe ihr vor, vor dreißig Jahren ihren kleinen Pflegesohn ermordet zu haben. Nach Darstellung der Redaktionsleiterin habe die Adresse der Frau im Prozess eine zentrale Rolle gespielt. Sie sei von der Verteidigung und von der Staatsanwaltschaft mehrmals erwähnt worden. Zum anderen lebten neben dem kleinen Jan auch andere Pflegekinder bei dem Ehepaar.
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Ein Online-Portal veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „So beeinflussen Online-Casinos die TV-Landschaft“. Der Autor beschäftigt sich mit dem Thema am Beispiel eines namentlich genannten Anbieters. Dessen Auftreten in einem Fernsehsender und sein Portfolio werden ausführlich und durchweg positiv beschrieben. Ein Nutzer des Portals sieht in der Veröffentlichung eine redaktionell getarnte Werbung. Die Verantwortlichen des Online-Portals nehmen zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine TV-Zeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo Doktor!“ in mehreren Artikeln über Leserfragen zu medizinischen Themen, auf die jeweils ein Experte antwortet. In den Antworten wird werbend und lobend auf ein bestimmtes Medikament hingewiesen, mit dem den jeweiligen Beschwerden beizukommen ist. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Presserat. Er bittet um Prüfung, ob es sich hier um einen Fall von Schleichwerbung handelt. Das Justiziariat der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Gemessen an den Maßstäben der Ziffer 7 entsprächen Verlag und Redaktion dem Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Kodex. Zur Berichterstattung gehöre es, dass ein in der Apotheke erhältliches Produkt beispielhaft genannt wird. Die Auswahl der genannten Produkte basiere ausschließlich auf redaktionellen Erwägungen. Absprachen mit Herstellern, Apotheken, Pharmaunternehmen oder sonstigen Interessenverbänden habe es nicht gegeben. Die Redaktion habe sich bei der Auswahl mehrerer genannter Produkte von der aktuellen Studienlage zu eben diesen Medikamenten und deren besonderer Wirkungsweise leiten lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Redaktion die Produkte mit dem Hinweis „zum Beispiel“ versehen habe.
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Schauplatz ist eine Berliner Kita: Ein Junge beißt dem fünfjährigen Ilyas K. in den Penis. Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Vorfall und veröffentlicht ein Foto, das den verletzten Jungen in seinem Bett im Krankenhaus zeigt. Die Zeitung berichtet zitierend über Aussagen des Jungen selbst und seiner Schwester. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die identifizierende Darstellung des Kindes. Unabhängig von einer möglichen Einwilligung der Eltern in die Veröffentlichung des Bildes liege eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Jungen vor. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion halte an der regelmäßig vertretenen presseethischen Überzeugung fest, dass die Öffentlichkeit insbesondere bei außergewöhnlichen Geschehnissen ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien unter Einbeziehung von Einzelschicksalen und dann gegebenenfalls auch personalisierend informiert zu werden. Im vorliegenden Fall überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Im Beitrag gehe es um die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Erzieherinnen einer staatlichen Kindertagesstätte. Es sei zu befürchten, dass das Opfer der Beißattacke niemals Geschlechtsverkehr haben kann. Die Presse dürfe nicht verschweigen, wenn ein junger Mensch in einer staatlichen Einrichtung Verletzungen erleide, die für sein ganzes Leben einschneidende Folgen haben könnten.
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