Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
„Junge (6) von Raser (31) erfasst – tot“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Verkehrsunfall, bei dem ein sechsjähriger Junge getötet worden sei. Laut Zeitung werde vermutet, dass zwei Männer sich ein illegales Autorennen geliefert hätten. Einer der beiden habe das Kind erfasst. Die Redaktion teilt mit, beide Fahrer seien Syrer. Ein Leser der Zeitung vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass die Angabe der Nationalität nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt ist. Der Chefredakteur antwortet auf die Beschwerde. In Fällen wie diesem halte die Redaktion an der grundsätzlichen presseethischen Position fest, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend über Tat und Täter informiert zu werden. Dabei habe die Presse darauf zu achten, dass es nicht zur Diskriminierung von Minderheiten komme. Im konkreten Fall finde keine diskriminierende Verallgemeinerung statt. Durch die einmalige Erwähnung der Nationalität der beiden Verdächtigen werde der Fokus keineswegs auf „den rasenden Syrer als solchen“ gerichtet. Die Information über die Herkunft gehöre vielmehr zur Geschichte, weil sie ein Detail zeitgeschichtlicher Ereignisse sei, das nicht unterdrückt werden dürfe. Im Rahmen der hergebrachten Chronistenpflicht sei die Erwähnung der Nationalität nicht unethisch, sondern im Rahmen des Informationsauftrages der Presse gerechtfertigt.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht den Beitrag „Warum löste die Polizei die Demo nicht viel früher auf?“. Dabei geht es um die Corona-Proteste Anfang August 2020 in Berlin und die aus Sicht der Autorin zögerliche Auflösung durch die Polizei. Ein Leser der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er kritisiert den Satz: „45 verletzte Polzisten, 133 Festnahmen, 89 Strafermittlungsverfahren und 36 Ordnungswidrigkeitsverfahren.“ Diese Mitteilung vermittele den Eindruck, dass es nur bei den Corona-Protesten zu den Vorkommnissen gekommen sei. Dies sei falsch. Die genannten Zahlen bezögen sich auf Demonstrationen in ganz Berlin. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung) beschränkt, da Verstöße gegen die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Ziffern des Pressekodex nicht ersichtlich waren. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Justiziar zitiert die Autorin des Beitrages. Der zufolge ist im „Eifer des Gefechts“ schlicht und einfach ein Fehler passiert. Möglicherweise sei der Artikel in der Schlussredaktion aus Platzgründen gekürzt worden, so dass im Ergebnis ein nicht gewollter und falscher Eindruck entstanden sei. Es handele sich somit um ein bloßes redaktionelles Versehen ohne jeden erkennbaren Schaden und ohne größere publizistische Tragweite.
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„Soll Schweinekopf Vermieter einschüchtern?“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es darum, dass der mit vollem Namen genannte Vermieter eines an Studenten vermieteten Hauses einen Schweinekopf vor der Haustür vorgefunden habe. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Vermieter, der sein Datenschutzrecht verletzt sieht. Er habe zwar die Redaktion über den Vorfall informiert, weil er ein öffentliches Interesse vermutet habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Zeitung ihn informieren werde, wenn sie eine Veröffentlichung plane. Er habe auch erwartet, dass die Redaktion den geplanten Text mit ihm absprechen werde. Er sei entsetzt, dass er mehrmals mit vollem Namen genannt werde. Auch habe die Redaktion ihre Leser über seinen Wohnsitz detailliert informiert. Die Reaktion der Chefredaktion empfinde er – der Beschwerdeführer – als unbefriedigend. Der Chefredakteur habe ihm gesagt, der Redakteur habe formal nichts falsch gemacht. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Aussagen sei nicht nötig, es sei denn, es handelte sich um ein Zitatinterview. Der Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe es keine Vereinbarung mit dem Autor gegeben, vor einer Veröffentlichung Rücksprache mit dem Hausvermieter zu halten. Einen Autorisierungsvorbehalt habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer – so der Chefredakteur – habe aktiv den Weg in die Öffentlichkeit gesucht und die Redaktion kontaktiert. Wer selbst private Bereiche öffne, könne sich nicht gleichzeitig auf den Privatsphärenschutz berufen. Der eigentliche Kern der Geschichte sei die konkrete Befürchtung des Beschwerdeführers, es habe sich um einen rechtsradikalen Anschlag gehandelt, weil er sein Haus gezielt an ausländische Studenten vermiete.
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„Arbeitsbedingungen für Erntehelfer – Tod einer Saisonarbeiterin“ – so überschreibt eine überregionale Tageszeitung online einen Beitrag, in dem es um den Todesfall einer Erntehelferin aus dem Jahr 2018 geht. Der Name des Hofbesitzers, der die Frau beschäftigt hatte, wird vollständig genannt. Der habe – so die Zeitung – beste Bedingungen gehabt, um osteuropäische Beschäftigte auf seinem Großbetrieb auszubeuten, ihnen weniger zu zahlen, als er müsste, sie einzuschüchtern, sie anzuschreien. Sein fahrlässiger Umgang mit der Gesundheit von Beschäftigten habe eine Ukrainerin im Jahr 2018 möglicherweise ihr Leben gekostet. Als Quelle für ihre Behauptungen nennt die Zeitung einen Insider und einen weiteren Informanten. Eine Leserin der Zeitung ist Beschwerdeführerin in diesem Fall. Nach ihrer Ansicht würden von der Zeitung Tatsachen verdreht. Die Erntehelferin sei in Ungarn zu Hause gewesen und nicht in der Ukraine. Sie sei eines natürlichen Todes gestorben, was der Autor des Artikels verschweige. Sämtliche Angaben beruhten auf Hörensagen. Sie spricht in diesem Zusammenhang von Rufmord. Oder solle mit unbestätigten Angaben wieder einmal eine ganze Branche – in diesem Fall die Landwirtschaft – in Verruf gebracht werden? Der von ihr kritisierte Text könne nach ihrer Meinung unter die Rubrik „Üble Nachrede“ fallen. Die Zeitung verletze durch Angaben wie Name und Adresse massiv die Persönlichkeitsrechte des Landwirts. Dieser sei weder ein verurteilter Straftäter noch eine Person des öffentlichen Lebens. Justiziar und Autor nehmen zu der Beschwerde Stellung. Sie weisen die Vorwürfe zurück. Unter anderem stellen sie fest, die Namensnennung erhöhe die Glaubwürdigkeit und die Nachprüfbarkeit des Beitrages. Die Vorwürfe seien stichhaltig gewesen. Sie seien nicht nur von einem Insider erhoben worden, sondern von zweien. Ihre Namen seien der Redaktion bekannt, könnten aber nicht veröffentlicht werden, da es sich um Leute handele, die in der Branche tätig seien. Justiziar und Autor merken an, der genannte Hof sei laut Robert-Koch-Institut (RKI) zeitweise einer der größten Corona-Hotspots in Deutschland gewesen. Dort hätten sich 250 Erntehelfer infiziert. Das zuständige Landratsamt habe erklärt, das Hygienekonzept des Betriebes habe nicht funktioniert. Der Autor merkt noch dies an: Die verstorbene Erntehelferin habe sowohl die ungarische als auch die ukrainische Staatsangehörigkeit. Dass die Frau eines natürlichen Todes gestorben sei, habe die Zeitung nie in Frage gestellt. Die Zeitung habe zudem keinesfalls die Absicht, die Landwirtschaft in Verruf zu bringen. Autoren seiner Zeitung hätten aber sehr wohl über Kritik zu möglichen Fehlentwicklungen in der Branche berichtet.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Bericht mit dem Titel „Stunk in der Verwaltungsspitze“. Es geht um einen Rechtsstreit zwischen der Vorstandsbereichsleiterin und einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Die Frau sei seit Monaten nicht mehr im Rathaus in Erscheinung getreten, was zu Nachfragen nach ihrem Gesundheitszustand geführt habe. Kürzlich habe ihre Personalie im Mittelpunkt einer nicht-öffentlichen Veranstaltung gestanden. Die Stadt habe ihr fristlos gekündigt. Dagegen klage die Bereichsleiterin. Sie habe auch Mobbingvorwürfe gegenüber einem Fraktionsvorsitzenden und einem anderen Kommunalpolitiker geäußert. Der Bürgermeister habe sie in ihrer Anwesenheit als „Doppel D“ bezeichnet. Im Verwaltungsvorstand sei der Satz gefallen: „Man kennt das ja von Frauen in den Wechseljahren“. Zur Berichterstattung gestellt ist ein großes Foto von der Frau. Beschwerdeführerin ist die im Beitrag genannte Vorstandsbereichsleiterin. Sie sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 13 des Pressekodex. Der Hinweis auf ihre früheren Erkrankungen erfolge unter Missachtung sämtlicher einschlägiger Datenschutzbestimmungen. Die Berichterstattung sei rufschädigend. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf die Ziffern 8 und 9 beschränkt. Der Redaktionsleiter antwortet auf die Beschwerde. Er sieht keine Verletzung presseethischer Grundsätze. Sei das Verhalten einer Person wie in diesem Fall von öffentlichem Interesse, so könne es in der Presse erörtert werden. Als Person des öffentlichen Lebens müsse die Frau hinnehmen, dass über sie mit Namensnennung berichtet werde. Der Fall sei von erheblichem öffentlichem Interesse gewesen. Der Redaktionsleiter teilt mit, die Redaktion habe der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Das habe diese aber abgelehnt.
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Eine Berliner Zeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der einleitenden Aussage: „Neuer Technikchef im Anflug – Die Flughäfen leiden an der Coronakrise, es gilt ein Einstellungsstopp. Bei Spitzenjobs wird aber nicht gespart.“ Im Beitrag heißt es, nach Informationen der Zeitung solle ein namentlich genannter Ingenieur und Baumanager neuer Geschäftsbereichsleiter Bau und Technik bei der Flughafengesellschaft Berlins, Brandenburgs und des Bundes (FFB) werden. Dieser solle für 230.000 Euro angeheuert werden. Auch dessen aktueller Arbeitgeber wird von der Zeitung genannt. Beschwerdeführer ist die Flughafengesellschaft (FFB). Nach ihrer Auffassung verstößt die Berichterstattung gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Es gebe keinen Grund, den neuen Geschäftsbereichsleiter vor Vertragsunterzeichnung mit Namen, beruflicher Herkunft und dem vereinbarten Gehalt zu nennen. Die Information entstamme einer vertraulichen Unterlage der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat. Es sei entschieden worden, die Personalie – auch wegen der Indiskretion – zurückzuziehen. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung zu der Beschwerde. Die Redaktion halte an ihrer Verfahrensweise in dieser Angelegenheit fest. Es bedürfe keiner besonderen Erläuterung, dass eine Personalie wie die, wer neuer Technik-Chef des Flughafens Berlin/Brandenburg werde, von hohem öffentlichem Interesse sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund der achtjährigen Eröffnungsverzögerungen. Auch ein Gehalt dürfe genannt werden, weil es letztlich aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werde. Der Artikel – so die Rechtsvertretung – sei erschienen, als die Einstellung unmittelbar bevorgestanden habe. Sollte dem genannten Kandidaten Schaden entstanden sein, dann nicht durch den Artikel, sondern deswegen, weil sich die Gremien des FFB überraschend gegen ihn entschieden hätten.
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„BER bekommt neuen Technikchef - Die Flughäfen leiden an der Coronakrise, es gilt ein Einstellungsstopp. Bei den Top-Positionen wird aber nicht gespart“. So leitet die Online-Version einer Regionalzeitung einen Bericht zu einer Personalie beim neuen Berliner Flughafen ein. Nach Medienberichten solle ein namentlich genannter Ingenieur und Baumanager neuer Geschäftsbereichsleiter Bau und Technik bei der Flughafengesellschaft Berlins, Brandenburgs und des Bundes (FBB) werden. Es gehe um einen der gut dotierten Jobs der zweiten Führungsebene der FBB. Dieser solle für 230.000 Euro angeheuert werden. Auch der aktuelle Arbeitgeber des Kandidaten wird genannt. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die FBB. Die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Es gebe aus ihrer Sicht keinen Grund, den neuen Geschäftsbereichsleiter vor Vertragsunterzeichnung mit Namen und beruflicher Herkunft zu nennen. Die Information – so die FBB – entstamme einer vertraulichen Unterlage der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat. Diese habe die Personalie zurückgezogen – auch wegen der Indiskretion. Die FBB teilt mit, sie habe die Zeitung mit dem Sachverhalt konfrontiert. Der Autor habe die Veröffentlichung des Namens mit Verweis auf das öffentliche Interesse verteidigt. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht online ein Video unter dem Titel „´Da kann ein Flieger drauf krachen´“. Es geht um Ausschnitte eines Interviews mit Gegnerinnen und Gegnern der in Grünheide bei Berlin entstehenden Tesla-Fabrik. Eine der im Video gezeigten Frauen ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht). Sie gibt an, am Rande des Anhörungsverfahrens von einem Reporter der Zeitung interviewt worden zu sein. Ihre Aussagen zum Genehmigungsverfahren für die Fabrik seien so verfremdet worden, dass deren Sinn entstellt worden sei. Sie habe die Redaktion bereits mehrfach aufgefordert, den Beitrag aus den genannten Gründen mit sofortiger Wirkung zu löschen. Bisher habe die Zeitung darauf nicht reagiert. Konkret gehe es um diese Aussage: „…da gehen Fluglinien rüber, lassen sie da mal einen Flieger drauf krachen…“, die für sich genommen ja wenig sinnvoll erscheine. Die Redaktion habe den Satz, dass die Fabrik in einem Trinkwasser-Schutzgebiet gebaut werde, einfach +
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Der Beschwerdeführer in diesem Fall schreibt einem Redakteur eines Mitteilungs- und Anzeigenblattes eine E-Mail. Darin setzt er sich mit einem Kommentar des Journalisten auseinander. Das Blatt veröffentlicht die Mail des Beschwerdeführers in gekürzter Form als Leserbrief. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe sich die Redaktion widerrechtlich verhalten. Dieses Verhalten sei geeignet, ihn in seiner öffentlichen Reputation zu verletzen. Er habe die Mail an den Redakteur persönlich gerichtet. Für Leserbriefe gebe es eine eigene Adresse, die er bewusst nicht gewählt habe. Der bearbeitende Redakteur habe an seiner E-Mail Kürzungen vorgenommen, die seinen Gedankengang entstellten und angreifbar machten. Die Rechtsvertretung des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Es sei keinesfalls ungewöhnlich, dass zur Veröffentlichung gedachte Leserbriefe nicht nur an die offizielle Redaktionsadresse gesandt würden, sondern auch direkt an die Autoren des im Leserbrief behandelten Artikels. Das gelte vor allem bei Artikeln in dieser Zeitung, da hier die E-Mail-Adressen der Redakteure für jedermann im Internet einsehbar seien. Eine Kürzung von Leserbriefen sei üblich, erläutert die Rechtsvertretung. Dies behalte sich die Redaktion aus Platzgründen auch ausdrücklich vor. Ein entsprechender Hinweis finde sich unmittelbar unter der Veröffentlichung der Einsendung des Beschwerdeführers. In diesem Fall sei durch die Kürzung auch nicht sinnentstellend in die Standpunkte des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
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„Raubtier greift Heideschäfer Mathias Koch und seine Herde an – Der mit dem Wolf kämpft“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht. Darin kommt der Schäfer zu Wort, der über einen Wolfsangriff auf seine Herde berichtet. Nach seiner Ansicht sei höchstwahrscheinlich ein Tier des Schneverdinger Wolfsrudels verantwortlich. Ein Leser der Zeitung wirft dieser die Wiedergabe falscher Nachrichten vor. Ohne klares Wissen, ungeprüft, wissentlich vermengt mit Falschinformationen konstruiere der Autor die folgenschwere Feststellung, es handele sich „verantwortlich“ um ein Tier der Schneverdinger Wolfsfamilie. Es gebe keine belastbare Grundlage für die Annahme, ein Wolf habe den Schäfer und seine Herde angegriffen. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Die Berichterstattung beruhe auf den Schilderungen des Schäfers und seines Chefs. Die Redaktion habe keinen Anlass gehabt, die Darstellung der beiden anzuzweifeln. Von falschen Informationen könne keine Rede sein. Die Berichterstattung gebe reales Zeitgeschehen wieder, an dem die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse habe.
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