Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Michael Schumacher: Ehemaliger Manager schockt Formel 1 Welt – `Bekam nur Brei`“. Der Beitrag beschäftigt sich mit Willi Weber, dem Ex-Manager von Michael Schumacher. Weber hatte einen Schlaganfall erlitten und war auf einer Intensivstation behandelt worden. Ein Nutzer des Portals kritisiert die Überschrift. Sie suggeriere, dass der ehemalige Manager etwas über Michael Schumachers Gesundheitszustand erzählen würde. Das sei jedoch nicht der Fall. Bei dem Titel handele es sich um Clickbaiting (Anpreisung von Inhalten, um möglichst hohe Nutzer-Quoten zu erreichen). Der Chefredakteur des Internet-Portals teilt mit, dass die Redaktion die Beschwerde zum Anlass genommen habe, den Artikel noch einmal eingehend zu prüfen. Die Überschrift lasse Interpretationsspielraum, wer genau „nur Brei“ bekam, auch wenn Dachzeile und Teasertext eindeutig seien. Der Beginn der Schlagzeile „Michael Schumacher“ solle das Thema einordnen, weil Willi Webers Bekanntheit sich natürlich nur aus seiner Rolle als Schumachers Manager speise. Die Unklarheit in der Überschrift habe zu Unmut bei den Nutzern geführt. Daher habe die Redaktion die Überschrift verändert und den Sachverhalt eindeutig gemacht. Sie laute nun so: „Willi Weber spricht über die schwere Zeit nach seinem Schlaganfall“.
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Eine Fachzeitschrift berichtet über zwei Architekten und ihr Projekt „Flussbad Berlin“. Im alten Stadtzentrum Berlins soll in einem bisher ungenutzten Spree-Arm Baden wieder möglich sein. Diese Form alter Stadtkultur soll schon sehr schnell verwirklicht werden. Der Autor schreibt: „Und schon ist man bei der Besonderheit des Architektenduos: Ihnen geht es um Architektur in erweiterter Form: Aufwertung durch Umdeutung des bereits Vorhandenen.“ Das nicht-kommerzielle Projekt wird im Bericht positiv beschrieben. Ein Leser der Zeitschrift merkt in seiner Beschwerde an, dass die Autorin des Artikels zugleich Pressesprecherin des Vereins Flussbad Berlin e.V. sei. Sie gebe sich aber in dieser Funktion im Bericht nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hält die Vermischung von angeblich „unabhängigem Journalismus“ mit der beruflichen Aufgabe für bedenklich. Im Bericht werde Werbung für den Verein gemacht, obwohl diese Doppelfunktion nicht als solche zu erkennen sei. Ein Beauftragter der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die fragliche Ausgabe der Zeitschrift sei mit dem üblichen Vorlauf produziert worden. Zum Zeitpunkt der Produktion sei die Autorin noch nicht Pressesprecherin von Flussbad e.V. gewesen. In späteren Versionen werde auf die neue Tätigkeit der Autorin hingewiesen. Der Beschwerdeführer argumentiere und hetze seit vielen Jahren gegen das Vorhaben eines Flussbades im Spreekanal. Auf seinem Twitter-Account habe er die Autorin bereits öffentlich diffamiert. Der Feldzug des Beschwerdeführers gegen das Flussbad, seine Feindseligkeit gegen seine Um- und Mitwelt, seine Hartnäckigkeit und Querulanz speise sich ganz offensichtlich aus der Ablehnung seines eigenen Projektes Spree 2011. Mittlerweile – so der Beauftragte der Zeitschrift – verlagerten sich seine Angriffe von der sachlichen auf die persönliche Ebene.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Sehr kompetent“. Dabei geht es um den Bluttest-Skandal in Heidelberg und in diesem Zusammenhang um Prof. Sohn. Beschwerdeführerin ist die Autorin. Sie kritisiert die Redaktion. Diese habe ihre Einsendung zunächst abgelehnt, weil sie zu lang und juristisch angreifbar gewesen sei. Daraufhin habe sie der Redaktion mitgeteilt, sie wolle den Brief nach ihrem Urlaub den Vorgaben der Chefredaktion anpassen und die aktuelle Version zurückziehen. Die Redaktion habe jedoch einzelne Passagen des Briefes zu einem neuen Leserbrief zusammengeführt und diesen unter ihrem Namen und ohne ihre Zustimmung veröffentlicht. Der Brief habe zwar teilweise ihrem ursprünglichen Wortlaut entsprochen, sei jedoch aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise verfälscht. Nach Angaben der Chefredaktion sei dies wohl ein Missverständnis gewesen. Der Chefredakteur teilt zu der Beschwerde mit, er habe nicht gewusst, dass die Leserbriefschreiberin ihre Einsendung lieber selbst gekürzt und seinen Vorgaben angepasst hätte. Der Grund dafür, dass er – der Chefredakteur – sich überhaupt die Mühe gemacht habe, den Leserbrief zu bearbeiten: Die Einsenderin sei eine der wenigen Leserinnen und Leser, die sich positiv über Prof. Sohn geäußert hätten. Gerade angesichts der massiv geäußerten Kritik habe er diese positive Stimme im Blatt abbilden wollen.
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„E-Antrieb aus Baunatal: VW ID.3 auf ´Sportwagenniveau`“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online einen Beitrag. Darin wird ein Auto-Verkäufer vorgestellt, der für den Verkauf des neuen ID.3-Elektroautos von VW geschult worden war. Der Wagen wird von dem Verkäufer positiv beschrieben, was die Zeitung ebenso positiv wiedergibt. Das Autohaus, in dem der Verkäufer arbeitet, wird namentlich genannt; die Kontaktdaten des Verkäufers werden angegeben. Ein Nutzer des Online-Auftritts der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung das zweigrößte VW-Werk Europas mit 17.000 Beschäftigten stehe. Hinzu kämen viele Zulieferer. Etwa jeder zweite Leser seiner Zeitung in unmittelbarer Umgebung habe einen direkten oder indirekten Bezug zu VW und seinem Werk. Die Redaktion habe das Fahrzeug unmittelbar nach seinem Eintreffen bei den ersten Händlern getestet. Dafür sei der Marktführer vor Ort ausgewählt worden. Der Test sei inhaltlich verbunden worden mit O-Tönen des Verkäufers. Hätte das Fahrzeug nicht überzeugt, wäre auch dies Gegenstand der Veröffentlichung geworden. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Angabe der Kontaktdaten des Verkäufers sicher grenzwertig sei. Redaktionsintern sei dies kritisiert worden. Die Angabe der Daten entspreche aus Sicht des Autors aber der Linie der Redaktion, Beiträge nach Möglichkeit mit Service-Kontaktdaten zu ergänzen.
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Eine Wochenzeitung veröffentlicht in der Kategorie „Wortschatz“ unter der Überschrift „Offen (ge-)stehen“ eine Zuschrift des Beschwerdeführers zum Thema Doppeldeutigkeiten. Am Ende der Veröffentlichung heißt es: „Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein….“. Der Beschwerdeführer teilt mit, in der Kategorie „Wortschatz“ sei ein Auszug seiner Zuschrift abgedruckt worden. Abschließend sei von der Redaktion ergänzt worden: „Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein …“. Über die Ergänzung in seinem Namen sei er verärgert. Die Rechtsvertretung der Zeitung trägt vor, der Beschwerdeführer habe der Redaktion einen langen Beitrag geschickt, damit er in der Rubrik „Wortschatz“ veröffentlicht werde. Die bearbeitende Redakteurin habe die Einsendung durchaus interessant gefunden und sie in presseüblicher Weise gekürzt. Die gekürzte Fassung liegt nun dem Presserat vor. Die Rechtsvertretung stellt fest, der Beschwerdeführer merke an: „Sie ergänzen dann anschließend: `Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein…´“ Tastsächlich heiße es im eingesandten Beitrag: „Deutsch ist als Zweitsprache sicher unergründlich, doch die Klarheiten von Nomina, Verben und Adjektiven haben ihren Sinn!“ Da die Eingabe für den Umfang der Rubrik deutlich zu lang gewesen sei, habe für die Redakteurin nur die Wahl zwischen Bearbeitung und Verzicht bestanden. Die Redakteurin habe sich für die Bearbeitung entschieden. Dabei sei der Text um mehr als die Hälfte gekürzt worden. Sprachlich seien entsprechende Anpassungen erforderlich geworden. Der Sinn des Textes sei der gleiche geblieben.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Die Windkraft hat einen schweren Stand“ über eine Veranstaltung eines CDU-Ortsvereins in ihrem Verbreitungsgebiet. Über einen als Experten geladenen Referenten heißt es im Beitrag: “Auf die Vorteile der Windenergie ging er hingegen nicht ein“. Der Referent ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert diese Passage. Das Gegenteil sei der Fall. Gleich zu Beginn seines Vortrages habe er dargelegt, dass der Vorteil einer Windkraftanlage darin bestehe, Strom ohne CO2 zu produzieren. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung kommt nach Rücksprache mit der Autorin zu der Auffassung, der Ablauf der CDU-Veranstaltung – vor allem der Vortrag des Beschwerdeführers – sei vollständig und zutreffend wiedergegeben worden. Ein Verstoß gegen das ethische Gebot der Wahrhaftigkeit läge nur dann vor, wenn Wesentliches und den Vortrag des Beschwerdeführers Prägendes nicht oder nicht ausreichend die erforderliche Erwähnung gefunden hätte. Der internen Prüfung zufolge sei dies nicht der Fall gewesen. Nach den Notizen der Autorin habe der Beschwerdeführer zu Beginn seines Vortrags angerissen, dass Windräder deshalb eingesetzt würden, weil man mit ihnen kohlendioxidfreie Energie erzeugen könne und dies ein Hauptklimaziel der Bundesregierung sei. Dieser Aussage seien jedoch eher Hinweise auf ein Wirkprinzip und politische Zielsetzungen zu entnehmen als Darlegungen zu konkreten Vorteilen der Windenergie. Das Thema sei von dem Referenten eher am Rande erwähnt worden. Zudem – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – müsse der oben beschriebene Hinweis des Beschwerdeführers im Kontext mit seinem weiteren Vortrag verstanden werden. Quasi im nächsten Satz habe er anhand einer Grafik seine Auffassung verdeutlicht, dass Windenergieanlagen „ineffizient“ seien. Fazit: Die wesentlichen Inhalte aus dem Vortrag des Beschwerdeführers seien in der Berichterstattung voll erhalten geblieben. Eine wie immer geartete Sinnentstellung sei damit nicht verbunden und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
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Eine Regionalzeitung kündigt unter der Überschrift „Kooperation mit Stiftung wird besiegelt“ eine Feierstunde zum Beginn einer langfristigen Kooperation zwischen der Gemeinde St. Goar und der Prinzessin Kira von Preußen-Stiftung an. Der erste Teil des Artikels befasst sich mit der angekündigten Veranstaltung und der Kooperation, im zweiten Teil wird die Stiftung beschrieben. Einem Leser der Zeitung fällt auf, dass aus seiner Sicht augenscheinlich Pressemitteilungen den Anschein einer redaktionellen Berichterstattung verpasst bekommen. In diesem Fall müsse man wissen, dass der Vergleich zwischen Georg Friedrich von Preußen und der Stadt St. Goar, dessen feierliche Unterzeichnung hier bejubelt werde, alles andere als einvernehmlich zustande gekommen sei. Tatsächlich spalte der Vorgang seit Monaten die Bevölkerung. Die Opposition im Stadtrat lehne die Veranstaltung ab. Das Gleiche gelte wohl auch für die Hälfte der Bevölkerung. Im Text ist zu lesen: „Freundlichst stellt die Kirchengemeinde der Stadt dieses Gebäude mit seinem engen geschichtlichen Bezug zum Haus von Hohenzollern für diese Feier zur Verfügung“. Der Beschwerdeführer frage sich, wie die Zeitung dazu komme, dies zu behaupten. Der Kirchenvorstand „koche“. Er habe von der geplanten Unterzeichnung des Vergleichs aus der Zeitung erfahren. Für die Kirchengemeinde gelte das Gleiche. Immer wieder werde der Name der Autoren der Beiträge nicht genannt. Der Beschwerdeführer mutmaßt, dass die Zeitung PR-Artikel ohne Kennzeichnung eins zu eins abdrucke. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Die Lokalredaktion habe in den letzten Jahren in rund 70 Berichten und Kommentaren alle Facetten des Rechtsstreits beleuchtet. Es seien überwiegend Namensbeiträge dreier Autoren gewesen. Alle Seiten seien mehr als ausreichend zu Wort gekommen. Auch Leserbriefe zum Thema habe die Redaktion abgedruckt, darunter auch zwei des Beschwerdeführers.
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Eine überregionale Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Schneller Besuch im Gefängnis“ über einen Gefängnis-Besuch russischer Diplomaten. Dieser habe einem Tatverdächtigen gegolten, der im Berliner Tiergarten einen Tschetschenen erschossen haben soll. Mit Berufung auf eine Berichterstattung in einer politischen Wochenzeitung heißt es unter anderem: „Die Ermittlungen zur Tatwaffe ergaben nach Informationen der Zeitung, dass die Pistole der Marke Glock 1986 von Österreich nach Estland verkauft wurde, in den Einflussbereich der damaligen Sowjetunion.“ Ein Leser der Zeitung stellt fest, dass diese Passage falsch sei. Er habe der Zeitung eine E-Mail geschickt und sie darin zur Richtigstellung aufgefordert. Diese sei bislang – zwei Wochen seien inzwischen vergangen – nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sieht daher einen Verstoß gegen die Pflicht zur Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen nach Ziffer 3 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der beanstandete Beitrag sei eine Agenturmeldung, die wiederum eine Exklusivmeldung der Wochenzeitung wiedergebe. Nach dem einschlägigen Agenturprivileg dürften die Medien auf den Wahrheitsgehalt von Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen vertrauen. Die Redaktion habe inzwischen festgestellt, dass die Wochenzeitung ihren Beitrag berichtigt und mit einem Korrekturhinweis versehen habe. Zutreffend sei aber die Kernaussage, wonach die Tatwaffe einst nach Estland verkauft worden sei. Dass die Tatwaffe offenbar 1996 und nicht 1986 von Österreich nach Estland verkauft wurde, werde die Redaktion im beanstandeten Online-Beitrag unverzüglich korrigieren. Die Agentur sei entsprechend informiert worden.
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Unter der Überschrift „Neue Erkenntnisse über die Tatwaffe“ berichtet ein Nachrichtenmagazin online über den Ermittlungsstand nach einem mutmaßlichen Mord im Berliner Tiergarten. Im Vorspann heißt es, die dabei verwendete Waffe soll der mutmaßliche Mörder in Warschau erhalten haben. Sie sei offenbar 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden. Im Text heißt es weiter, im Fall des Mordes im Kleinen Tiergarten in Berlin gebe es neue Erkenntnisse über den Weg der Tatwaffe. Wie eine politische Wochenzeitung berichte, sei die Pistole der Waffe Glock 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden, also in den Einflussbereich der damaligen Sowjetunion. Ein Leser des Magazins bezeichnet die Behauptung, die Pistole sei 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden, eine Teilrepublik der damaligen Sowjetunion, sei falsch. Der Verkauf habe 1996 stattgefunden und damit nach dem Ende der Sowjetunion. Er habe die Redaktion zur Richtigstellung aufgefordert. Seit zwei Wochen sei nichts geschehen. Er sehe daher einen Verstoß gegen die Pflicht zur Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen. Das Justiziariat des Magazins stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Sache Recht habe. Die Waffe sei erst 1996 verkauft worden und damit nach der Auflösung der Sowjetunion. Die Redaktion habe die fragliche Information nicht als feststehende Tatsache behauptet, sondern deutlich gemacht, dass sie den damaligen Recherchestand der Wochenzeitung wiedergegeben habe. Die Magazin-Redaktion habe durch entsprechende Anmerkungen ihre Berichterstattung korrigiert und für die Leser transparent gemacht.
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Eine Regionalzeitung berichtet online im Zusammenhang mit dem Berliner Tiergartenmord über den Besuch zweier russischer Diplomaten im Untersuchungsgefängnis bei dem dort einsitzenden Tatverdächtigen. Unter anderem heißt es im Bericht, eine politische Wochenzeitung schreibe, auch der Weg der Tatwaffe spreche für einen russischen Hintergrund. Die bei dem Mord benutzte Pistole der Marke Glock sei 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden und damit in den Einflussbereich der damaligen Sowjetunion. Diese Behauptung sei falsch, kritisiert ein Leser der Zeitung. In Wahrheit sei die Waffe erst 1996 verkauft worden und damit nach der Auflösung der Sowjetunion. Dieser Fehler sei der Redaktion seit zwei Wochen bekannt. Der Verpflichtung zur Richtigstellung zufolge müsse die fehlerhafte Darstellung korrigiert werden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Artikel stütze sich auf die exklusive Berichterstattung der Wochenzeitung. Das sei in dem Artikel auch kenntlich gemacht worden.
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