Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Eine goldene Nase mit Pässen verdient?

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht den Beitrag „Insiderin packt aus – Nur ein Bruchteil sind wirklich ukrainische Flüchtlinge“. Darin wird über „Randale“ in einer Münchner Flüchtlingsunterkunft berichtet. Eine Polizistin wird mit diesen Worten zitiert: „Nur ein Bruchteil sind wirklich ukrainische Flüchtlinge“. Unter ihnen seien auch Großfamilien, die den Sinti und Roma zugeordnet würden. Sie hätten nagelneue ukrainische Pässe. Da verdiene sich jemand in der Ukraine eine goldene Nase. Die Zeitung berichtet weiter: „Dolmetscher würden auch merken, dass nicht alle Flüchtlinge aus der Ukraine wirklich ukrainisch sprechen“. Es gebe unter ihnen Familien, die mit einander auf Romanes, der Sprache der Roma, kommunizierten. Die gleiche Zeitung veröffentlicht wenig später einen Bericht unter der Überschrift „Polizeieinsatz in München – Randale-Flüchtlinge lehnten Turnhalle als Unterkunft ab“. Sie berichtet über den Polizeieinsatz in einer Flüchtlings-unterkunft, bei der 50 Personen auf Sicherheitskräfte losgegangen seien. Der Presserat erhält in diesem Fall mehrere Beschwerden. Eine davon kommt vom Europäischen Zentrum für Antiziganismus. Darin wird der Zeitung vorgeworfen, gegen eine ganze Reihe von presseethischen Grundsätzen verstoßen zu haben. Der Artikel reproduziere und stärke auf schlimmste Art den gesellschaftlichen Antiziganismus. Es ist die Rede von Volksverhetzung. Er Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung zuvor den Begriff „Zigeuner-Großfamilien“ verwendet habe. Dieser sei jedoch mittlerweile geändert worden. Einer der Beschwerdeführer kritisiert eine ausdrückliche Hervorhebung der Minderheitenzugehörigkeit der Geflüchteten. Dies sei für das Verständnis des berichten Sachverhalts nicht erforderlich und verstoße gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Beschwerden als unbegründet zurück. Die Stadt München habe sich einer Situation gegenübergesehen, auf die sie nicht vorbereitet gewesen sei. Viele der Dauer-Bewohner in der Flüchtlingsunterkunft gehörten den Gruppen von Sinti und Roma an. Der Hinweis darauf habe sich vor allem auf die daraus folgenden Sprachprobleme bezogen. Die von der Stadt eingesetzten Dolmetscher sprächen ukrainisch und russisch, viele der dort lebenden Mitglieder von Großfamilien dagegen nicht.

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Hass nach Meinungsäußerungen

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen Beitrag, den sie als „Abschiedskolumne“ bezeichnet und mit der Überschrift „Widerworte wirken“ versieht. Die Autorin setzt sich damit auseinander, dass Frauen, die öffentlich ihre Meinung sagen, wie Annalena Baerbock, Luisa Neubauer oder Claudia Neumann, im Netz von bestimmten Männern mit Hass überzogen werden. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Er kritisiert vor allem diesen Satz: „Während des Bundestagswahlkampfs 2021 war Annalena Baerbock drei Mal öfter Ziel von Hassrede im Netz als Armin Laschet.“ Das sei eine Falschmeldung. Laut der NGO HateAid habe Laschet während des Wahlkampfs etwa 27.500 Hassnachrichten bekommen und Baerbock etwa 5.500. Damit habe Laschet etwa fünfmal mehr Hass im Internet abgekommen als Baerbock. Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung und weist sie als unbegründet zurück. Der Stellungnahme liege eine andere Quelle zugrunde als jene, die von der Zeitung genannt werde.

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Wochenzeitschrift erfüllt Kodex-Anforderungen

Eine Wochenzeitung veröffentlicht ein 34-seitiges Sonderheft mit der Bezeichnung „Aufbruch – Mensch und Gesellschaft im digitalen Wandel“. Die Titelseite trägt oben den Hinweis „goo.gle/Aufbruch-de“ und unten den Schriftzug „Google“. Unter dem Impressum des Hefts auf Seite 2 wird mitgeteilt, dass es sich bei der Publikation um eine „Anzeigensonderveröffentlichung von Google“ handelt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung, die nicht als solche klar erkennbar sei. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer rüge, dass diese „Anzeige“ nicht deutlich als solche bezeichnet gewesen sei. Bei der Broschüre handele es sich aber nicht um eine Anzeige, sondern um eine Beilage. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung – so die Rechtsvertretung – richte sich gegen den Verleger. Der Verlag sei aber nicht Verleger der beanstandeten Publikation. Die Redaktion habe an der Herstellung der Werbebeilage nicht mitgewirkt. Sie trage daher keine Verantwortung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten). Darüber hinaus sei die Broschüre ausreichend als Kundenmagazin der Firma Google gekennzeichnet worden. Bereits aus der Tatsache, dass etwa 130 deutschen Zeitungen und Zeitschriften das Heft 26mal ohne jegliche Beanstandung beigelegt worden sei, gehe hervor, dass die Angesprochenen diese Publikationen richtig einordnen könnten.

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Kompetenz eines Biologen in Frage gestellt

Eine Wochenzeitung berichtet online und gedruckt unter der Überschrift „Da stint was nicht“ über den Schwund der Stint-Bestände in der Elbe. In der Unterzeile heißt es: „Einst war die Elbe ein Paradies für Stinte. Jetzt ist der Fisch fast aus dem Fluss verschwunden. Schuld ist die Elbvertiefung – und wohl auch ein fragwürdiges Gutachten der Umweltbehörde.“ Im Bericht kommt ein Vertreter des Förderkreises „Rettet die Elbe“ ausführlich zu Wort. Der Beschwerdeführer ist freiberuflicher Biologe. Er spricht für das NetWork-Büro für Fisch- und Gewässerbiologie. Nach seiner Ansicht verstößt die Redaktion gegen presseethische Grundsätze. Die Unterzeile stelle einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verschwinden des Stints aus der Elbe und einem von ihm angefertigten Gutachten her. Das sei eine absurde Behauptung. Wie könne ein gerade angelaufenes Projekt die Entwicklung eines Fischbestandes in der Vergangenheit beeinflusst haben? Die nächste Passage, die einer der Gründe für die Beschwerde ist, betrifft den Beschwerdeführer selbst. Seine Expertise wird in Frage gestellt. Die Zeitung erwecke den Anschein, er sei für die ihm übertragene Aufgabe inkompetent. Dies sei für sein Image als Fischereibiologe eindeutig schädlich. Ein weiterer Punkt, gegen den sich der Biologe wendet, ist die Behauptung der Zeitung, er sei ein „Phantom“, von dem es nur einen Namen, aber keine Kontaktdaten gebe. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, Überschriften und Unterzeilen dürften überspitzt und zusammengefasst werden. Meinung dürfe in geraffter Formzusammengefasst werden. Gleichwohl habe sich die Zeitung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage dazu entschlossen, die Kritik aufzugreifen und die Online-Fassung des Beitrages klarer zu formulieren.

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Dem Leserbriefverfasser geht es um das „s“

Ein regionales Nachrichtenportal veröffentlicht unter der Überschrift „Verträge sind einzuhalten!“ einen Leserbrief zur Kündigung von Spar- und Bausparverträgen durch Kreditinstitute. Darin heißt es unter anderem: „Die Geldinstitute können nichts dafür, dass sie den Wandel verschlafen haben und wirtschaftlich mit dem Rücken zur Wand stehen, ihre Vertragspartner in Regress nehmen und geschlossene Verträge einseitig aufkündigen“. Der Verfasser des Leserbriefes sieht in dessen veröffentlichter Form eine völlige Sinnentstellung des Inhalts und ein merkwürdiges Verhalten der Redaktion. An der entscheidenden Stelle habe er geschrieben: „Die Geldinstitute können nicht dafür…“ Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die im Sprachgebrauch häufig verwendete Formulierung „kann nicht dafür“ werde von allen gängigen Rechtschreibredaktionen mit einem „s“ in der Form “kann nichts dafür“ empfohlen. So sei aus der eingesandten Version jene mit dem „s“ entstanden. Zu dem subjektiven Empfinden von Gesprächsinhalten nehme man keine Stellung.

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Informationen und Fotos von der Feuerwehr

Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über den Einsatz einer Großstadt-Feuerwehr zur Rettung eines adipösen Patienten mit Hilfe von Spezialgerät. Die bewusstlose Person habe reanimiert werden müssen. Der Autor des Beitrages nennt Straße, Etage und Stadtteil. Er zeigt ein Foto des Hauses, in dem der Gerettete lebt und in dem der Notarzt-Einsatz stattgefunden hat. Aus Sicht des Beschwerdeführers, eines Lesers der Zeitung, ist die Nennung der Straße und die Abbildung des Wohnhauses ethisch fragwürdig. Es würden zudem personenbezogene Gesundheitsdaten genannt (Adipositas und Reanimation). Der Redaktionsleiter und die Autorin des Artikels nehmen zu der Beschwerde Stellung. Die Berichterstattung basiere auf entsprechenden Mitteilungen und Fotos der Feuerwehr. Diese habe als Behörde Angaben zu den Gründen des Einsatzes und dem Wohnort inklusive der Nennung der Straße geliefert. Der Redaktion sei sehr wohl bewusst, dass sie nicht ungeprüft und unredigiert alle Angaben von Behörden übernehmen könne. Sie sehe auch, dass die Nennung eines Straßennamens in Kombination mit der Schilderung der genauen Umstände des Feuerwehreinsatzes und einer Abbildung des Wohnhauses nicht unproblematisch sei. Allerdings hält die Redaktion in diesem Fall die Art ihrer Berichterstattung für vertretbar. Es sei nicht anzunehmen, dass diese zu einer Art „Katastrophen-Tourismus“ führen werde. Die Nachbarschaft werde ohnehin wissen, dass ein adipöser Mann in dem besagten Haus wohne. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse daran, warum es in der Straße einen längeren Feuerwehreinsatz mit schwerem Gerät gegeben habe. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe sich die Redaktion entschlossen, den Namen der Straße aus der online verfügbaren Berichterstattung zu entfernen und das Foto durch ein Symbolbild zu ersetzen.

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Geringes Interesse an Info-Veranstaltung

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Große Werbekampagne, nur geringes Interesse an der neuen Glasfaser-Technik“. Die Redaktion berichtet über eine Informationsveranstaltung eines Glasfaser-Anbieters, die schlecht besucht gewesen sei. Der Inhalt der Präsentation durch den referierenden Projektmanager wird wiedergegeben und positiv bewertet. Am Ende des Berichts steht ein Hinweis auf die Website des Anbieters. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für den Anbieter. Die Berichterstattung enthalte werbliche Formulierungen. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die Veröffentlichung von öffentlichem Interesse sei. Die im Beitrag behandelte Internet-Anbindung sei zweifellos von großem Interesse für die Leserschaft. Sie sei auch immer wieder Gegenstand kritischer Berichterstattung und Kommentierung. Aufgrund des geringen Interesses an der Informationsveranstaltung habe die Autorin die Kernaussagen des Anbieters zusammengefasst. Die Info-Veranstaltung eines Anbieters stelle naturgemäß die Vorteile des Angebots heraus. Die veröffentlichten Informationen seien aber allesamt vom öffentlichen Interesse gedeckt. Der Chefredakteur weiter: wichtige Bestandteile des Beitrages -und hier besonders der mehrfache Hinweis auf den schlechten Besuch der Veranstaltung – sprächen gegen eine werbliche Darstellung.

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Erkennungseffekt dank orangefarbener Jacke

„60 Hingucker im Harzer Wunderland“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über die Eröffnung des Bürger- und Miniaturenparks Wernigerode. Ein Foto auf der Titelseite zeigt einen Mann mit einer orangefarbenen Regenjacke in Begleitung eines kleinen Jungen. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem im Bild gezeigt Mann um einen der beiden Kandidaten bei der bevorstehenden OB-Stichwahl in Wernigerode handele. Die Platzierung des Fotos auf der Titelseite sei versteckte Wahlwerbung Bei den Lesern bestehe ein hoher Wiedererkennungseffekt, da der Lokalpolitiker die orangefarbene Jacke im Wahlkampf häufig trage. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass man ganz sicher nicht bewusst einen OB-Kandidaten mit Foto auf der Titelseite platziert habe. Ein Redakteur in der Zentrale der Zeitung habe das Agentur-Bild von der Eröffnungsveranstaltung ausgewählt, ohne dass er wusste, um wen es sich bei dem gezeigten Mann handele.

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Leiche ist nur schemenhaft zu erkennen

Eine Lokalzeitung berichtet, dass ein Spaziergänger an einem Flussufer eine Leiche gefunden habe. Bei dem Toten handele es sich um einen etwa 30 Jahre alten Mann. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das Polizei- und Rettungskräfte mit der Leiche am Fundort zeigt. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er hält das Foto für unangemessen und herabwürdigend. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass das Foto nicht gegen den Pressekodex verstößt. Der Leichnam sei kaum als solcher zu erkennen. Der Tote sei keinesfalls zu identifizieren. Er sehe daher keine Missachtung der Menschenwürde. Von einer sensationellen Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid könne auch nicht die Rede sein. Der Autor des Beitrages teilt mit, dass er, nachdem er von dem Fall erfahren habe, sich auf den Weg zum Leichenfundort gemacht habe. Der Leichnam sei schon geborgen gewesen, als er dort angekommen sei. Aus der Distanz habe er fotografiert. Auf dem Bild sei schemenhaft ein menschlicher Körper zu erkennen. Das Foto lasse keine Rückschlüsse auf die Identität des Toten zu. Auch von einer sensationsheischenden oder entwürdigenden Abbildung könne keine Rede sein. Nach Eingang der Beschwerde – so der Autor – habe man das für die Folgeberichterstattung in einem anderen Lokalteil sowie im Online-Portal genutzte Foto dann gepixelt. Dies sei ohne Diskussion oder Rücksprache mit dem Beschwerdeführer geschehen. Diese Vorgehensweise zeige, dass es ihm und der Redaktion nie um die Darstellung der Leiche, sondern nur um die Gesamtszenerie gegangen sei.

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Messerstecherei in Münchens Innenstadt

Eine lokale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Messerstecherei in der Maximilianstraße in München“ über eine Auseinandersetzung, bei der bis zu 30 Leute aufeinander losgegangen seien. Wörtliche Passage: „Nach Polizeiangaben handelt es sich um zwei Großfamilien, die in München und Umgebung leben. Die meisten haben rumänische Wurzeln, einige bezeichnen sich als Staatenlose. Sie sollen alle der Volksgruppe der Roma und Sinti angehören.“ Beschwerdeführer ist der Landesverband Bayern des Verbandes Deutscher Sinti und Roma. Dieser kritisiert, dass die Minderheitenzugehörigkeit der Tatbeteiligten erwähnt werde, ohne dass dies für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich sei. Der Verband kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12,1 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die 12.000 im Freistaat Bayern lebenden Sinti und Roma würden öffentlich stigmatisiert. Die Berichterstattung stelle die berichteten Vorkommnisse in einen ethnischen Zusammenhang, was in einem demokratischen Rechtsstaat unzulässig sei. Für die Taten seien die jeweiligen Täter allein verantwortlich. Der Rechtsstaat kenne keine Kollektivhaftung einer gesamten Volksgruppe oder Minderheit. Durch die Berichterstattung würde faktisch die gesamte Minderheit der Sinti und Roma unter Generalverdacht gestellt. Die Rechtsabteilung der Zeitung schreibt, die Redaktion sei sich der Brisanz der Nennung von Nationalität bzw. ethnischer Herkunft von Straftätern oder Verdächtigen durchaus bewusst. Sie treffe die Entscheidung darüber jeweils auf Basis einer auf den Einzelfall bezogen Abwägung. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Der Veröffentlichung sei eine redaktionsinterne Beratung vorausgegangen. Letztlich sei die Entscheidung zugunsten einer Nennung der Volksgruppe ausgefallen. Die Redaktion habe sachlich über den Vorfall berichtet. Die Formulierung „Sinti und Roma“ habe nicht in der Überschrift oder im Vorspann gestanden. Sie sei im Text einmal verwendet worden. Die Redaktion habe die Grenze zur Richtlinie 12.1 des Kodex nicht verletzt.

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