Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6644 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online auf der Homepage und auch in der gedruckten Ausgabe die Schlagzeile „ISIS-Gruß in Düsseldorf – ISLAMISTEN arbeiten am Flughafen“. Neben der Schlagzeile ist ein Foto platziert, dass drei Rollfeld-Mitarbeiter zeigt, die jeweils den Zeigefinger einer Hand nach oben strecken. In den im Wesentlichen inhaltsgleichen Online- und Print-Beiträgen heißt es: „ISIS-Alarm auf dem Flughafen Düsseldorf. Drei Mitarbeiter stehen auf dem Flughafen-Vorfeld vor einem Koffer-Rollband, recken den ISIS-Zeigefinger zum Himmel. Sie bekennen ihre Sympathie mit islamistischen Terroristen.“ Die Redaktion nennt die Namen der drei deutschen Staatsangehörigen. Danach handelt es sich um Mohamed A.R. (19), Hamit A. (20) und Serhat I. (20). Alle drei seien in Deutschland geboren worden. Die Redaktion scheibt, dass die Bundespolizei sofort reagiert habe. Die Flughafenausweise der drei Männer seien gesperrt worden, so dass ihr Zutritt zu Sicherheitsbereichen ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze durch die Berichterstattung verletzt. Die redaktionellen Hinweise auf den „ISS-Gruß“ seien falsch. Der in der Gemeinschaft der Muslime weit verbreitete Gruß des gen Himmel gestreckten Zeigefingers sei nicht der ISIS-Gruß, sondern der „Tauhid“-Gruß. Mit diesem begrüßten sich Muslime, ohne irgendeine Art der ISIS-Unterstützung zu demonstrieren oder zu signalisieren. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Geste „ISIS-Finger sei nicht-terroristischen Zusammenhängen entlehnt worden und werde mittlerweile von ISIS-Terroristen zu ihren Zwecken instrumentalisiert. Damit scheide eine presseethische Beanstandung aus. Auch ein Verstoß gegen die Ziffer 8 sei nicht ersichtlich. Die drei im Bild gezeigten Mitarbeiter trügen einheitliche Arbeitskleidung, was sie schon nicht erkennbar mache. Auch handele es sich bei den Abbildungen um unscharfe, aus der Ferne aufgenommene Fotos. Darüber hinaus seien die Betroffenen durch schwarze Augenbalken anonymisiert worden.
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„12.500 Euro am Tag für Lasershow – Bundestag verteidigt Verschwendung“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online einen Artikel, in dem es um Laserilluminationen von Bundestagsgebäuden in Berlin geht. Es heißt, der Stromverbrauch für diese Beleuchtungen habe im Jahr 2022 bei 27.000 Kilowattstunden gelegen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Schlagzeile. Die darin mitgeteilten 12.500 Euro Stromkosten pro Tag seien unlogisch und ergäben selbst bei einem überdurchschnittlichen Strompreis keinen Sinn. Der Autor des Beitrages sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Seine Berichterstattung beruhe auf Angaben des Steuerzahlerbundes. Er spricht von einem Missverständnis. Dieses beruhe offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer eine Kausalität der Überschrift und einem Satz im Beitrag herstelle. Dieser laute: „Der Stromverbrauch für dieses Spektakel im Krisenjahr 2022 beläuft sich auf 27.000 Kilowattstunden.“ Für diese Kausalität enthalte der Beitrag keine Merkmale. Die Überschrift beziehe sich auf die Gesamtkosten der Installation und nicht nur auf den Stromverbrauch. Die Zahl „12.500 Euro am Tag“ könne man leicht nachrechnen. Sie ergebe sich, wenn man den vom Steuerzahlerbund beim Bundestag angefragten und bestätigten Gesamtpreis der Installation (1.16 Millionen Euro) durch die Anzahl der Tage teile, die die Installation in Betrieb sei (93). Der Steuerzahlerbund habe ihm – dem Autor – in Vorbereitung auf die vorliegende Stellungnahme dies eigens noch einmal bestätigt.
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Ein Bauleitverfahren ist mehrmals Thema in einer Lokalzeitung. In einem der Beiträge wird berichtet, mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan sei voraussichtlich bereits in der Mai-Sitzung des Bau-Umweltausschusses der Gemeinde zu rechnen. Damit befinde sich ein Bauleitverfahren auf der Zielgeraden, das bereits 2014 eingeleitet worden sei und immer wieder für heftige Diskussionen gesorgt habe. Verschiedene Behörden und drei Privatpersonen hätten sich – so die Zeitung – mit Anregungen, Hinweisen und Einwendungen zu Wort gemeldet. Der Beschwerdeführer in diesem Fall wirft der Zeitung und einem bestimmten Redakteur vor, über Jahre hinweg Artikel geschrieben zu haben, in denen ihm und seiner Familie geschadet worden sei. Der Redakteur „zündele“ seit Jahren, um den „Konflikt am Laufen zu halten“. Der Redaktionsleiter stellt in seiner Stellungnahme fest, dass die Redaktion den Beschwerdeführer in mehreren Fällen redaktionell und in Form von Leserbriefen habe zu Wort kommen lassen. In einer Sendung des Bayerischen Rundfunks habe der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge kundgetan. Er sei also mehrmals ganz bewusst mit seinem Anliegen an die Öffentlichkeit gegangen. Der Redaktionsleiter merkt weiter an, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall mit seinem Namen genannt worden sei. Dass mancher Leser dennoch auf seine Identität schließen könne, habe der Beschwerdeführer durch seine öffentlichen Auftritte zum Thema selbst zu verantworten.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen mit „Meinung“ überschriebenen Beitrag. Die Überschrift lautet: „Entlasst die Kinder endlich aus der Maßnahmen-Politik!“ In der Einleitung schreiben die beiden Autorinnen, die Schäden, die Kinder und Jugendliche in der Corona-Krise davongetragen hätten, seien kaum wieder gut zu machen. Die Redaktion schreibt am Ende des Beitrages über die Autorinnen: „Prof. Dr. Frauke Rostalski ist Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleich an der Universität zu Köln und Mitglied des Ethikrats. Prof. Dr. Nicole Reese lehrt an der Hochschule für Polizei und Verwaltung in NRW die Fächer Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Arbeits- und Beamtenrecht.“ Der Beschwerdeführer sieht im Fall von Prof. Reese einen Verstoß gegen den Pressekodex (Ziffer 2, Journalistische Sorgfalt). Begründung: Die Zeitung erwähne nicht, dass Frau Prof. Reese eine bekannte Mitveranstalterin der Berliner Querdenken-Demonstration „FriedlichZusammen“ ist. Durch die Nichterwähnung oder Einordnung der Aktivitäten und Hintergründe erscheine Nicole Reese lediglich als besorgte Mutter und Juristin. Die Chefredakteurin reagiert auf die Beschwerde mit der Anmerkung, die darin enthaltenen Vorwürfe seien haltlos, ja geradezu bösartig und dienten einzig und allein der Denunziation von Frau Reese.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „AfDler lässt Wohnung verkommen“ (Print) und „AfD-Stadtrat lässt Mietwohnung verdrecken – und klagt“ (Online) über den Gerichtsstreit zwischen einem Vermieter und einem namentlich genannten AfD-Stadtrat um Dreck in der Wohnung. Der Stadtrat fordert die Rückerstattung eines Teils der Kaution, da es bei der Übergabe der Wohnung Mängel wie Schmutz, Schimmel und Flecken gegeben habe. Er habe den Vermieter verklagt. Der Beitrag enthält Fotos der Wohnung und ein Foto des Politikers, das diesen mit seinem Anwalt vor Gericht zeigt. Beschwerdeführer ist der namentlich genannte Kommunalpolitiker. Aus seiner Sicht bestehe kein öffentliches Interesse an privaten Mietangelegenheiten. Wie im Artikel dargelegt, müsse der Vermieter auf einen Großteil seiner Forderungen verzichten. Die Richterin habe während der gesamten Verhandlung auf der Seite des Beschwerdeführers gestanden und habe zumeist mit Kopfschütteln auf die Argumente des ehemaligen Vermieters reagiert. Der Fotograf habe sich dem Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Zeitung zu erkennen gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine Fotoerlaubnis erteilt. Der Artikel enthalte beleidigende und diffamierende Äußerungen über ihn und seine Frau. Die veröffentlichten Fotos der Dusche rückten die Tatsachen in ein völlig falsches Bild. Der Vertreter der Zeitung vermag durchaus nachzuvollziehen, dass die Berichterstattung dem Beschwerdeführer unangenehm sei. Der Beitrag sei im Internet nicht mehr vorhanden. Was den Fotografen angehe, so sei dieser schon aufgrund seiner Ausrüstung als Pressefotograf zu erkennen gewesen. Es sei aus seiner Sicht nicht erforderlich gewesen, sich vorzustellen. Die Rechtsabteilung vertritt die Ansicht, dass die Darstellung einer Duschkabine kaum dazu geeignet ist, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen.
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„Die Frau mit der Axt macht allen Angst“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag. Darin geht es um eine Frau, die mit einer Axt Nachbarn attackiert habe. Ein Sondereinsatzkommando der Polizei habe die Frau gestoppt. Sie sei in eine Klinik für Psychiatrie eingewiesen worden. Zum Beitrag gestellt ist ein verpixeltes Foto, das die Frau von hinten zeigt, wie sie mit der Axt in der Hand vor einer Wohnungstür in einer genannten Straße steht. Der Beschwerdeführer kritisiert eine stigmatisierende Berichterstattung über psychische Erkrankungen. Der Fall werde auf einer dreiviertel Seite der Printausgabe behandelt. Die Offenlegung von persönlichen Informationen inklusive eines verpixelten Fotos sei ohne erkennbaren Nachrichtenwert Der Chefredakteur widerspricht dem Beschwerdeführer. Es sei der Redaktion nicht darum gegangen, psychisch Kranke zu stigmatisieren. An dem Fall habe es ein öffentliches Interesse gegeben. Dies allein schon durch den Großeinsatz der Polizei. Mit ihrer differenzierten Berichterstattung habe die Redaktion einer Stigmatisierung von psychisch Kranken geradezu entgegenwirken wollen. Dass die mutmaßliche Täterin in ein Fachkrankenhaus für psychische Erkrankungen gebracht worden sei, sei eine wichtige Information zum Verständnis der Gesamtumstände. Von einer Stigmatisierung könne keine Rede sein. Die Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täterin habe die Redaktion in vollem Umfang geschützt. Sie sei weder durch das verpixelte Foto noch durch den Text identifizierbar.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online ein Video unter dem Titel „Mann zieht Hai aus dem Meer“. Es zeigt, wie ein Mann an einem Strand in der Nähe von New York versucht, einen Hai an Land zu ziehen. In dem Video wird mitgeteilt, dass es nicht klar sei, ob der Mann den Hai retten oder fangen wollte. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag eine unangemessen sensationelle Darstellung von länger anhaltender Gewalt gegen ein Wirbeltier. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, es bleibe unklar, ob es sich um Tierquälerei handele oder ob der Mann einen Hai-Rettungsversuch unternommen habe. Diese Zweifel seien in dem Text zum Video unmissverständlich thematisiert worden. Die Rechtsabteilung merkt an, sie könne das Unbehagen des Beschwerdeführers nachvollziehen. Allerdings seien diese Bedenken eher geschmacklicher Natur, die sich einer presseethischen Beurteilung entzögen. Die Berichterstattung befasse sich mit einem ungewöhnlichen Ereignis. Selbstverständlich dürfe die Presse im Rahmen ihrer Chronistenpflicht über den Vorfall berichten. Ein Fall für die Presseethik sei dies deshalb noch lange nicht.
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Ein Gastronom liegt mit seinem Nachbarn im Streit um einen Weinstand. Der Nachbar hatte dem Gastronomen mit diesen Worten gedroht: „Ich hole jetzt einen Knüppel und schlag´ dich tot!“ Diese Drohung gehe dem im Bericht einer Regionalzeitung namentlich genannten Gastronomen nicht mehr aus dem Kopf. Er habe wegen der Morddrohung Anzeige gegen den 84-jährigen Nachbarn erstattet. Weil er fürchte, dass der Streit weiter eskalieren könne, habe er sich entschlossen, nicht mit seinem Weinstand an der Kirmes teilzunehmen. Im weiteren Verlauf schildert die Redaktion die Hintergründe des Nachbarschaftsstreites. Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex geltend. Sie sieht die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn verletzt. Es liege eine einseitige Darstellung vor. Der Mann komme nicht zu Wort und zudem sei er leicht zu identifizieren. In der Vorprüfung wurde das Verfahren beschränkt zugelassen auf Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Verstöße gegen Ziffer 8 des Kodex (Persönlichkeitsrechte) sind – so die Vorprüfung - nicht erkennbar. Die Zeitung teilt mit, der geplante Weinstand habe die Attraktivität der Kommune anlässlich der Kirmes steigern sollen. Es habe also ein öffentliches Interesse vorgelegen.
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Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „Lieber ewige Qual als Tod“ über eine Buchveröffentlichung, in der es um einen Tierrechtsprozess geht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte entschieden, dass ein Zirkusschimpanse trotz diagnostizierter haltungsbedingter Verhaltensauffälligkeiten in der Zirkushaltung verbleiben sollte, statt in eine Auffangstation zu kommen. Zu den Gründen heißt es, einer namentlich genannten Tierärztin sei in beklemmend unkritischer Weise ein Forum geboten worden. Die Frau habe sich im Fernsehen über den Affen geäußert, obwohl sie das Tier gar nicht gesehen habe. Die Zeitung stellt die berufliche Qualifikation der Tierärztin in Frage. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die namentlich genannte Tierärztin. Ein großer Teil des Artikels handele von ihr, ohne dass der Autor sie kenne. Der Autor des Berichts stelle sie als inkompetent dar. Sie sei jedoch seit einem Vierteljahrhundert eine Tierärztin für Zoo- und Wildtiere. Sie habe internationale Erfahrung in Wildtiergesundheit und behandle seit Jahrzehnten Affen. Der Autor des kritisierten Beitrages weist die Vorwürfe zurück und begründet seine Haltung in jedem einzelnen Punkt. Keinesfalls habe er die Beschwerdeführerin als inkompetent dargestellt.
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Eine Fachzeitschrift für Themen aus dem Finanzbereich berichtet unter der Überschrift „Schlussglocke: Dow Jones und Nasdaq mit deutlichen Verlusten – AMC und Tesla im Fokus“ über die US-Aktienmärkte. Zu AMC heißt es im Artikel, die Aktien des US-Kinobetreibers AMC Entertainment stürzten angesichts der möglichen Insolvenz um weitere 42 Prozent ab. Der Beschwerdeführer wirft dem Autor vor, er verdrehe die Tatsachen bzw. verbreite mit Vorsatz Falschinformationen. Der Kurs von AMC sei nicht um 42 Prozent abgestürzt, wie von dem Autor reißerisch beschreiben werde. Wegen des Splits in zwei Wertpapiere (AMC-Aktie in AMC-Aktie plus APE-Aktie) habe sich natürlich der Kurs der AMC-Aktie verringert. Beide Werte ergäben jedoch den Kurs und dies sei von AMC-Entertainment auch so kommuniziert worden. Der Beschwerdeführer stellt fest, er wage zu behaupten, dass die Zeitschrift Marktmanipulation betreibe. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist darauf hin, dass im Rahmen des Artikels zunächst darauf hingewiesen worden sei, dass die AMC-Aktie um 42 Prozent gesunken sei. Das entspreche den Tatsachen. Er verweist auf zahlreiche Medien im In- und Ausland, die ebenso berichtet hätten. Seine Zeitschrift – so der Chefredakteur - habe auch geschrieben, dass der Kursrückgang mit dem Aktiensplit zusammenhänge.
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