Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung stellt die Kandidaten für die Wahl des Oberbürgermeisters vor. U.a. schreibt sie, über das Erscheinungsbild der Lebenspartnerin eines der Bewerber werde sogar in dessen Fraktion „die Nase gerümpft“. Ein Leser des Blattes hält für bedenklich, wie die Zeitung das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau missachtet, und schreibt an den Deutschen Presserat. Auch eine Leserin reicht eine Beschwerde ein. Der Artikel sei so weit entfernt von Takt und Anstand, dass sie dies als Frau und politische Gegnerin des Bewerbers nicht hinnehmen wolle. Der Chef vom Dienst der Zeitung räumt ein, dass die kritisierte Passage eine diskriminierende Wertung enthalte und ohne Interpretation nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Allerdings beruhe der strittige Hinweis nicht auf bloßen Gerüchten, sondern auf Äußerungen zweier namentlich bekannter Fraktionsmitglieder. Die Redaktion habe sich drei Tage später in einem „Notabene“ von der Veröffentlichung distanziert. Der Autor habe sich auch in einem persönlichen Brief bei dem OB-Kandidaten und später auch bei dessen Lebensgefährtin entschuldigt. (1998)
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Eine Universität will mit einer CD-Rom um Nachwuchs werben. Unter der Überschrift „Frauenbeauftragte kippt Werbung“ berichtet die Zeitung am Ort, dass die Frauenbeauftragte der Universität angeordnet habe, dass die Texte „geschlechtsneutral“ geschrieben sein müssen. Damit sei, so die Zeitung, das Erscheinen der CD wegen zeitlicher Verzögerungen in Frage gestellt. Auch eine überregionale Tageszeitung beschäftigt sich mit dem Fall. Sie informiert ihre Leser gleichfalls, dass die Frauenbeauftragte das Vorhaben der Universität gekippt habe, und kritisiert, dass die hochgelobten geschlechtsneutralen Bezeichnungen im öffentlich geregelten Raum die Sprache aufblähen. Die Frauenbeauftragte beurteilt beide Artikel in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat als „Enten“. Sie habe – rechtzeitig vor der Korrekturphase – der CD-Redaktion lediglich einen Hinweis auf Beachtung einer ministeriellen Richtlinie gegeben und nicht die Werbung gekippt. Deren Fertigstellung laufe termingerecht. Durch die Beiträge sieht sie ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte diskreditiert. Die Autorin des Lokalberichts räumt ein, dass ihr Text zwei unglückliche Formulierungen enthält. Diese seien ihr jedoch in den Text „reinredigiert“ worden. Die bewussten Formulierungen seien „Frauenbeauftragte kippt Werbung“ und „Aufschub ins Ungewisse“. Hiermit werde ein Eindruck erzeugt, der wohl nicht zutreffe, da das Projekt nach der Intervention der Frauenbeauftragten trotzdem weitergelaufen sei. Die Chefredaktion der überregionalen Tageszeitung wundert sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht direkt bei ihr gemeldet habe, um ihre Sicht der Dinge darzulegen. Hätte sie auf einer Korrektur bestanden, hätte sich die Zeitung vermutlich nicht verweigert. Einen Verstoß gegen den Pressekodex könne man in dem bisher nicht dementierten Vorgang jedoch nicht erkennen. (1998)
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In zwei Artikeln berichtet eine Lokalzeitung über den Tod einer 45jährigen Ehefrau, die in ihrer Wohnung erstochen aufgefunden worden ist. Tatverdächtig ist der Ehemann. Im ersten Bericht heißt es, nach ihm werde gefahndet. Im zweiten Beitrag wird mitgeteilt, er habe sich in Rom gestellt. Die Texte enthalten eine Vielzahl von Angaben zu dem Ehepaar, wie z.B. volle Namen, Beruf, Kinderzahl, Adresse sowie ein Foto des Verdächtigen. Zudem wird der Abtransport der Leiche in einem Zinksarg gezeigt. Eine Leserin, mit dem Opfer persönlich bekannt, kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Vielzahl der Angaben und die Veröffentlichung des Sargfotos. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, sie habe das Foto des Verdächtigen und dessen vollen Namen auf Bitten der Polizei veröffentlicht. Der Name des Opfers wäre im Normalfall nicht ausgeschrieben worden. Da es sich jedoch um die Ehefrau des mutmaßlichen Täters handelte und dieser aus Fahndungsgründen mit vollem Namen genannt wurde, hätte es aus Sicht der Redaktion wenig Sinn gemacht, in diesem Fall den Namen des Opfers abzukürzen. Das Opfer sei als Lehrerin einer großen Grundschule vielen Menschen in der Stadt bekannt. Diese hätten auch gewusst, dass das Ehepaar vier Kinder hat. Da sich der Tod der Frau schnell verbreitet habe und auch Rundfunkberichte über die Tat gelaufen seien, habe die Redaktion weitergehenden Bedürfnissen an Information in Wort und Bild Rechnung tragen wollen. So sei es zu dem Foto gekommen, das den Abtransport des Sarges zeigt. (1998)
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Unter der Überschrift „Ein Hilfeschrei von Schülern und Eltern“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Schülerstreik in einer Hauptschule. Grund sei die Störung des Unterrichts durch einen 11jährigen Jungen. Die Forderung der Streikenden sei: Der Störenfried müsse aus der Klasse entfernt werden. In dem Beitrag wird behauptet, die Mutter dieses Schülers habe „Telefonterror“ auf die Schule ausgeübt. Zudem sei sie mit einem Messer hinter Schülern her gerannt, als diese Streit mit ihrem Sohn hatten. Aus diesen Gründen habe sie jetzt Hausverbot. Die Eltern des Jungen bitten den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung, die Fehlinformationen und falsche Sachdarstellungen enthalte. Die Chefredaktion der Zeitung schildert ihr zunächst vergebliches Bemühen, mit der Mutter des Jungen ins Gespräch zu kommen. Daraufhin habe sich die Zeitung im Sinne der Anhörung beider Seiten um einen Kontakt mit dem Anwalt der Betroffenen bemüht. Dessen Erklärungen seien unter der Überschrift „Für sechs Tage vom Unterricht ausgeschlossen“ acht Tage später veröffentlicht worden. Später sei es auch zu Gesprächen mit der Mutter gekommen. Diese habe sich zuerst sehr mitteilsam gezeigt, der Zeitung jedoch dann mitgeteilt, dass aus dem Gespräch gewonnene Informationen nicht veröffentlicht werden dürfen. Durch dieses Verhalten habe sie eine weitergehende Berücksichtigung von Argumenten aus ihrer Sicht selbst unmöglich gemacht. Eine „Gegendarstellung“ durch den Anwalt der Eltern, die nicht den üblichen formalen Vorgaben entsprach, sei Informationsgrundlage eines weiteren Berichts gewesen, der unter der Überschrift „Anwalt: Hauptschule hat ihr Ziel erreicht“ erschienen sei. Die zuständige Schulamtdirektion teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass die bei der Streikaktion beteiligten Eltern dem Pressevertreter gegenüber von einem „Hausverbot“ gesprochen hätten. Der dahinter stehende Sachverhalt sei die Auflage der Hauptschule gegenüber der Beschwerdeführerin, zukünftige Gesprächstermine mit der Leitung der Hauptschule schriftlich zu vereinbaren. Diese Auflage sei den Eltern offenbar bekannt gewesen und als „Hausverbot“ interpretiert worden. Der Direktor des Schulamtes bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach seiner Kenntnis häufig in der Schule und bei Lehrern angerufen hat. Diese Anrufe seien wohl als „Telefonterror“ ausgelegt worden. Die Szene mit dem Messer sei „wohl so gewesen“, habe sich allerdings nicht in der Schule, sondern im Privatbereich abgespielt. (1998)
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Eine Lokalzeitung berichtet über das Urteil eines Verwaltungsgerichts, wonach ein Schüler einer offenbar rechtsextremen Schülergruppe das Gymnasium für immer verlassen muss. In einem späteren Artikel beschreibt ein Redakteur die Reaktion der Schüler und Eltern. In seiner Überschrift spricht er von einem „Klima der Angst“. Und in einem Kommentar dazu fragt er, wie es eigentlich kam, dass in einer Klasse wenige Schüler, von den Lehrern angeblich unbemerkt, andere so drangsalieren konnten. Der Fachobmann für Politik an der Schule wendet sich im Namen seiner Kollegen an den Deutschen Presserat. Eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts sei von der Zeitung ungeprüft und fehlerhaft veröffentlicht worden. Darin werde behauptet, an der Schule gebe es eine rechtsextreme Schülergruppe. Der Beitrag „Klima der Angst“ enthalte eine unbewiesene Tatsachenbehauptung. Recherchen hierzu seien nicht angestellt worden. Der Kommentar erwecke den Eindruck, als habe die Schule nicht auf die Vorfälle reagiert. Man habe jedoch sofort eine Klassenkonferenz einberufen und somit unverzüglich gehandelt. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass alle vom Beschwerdeführer kritisierten Passagen durch Tatsachen belegt seien. Die Formulierung der Überschrift „Ein Klima der Angst“ beruhe darauf, dass die Eltern eines bedrohten Mädchens Personenschutz organisiert und ihre Tochter von der Schule genommen hätten. Die Behauptung, das Gymnasium habe geschwiegen, sei gerechtfertigt, da die Schulleitung Straftatbestände wie das Zeigen des Hitlergrußes, das Mitbringen einer Gaspistole und die Bedrohung einer Schülerin nicht angezeigt habe. (1998)
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„Betrug bei der VHS“ verkündet ein Lokalblatt. Eine Verwaltungsangestellte soll in Teilnehmerlisten von Deutschkursen die Nationalität von Ausländern geändert haben, um zu verhindern, dass die Volkshochschule Zuschüsse von 20.000 Mark zurückzahlen muss. Wie die Zeitung berichtet, muss sich die Angestellte jetzt wegen des „festgestellten Subventionsbetrugs“ verantworten. In diesem Zusammenhang werden Formulierungen wie „Täterin ist...“ und „Sie änderte...“ gebraucht. Die Betroffene sieht sich vorverurteilt und protestiert beim Deutschen Presserat. Sie habe keine Listen geändert und bisher sei auch kein Subventionsbetrug festgestellt worden. Es laufe zur Zeit lediglich ein Ermittlungsverfahren, das die Stadtverwaltung aufgrund eines Verdachts veranlasst habe. Die Redaktionsleitung der Zeitung verweist auf entsprechende Recherchen in kompetenten Kreisen und bedauert, dass man die Tat als einen bereits bewiesenen Vorgang dargestellt habe. (1998)
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Ein Mann wird gesucht. Er soll Gelder seines Arbeitgebers veruntreut haben. Eine Zeitung am Ort berichtet, dass der Gesuchte auf Martinique im Gefängnis sitzt. Zweimal wird er als „Betrüger“ bezeichnet. Auf Betreiben des Anwalts des Betroffenen stellt die Zeitung zwei Tage später unter der Überschrift „Berichtigung“ klar, dass der Mann noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und nicht wegen Betrugs, sondern wegen Veruntreuung gesucht wird. Der Anwalt ruft auch den Deutschen Presserat an. Durch die Formulierung „Betrüger“ werde sein Mandant vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie ihre nicht korrekte Berichterstattung nicht nur berichtigt habe, sie habe sich bei dem Beschwerdeführer auch entschuldigt. Mehr sei aus Sicht der Redaktion in der Sache nicht zu tun. (1998)
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Unter der Überschrift „Angst vor Post aus Deutschland“ berichtet eine Regionalzeitung über Deutsche, die Eigentumsansprüche an Liegenschaften in Polen erheben. In diesem Zusammenhang wird eine Frau genannt, die Anspruch auf das ehemalige Haus ihrer Eltern in Stettin erhebt. Laut Zeitung bestätigt die Frau, dass Briefe an das polnische Außenministerium das Ergebnis einer organisierten Kampagne seien. In dem Beitrag werden zudem ein Brief an den polnischen Botschafter in Köln sowie das Foto eines Gebäudes in Liegnitu in Polen veröffentlicht. Der Rechtsanwalt der Frau führt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat an, dass der Verfasser des Artikels seine Mandantin nicht persönlich aufgesucht und mit ihr gesprochen habe. Er kritisiert die Nennung des Namens und des Wohnortes seiner Mandantin und moniert, dass sie mit Dokumentenauszügen und einem Foto in Verbindung gebracht wird, welche nicht von ihr stammen. Zugleich beklagt er die Beschaffung datengeschützter und persönlicher Unterlagen durch die Redaktion. Der Autor des Artikels, lässt die Rechtsabteilung der Zeitung wissen, habe die betroffene Frau zwar nicht persönlich aufgesucht, jedoch telefonischen Kontakt mit ihr gehabt. Bereitwillig habe die Beschwerdeführerin während des gesamten Gesprächs zu der Thematik Auskunft gegeben und zu keiner Zeit auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass sie nicht zitiert werden möchte bzw. mit einer Veröffentlichung ihres Namens nicht einverstanden sei. Der Autor habe keinen Zweifel daran gehabt, dass die Frau mit der wörtlichen oder sinngemäßen Publikation ihrer Äußerungen einverstanden war. Das Gespräch sei in einer freundlichen und angenehmen Atmosphäre verlaufen. Weder der auszugsweise veröffentlichte Brief noch das Foto des Gebäudes seien mit dem Antrag der Beschwerdeführerin in Verbindung zu bringen. Das gehe aus dem Text des Beitrages und der Bildunterzeilen klar hervor. (1998)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Arbeitslosigkeit – teuer wie noch nie“ einen Artikel über das Thema „Arbeitslosigkeit“. Immer stärker belaste der anhaltende Zustrom von Wirtschaftsflüchtlingen den Sozialstaat, schreibt der Autor. Er strapaziere die Hilfswilligkeit und Opferbereitschaft der Bevölkerung zusätzlich. Ein Deutsch-Internationaler Verein legt den Beitrag dem Deutschen Presserat zur Prüfung vor. Er enthalte falsche Tatsachenbehauptungen und schüre unterschwellig Ausländerfeindlichkeit. Die Chefredaktion des Blattes weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Bundesrepublik eine wesentlich höhere Zahl von Zuwanderern aufnehme als andere Länder. So beherberge Deutschland z.B. heute bereits doppelt so viele Ausländer wie Frankreich. Die Berichterstattung stütze sich auf die genannten Tatsachen. Der starke Zustrom von Zuwanderern gebiete es – gerade auch im Hinblick auf die Massenarbeitslosigkeit und die für jedermann offenkundige Überbelastung der Sozialsysteme in Deutschland -, eine kritische Bestandsaufnahme vorzunehmen. (1998)
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Eine Nachrichtenagentur fordert den Hersteller eines Diät-Produktes auf, die Rechnung für eine Testpackung seiner Diät zu begleichen, falls eine Prüfung, die man durchführen wolle, negativ ausfallen würde. Sollte das Unternehmen dazu nicht bereit sein, werde man das Produkt als „Crash-Diät“ vorstellen, die „wie bekannt absolut keine Empfehlung ist“. Die betroffene Firma findet dieses Vorgehen erpresserisch und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Agentur verweist auf die Anzeigenwerbung der Firma, in der behauptet werde, dass man mit der angepriesenen Diät in drei Tagen bis zu 3,4 Kilogramm abnehmen könne. Eine Vielzahl von Anrufen der von ihr betreuten Leser, die hätten wissen wollen, ob man die Diät empfehlen könne, sei Anlass eigener Recherchen gewesen. Dabei habe sie festgestellt, dass die Werbung auf keinen Fall den Tatsachen entsprechen könne, da ein derart schneller Gewichtsverlust, auch wenn er hauptsächlich durch Flüssigkeitsentzug entstehe, gesundheitsschädlich sein müsse. Dieser Verdacht habe sich erhärtet, als bekannt geworden sei, dass eine Tageszeitung bereits einen Test vorgenommen habe, aus dem eindeutig hervorgegangen sei, dass die sogen. Schlankheitsmittel absolut unwirksam sind und dass bei den Testpersonen keinerlei Gewichtsabnahmen hatten festgestellt werden können. Daraufhin habe man darauf verzichtet, über die neue Diät zu berichten, habe es jedoch für angebracht gefunden, die Herstellerfirma zu fragen, ob sie den Kaufpreis des Produktes erstatte, falls die von der Agentur ausgewählte Testperson nach drei Tagen keinen Gewichtsverlust aufweise. Auf dieses Schreiben habe man keine Antwort erhalten. Daraufhin habe man die Firma erneut angeschrieben und mitgeteilt, dass man das Produkt als Crash-Diät vorstellen werde, falls der Hersteller an einem Test nicht interessiert sei. Dieser Handlungsweise könne man entnehmen, dass die Agentur an irgendeiner Veröffentlichung über das Produkt überhaupt nicht interessiert gewesen sei, sondern den Anbieter lediglich provozieren wollte. (1998)
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