Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Überschrift und Unterzeile

In ihrer Lokalbeilage berichtet eine Tageszeitung unter der Überschrift „Taubenfüttern bei Strafe verboten“ über die Absicht des örtlichen Umweltschutzdezernenten, beim Stadtrat ein Verbot des Taubenfütterns zu beantragen. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Durch die Tatsachenbehauptung in der Überschrift werde bei ihm der Eindruck erweckt, dass das Verbot bereits eine beschlossene Sache sei, obwohl der Stadtrat darüber noch gar nicht entschieden habe. Der Sinn des Artikels werde somit durch die Überschrift verfälscht. Derartiger Journalismus sei unseriös. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Überschrift nicht für sich allein stehe, sondern durch den ebenfalls sofort augenfälligen Untertitel „Morgen soll eine neue Regelung beschlossen werden – Doch die Vogelfreunde machen mobil“ ergänzt werde. Schon deshalb werde der Leser durch diese Überschrift nicht irregeführt, da er mit einem Blick nicht nur die Hauptüberschrift, sondern auch den Untertitel wahrnehme. Zudem hätte bei der Veröffentlichung des Artikels bereits festgestanden, dass es zu einem solchen Verbot kommen werde. Alle im Stadtrat vertretenen Fraktionen hätten sich zu diesem Thema geäußert. Die Mehrheitsverhältnisse seien eindeutig gewesen. Im Journalismus sei es durchaus üblich, Sachverhalte in der Überschrift verkürzt und auch etwas überspitzt darzustellen. Insoweit solle die Überschrift vor allem zum Lesen des jeweiligen Artikels verlocken. Sie habe keinen eigenen gewichtigen Informationscharakter. (1996)

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Namensnennung

Der Detektiv eines Kaufhauses erwischt eine Kundin beim Diebstahl einer Flasche Parfüm im Werte von 27,50 Mark. Die Redaktion der Zeitung am Ort berichtet darüber und schildert auch die Reaktion der Frau. Diese sei „ausgerastet“, auf den Parkplatz gelaufen, habe laut um Hilfe geschrien und sich später „wie ein nasser Sack“ fallen lassen. Die Zeitung nennt den vollen Namen der Frau und auch den Ort, in dem ihr Mann Bürgermeister ist und sie einen Sitz im Gemeinderat hat. Ein Leser der Zeitung sieht die Frau bloßgestellt und bittet den Deutschen Presserat, diese Entgleisung zu rügen. Die Lokalredaktion ist anderer Ansicht. Der Bürger könne erwarten, dass Personen, die politische Ämter bekleiden, auch insoweit verlässlich seien, dass sie Gegenstände, die sie erwerben wollen, auch bezahlen. Täten sie das nicht, müsste dies – auch zum Schutze der Allgemeinheit – öffentlich gemacht werden. Die Redaktion räumt jedoch ein, dass sie auf die Namensnennung hätte verzichten können, nicht aber auf den Hinweis, dass es sich um eine Gemeindevertreterin und die Frau des Bürgermeisters handelt. Die Frau ist zwischenzeitlich zurückgetreten. (1996)

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Tatort

In großer Aufmachung „enthüllt“ eine Boulevardzeitung einen „Millionen-Betrug“. Als Beispiel dafür, wie heute die Sozialämter „abgezockt“ werden, wird u.a. der Fall eines 38jährigen Russen geschildert, dem das Sozialamt der Stadt seit zwei Jahren monatlich 4.000 D-Mark Sozialhilfe zahle. Gleichzeitig sei er beim Wirtschaftsamt der Stadt als Firmeninhaber gemeldet. In Wahrheit verschiebe er Autos. Bei einer jetzt durchgeführten Hausdurchsuchung habe die Kriminalpolizei Kontoauszüge gefunden, die auf einen Jahresumsatz von 10 Millionen D-Mark schließen lassen. Der Bürgermeister des Stadtbezirks legt den Bericht dem Deutschen Presserat vor. Der erwähnte Russe habe vom Sozialamt seines Bezirks nie Sozialhilfe erhalten und beim Wirtschaftsamt auch keine Firma angemeldet. Recherchen des Presserats beim Polizeipräsidium ergeben, dass es sich bei dem geschilderten Fall um einen authentischen Sachverhalt handelt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei er jedoch verfremdet worden. So habe der zuständige Beamte der Kriminalpolizei weder den richtigen Namen des Täters, noch die betroffene Dienststelle angegeben. Er habe lediglich von einem Bezirksamt der Stadt gesprochen. Die Redaktionsleitung des Blattes teilt mir, dass die in dem Artikel beschriebenen Fälle, also auch der des Russen, von Mitarbeitern des Landeskriminalamtes geschildert worden seien. Eine Sozialstadträtin des genannten Bezirks, auf den Fall des Russen angesprochen, habe bestätigt, dass eine „Familie“ oder „Gruppe“ überführt worden sei, kriminelle Autoschiebereien begangen zu haben. Man habe festgestellt, dass ein Mitglied dieser „Gruppe“ zumindest für sich und seine Familie Sozialhilfe bezogen habe. Zwar sei der Name des Russen von der Stadträtin nicht genannt, aber auch nicht dementiert worden. Da sie aber den wesentlichen Sachverhalt bestätigt habe, sei die Redaktion davon ausgegangen, dass die Informationen vom Landeskriminalamt zutreffend waren. Schließlich erklärt die Redaktionsleitung, der Beschwerdeführer dementiere nicht, dass der dem Fall des Russen zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig sei, sondern stelle nur fest, dass der genannte Russe nicht Klient des Bezirksamtes gewesen sei. Man könne dadurch den Eindruck gewinnen, dass die einzig unrichtige Tatsache der in dem Artikel genannte Name des Täters, nicht aber der geschilderte Sachverhalt sei. (1996)

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Verdachtsberichterstattung

Im Rahmen ihrer Sendung „Wetten, daß ...? ruft eine Fernsehanstalt zu Spenden für eine russische Wohltätigkeitsorganisation auf. Die Spenden sollen jedoch nicht direkt an die Russen, sondern an einen Hilfsverein in der Bundesrepublik überwiesen werden, der – wie eine Sonntagszeitung eine Woche später berichtet – äußerst umstritten sei, vor dem die UNESCO sogar warne. Unter der Überschrift „Skandal um Spendenmillionen“ teilt die Zeitung mit, dass der Vorstand des Vereins seit Jahren kritisiert werde und mit seiner Organisation auf der „schwarzen Liste“ des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen stehe, das die Seriosität von Wohltätigkeitsverbänden überprüfe. Auch sei die Organisation, der die Spende in Höhe von fast fünf Millionen Mark zugedacht sei, in Russland bislang kaum in Erscheinung getreten. Die Fernsehanstalt leitet rechtliche Schritte ein und beschwert sich auch beim Deutschen Presserat. Der Artikel enthalte eine Vielzahl falscher Angaben. Es gebe weder eine Warnung seitens der UNESCO noch eine „schwarze Liste“ des genannten Zentralinstituts. Auch sei der Korrespondent der Zeitung in Moskau über die Aktivitäten der russischen Organisation ausführlich informiert worden. Die Veranstalter der Sendung sind der Ansicht, dass der Autor des Beitrags mit einer offensichtlich vorgefassten Tendenz die Thematik seines Textes angegangen ist. Schon die Recherchemethode sei so angelegt, dass in der Kürze der Zeit, in der die Betroffenen Gelegenheit hatten, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen, eine sachgerechte und fundierte Auskunft über die Vorgänge nicht möglich sein konnte. Selbst Informationen, die hätten geliefert werden können, seien in den Bericht nicht eingeflossen. Die Rechtsabteilung des Verlags weist den Vorwurf zurück, die Recherchemethoden der Zeitung hätten reine Alibifunktion. Sämtliche vor dem zuständigen Landgericht initiierten Gegendarstellungs- und Unterlassungsverfahren seien inzwischen zu Lasten der Kläger ausgegangen. Das Gericht habe die Behauptung der Zeitung, der in den Spendenaufruf genannte Verein sei eine umstrittene Organisation, als eine zulässige Meinungsäußerung bewertet. Gleiches gelte für die Äußerung, die UNESCO habe es abgelehnt, den Verein als offiziellen Partner anzusehen. Des weiteren habe das Gericht auch die Behauptung der Redaktion, der Hilfsfonds stehe auf der „schwarzen Liste“ des Zentralinstituts für soziale Fragen, für zutreffend erklärt. (1996)

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Vergleich mit Killern

“Wie erkenne ich einen Scientologen?” fragt eine Zeitschrift ihre Leserinnen und Leser und gibt zugleich die Antwort: 13 Kennzeichen, die Scientologen angeblich eigen sein sollen. Die Erkennungsmerkmale unter Punkt 12 lauten: “Mitglieder halten sich immer aus Diskussionen heraus. Weder verteidigen sie die Sekte, noch greifen sie sie an. Sie schweigen. Ihr Unbeteiligtsein macht sie so verdächtig wie bürgerlich lebende Mafia-Killer.” Ein betroffener Leser des Beitrags legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht die Scientologen diskriminiert und in ihrem religiösen Empfinden verletzt. Er hält es für eine bösartige Verleumdung, Scientologen mit “bürgerlich lebenden Mafia-Killern” zu vergleichen. Die Rechtsabteilung des Verlags betont in ihrer Stellungnahme, Scientology und die Gefahren, die von dieser Sekte ausgehen, seien ein Thema, über das die Presse berichten müsse. Es werde in dem Beitrag jedoch weder behauptet, noch der Eindruck erweckt, die Mitglieder von Scientology seien “Mafia-Killer”. Es werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es ein besonderer Wesenszug der Sektenmitglieder sei, auch in der Öffentlichkeit zu schweigen, genauso wie Mitglieder der Mafia, die sich ebenfalls in der Öffentlichkeit zurückhalten und schweigen. (1996)

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Leserschelte

Geschichten, die das Leben schreibt, sind die Themen der Rubrik “Tagebuch” in einer regionalen Zeitung. So auch das angebliche Verhalten eines Pfarrers, der mit dem Taxi zu einer Beerdigung fährt und sich die Kosten dafür von der Witwe erstatten lässt, obwohl er ein Auto und ein Motorrad in seiner Garage stehen hat. Ein Leser des Blattes bittet die Tagebuchautorin um Informationen darüber, wo sich dieser Vorfall ereignet hat, und macht keinen Hehl daraus, dass er die Geschichte für frei erfunden hält. Unter der selben Rubrik schreibt daraufhin die Redakteurin über die Reaktion ihrer Leser auf die Veröffentlichung und sie erwähnt, dass einer von ihnen ihr unterstelle, sie habe den Fall frei erfunden. Kategorisch verlange er, sie möge ihm mitteilen, wo und wann sich dies ereignet habe. Sie könne das, tue es aber nicht. So ein Brief gehe ans Eingemachte. Wer Zeitungsleute informiere, sei sogar vor Gericht geschützt und vor selbsternannten Stasi- und Gestapoleuten allemal. Sie halte es mit dem alten Spruch: Wer sich wehre, behalte sein Pferd. Der Leser, in dem Beitrag mit vollständigem Namen und Wohnort erwähnt, wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er habe eine Aufklärung nicht kategorisch verlangt, sondern höflich um Aufklärung gebeten. Der Vergleich mit Stasi- und Gestapoleuten verletze seine Ehre. Zudem sei sein Brief nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Die Chefredaktion des Blattes entschuldigt sich bei dem Leser für die “grobe Entgleisung” ihrer Autorin. Die Rubrik “Tagebuch” sei inzwischen eingestellt worden. Damit habe man die Konsequenz aus dem Vorfall gezogen, über den sich der Leser beschwert hatte. (1996)

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Vorverurteilung

Unter der Schlagzeile “Steine auf Autobahn – Beifahrer tot: Er war’s” berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme eines jungen Mannes, der in dem Verdacht steht, durch einen Steinwurf von einer Autobahnbrücke den Beifahrer eines Fahrzeugs getötet zu haben. Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird der Mann quasi als Täter dargestellt: “Er war’s”, “Der Autobahnmörder”, “Was ist das für ein Mensch?”. Zudem wird ein Foto des mutmaßlichen Täters und seines Elternhauses mit Angabe der Adresse veröffentlicht. Der Betroffene legt durch seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in dem Artikel eine eindeutige Vorverurteilung sowie Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht. Die Redaktionsleitung der Zeitung führt die Bezeichnung “Autobahn-Mörder” auf ein Geständnis des jungen Mannes gleich nach seiner Festnahme zurück. Gleichwohl räumt sie ein, dass zu dem Zeitpunkt der Berichterstattung diese Formulierung fehl am Platze war. Man bedauere, den Begriff verwendet zu haben. (1996)

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Fotos

Die gesamte Blattbreite in Anspruch nehmend, zeigt ein Boulevardblatt in Titelaufmachung ein Elternpaar am offenen Sarg seiner 14jährigen Tochter. Das Mädchen war von einem Unbekannten vergewaltigt, umgebracht und in einen Sumpf geworfen worden. “Der Abschied” lautet die Schlagzeile. Ein Phantombild des Täters ist beigestellt. Unter der Überschrift “Und ihr Mörder ist immer noch frei” zitieren die Autoren den Vater: “Er soll dieses Foto sehen”. Eine Leserin und ein Leser der Zeitung legen die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Sie befriedige übelsten Voyeurismus und Sensationsgier auf Kosten einer Toten, die sich nicht mehr wehren könne, weder gegen die Zeitung, noch gegen den vermeintlichen Freibrief des Vaters. Die Rechtsabteilung des Verlags lässt den Presserat wissen, die Redaktion habe lange diskutiert, ob ihre Veröffentlichung gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoße. Dabei sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Entscheidend sei für die Redaktion der Wunsch der Eltern nach einer Veröffentlichung und die Tatsache gewesen, dass das Mädchen auf dem Bild weder entstellt noch herabgewürdigt dargestellt war. (1996)

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Vorverurteilung

Ein evangelischer Pastor, der in der Kommission des Weltkirchenrats in New York für internationale Aufgaben tätig ist, soll aus seinem persönlichen Programm- und Sachkostenetat 150.000 Mark genommen und nicht zurückgezahlt haben. Eine Tageszeitung im Bereich der Landeskirche, die den Theologen für seine neue Aufgaben freigestellt hat, berichtet unter der Überschrift “Pastor der Landeskirche als Langfinger? 150.000 Mark weg” über den Fall. Sie nennt den Vornamen des Beschuldigten, den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens, sein Alter und seine Funktion. Die Unterzeile zur Überschrift schließt mit der Feststellung “... griff dort in persönlichen Etat”. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Tatbestand sei falsch wiedergegeben. Die Darstellung, insbesondere die Überschrift, komme einer Vorverurteilung gleich. Seine Position beim Weltkirchenrat sei so herausgehoben, dass durch die Angaben zu seiner Person in dem Artikel offenkundig werde, um wen es sich handele. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf einen kirchlichen Pressedienst, der über den Vorfall berichtet habe. Durch die Zugehörigkeit des Betroffenen zur Landeskirche und seine Ambitionen, Abteilungsleiter an einer örtlichen Akademie zu werden, habe die Geschichte lokale Bezüge. Bei der Nennung des Vornamens und der Abkürzung des Familiennamens habe die Redaktion bedacht, dass der Mann bereits seit sieben Jahren in der Region nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Der Vorwurf, er sei identifizierbar, gehe daher ins Leere. Auch von einer Vorverurteilung könne nicht die Rede sei. Die Vorwürfe des Weltkirchenrats seien durch ein Fragezeichen in der Überschrift als noch in der Schwebe befindlich kenntlich gemacht. (1996)

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Rechenbeispiele

Eine Tageszeitung übt Kritik an den Beamtenpensionen und fordert in einem Kommentar eine gründliche Reform, durch die Pensionen und gesetzliche Renten mittelfristig harmonisiert werden. Der Autor behauptet, dass Beamte im Schnitt 90 Prozent ihres letzten Nettogehalts als Ruhegehalt erhalten, während es bei den Sozialrentnern durchschnittlich nur ca. 50 Prozent des Nettogehalts seien. Ein Leser der Zeitung, im Beruf Beamter, kann diese Diskrepanz nicht glauben und bittet den Kommentator um Aufklärung. Dieser antwortet aber erst, nachdem der Leser den Deutschen Presserat eingeschaltet und in seiner Beschwerde die Vermutung geäußert hat, hier würden gezielt Unwahrheiten verbreitet, um das Beamtentum zu diffamieren. In ihrer Stellungnahme führt die Zeitung an, sie habe inzwischen einen Leserbrief veröffentlicht, in dem eine gegenteilige Meinung zu den getroffenen Behauptungen vertreten werde. Zudem habe der Autor des Kommentars inzwischen dem Beschwerdeführer detailliert dargelegt, wie er zu den beiden Messwerten 90 bzw. 50 Prozent gekommen sei. Der Leser habe geantwortet, dass er jetzt die Angaben nachvollziehen könne, die genannten Zahlen jedoch Extrempositionen darstellten und somit nicht miteinander verglichen werden könnten. (1996)

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