Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6738 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Neue Indizien” berichtet ein Nachrichtenmagazin im Dezember 1997, dass der Immunitätsausschuss des Bundestags den PDS-Gruppenchef Gregor Gysi mit einer neuen Indizienkette zum Vorwurf einer inoffiziellen Mitarbeit für die Stasi konfrontieren will. Im Inhaltsverzeichnis wird der Beitrag mit “Gauck: Neues Gutachten über Gysi” angekündigt. Der Pressesprecher der PDS legt daraufhin Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er erklärt, dass es weder ein neues Gutachten noch neue Indizien gebe, da keine neuen Unterlagen der Gauck-Behörde vorlägen. Die Inhaltsangabe und die Überschrift des Beitrags seien eine glatte Lüge. Des weiteren gebe es auch keinen Bericht – nicht einmal einen Berichtsentwurf – des Ausschusses und mithin auch keine Aussage des Ausschusses hinsichtlich einer Bewertung der Unterlagen. Das einzige, das existiere, sei ein Teilentwurf eines SPD-Abgeordneten, den dieser selbst in einem Anschreiben als “ersten Textentwurf” bezeichne. Somit sei die Auffassung eines einzelnen Abgeordneten als Auffassung des Ausschusses bzw. des Bundestages dargestellt worden. Bei allen Entwürfen oder Teilentwürfen für einen Bericht, die dem Immunitätsausschuss vorlägen, handele es sich um Entwürfe einzelner Abgeordneter, von denen keiner bis heute Gegenstand von Beratungen, geschweige denn einer Meinungsbildung im Ausschuss gewesen sei. Die Rechtsabteilung des Magazins hält die Beschwerde für obsolet, da der Bundestagsausschuss im Prüfungsverfahren eine inoffizielle Tätigkeit von Gysi für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit inzwischen als erwiesen festgestellt habe. Darüber habe die Zeitschrift im März 1998 berichtet, ohne dass Gysi dagegen rechtliche Schritte angekündigt oder eingeleitet hätte. Der jetzt vorliegende offizielle Bericht des Immunitätsausschusses sei nahezu wörtlich identisch mit dem im Dezember vorliegenden Entwurf, der in dem angegriffenen Artikel des Magazins behandelt worden sei. Lediglich die Ankündigung im Inhaltsverzeichnis sei nicht völlig zutreffend. Dies liege aber zum einen daran, dass im Inhaltsverzeichnis notwendigerweise verkürzt werden müsse, zum anderen daran, dass die Schlussredaktion der Zeitschrift und nicht der einzelne Autor des jeweiligen Artikels das Inhaltsverzeichnis formuliert. Nicht unzutreffend sei auch die Darstellung, dass der Entwurf des Berichts des zuständigen Ausschusses vorliege. Da der erwähnte SPD-Abgeordnete genau für diesen Textbereich zuständig sei, der Ausschuss diesen Textbaustein dann auch in seinem vorläufigen Entwurf und schließlich auch in seinen endgültigen Bericht wörtlich übernommen habe, werde Gysi hierdurch in keiner Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Auch ein Rufmord liege nicht vor. (1997)
Weiterlesen
In fünf Beiträgen informiert eine Tageszeitung im Dezember 1997 über einen Berichtsentwurf des Parlamentsausschusses zur MfS-Verstrickung von Gregor Gysi und die Reaktion der PDS, welche die Existenz eines solchen Entwurfs abstreitet. Der Pressesprecher der PDS erklärt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass es in den Beiträgen von falschen, halbwahren und unvollständigen Darstellungen nur so wimmele. Insbesondere sei durchgängig von einem “Berichtsentwurf des Parlamentsausschusses” bzw. gar von einem “Berichtsentwurf des Bundestages” die Rede, der “kommende Woche vom Bundestagsausschuss beraten und im Januar offiziell vorgestellt werden (soll)”, und in dem die Vorwürfe als “erwiesen” beurteilt würden, wobei der Autor wisse, dass der Immunitätsausschuss zu diesem von ihm dargestellten Ergebnis kommen “will”. Ein solcher Berichtsentwurf existiere jedoch nicht, es gebe lediglich einen Teilentwurf eines SPD-Abgeordneten. Aus diesem “ersten Textentwurf” zitiere die Zeitung. Dabei stelle sie die Auffassung eines einzelnen Abgeordneten fälschlicherweise als Auffassung des Ausschusses oder gar des Bundestags dar. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, dass die Zeitung unter der Überschrift “PDS tritt Stasivorwürfen gegen Gysi entgegen” zwar auf eine seitens der PDS herausgegebene Richtigstellung eingeht, jedoch gleichzeitig die Lüge vom “Berichtsentwurf des Geschäftsordnungsausschusses” wieder aufstellt. Die Chefredaktion des Blattes räumt ein, dass ihre Überschrift “Bundestags-Gremium sieht Gysi als Stasi-IM überführt” eine verkürzte Zusammenfassung des Ergebnisses des “Berichtsentwurfs” darstellt. In der Unterzeile werde jedoch ausdrücklich klargestellt, dass es sich um einen “Berichtsentwurf” handele. Auch in der Folgeberichterstattung sei durchgängig von einem “Berichtsentwurf” die Rede. Bei der Beurteilung der Beschwerde seien die Verfahrensabläufe des betreffenden Ausschusses zu berücksichtigen. Entsprechend der Arbeitsorganisation teilen sich die Berichterstatter die umfangreiche Materie in verschiedene Bereiche auf mit dem Ziel, dass jeder Parlamentarier einen Berichtsentwurf für den Ausschuss zu “seiner” Materie erstellt und diesen den anderen Berichterstattern zuleitet. Der vorliegende Entwurf werde beraten, die jeweils von den einzelnen Mitgliedern zu verantwortenden Teile des Berichtsentwurfs würden dann zu einem sozusagen abschließenden Bericht zusammengefügt. Bei den von den Berichterstattern erstellten Entwürfen handele es sich also um Entwürfe des Ausschusses insgesamt. Bereits Tage vor der Berichterstattung in der Zeitung hätte der in dem Artikel ausgiebig zitierte Berichtsentwurf sämtlichen Parteien im Bundestag vorgelegen. Aus diesem Entwurf sei klipp und klar herauszulesen, dass nach Auffassung des Ausschusses Gregor Gysi inoffizieller Mitarbeiter des MfS war. (1997)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Rechnungsprüfungsamt befand: Grünen-Vorwürfe sind nicht haltbar” berichtet eine Regionalzeitung über Vorwürfe eines Grünen-Politikers, welcher der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft der Stadt in einem Interview des Lokalsenders “Filz- und Vetternwirtschaft” unterstellt hat. In dem Bericht heißt es, das Rechnungsprüfungsamt habe festgestellt, der Kommunalpolitiker habe als Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft die Verschwiegenheitspflicht verletzt und sich damit strafbar gemacht. Diese Behauptung findet sich auch in einem beigestellten Kommentar: “Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes gibt Klarheit: ... (Name des Betroffenen) hat ausgeplaudert, was nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war”. Der Grünen-Politiker führt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat an, dass eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eine strafbare Handlung sei. Ein solcher Straftatbestand werde in einem Rechtsstaat von einem ordentlichen Gericht festgestellt und nicht durch ein Gutachten eines durch eine Partei beauftragten Wirtschaftsprüfungsbüros. Für jeden Beschuldigten gelte bis zur gerichtlichen Verurteilung die sogen. Unschuldsvermutung. Durch die von der Zeitung gewählten Formulierungen entstehe jedoch eine nicht hinnehmbare öffentliche Vorverurteilung. Der Beschwerdeführer kritisiert schließlich, dass der Autor ihn nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass sich der Autor der Beiträge in seiner Berichterstattung und Kommentierung stets auf die Aussagen der Bezirksvorsteherin bezieht, die wie folgt zitiert wird: “Dieser Straftatbestand ist nachgewiesen worden”. Auch im Kommentar habe sich der Autor den Vorwurf nicht zu eigen gemacht, sondern durch die Formulierung “Und noch eines ist festgestellt worden” auf eine Quelle verwiesen, die im darüberstehenden Bericht klar erkennbar sei. Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei, erklärt die Chefredaktion, beide Beiträge seien das Resultat einer offiziellen Pressekonferenz der Bezirksvertretung. Es entspreche der üblichen Praxis, über Inhalte von Pressekonferenzen aktuell zu berichten, ohne dabei die von der Berichterstattung Betroffenen zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Angebot habe der Autor dem Betroffenen tags darauf gemacht, als dieser in der Lokalredaktion anrief. Jener habe darauf hin dem Autor zugesagt, sich nach dem Weihnachtsurlaub zu melden. Die Bezirksvorsteherin teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass sie den gesamten Prüfungsbericht nicht zur Verfügung stellen könne, da die Gesellschaft gemeinnützig sei und der Aufsichtsrat nichtöffentlich tage. Sie gibt dem Presserat aber zwei Pressemitteilungen zur Kenntnis. In der ersten wird mitgeteilt, die mit der Sonderprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe festgestellt, dass das Aufsichtsratsmitglied ... (folgt der Name) durch seine Äußerungen zu der fraglichen Grundstücksangelegenheit in einer vom Lokalradio ausgestrahlten Sendung aus internen Angelegenheiten der Gesellschaft, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, öffentlich berichtet hat. In der zweiten Pressemitteilung wird kundgetan, dass eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht strafbar ist und das Aufsichtsratsmitglied zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. (1997)
Weiterlesen
Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift “Die Panscher von der Pfalz” über Weinpanscherei. Im Text werden drei Fälle geschildert, in denen Wein gepanscht wurde. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in der Überschrift eine Kollektivbeleidigung und eine Geschäftsschädigung aller pfälzischen Winzer. Zudem werde die Überschrift durch den Inhalt des Artikels nicht gedeckt. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert, dass der Autor einen Ort in Rheinhessen in die Pfalz verlegt habe. Diese fehlerhafte Zuordnung sei jedoch kein Fakt, der eine Beschwerde beim Presserat tragen könne. Aus der Überschrift sei nicht zu schließen, dass alle pfälzischen Winzer Weinpanscher wären. Der Bericht beziehe sich auf drei konkret abgehandelte Winzer und nicht allgemein auf die Winzer in der Pfalz. Bei dieser auf ganz spezielle Weingüter bezogene Berichterstattung käme kein Leser auf die Idee, dass generell in der Pfalz gepanscht werde. Die Überschrift mache genau umgekehrt deutlich, dass es die in der Veröffentlichung genannten Winzer seien, die gepanscht hätten. (1998)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über eine Partner-Vermittlung per Video und illustriert ihren Beitrag mit einem Foto, das einen Mann und eine Frau im Gespräch in einem Straßencafé zeigt. Ein Leser der Zeitung erkennt sich auf dem Foto wieder. Die Aufnahme wurde vor etwa sieben bis acht Jahren gemacht und zeigt ihn mit einer ehemaligen Bekannten. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung erwecke unter Verwendung eines Archivfotos in Zusammenhang mit dem Artikel “Eheglück kommt aus dem Videoregal” den Eindruck, dass er per Video eine Partnerin suche. Dadurch werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass das Foto vor sieben bis acht Jahren entstanden und veröffentlicht worden sei. Man habe damals einen Eindruck von einem Sommertag mit fröhlichen Menschen vermitteln wollen. Er betont, dass es bei der neuerlichen Verwendung des Bildes nicht in der Absicht der Zeitung lag, die darauf abgebildeten Personen als Klientel des im Text behandelten Vermittlungsinstituts darzustellen. Da das Motiv des Bildes eine gewöhnliche Straßenszene sei, erscheine die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, es werde ein Zusammenhang zwischen der Partnervermittlung und dem Bild suggeriert, auch keinesfalls zwingend. Ungeachtet dessen habe er die für die Veröffentlichung verantwortlichen Kollegen deutlich gerügt. In Zukunft werde man mit größerer Sorgfalt Fotos auswählen. Dem Beschwerdeführer habe man angeboten, ihn und seine Ehefrau zu einem Abendessen in ein Restaurant der gehobenen Kategorie einzuladen. Dieses Angebot sei jedoch abgelehnt worden. Statt dessen habe der Anwalt des Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 5.000 D-Mark sowie die Übernahme der anwaltlichen Kosten gefordert. Die Zeitung habe daraufhin nochmals ihr Bedauern über die versehentliche Veröffentlichung des Bildes ausgedrückt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie zur Zahlung des von dem Beschwerdeführer avisierten Betrages nicht bereit sei. Beide Parteien teilen dem Presserat mit, dass Einigungsversuche gescheitert seien und nun eine Auseinandersetzung vor Gericht anstehe. (1998)
Weiterlesen
In einer Notiz unter der Überschrift “Duldung erlaubt” veröffentlicht eine Boulevardzeitung unter Angabe des Aktenzeichens das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts. Danach darf einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren zwar ausreisepflichtig ist, aber in Deutschland geduldet wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein Anwalt, von mehreren ausländischen Mandanten auf diese Veröffentlichung angesprochen, bittet das zitierte OVG um Übersendung der Entscheidung und erfährt vom zuständigen Pressedezernenten, dass die Meldung falsch sei und die Entscheidung einen anderen Inhalt habe. Er beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die seiner Ansicht nach sinnentstellende Kürzung einer Agenturmeldung. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Inhalt des Urteils sei verkürzt wiedergegeben worden. Es gebe noch einen ergänzenden Punkt, der besage, dass wenn eine betroffene Person ohne Probleme ausreisen könne, sie dazu verpflichtet sei. Die verkürzte Fassung enthalte zwar nur einen Teil der Entscheidung, sei aber im Kern zutreffend. (1998)
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung berichtet auf vier Seiten über die Neueröffnung eines Kinos. Die örtliche Fachgruppe der IG Medien bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Drei der vier Seiten seien Anzeigen und als redaktionelle Beiträge getarnt. Der Leser erkenne die Werbung nicht als solche, da weder eine Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ vorgenommen worden sei, noch die Beiträge durch ein anderes Layout vom restlichen Teil der Zeitung getrennt worden seien. Der Vorstand des Verlages teilt mit, die Eröffnung des Kinos sei ein herausragendes Ereignis gewesen, das die gesamte Kinowelt in und um die Stadt grundlegend verändert habe. Die Redaktion habe dem großen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung tragen und den ihr gestellten Informationsauftrag erfüllen müssen. Sie habe dies journalistisch und standesrechtlich korrekt getan. Die auf den Seiten veröffentlichten Anzeigen seien klar als solche erkennbar. (1998)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Ein Krimineller als Politikum“ berichtet ein Boulevardblatt über einen jugendlichen Straftäter, der mit seinen Eltern in die Türkei abgeschoben werden soll. Der Beitrag enthält ein Foto des Jugendlichen, sein Name wird durch die Abbildung von Plakaten erkennbar. Eine Leserin des Blattes beklagt sich beim Deutschen Presserat. Foto und Namensnennung verletzen ihrer Ansicht nach das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Jugendlichen. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der „Fall Mehmet“ die Medien seit vielen Monaten beschäftige. Zwischen den Behörden und den Medien sei eine Anonymisierung vereinbart gewesen, an die sich auch ihre Zeitung gehalten habe. Ein Privatsender und eine Tageszeitung hätten als erste den vollständigen Namen des Jugendlichen veröffentlicht. Zudem sei auf den Plakaten einer Gewerkschaftsdemonstration der volle Name genannt worden. Als dann auch noch die Polizei den Jugendlichen wegen einer neuerlichen schweren Straftat unter seinem richtigen Namen suchte, sei auch ihr Boulevardblatt von der Anonymisierung abgewichen. Eine türkische Zeitung, mit der man kooperiere, habe eine Home-Story mit Fotos des Jungen und seiner Eltern veröffentlicht, die mit ausdrücklicher Billigung der Eltern auch der Boulevardzeitung zur Veröffentlichung angeboten wurden. Die Chefredaktion fügt zudem eine Erklärung des Innenministeriums bei, in dem der Vorname des Jugendlichen genannt wird. (1998)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Ran an die Spitze“ berichtet eine Regionalzeitung über Damenunterwäsche. Dem Beitrag sind zwei Fotos beigestellt, die laut Autorenangabe von einer Herstellerfirma stammen. Ein Leser sieht den Grundsatz der Trennung von Werbung und Berichterstattung nicht mehr gewahrt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung erklärt, es sei keine Schleichwerbung, wenn Firmenfotos für ein allgemeines redaktionelles Thema verwendet würden. (1998)
Weiterlesen