Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Zeitschrift widmet einem ehemaligen “Playmate”, das sich nun für die Versorgung von Slum-Kindern auf Haiti engagiert, eine Reportage. Der Artikel enthält diverse Fotos, welche das Ex-Model in schlichter, aber doch gestylter Aufmachung beim Hilfeleisten zeigen. Auf einigen Fotos ist die Frau mit toten Kindern zu sehen. Das Aufmacherfoto zeigt auf einer Doppelseite das Innere einer Leichenhalle mit zahlreichen gestapelten Kinderleichen und der Leiche eines Erwachsenen links im Vordergrund. In der Mitte verharrt die Hauptperson des Berichts in einem Trägerkleid, leicht entrückt blickend und mit offenem Haar. Der Text vergleicht das heutige Privatleben des Ex-Models mit dem früheren, wobei seine äußeren Reize und das luxuriöse Ambiente seiner Wohnung in den USA farbig geschildert werden. Zwei Leserinnen nehmen die Reportage zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die eine sieht in dem Aufmacherfoto eine Gefahr für Kinder. Diese könnten solche Bilder noch nicht verkraften. Zudem würden durch derlei Fotos Perverse und Pädosexuelle bedient, insbesondere durch eine mögliche Verbreitung über Internet. Die zweite Leserin beklagt, dass der Bericht von Klischees und “Schlimmerem” strotze. Es sei nicht erkennbar, ob der Wahrheitsgehalt der Reportage mit der nötigen journalistischen Sorgfalt überprüft worden sei. Die Beschwerdeführerin vermutet zudem einen Missbrauch des Leids der dargestellten Kinder zu einer Form der Selbstdarstellung der Akteurin. Dies stelle eine Verletzung der Menschenwürde dar. Die Rechtsabteilung des Verlags betont das Anliegen der Redaktion, die Leser auf das unbeschreibliche Elend in der beschriebenen Region hinzuweisen. Ferner solle der Beitrag auf die selbstlose Arbeit einer Frau hinweisen, die im ersten Abschnitt ihres Erwachsenenlebens etwas völlig anderes gemacht habe. Der Bezug zu der Welt und den Lebensumständen in westlichen Industrienationen werde gerade durch den Bericht über das Ex-Model und dessen Abbildung auf den Fotos hergestellt. Dabei konnte das Elend nicht ausschließlich durch Worte, sondern musste auch durch Bilder dargestellt werden. Die Bildsprache der Zeitschrift sei nicht sensationsheischend, sondern mitleid-erweckend und aufrüttelnd. (1998)
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Eine Zeitschrift berichtet über einen Korruptionsskandal in einem großen Unternehmen. In diesem Zusammenhang wird ein Geschäftsführer namentlich als Verdächtiger genannt. Zudem wird ein Foto von ihm veröffentlicht. Der Betroffene sieht sich vorverurteilt und schaltet über seinen Anwalt den Deutschen Presserat ein. Dieser verweist auf diverse Falschdarstellungen. So hätten z.B. die anderen Verdächtigen – entgegen der Aussage der Zeitschrift – bisher kein Geständnis abgelegt und sein Mandant sei auch von keiner Seite aus als “Kopf einer Abzockertruppe” bezeichnet worden. Der Anwalt beanstandet ferner Namensnennung und die Veröffentlichung des Fotos. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, an jeder Stelle des Artikels werde deutlich gemacht, dass gegenwärtig staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer laufen und er deshalb nur in Verdacht stehe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Der Betroffene sei ein führender Mitarbeiter im Konzern, so dass ein berechtigter Anlass zu einer Verdachtsberichterstattung bestanden habe. Da es sich insgesamt um Vorgänge handele, die in der Region großes Aufsehen erregt hätten, seien Namensnennung und die Veröffentlichung des Fotos gerechtfertigt. Sämtliche Tatsachenbehauptungen, die beanstandet würden, seien sorgfältig recherchiert und entsprächen dem gegenwärtigen Ermittlungsstand. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Korruptionsgeflecht eine herausragende Rolle gespielt habe. (1998)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Wahlkampfveranstaltung der DSU. Der dabei erwähnte Wahlkampfkandidat wendet sich daraufhin wegen der – nach seiner Ansicht falschen – Berichterstattung an die Zeitung mit der Bitte um eine Gegendarstellung. Diese wird eine Woche später in verkürzter Form von der Zeitung abgedruckt. Der Landesvorsitzende der DSU äußert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Ansicht, der Direktkandidat sei bei der Berichterstattung so benachteiligt worden, dass sich dies im Wahlergebnis niedergeschlagen habe. Zudem kritisiert er zwei Passagen des Artikels, die nach seiner Meinung falsch sind. Es handelt sich dabei um zwei Aussagen des Politikers, die dieser – wie aus der Gegendarstellung hervorgeht – nicht gemacht haben will. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die zur Bundestagswahl angetretenen Parteien und deren Kandidaten entsprechend der politischen Bedeutung in der Berichterstattung der Zeitung berücksichtigt worden seien. Eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers habe man, allerdings in leicht geänderter Form, veröffentlicht. Die Behauptung, dass die Wahlchancen des Betroffenen eindeutig beeinträchtigt worden seien, hält die Chefredaktion für nicht gerechtfertigt. (1998)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Blitzer-Skandal” über drei ehemalige Mitarbeiter einer Radarüberwachung, die wegen Bestechung entlassen worden sind. Es werden Fotos der drei Betroffenen mit Nennung der Vornamen und abgekürzten Nachnamen veröffentlicht. Sowohl in dem Artikel als auch in einem beigestellten Kommentar unter der Überschrift “Dreckschleudern” wird behauptet, dass die drei Männer nun Vorwürfe gegen die Verwaltung erheben, aber einen Beweis dafür bisher nicht erbracht hätten. Einer der drei Betroffenen wendet sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichung seines Fotos. Der Fotograf der Zeitung habe sich nicht an das Fotografierverbot gehalten. Eine Kollegin des Fotografen habe ihm zugesichert, dass das Foto mit einem Blockstreifen unkenntlich gemacht werde. Der Beschwerdeführer moniert ferner, dass er und die beiden anderen Betroffenen in dem Kommentar als “Dreckschleudern” und “Lügner” bezeichnet werden. Es gebe doch Beweise dafür, dass man es ihnen leicht gemacht habe. Sie würden zur Zeit von der Staatsanwaltschaft ausgewertet. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, die Beschuldigten seien selbst an die Öffentlichkeit getreten. Auf einer Pressekonferenz seien sie zudem von allen Vertretern der anwesenden Medien fotografiert und gefilmt worden. Damit sei eine Anonymisierung hinfällig geworden. Die Taten, die den Radar-Mitarbeitern vorgeworfen würden, hätten in der Region zu einem riesigen Skandal geführt. Wenn jetzt zur Entschuldigung gesagt werde, es seien noch viele Mitarbeiter des Rathauses informiert, die auch nicht besser seien, so könne diese Handlungsweise nicht anders als mit “Dreckschleudern” verglichen werden. Ein bezeichnendes Licht auf den Beschwerdeführer werfe dessen Äußerung auf der Pressekonferenz: “Wenn mich die Stadt wieder einstellt, werde ich alle meine bisherigen Behauptungen als Lüge bezeichnen.” Damit habe er sich selbst entlarvt. (1998)
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Eine Heimatzeitung berichtet über ein Verfahren, das sie gegen den Bürgermeister bzw. die Gemeinde, der er vorsteht, wegen Verletzung des Auskunftsanspruches der Presse angestrengt hat. Der Anwalt des Bürgermeisters beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Redaktion die gewünschte Auskunft bereits gegeben worden. Dies würde jedoch in dem Beitrag nicht erwähnt. Außerdem werde der Eindruck erweckt, der Bürgermeister stehe vor Gericht und nicht die Gemeinde. Vorverurteilend wirke die Passage: „.. wegen wiederholten Verstoßes gegen das Gesetz über Freiheit und Recht der Presse muss sich nun demnächst Bürgermeister ... (folgt der Name) vor dem Verwaltungsgericht verantworten“. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, das Schreiben der Gemeinde mit der erbetenen Auskunft sei erst nach Redaktionsschluss eingegangen. Indes sei auch nach diesem Schreiben der Bericht im Kern noch richtig. Die Beschwerdeführer hätten die gewünschte Auskunft fünf Monate nach dem anwaltlichen Schreiben der Zeitung erteilt. Hinzu komme der mäßige Informationsgehalt der Auskunft, mit dem die Gemeinde den Auskunftsanspruch offensichtlich nur formell erfüllen wollte. Der Bürgermeister werde nicht zu Unrecht hervorgehoben. Schließlich sei er derjenige, der über die Erteilung der Auskunft zu entscheiden habe. Zum Vorwurf der Vorverurteilung äußert die Redaktionsleitung die Ansicht, aus den Richtlinien zu Ziffer 13 ergebe sich, dass die Vorschrift in erster Linie für die Berichterstattung über laufende Strafverfahren gelte. Hier sei die Gefahr einer Vorverurteilung der Beschuldigten besonders hoch. Anders verhalte es sich jedoch bei der Berichterstattung über Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. In derartigen Verfahren bestehe wohl kaum die Gefahr einer Vorverurteilung. In einem solchen Verfahren einen Sachverhalt und die Rechtslage zu erörtern, sei für den Inhaber eines politischen Amtes möglicherweise unangenehm, als Erscheinung in einer Demokratie aber hinzunehmen. (1998)
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“Wie weit darf Freundschaft gehen – zu einem verheirateten Mann?” fragt eine Zeitschrift ihre Leserinnen und Leser und stellt in zwei Ausgaben anhand eines “Terminplans der Zweisamkeit” Begegnungen des Prinzen Ernst August von Hannover mit Prinzessin Caroline von Monaco an diversen Badestränden vor. “In Monaco endete ihr Versteckspiel” wird in der Überschrift des zweiten Berichtsteils festgestellt. Beide Beiträge sind mit Fotos illustriert, welche die Betroffenen hauptsächlich in Badekleidung zeigen. Ernst August Prinz von Hannover legt durch einen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Anwalt führt aus, dass sich sein Mandant durch eine ständig wiederholte Bild- und Textberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt Er beantragt die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob aus der Ferne und dem Geheimen geschossene Paparazzi-Fotos veröffentlicht werden dürfen. In den von ihm vorgelegten Fällen seien zudem unlautere Methoden angewandt worden. Die Chefredaktion der Zeitschrift vertritt den Standpunkt, dass sogen. “Paparazzi” Informanten seien und weder die Aufnahmen noch die Veröffentlichungen der Fotos vom korsischen Strand und vom Monte Carlo Beach-Club den Beschwerdeführer oder sonstige Personen belästigt bzw. in den Persönlichkeitsrechten verletzt hätten. Strand und Club seien für jedermann gegen Eintrittsgeld zugänglich gewesen. (1997)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift “Scheine für den schönen Schein” über einen Promotionsberater und seine Arbeit. Der Betroffene sieht in dem sehr kritischen Beitrag eine Vielzahl von Falschaussagen. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt dazu, der kritisierte Bericht sei bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Beschwerdeführer und Verlag gewesen. Das Urteil sei zugunsten des Verlags ausgefallen. Das Gericht habe festgestellt, die Bewertungen des Verfassers seien zulässig, da sie anhand in der Berichterstattung dargestellter Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar und plausibel erschienen. Darüber hinaus habe der Autor dem Aufkommen eines unzutreffenden Eindrucks verschiedentlich dadurch entgegengewirkt, dass er den Beschwerdeführer selbst habe zu Wort kommen lassen. (1998)
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Unter der Überschrift “Spesenbetrug: Wohnung von Ex-Hochbahn-Vorstand durchsucht” berichtet ein Boulevardblatt über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Verkehrsbetriebes wegen des Verdachts auf Spesenbetrug. Bei der unternehmensinternen Prüfung sollen mehr als 20 manipulierte Spesenabrechnungen über insgesamt 5.000 Mark entdeckt worden sein. Inzwischen soll die Staatsanwaltschaft bei einer weiteren rückwirkenden Prüfung mehr als 60 zweifelhafte Abrechnungen gefunden haben. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes und nennt seinen vollen Namen. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist der Ansicht, dass die Überschrift durch die Wahl des Begriffs “Spesenbetrug” präjudizierend ist, da der Vorwurf als bewiesen dargestellt wird. Des weiteren weist er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass keine Haussuchung stattgefunden und der Verdächtige die Unterlagen freiwillig herausgegeben habe. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung von Namen und Foto. Es bestehe kein öffentliches Interesse an dem Vorgang. Obwohl dieser bereits zwei Jahre zurückliege, wirke der Artikel wie eine Erstveröffentlichung. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Überschrift gebe lediglich den Inhalt in geraffter Form wieder. Die namentliche Erwähnung des ehemaligen Vorstandsmitgliedes sei gerechtfertigt, da er eine Lokalgröße sei, über die in den Gesellschaftsspalten der örtlichen Presse regelmäßig namentlich, häufig auch mit Foto, berichtet worden sei. Nach Meinung der Rechtsabteilung bestand aufgrund der nicht unerheblichen politischen Tragweite des Verfahrens und der lokalen Prominenz des Betroffenen ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung. Aufgrund der Tatsache, dass das 1996 eingeleitete Ermittlungsverfahren bis heute noch nicht abgeschlossen wurde und im Juli 1998 eine Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, sah man Anlass, erneut über den Vorgang zu berichten. Die Vertreter der Zeitung weisen abschließend darauf hin, dass der Verfasser bei der Formulierung des Berichts auch die Unschuldsvermutung nicht außer Acht gelassen habe. In dem Artikel werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen gegen den Betroffenen noch andauern. (1998)
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Ein neunjähriges Mädchen erhält die Kündigung: Eine Privatschule will das Kind nicht mehr unterrichten, weil seine Mutter als Rechtsradikale gilt. Gegen den Schulverweis protestieren daraufhin 80 Rechtsradikale mit Fackeln und Transparenten. Die Demonstration verläuft ohne Zwischenfälle. Die Zeitungen am Ort berichten darüber. Eine Zeitung nennt den Vornamen des Mädchens und kürzt seinen Familiennamen ab. Eine andere nennt die Neunjährige mit vollem Namen. Mit Hilfe ihres Anwalts wendet sich die Mutter an den Deutschen Presserat. Sie beanstandet die Nennung des Namens, sieht darin einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter. Die Chefredaktion des Blattes fühlt sich nicht verantwortlich, da sie ihre Landkreisseiten von einer anderen Zeitung bezieht. Deren Chefredakteur sieht sich gleichfalls nicht zuständig, weist aber darauf hin, dass die Mutter des Mädchens als Veranstalterin rechtsradikaler Treffen und Verfasserin entsprechender Flugblätter mehrfach öffentlich in Erscheinung getreten sei. (1998)
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