Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Diskriminierung von Sinti

Ein Mann wird zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, weil er einen Pfarrer um 184.000 D-Mark geprellt hat. Der 37jährige Angeklagte hatte sich bei dem Geistlichen als Werber für einen Zirkus ausgegeben und um Geld gebettelt. Ein Loch im Zelt müsse dringend geflickt werden. Mit einer Spende des Pfarrers in Höhe von 200 D-Mark hatte sich der Schausteller nicht zufrieden gegeben. Unter der Drohung, dass er sonst Selbstmord begehen werde, hatte er den Pfarrer immer wieder zu neuerlichen Spenden bewegt. Mal waren es 17.000 D-Mark für den angeblichen Einstieg in die Selbstständigkeit, mal 7.000 D-Mark für die Beerdigung der Mutter, die sich in Wirklichkeit bester Gesundheit erfreute. Mit dem Geld der Pfarrers hatte sich der Betrüger sogar ein Mercedes Cabrio gekauft. Seine Nächstenliebe kam den Pfarrer teuer zu stehen. Er muss jetzt einen Kredit von 123.000 D-Mark abstottern. Eine Boulevardzeitung schildert den Fall unter der Überschrift „Pfarrer nahm für ‚armen‘ Sinti Kredit auf“. Auch im Text wird der Täter als Sinti bezeichnet. Darüber beklagt sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung des Betrügers als Sinti sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, dass der Hinweis auf den Sinti, der einen Pfarrer mehrfach mit falschen Angaben dazu gebracht habe, ihm Geld zu geben, notwendig gewesen sei. Es mache durchaus Sinn zu dokumentieren, dass der Pfarrer in Bezug auf Menschen keinen Unterschied gesehen habe und auch einem Sinti habe helfen wollen, der ihn allerdings gnadenlos ausplündert und die Arglosigkeit und den Glauben des Pfarrers an die Gleichheit der Menschen ausgenutzt habe. Das rechtfertige dann auch die Mitteilung, zu welcher Gruppe der Täter gehöre. (2002)

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Drogengefahren

Unter der Überschrift „Koks für Kinder“ berichtet eine Zeitschrift, Ritalin, ein Medikament für hypernervöse Kinder, werde neuerdings als Psychodroge missbraucht. Die Pille gelte zurzeit als letzter Schrei auf dem US-Drogenmarkt. Weil in Deutschland immer mehr Rezepte mit dem Betäubungsmittel verschrieben würden, habe jetzt auch die Drogenbeauftragte des Bundes Alarm geschlagen. Auf einem Schulhof in Bayern werde bereits mit den Tabletten gedealt. Um das Psychomedikament tobe seit langem ein emotional geführter Glaubenskrieg. Ritalin wirke beruhigend auf „Zappelphilipp-Kinder“ mit Konzentrationsstörungen. Ritalin-Gegner prangerten die häufige Verschreibung an und bemängelten, Ärzte würden vorschnell besonders quirlige Kinder als unsoziale, störende Versager abschreiben und Liebsein auf Rezept verordnen. „Ab 80 Milligramm Ritalin dröhnt’s“, beschreibe ein Insider der Drogenszene die Wirkung. Das entspreche einer doppelten Tagesdosis für Kinder mit der Krankheit ADHS. Der Bundesverband Aufmerksamkeitsstörung/Hyperaktivität bezeichnet in seiner Beschwerde beim Presserat den Beitrag als einseitig. Diverse Aussagen seien bereits widerlegt. U.a. durch ein von der US-Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten. Es sei auch fraglich, ob es tatsächlich in Bayern eine Schule gebe, in der bereits mit Tabletten gedealt worden sei. Der Verband ist zudem der Ansicht, dass die Überschrift des Artikels ADHS-Kinder, die auf das Medikament angewiesen seien, diskriminiere. Gleichzeitig würden Eltern, die ihre Kinder mit dem Medikament behandeln lassen, kriminalisiert. Die Autorin des Beitrages erklärt unter Hinweis auf das Buch „More Now, Again“ der ritalin- und kokainsüchtigen Amerikanerin Elisabeth Wurtzel, dass pulverisiertes Ritalin genauso aussehe wie Kokain und bei Einnahme von 80 Milligramm wie eine Droge wirke. Dass Ritalin geschluckt und gespritzt wie Kokain wirke, bestätigten ebenfalls mehrere von ihr befragte Experten. Die Berichterstattung hebe nicht darauf ab, inwieweit Ritalin – ordnungsgemäß eingenommen – süchtig mache. Vielmehr handele der Beitrag vom Missbrauch dieses unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Arzneimittels und der massenweisen Verschreibung an Kinder. Das in der Beschwerde erwähnte Gutachten der US-Regierung sei ein Dokument zur Beruhigung der Diskussion um den Ritalin-Missbrauch in den USA. Befragt worden seien Schuldirektoren, die verständlicherweise abwiegeln und relativieren würden. Es gebe zudem mehrere unabhängige Berichte über den Missbrauch und das Dealen mit Ritalin in Schulen und Universitäten in den USA. (2002)

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Diskriminierung von Roma

Unter den Überschriften „Die Klau-Kids von Köln“ und „Die schlimmsten Diebe von Köln“ präsentiert eine Boulevardzeitung die Fotos von 50 minderjährigen mutmaßlichen Taschen-dieben vom Balkan, die in Köln und Umgebung ihr Unwesen treiben. Zwei Vorstandsmitglie-der des Kölner Appell gegen Rassismus sind der Ansicht, dass die Berichterstattung diskrimi-nierend ist, da es sich bei den Kindern und Jugendlichen um Angehörige der Roma handele. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisieren sie zudem die Veröffentlichung der Fotos und eine daraus resultierende Prangerwirkung. Weiterhin sehen die beiden Beschwerde-führer die Unschuldsvermutung verletzt. In einer Unterzeile werde behauptet, 100.000 Taten pro Jahr gingen auf das Konto der so genannten „Klau-Kids“. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsache, sondern um eine Schätzung der Polizei. Insgesamt beurteilen die Be-schwerdeführer die Berichterstattung als Kampagne. Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Verlages übermittelt dem Presserat eine Stellungnahme des Herausgebers, die dieser eine Woche später in seinem Blatt veröffentlicht hat. Darin bedauert der Verleger die unbedachte und reißerische Gestaltung der Titelgeschichte seiner Zeitung, äußert seine Trauer über den Vorfall und stellt klar, dass eine pauschale Anklage von Roma-Kindern und damit des ganzen Volkes der Roma nicht beabsichtigt war. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, diese Stel-lungnahme richte sich an die gesamte Öffentlichkeit und insbesondere an diejenigen Personen, die sich durch Form und Inhalt der Berichterstattung betroffen sähen. Durch die Veröf-fentlichung werde auf eindringliche Weise dokumentiert, dass Selbstregulierung auch inner-halb eines Mediums erfolgen könne. (2002)

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Anonymisierung notwendig

Frühmorgens irgendwo in Deutschland. Ein „Ami-Schlitten“ schrammt auf einem Waldweg über den Boden. Die Folge ist ein erheblicher Sachschaden. Der Fahrer und seine Begleiterin machen daraus einen Versicherungsfall. Ein entgegenkommender Autofahrer habe sie mit halsbrecherischer Fahrweise zum Ausweichen in den Wald gezwungen. Dabei sei der Schaden entstanden. Vor Gericht sagt ein Gutachter, er habe mit einem baugleichen Auto das angebliche Ausweichmanöver simuliert. So wie geschildert, kann es nicht gewesen sein. Pech auch für die Angeklagten: er ist wegen Versicherungsbetrug vorbestraft und sie wegen falscher Aussage. Eine Boulevard-Zeitung greift den Fall auf. Dabei ist auch von einer Fahrt in den Wald zum Schäferstündchen die Rede. Die Frau wird im Bild gezeigt. Mit Balken vor den Augen, aber mit richtigem Vor- und abgekürztem Familiennamen. Die Anwältin der Angeklagten schaltet den Deutschen Presserat ein. Ihrer Mandantin sei großer Schaden entstanden, da sie selbständige Friseurmeisterin und in der Zeitung für ihre Kunden leicht erkennbar sei. Außerdem liege eine Vorverurteilung vor, da das Berufungsverfahren noch abgeschlossen sei. Schließlich sei der falsche Eindruck entstanden, ihre Mandantin habe eine Absprache zur Vortäuschung eines Verkehrsunfalls getroffen. Die regionale Redaktionsleitung der Boulevardzeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin sei zweimal rechtskräftig verurteilt. Dass sie eine dritte Instanz angerufen habe, sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht bekannt gewesen. Unstrittig sei, dass die Frau eine Reihe von Falschaussagen gemacht habe. Sie habe einen Unfall, der nicht stattgefunden habe, bezeugt. Im Hinblick auf die Straftaten und die Verurteilung in zwei Instanzen stelle die Fotoveröffentlichung mit dem Balken vor den Augen der Frau keinen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar. (2002)

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Überschrift angemessen formuliert

Über dem Bodensee stoßen in 11.300 m Höhe zwei Flugzeuge zusammen und stürzen in die Tiefe. Dabei kommen 52 Schüler aus der russischen Republik Baschkortostan ums Leben, die für besonders gute schulische Leistungen mit einem Urlaub in Spanien belohnt werden sollten. Eine Boulevardzeitung berichtet über die Flugzeugkatastrophe und verwendet dabei die Schlagzeile „Kinder fielen tot vom Himmel“. Ein Leser und eine Leserin stoßen sich daran und melden sich beim Deutschen Presserat. Der Leser wendet sich gegen die Art der Aufmachung, die seine persönlichen Gefühle verletze und unangemessen sensationell sei. Ebenso würden durch diese Art der Darstellung die Menschenwürde sowie die Gefühle der Angehörigen verletzt. Die Leserin äußert sich ähnlich. Diese Überschrift könne bei Kindern Ängste und Albträume auslösen und erfülle nach ihrer Ansicht sogar den Tatbestand der Jugendgefährdung. Die Rechtsabteilung des Verlages hält beide Beschwerden für unbegründet. Weder würden die Opfer des schrecklichen Unglücks, noch deren Familien und Angehörigen in ihrer Ehre verletzt. Auch sei das Unglück nicht reißerisch zur Steigerung der Auflage missbraucht worden. Es seien vielmehr Tatsachen geschildert worden. Die Schlagzeile habe die Realität ohne jeden Zynismus wiedergegeben und auch nicht den notwendigen Respekt vor den Toten vermissen lassen. Eine Verknüpfung zwischen guter schulischer Leistung und einem darauf beruhenden Flug in den Tod habe gerade nicht stattgefunden. (2002)

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Fotomontage ohne Erläuterung

Unter der Überschrift „Wo sich Randale richtig lohnt“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Auflösung einer heruntergekommenen Wohnwagensiedlung und eine neue Unterbringungsmöglichkeit für die Bewohner. Jahrelang hätten die Leute Nachbarn, Polizei und die ganze Stadt genervt. Jetzt bekämen die Randalierer schicke Sozialwohnungen. Der Stadtbezirk sei verpflichtet, den Bewohnern von 15 Bauwagen, die auf der legal ausgewiesenen Fläche stehen, neue Unterkünfte zu besorgen. Die Bewohner der 45 Fahrzeuge, die sich inzwischen illegal angesiedelt hätten, müssten selber suchen. Dem Beitrag sind unter der Überschrift „Hier sollen sie hin !“ zwei Fotos einer neuen Wohnung beigestellt. Unter der Überschrift „Hier kommen sie her !“ wird ein Foto der Wagenburg mit vermummten Gestalten gezeigt. In der Unterzeile dazu wird erläutert: „Vermummte Alternative kämpften 1994 gegen die Räumung. Ergebnis: 22 verletzte Polizisten“. Die Grünen-Sprecherin für Stadtentwicklung und Migrationspolitik ruft den Presserat an. Die vermummten Gestalten seien in das Foto der Wagenburg hineinkopiert worden. Ferner zeigten die beiden kleineren Fotos nicht eine Wohnung in dem Haus, das als Ausweichquartier für die Bewohner der Wagensiedlung vorgesehen sei. Die Redaktionsleitung gesteht ein, dass die Vermummten in das Foto von der Siedlung hineinkopiert worden seien. Die Darstellung beziehe sich auf das Jahr 1994, was auch aus der Bildunterzeile hervorgehe. Damals hätten Vermummte gegen die Räumung der Wagen gekämpft und Polizisten verletzt. Der Fotoinhalt stehe also in unmittelbarem Zusammenhang mit den Wohnwagen. Das Foto gebe die Verteidigung der Wohnwagen durch die Vermummten zutreffend wieder. Im Rahmen der damaligen Eskalation seien konkrete Fotos nicht möglich gewesen. Im Text des Beitrages werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Baubehörde prüfe, ob ein bestimmtes Jugendstilhaus für die Chaoten hergerichtet werden solle. Damit sei eindeutig klargestellt, dass es sich bei der abgebildeten Wohnung nicht um eine Wohnung in dem genannten Haus handele. In Bezug auf diese Fotos werde festgestellt, dass die neuen Sozialunterkünfte so aussehen könnten. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Behinderter wie Sklave gehalten – Angeklagter ´Herr´ zu fünf Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt“. Einen Gerichtsbericht mit dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung. Es geht um Freiheitsberaubung und Körperverletzung in 19 Fällen. Im Text heißt es: „Die Sinti-Familie hatte ihr Opfer in ihrem Bauernhaus in … in einem rund neun Quadratmeter großen Badezimmer untergebracht“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Art der „zurückhaltenden Berichterstattung“ sei für die Minderheit der Sinti keinesfalls diskriminierend. In dem Artikel würden die Details genannt, ohne die sich kein Gesamtbild der Zusammenhänge ergebe. Die Redaktion stellt grundsätzlich fest, dass in ihrer Berichterstattung immer nur der einzelne Täter im Vordergrund stehe, nie jedoch die Volksgruppe oder Minderheit, der er angehöre: „Die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe wird nicht in Überschriften hervorgehoben oder sonst wie herausgestellt, schon gar nicht verallgemeinert.“ (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Ein Boulevardblatt veröffentlicht einen Prozessbericht unter der Überschrift „Schießerei in … Disco – Sinti-Chef bekam vier Jahre Gefängnis“. Der Artikel informiert über die Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen versuchten Totschlags. In dem Artikel heißt es: „Fünf bewaffnete Sinti … stürmen nachts die Tanzbar, schießen wild um sich…“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Zeitungsverlags hält die Beschwerde für unbegründet. In dem Artikel sei über einen Prozess wegen erheblicher gemeinschaftlicher Straftaten berichtet worden. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte gehandelt habe, die der Gruppe der Sinti zuzurechnen seien. Im vorliegenden Fall sei auch der Hinweis auf „Ehrenregelungen“ der Sinti wichtig, die dazu geführt hätten, dass der Sinti-Chef dem Opfer schließlich erklärt habe, er dürfe ihm bei seiner Ehre nicht den eigentlichen Täter nennen. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Diebin geschnappt – Sie ist erst 13 und schwanger“ lautet die Überschrift einer Meldung in einer Boulevardzeitung. Im Text heißt es: „Die Kleine (eine Roma) ist schwanger und angeblich erst 13 Jahre alt“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass bei dieser Veröffentlichung die Redaktion auf die Bezeichnung „Roma“ hätte verzichten können. Andererseits sei die Berichterstattung so allgemein gehalten, dass dadurch eine Diskriminierung gar nicht möglich gewesen sei. (2002)

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