Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„Mein Mann hat sich aus Kummer aufgehängt“ titelt eine Boulevardzeitung. Sie berichtet über die Selbsttötung eines Bauern, der durch das Mulde-Hochwasser von 2002 seinen gesamten Besitz verloren hat. In dem Artikel werden die näheren Begleitumstände geschildert und die vollen Namen des Toten und seiner Witwe genannt. Diese und der Bauernhof werden im Bild gezeigt. Der zuständige Gemeindepfarrer, der den Deutschen Presserat einschaltet, teilt mit, dass eine Reporterin und ein Fotograf der Zeitung sich als Seelsorger ausgegeben hätten, um mit der Frau sprechen zu können. Deren Schwiegersohn habe ihnen gesagt, der Pfarrer sei bereits im Haus und man benötige keinen weiteren Seelsorger. Später seien die beiden auf den Hof zurückgekommen und hätten sich nunmehr mit den Worten „Wir arbeiten für einen Anwalt, der vom Hochwasser Betroffene vor Gericht vertreten will, um Schadenersatzforderungen zu stellen“ vorgestellt und sie in ein kurzes Gespräch verwickelt. Sie hätten ein Foto des Bauern sehen wollen, was dessen Frau jedoch verweigert habe. Sie hätten auch nicht gefragt, ob sie ein Foto machen könnten. Tags darauf sei der kritisierte Beitrag in großer Verbreitung erschienen. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Weder hätten sich die beiden Journalisten als Seelsorger noch als Mitarbeiter eines Anwalts vorgestellt. Richtig sei, dass beide offiziell als Mitarbeiter der Zeitung aufgetreten seien. Sie hätten mit dem Schwiegersohn der Witwe gesprochen, der sie auf die Mittagszeit für einen erneuten Besuch verwiesen hatte. Dabei hätten die beiden Journalisten mindestens eine Stunde lang mit der Frau gesprochen. Diese habe beklagt, dass die Warnung vor der Flut so spät gekommen sei. Die Reporter hätten ihr daraufhin erzählt, dass es einen Anwalt gebe, der sich auf das Thema Flut spezialisiert habe. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass der Pfarrer Strafanzeige bei der Staatsanwalt erstattet habe, diese jedoch nicht zu einem Ermittlungsverfahren bereit gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe die Autorin des Beitrags erfahren, dass die Familie des toten Bauern keinerlei Vorwürfe gegen die Zeitung und ihre Mitarbeiter erhoben habe. (2002)
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Eine Deutsche heiratet in den USA einen Indianer. Nennen wir ihn „Der mit dem Wolf tanzt“. Beim Standesamt in einer deutschen Kleinstadt geht es um die Anerkennung dieses Namens, den die Ehefrau als Familiennamen annehmen will. Den will das Standesamt zunächst nicht anerkennen. Das Amtsgericht stimmt jedoch zu. Die Beschwerdeführerin und Leiterin des Standesamtes, die den Deutschen Presserat anruft, wird unter Namensnennung mit dem Satz zitiert: „Eine deutsche Frau darf so nicht heißen“. Eine Boulevardzeitung berichtet. Darüber hinaus erreicht der Fall bundesweite Publizität. Die Beamtin wehrt sich gegen die Namensnennung. Sie werde in eine öffentliche Schlammschlacht hineingezogen, in der ihr öffentlich der Vorwurf des Rassismus und der Ausländerfeindlichkeit gemacht werde. Sie selbst habe sich in dem ganzen Verfahren korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften verhalten. Zur Bestätigung weist sie auf eine Erklärung ihrer Vorgesetzten hin. Danach habe der Standesbeamte die Pflicht, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Namens, das Amtsgericht als Entscheidungsinstanz anzurufen. Eine solche so genannte „Zweifelsvorlage“ habe sie vorgenommen. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung hält die Berichterstattung auch mit Nennung des Namens der Standesbeamten für zulässig. Es habe sich um eine ungewöhnliche und kuriose Angelegenheit gehandelt. Sie weist darauf hin, dass der Name schon vor ihrer Veröffentlichung in einer Agenturmeldung publik gemacht wurde. Von Ausländerfeindlichkeit und Rassismus sei in der Berichterstattung nicht die Rede. (2002)
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Unter der Überschrift „Der Vergewaltiger – Sein Opfer“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen 21-jährigen Mann, der ein 14-jähriges Mädchen in seiner Wohnung zum Sex gezwungen und danach vom Balkon in den Tod gestoßen haben soll. Verdächtiger und Opfer werden in Fotos gezeigt. Beider Vornamen werden genannt. Der Familiennamen des Mannes ist abgekürzt. Gezeigt wird ein Foto des mutmaßlichen Täters mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Baby. In Faksimile ist dem Text ein Liebesbrief beigestellt, den der Mann aus der Untersuchungshaft an seine Freundin geschrieben hat. Im letzten Absatz des Beitrages wird er als „Killer“ bezeichnet. Ein Leser des Blattes sieht die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verletzt und erkennt in der Berichterstattung eine Vorverurteilung. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der junge Mann inzwischen wegen Mordes verurteilt worden sei. Das Foto mit Freundin und Baby sowie den Liebesbrief habe die Verlobte des Mannes zur Verfügung gestellt. Das Foto des ermordeten Mädchens stamme von dessen Eltern, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Bild ohne eine Abdeckung veröffentlicht werden könne. (2002)
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Diese Ehe muss ein Martyrium für die aus Marokko stammende junge Frau gewesen sein. Ihr Mann – ein 36jähriger Betriebsschlosser – begann drei Wochen nach der von einem Onkel der Frau vermittelten Hochzeit, sie zu misshandeln. Sie musste im Keller schlafen, während er in der Wohnung mit homosexuellen Kontakten Geld verdiente. Als die Frau schwanger wurde, sollte sie auf Wunsch des Mannes abtreiben. Als sie dies ablehnte, trat er ihr in den Unterleib. Sie erlitt eine Fehlgeburt. Das alles wurde vor Gericht behandelt, und die örtliche Zeitung berichtete darüber. In einigen Passagen des Gerichtsberichts sieht der Anwalt des Angeklagten eine Vorverurteilung seines Mandanten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Zeitung habe über die Aussage der Hauptbelastungszeugin berichtet, zum Teil in wörtlichen Zitaten. Dabei sei es nicht erforderlich, die Aussagen stets im Konjunktiv wiederzugeben. Auch aus dem Sinnzusammenhang der Absätze des Artikels werde deutlich, dass nicht über bereits rechtskräftig feststehende Tatsachen berichtet werde. (2002)
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Eine regionale Sonntagszeitung berichtet über ein Verfahren vor dem Standesamt in einer Kleinstadt. Dabei geht es um die Anerkennung eines indianischen Namens nach deutschem Recht. Die Standesbeamtin will diesen Namen zunächst nicht anerkennen; das Amtsgericht als entscheidende Instanz gestattet ihn jedoch. Die Beamtin wird in dem Artikel mit vollem Namen genannt. Dagegen wehrt sie sich und schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie werde dadurch in eine bundesweit öffentliche Schlammschlacht gezogen. Öffentlich werde ihr der Vorwurf des Rassismus und der Ausländerfeindlichkeit gemacht. Dabei habe sie sich in dem Namensanerkennungsverfahren korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften verhalten. Sie bekräftigt diese Aussage mit einer Erklärung ihrer Vorgesetzten. Danach hat der Standesbeamte bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit eines gewünschten Familiennamens die Pflicht, das Amtsgericht als Entscheidungsinstanz anzurufen. Die Chefredaktion der Zeitung kann nicht nachvollziehen, inwieweit der beanstandete Artikel der Standesbeamtin Rassismus oder Ausländerfeindlichkeit vorwerfe. Sie werde einmal erwähnt, allerdings nur im Hinblick darauf, dass sie davon ausgegangen sei, es handle sich bei dem indianischen Namen um einen Eigen- oder Fantasienamen. Aufgrund dieser Äußerung werde niemand die Beschwerdeführerin in eine fremden- oder ausländerfeindliche Ecke rücken. Die Redaktion räumt ein, dass sich darüber streiten ließe, ob die Veröffentlichung des Namens der Standesbeamtin zwingend notwendig gewesen sei. Allerdings dürfe man auch davon ausgehen, dass jemand, der sich mit Medienvertretern unterhalte, damit rechnen müsse, im Zusammenhang mit den erwähnten Äußerungen mit Namen genannt zu werden. (2002)
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Mit Telefonnummern und Internetadressen ergänzt eine Fachzeitschrift ihre Produktinformationen. Ein konkurrierender Verlag sieht in den Beiträgen Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken und ruft den Deutschen Presserat an. Es handle sich immer wieder „um nähere oder auch weitere Informationen“. Dadurch werde der Leser praktisch gezwungen, bei den Firmen anzurufen, um sich die benötigten Auskünfte zu besorgen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Fachzeitschrift eine Informationsaufgabe habe und dadurch der Wissensdurst der Leser gestillt werden müsse. Die kritisierte Zeitschrift hält dem Vorwurf entgegen, es gehöre zu ihrer Informationsaufgabe, auch Kontaktadressen zu nennen. Dort könne sich der Leser ergänzendes Material beschaffen. Die Produktinformationen gehörten zum redaktionellen Teil der Zeitschrift. Dafür gebe es keine Bezahlung. So liege auch kein Verstoß gegen den Pressekodex vor. (2002)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Waffensammler schießen scharf“ über die Kritik von Waffensammlern an der Arbeit des internationalen Konversionszentrums in Bonn (BICC). In dem Beitrag wird eine Pressemitteilung zitiert, die vom Museum für Historische Wehrtechnik herausgegeben wurde. Deren Autor ist der Ansicht, dass die Mitteilung fehl interpretiert worden sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung behaupte fälschlicherweise, dass das BICC sich die Feindschaft der deutschen Waffen- und Munitionssammler zugezogen habe. Man stehe jedoch deren Bemühungen nicht ablehnend gegenüber, sondern begrüße alle Maßnahmen, die geeignet seien, Frieden in Bürgerkriegsregionen zu schaffen. Zudem sei die Wortwahl des Autors wie „Waffenfreunde“ und „Waffenbrüder“ eine gezielte Diskriminierung. Der Beschwerdeführer weist auch auf zwei nach seiner Ansicht falsche Wiedergaben aus seiner Pressemitteilung hin. Aus einer „falschen Voraussetzung“ sei eine „falsche Erkenntnis“ geworden und an einer anderen Stelle das Wort „legal“ weggelassen worden. Dadurch werde die Aussage der Pressemitteilung verfälscht. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass sie dem Beschwerdeführer angeboten habe, seine Meinung in einem Leserbrief darzustellen. Auf diese Offerte sei dieser jedoch nicht eingegangen. In der Sache wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in dem Beitrag weder in sinnentstellender Weise zitiert werde noch die Glosse diskriminierende Elemente enthalte. Bei der Formulierung „zu Feinden gemacht“ handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Auch die Begriffe „Waffenbrüder“ und „Waffenfreunde“ seien nicht diskriminierend. Dass aus der „falschen Voraussetzung“ eine „falsche Erkenntnis“ geworden sei, sei nicht sinnentstellend. Auch das Auslassen des Wortes „legal“ stelle keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar, da sich aus dem Zusammenhang des Satzes erschließe, dass es sich um den legalen Schusswaffenbesitz handle. (2002)
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In einer deutschen Großstadt veranstaltet die NPD eine Kundgebung. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. In diesem Zusammenhang erscheint auch ein Artikel, in dem es um eine gemeinsame Aktion der Zeitung und mehrerer Werbeagenturen gegen Rechtsextremismus geht. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in der Berichterstattung eine Volksverhetzung. Die Artikel seien durchweg einseitig. Die Aktion der Zeitung und der Werbeagenturen sei einseitige Meinungsmache. Er kritisiert außerdem, dass seine Leserbriefe nicht veröffentlicht würden, und beklagt eine Wahlbeeinflussung, da die Zeitung in den Medienkonzern der SPD eingebunden sei. Eine Stellungnahme der Zeitung wurde nicht angefordert. (2002)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, dessen Verfasser zu antiisraelischen Äußerungen des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Jamal Karsli Stellung nimmt. In dem Brief finden sich Sätze wie „Die organisierte Kriminalisierung der Kritik an der Kriegspolitik Israels und der ständigen Einmischung in die innerdeutschen Angelegenheiten durch solche Gesinnungswächter wie Michel Friedman und Paul Spiegel fördern möglicherweise den Antisemitismus“ und „Mit seiner Behauptung ‚Nazimethoden der israelischen Armee‘ hat Jamal Karsli allerdings Unrecht, denn die deutsche Armee hat im Zweiten Weltkrieg nicht gezielt Kinder erschossen“. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert ein Leser des Blattes die Ansicht, dass der Leserbriefschreiber mit diesem Satz zumindest indirekt behaupte, die israelische Armee erschieße im Gegensatz zu deutschen Wehrmacht gezielt Kinder. Den Beweis für diese ungeheuerliche Behauptung bleibe der Verfasser allerdings schuldig. Er wirft der Zeitung vor, den Wahrheitsgehalt der Leseräußerung nicht sorgfältig geprüft zu haben. Nach Richtlinie 2.6 seien auch bei der Veröffentlichung von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze zu beachten. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, die Leserzuschrift stelle eine absolut zulässige Meinungsäußerung dar. Der Beschwerdeführer konstruiere sich eine „Begründung“ zurecht, indem er von einer „zumindest indirekten“ Behauptung spreche. (2002)
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„Polizei ermittelt gegen Ratsherren“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über das böse Ende einer feuchtfröhlichen Fete mit 80 Teilnehmern, die zum großen Teil zur lokalen Prominenz gehören. Zwei SPD-Ratsmitgliedern wird vorgeworfen, unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die beiden waren mit einem anderen Radfahrer zusammengestoßen, der mit Kopfverletzungen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Die Ratsherren zeigen sich außerordentlich überrascht über das, was hinter ihnen geschehen sein soll, und leisteten dem Verletzten auch keine Hilfe. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht eine Vorverurteilung und Diskriminierung der mit vollem Namen, Alter und Promilleergebnissen genannten Kommunalpolitiker. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Lokalausgabe der Regionalzeitung sieht die Beschwerde als nicht begründet an. Falsche Tatsachen seien nicht behauptet worden. Die Redaktion habe sich die Entscheidung über die Art der Berichterstattung nicht leicht gemacht. Am Ende habe man sich an dem Anspruch orientiert, dass Personen des öffentlichen Lebens Vorbild für die Jugend und die Mitbürger sein sollten. Die Berichterstattung in der gewählten Form sei auch durch die Tatsache geboten gewesen, dass der Vorfall nach einer Party mit 80 Mitgliedern der lokalen Prominenz auf dem besten Weg gewesen sei, Stadtgespräch zu werden. Man sich zur Namensnennung entschlossen, um die anderen 37 Ratsmitglieder vor ungerechtfertigtem Verdacht zu schützen. (2002)
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