Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Wahlkampf

Der Bürgermeisterwahlkampf in einer Kleinstadt geht in die letzte Phase. Die örtliche Zeitung stellt die Kandidaten drei Tage vor der Wahl auf einer ganzen Lokalseite vor. Vom CDU-Kandidaten heißt es, er betreibe einen kleinen Getränkehandel, doch der sei zu, weil er nichts mehr abwerfe. Der Mann liest nach eigenem Bekunden die Zeitung immer erst einen Tag nach ihrem Erscheinen. Er beschwert sich bei der Redaktion, sagt, dass die Aussage, er habe seinen Laden dicht gemacht, nicht stimme. Er befürchtet Geschäftsschädigung und fordert eine sofortige Richtigstellung. Die Redaktion sieht dafür keinen Anlass. Sie beruft sich auf eine entsprechende Äußerung ihres Interviewpartners. Der sieht das anders und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung der Redaktion habe einzig und allein darauf abgezielt, seine Bürgermeisterkandidatur in ein negatives Licht zu rücken. Die Redaktion teilt mit, sie habe dem Kandidaten angeboten, eine Berichtigung in Form eines Leserbriefes zu veröffentlichen. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass sich die Behauptung, der Getränkeladen sei geschlossen, weil er nichts abwerfe, sich keinesfalls als falsch erwiesen habe. Im Gespräch mit der Redaktion habe dies der Kandidat selbst gesagt. Zudem handele es sich bei dem Getränkehandel um eine Feierabendbeschäftigung ohne feste Öffnungszeiten. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti und Roma

Mit einem Staubsauger habe eine resolute 82jährige Rentnerin drei kleine Trickbetrüger aus ihrer Wohnung dirigiert, meldet eine Boulevardzeitung. Die fünf bis zehn Jahre alten Sinti-Roma-Kinder hätten die alte Dame um einen Zettel gebeten, um ihrer Tante eine Nachricht zu hinterlassen, und seien dann unaufgefordert in die Wohnung der Seniorin gestürmt. In der Überschrift werden die Kinder als „Klau-Kids“ bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma beschwert sich beim Deutschen Presserat über einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Zugehörigkeit der Kinder zu einer ethnischen Minderheit sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, die Redaktion hätte auf die Mitteilung, dass es sich um Sinti-Roma-Kinder handele, verzichten sollen. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von Roma

Eine 36jährige Frau und deren 38jähriger ehemaliger Lebensgefährte stehen vor Gericht, weil sie sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Sozialleistungen in Höhe von 22.216 Euro erschlichen haben sollen. Eine Boulevardzeitung berichtet über den ersten Verhandlungstag, der mit einer Vertagung endet, weil noch geklärt werden muss, wie sich das Paar ein Mercedes-Cabrio 600 SL hatte leisten können. Die Zeitung erwähnt, dass es sich bei beiden Angeklagten um Roma handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma mahnt beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex an. Die Kennzeichnung der beiden Angeklagten als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, man hätte auf den Hinweis der Zugehörigkeit beider Angeklagten zur Roma-Gruppe verzichten können, da hier über einen Sozialhilfebetrug berichtet werde, wie er zum Nachteil der Gesellschaft leider immer wieder vorkomme. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Sieben Geschwister – 1100 Straftaten“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Rasims und seine sechs Geschwister, die mehr auf dem Kerbholz hätten als mancher Berufsverbrecher. „Sie sind Klau-Kinder“, so die Zeitung weiter. Der Fall aus Köln zeige, wie schwer es ist, gegen die jungen Diebe vorzugehen. Im Verlauf eines ausführlichen Porträts über die familiären Hintergründe und die Familientradition der betroffenen Familien heißt es unter anderem: „Bislang ist es den Fahndern nicht gelungen, Clans aus dem ehemaligen Jugoslawien – oft Roma-Familien – organisierte Kriminalität nachzuweisen.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Die Chefredaktion der Zeitung hält diese für unbegründet, da die Nennung einer Volksgruppe keine Diskriminierung sei. Im Übrigen bestehe ein begründbarer Zusammenhang zwischen der Benennung und dem Verständnis des berichteten Sachverhalts. Durch Tricks und eine expansive Ausnutzung aller Möglichkeiten werde die Aufklärung diverser Fälle so genannter „Klau-Kinder“ in Köln verhindert. Nach Erkenntnissen der Polizei gehörten die Kinder zu Roma-Clans, die aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland geflüchtet seien. Abschließend stellt sich die Zeitung auf den Standpunkt, dass die Beschwerde ausschließlich ein politisches Ziel verfolge. (2002)

Weiterlesen

Ethnische Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag über die Zunahme der Taschendiebstähle in der Landeshauptstadt und entsprechende Warnungen der Polizei. „Die jüngste Täterin ist neun Jahre“ lautet die Schlagzeile. Der Autor stellt fest, dass es sich bei den Tätern um Kinder von Roma-Familien handele. So seien drei Mädchen über 75mal beim Stehlen ertappt und immer wieder freigelassen worden. Sie seien nicht strafmündig. Die Adressen ihrer Eltern würden sie nicht nennen. Die Polizei bringe sie in ein Kinderhilfezentrum. Doch dort seien sie nach wenigen Stunden wieder verschwunden. Keiner dürfe sie festhalten, sage der Kommissar. Er wisse fast nichts über die Kinder, die nur die Roma-Sprache zu kennen vorgäben. Da müsse selbst der Dolmetscher passen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Kennzeichnung der Kinder als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie verstehe das Anliegen der Sinti und Roma und sie erkenne den Pressekodex an. Dass man die Zugehörigkeit der Kinder zu Roma-Familien erwähnt habe, sei jedoch für das Verständnis des berichteten Sachverhalts notwendig gewesen und stelle damit keinen Verstoß gegen Ziffer 12 des Kodex dar. Hintergrund der Vorgänge sei, dass sich die gesamte Strafverfolgung sehr schwierig gestalte, denn bei den Kindern könnten weder die Namen noch der Wohnort oder das Alter ermittelt werden. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti

Eine Lokalzeitung berichtet über ein blutiges Familiendrama im dritten Stock eines Mietshauses. Ein 46jähriger Sinti sei mit seinen beiden Söhnen und der Freundin eines der Söhne in die Wohnung eines 19jährigen Verwandten aus Ex-Jugoslawien gestürmt und habe den auf einer Couch schlafenden 48jährigen Vater des Mieters mit einem Messer attackiert. Als die Ehefrau des Opfers ihrem Mann helfen wollte, habe sie einen Stich in den Oberschenkel erhalten. Auch einer der Söhne habe auf den bereits schwer verletzten Mann eingestochen. Dieser sei noch am Tatort gestorben. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Polizeibericht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung der Täter als Sinti sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Beteiligten sei für das Verständnis der Umstände dieses Familienstreits unentbehrlich. An dem Thema „Kriminalität“ bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, das sich nicht nur auf die Tatumstände, sondern auch auf den Täter, das Opfer und das soziale Umfeld erstrecke. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti und Roma

Ein Boulevardblatt informiert seine Leser, dass eine Jugendbande versucht habe, auf einer Rolltreppe einer 38jährigen Passantin die Handtasche zu entreißen. Die 14jährige Anführerin der Bande habe den „Rollaus-Knopf“ gedrückt. Als die Treppe abrupt angehalten habe, sei die bedrängte Frau gestürzt, habe aber ihre Tasche so fest an sich gedrückt, dass die Jugendlichen ohne Beute flüchten mussten. Die Zeitung erwähnt, dass es sich bei den Tätern, die einen Tag zuvor einen ähnlichen Überfall verübt hatten und gerade erst aus dem Verhör durch die Polizei entlassen worden seien, um Sinti und Roma handele. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Jugendbande als Sinti und Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, in dem Polizeibericht werde ein besonders brutaler und durchaus durchdachter Raubüberfall durch eine Jugendbande geschildert. Wenn sich Jugendliche unter Führung einer 14jährigen, die schon mehrfach in Erscheinung getreten sei, zu derartigen Straftaten zusammenschließen, müsse auch eine Differenzierung in Bezug auf den Personenkreis hingenommen werden. Die Zeitung habe die Gruppenzugehörigkeit der Anführerin daher bewusst offen gelegt, auf sämtliche sie tatsächlich kennzeichnenden Personendaten jedoch verzichtet. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Sattel-Mafia: Haftstrafen auf Bewährung – Geständnisse einer Hobby-Reiterin und eines Gastwirts brachten Polizei auf die Spur“ Ein Gerichtsbericht mit dieser Überschrift erscheint in einer Regionalzeitung. Er informiert über ein Verfahren wegen Bandendiebstählen. Die Angeklagten hatten Pferdesättel gestohlen. In dem Beitrag heißt es: “Die Geständnisse des Paares hatten auf die Spur der im Rotlicht- und Landfahrermilieu angesiedelten Tätergruppe geführt, die ihre Beute vorwiegend in Bayern und Holland abgesetzt haben soll.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Schutz von Minderheiten werde in der Redaktion sehr ernst genommen. Im beanstandeten Artikel jedoch habe die Zeitung nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Meldung sei von einer Agentur gekommen, die Rechtfertigung des Begriffs „Landfahrer-Milieu“ sei jedoch Sache der Redaktion. Die Redaktion sei überzeugt, dass die Minderheitennennung begründet war. (2002)

Weiterlesen

Diskriminierung von Sinti und Roma

In einem ausführlichen Bericht beschreibt eine Lokalzeitung die „Belagerung“ des Parkplatzes am örtlichen Sportstadion durch eine „Zigeunerkarawane mit Nobelkarossen“. In der Halle habe ein Handballspiel abgesagt werden müssen, weil der Strom ausgefallen sei. Die Zigeuner hätten versucht, die Vorschaltgeräte an den Straßenlaternen anzuzapfen, um ihre eigene Stromversorgung sicherzustellen. Schließlich hätten die „stets elegant gekleideten Damen und Herren des fahrenden und oft gedemütigten Volkes“ versucht, in die Umkleidekabinen der Halle einzudringen, in denen die Sportler auch ihre Wertsachen zurücklassen. Dies habe rechtzeitig verhindert werden können. Nicht nur der Verfasser des Beitrages habe beobachtet, dass zwei jugendliche Zigeuner sich an angeketteten Fahrrädern zu schaffen machten. Vier Tage später habe der Gemeindebauhof die herausgezerrten Kabel an den Lichtmasten verklemmen, den Unrat auf dem Parkplatz einsammeln und die in den angrenzenden Büschen hinterlassene Notdurft beseitigen müssen. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gäben diesen Personen, bei denen schon die Kinder zu strafbaren Handlungen ausgebildet würden, sehr viele Rechte. Der Autor schließt seinen Beitrag mit der Feststellung: „Vielleicht sollte man einmal die Zeit vor 1945 in Bezug auf Entgegenkommen oder Reparationen als erledigt betrachten; das Deutsche Volk hat für die Machenschaften eines Einzelnen mehr als gesühnt.“ Der betroffene Landesverband deutscher Sinti und Roma beklagt in einer Beschwerde beim Presserat, dass der Beitrag mit seinem Zynismus die Minderheit von Sinti und Roma diskriminiere. Die Verwendung des Begriffs „fahrendes Volk“ insinuiere, dass deutsche Sinti und Roma keine deutschen Staatsbürger und somit auch nicht Teil des deutschen Volkes sein könnten. Der Artikelschreiber sei durch und durch ein Antiziganist, was auch in seiner Bewertung des Nationalsozialismus deutlich zum Ausdruck komme. Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, die in dem Beitrag enthaltenen Vorwürfe seines freien Mitarbeiters seien von Bürgern der Stadt in vollem Umfang bestätigt worden. Der Artikel enthalte keine Unwahrheiten, sei allerdings in seiner politischen Aussage vielleicht etwas zu motiviert formuliert. Nach Erscheinen des Berichts seien in der Redaktion viele Hinweise auf erhebliche Schäden an gemeindlichen Einrichtungen eingegangen, die nachweisbar von der Personengruppe begangen worden seien. (2001)

Weiterlesen

Vorwürfe gegen einen Promi-Wirt

Eine Boulevardzeitung meldet, dass ein „Promi-Wirt“ verhaftet worden sei. Die Staatsanwaltschaft lege ihm vierfachen Betrug zur Last. Darüber hinaus solle er in Diebstähle von Baumaschinen verwickelt sein. Einen Tag später erscheint ein ausführlicherer Beitrag. Obwohl er seine Unschuld beteuere, müsse der Mann weiter hinter Gittern schmoren. Die Vorwürfe gegen ihn umfassen inzwischen sechsfachen Betrug sowie dreifache Insolvenzverschleppung und werden im Detail aufgelistet. Beide Texte sind mit einem Porträt des Betroffenen illustriert. In beiden Texten wird der „Promi-Wirt“ mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen und Alter genannt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wehrt sich der Betroffene gegen eine Vorverurteilung. Zudem sei der Abdruck seines Fotos ohne seine Genehmigung erfolgt. Durch die Veröffentlichung sei auch seine in führender Stellung arbeitende Freundin erheblichen Belastungen ausgesetzt. Auf Grund seines großen Bekanntheitsgrades sehe er sein Privatleben und das seiner Lebenspartnerin erheblich gefährdet. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass der Gastwirt auf Grund seines hohen Bekanntheitsgrades und des erheblichen Strafvorwurfs den Abdruck seines Fotos hinnehmen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich auf verschiedenen Veranstaltungen von Mitarbeitern der Zeitung bereitwillig fotografieren lassen. Die veröffentlichte Porträtaufnahme sei ursprünglich mit seiner Einwilligung gemacht worden. (2001)

Weiterlesen