Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Unter der Überschrift „15 Jahre Haft für Erdal Ak“ berichtet eine Regionalzeitung über das Urteil in einem Mordprozess. In dem Beitrag heißt es über den Verurteilten: „Der Türke kurdischer Abstammung hat sich nach kurzer Flucht zu seiner Familie nach … der Polizei gestellt“. Dass es sich bei Erdal Ak um einen deutschen Staatsbürger (türkischer Abstammung) handelt, werde in dem Beitrag mit keinem Wort erwähnt, meint ein Leser, der den Deutschen Presserat einschaltet. Die Leser der Zeitung seien wahrheitswidrig über die Staatsangehörigkeit des verurteilten Rechtsbrechers „informiert“ worden. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Auffassung des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass der Straftäter ein Türke kurdischer Abstammung sei. Dies sei bei Gericht aktenkundig. (2002)
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Eine Autozeitschrift kündigt auf der Titelseite einen Test von Motorölen an. Unter der Überschrift „14 Öle im Produkttest: Lohnt sich teures Synthetic-Öl?“ wird im Blatt darüber berichtet, dass man 14 Öle eingekauft und getestet habe. Die Redaktion gibt einen kurzen Überblick über Teile der Testergebnisse und weist im letzten Absatz darauf hin, dass alle Ergebnisse aus dem Test in einem Schwesterblatt nachzulesen seien. Ein Leser, der die Zeitschrift nur wegen des Tests gekauft hat, beklagt eine Irreführung und bewusste Täuschung der Leser und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Autozeitschrift teilt mit, entgegen der Behauptung des Lesers habe man auf der Titelseite nicht für einen Schmieröltest geworben. Mit der deutlich kleiner gedruckten Vorzeile „Schmierstoff-Test“ habe man lediglich die Basis für die Antwort dokumentieren wollen. Auch die Behauptung, im Inhaltsverzeichnis habe es geheißen „14 Öle im Produkttest … Seite 52“ sei falsch. Richtig sei, dass man im Inhaltsverzeichnis die Fragestellung vom Titel wiederholt habe, wenn auch diesmal mit dem fett gedrucktem Zusatz „14 Öle im Test“, wobei das Fettgedruckte auf dieser Seite für jeden nachvollziehbar stets nur der Ordnung, der magere Text dagegen der genauen Themenbeschreibung diene. Die Zeitschrift habe damit in der Berichterstattung auf Seite 52 erfüllt, was im Titel und im Inhaltsverzeichnis angekündigt worden sei. Sie habe auf der Basis eines Produkttests im Schwesterblatt die Frage beantwortet, ob sich teures Synthetik-Öl wirklich lohnt. Verständlicherweise habe man auf den Testbericht im Schwesterblatt verwiesen. (2002)
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„Die Vision rauchender US-Botschaften“ lautet die Überschrift in einer Zeitung. In dem dazugehörigen Artikel wird über die Veröffentlichung eines kritischen Leserbriefes zur Nahost-Politik der USA auf der Homepage der Deutsch-Arabischen Gesellschaft (D-A-G) berichtet. In der Unterzeile heißt es, „Die von Möllemann geführte Deutsch-Arabische Gesellschaft identifiziert sich mit Hasstiraden gegen Amerika“. Der Generalsekretär der D-A-G bemängelt, dass der Brief entstellt und verkürzt wiedergegeben worden sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, als rechtfertige seine Organisation den Terror gegen die USA. Die sinnentstellende Wiedergabe des Inhalts der D-A-G-Website sei zudem besonders empörend, da ein Interview zwischen ihm und dem Autor stattgefunden habe. Er – der Generalsekretär – habe sein Entsetzen über die Missverständlichkeit der Aussage jenseits ihres Kontextes geäußert und die grundsätzlich proamerikanische Position der D-A-G betont. Diese Äußerung fände sich jedoch in dem kritisierten Zeitungsbeitrag nicht wieder. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsdirektion der Zeitung stellt fest, die D-A-G habe auf ihrer Homepage den Beitrag ausdrücklich mit dem Zusatz „statt eines eigenen D-A-G-Kommentars“ versehen. Damit mache sie sich dessen Inhalt zueigen. Die Zeitung habe deshalb nichts zurückzunehmen. (2002)
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Unter der Überschrift „Versetzung gefährdet. Ritalin verschrieben – Schüler nehmen immer häufiger Medikamente“ berichtet eine Regionalzeitung über einen „Glaubenskrieg“ unter Ärzten, Eltern und Erziehern. Der Beitrag gibt Expertenmeinungen für und wider ein Medikament Raum, das die Gegner als Teufelszeug verurteilen und die Befürworter als Wundermittel preisen. In einem Stichwortkasten erläutert das Blatt die Wirkung von Ritalin: Es erhöhe bei Kindern, die hyperaktiv sind oder Aufmerksamkeitsdefizite aufweisen, die Konzentrationsfähigkeit. Das Präparat verbessere den Stoffwechsel im Gehirn und gelte als Betäubungsmittel. Der Verbrauch an Tabletten und die Zahl der Dauertherapien seien in den letzten Jahren hochgeschnellt. Gegner der derzeitigen Verschreibungspraxis kritisierten, dass das ADHS-Syndrom mittlerweile zum Sammeltopf für alle möglichen Verhaltensstörungen geworden sei. In dem Beitrag wird eine Psychologin zitiert, die sich in der Gesellschaft zur Erforschung von ADHS engagiert. Sie halte die Verschreibungspraxis von Ritalin für zurückhaltend. Schuld an Verhaltensstörungen der Kinder seien aber nicht immer nur die Eltern, sondern auch neurobiologische Vorgänge im Gehirn. Als Grund für die Ablehnung vermute sie, dass ihre Kollegen „Angst um ihre Pfründe“ haben und fürchten, dass Pillen die Therapie ersetzen. In einer Beschwerde beim Presserat bestreitet die so zitierte Expertin die ihr zugeschriebenen Aussagen. Sie halte den Beitrag für unangemessen im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex. Durch ihn könnten bei den Eltern unbegründete Befürchtungen geweckt werden. Die Chefredaktion der Zeitung hebt die große Sachlichkeit des Beitrages hervor, der Befürworter wie Kritiker gleichermaßen zu Wort kommen lasse. In ihrer Stellungnahme verweist die Autorin des Artikels auf ihre Notizen, die eindeutig belegten, dass die Beschwerdeführerin sich so, wie in dem Bericht wiedergegeben, auch geäußert habe. In ihrem Text seien die Meinungen und Erfahrungen von acht ihrer Gesprächspartner enthalten. Tatsächlich habe sie mit etwa 20 Personen gesprochen. Die Mehrzahl sei der Meinung, dass Ritalin zu häufig verschrieben werde. Insofern spiegele der Artikel den aktuellen Diskussionsstand und das Ergebnis ihrer umfangreichen Recherchen wider. Ebenso fänden sich aber auch Argumente, die im Falle entsprechender medizinischer Indikation für eine Verschreibung des Medikaments sprächen. (2002)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht Auszüge aus einem fingierten Telefongespräch, das der Schröder-Imitator Elmar Brandt als „Bundeskanzler“ mit „Literaturpapst“ Marcel Reich-Ranicki für eine Satire-Zeitschrift führt. Der Kritiker setzt sich darin ausführlich mit Martin Walser auseinander, dessen letztes Buch er als antisemitisch bezeichnet. Der Schriftsteller, so Reich-Ranicki, „trinkt wahnsinnig viel…“, „macht ab und zu Lesungen um 11 Uhr vormittags, und schon da hat er eine Flasche Rotwein auf dem Tisch“. Zwei Leser stellen fest, dass der Literaturkritiker sich nicht über die Identität des Anrufers im klaren ist. Der Text verstoße gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrheit, Menschenwürde), Ziffer 4 (Unlautere Methoden bei der Beschaffung von Informationen) und Ziffer 8 (Privatleben, Intimsphäre). Sie beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Redaktion teilt mit, die Beschwerdeführer unterstellten ihr Absichten, die sie nicht hatte. Das gefälschte Gespräch habe in der Satire-Zeitschrift gestanden, sei durch eine überregionale Zeitung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden und vielen Blättern eine Erwähnung wert gewesen. Reich-Ranicki selbst habe, nachdem ihm die Umstände des „Kanzler“-Gesprächs bekannt gewesen sein, gesagt, vielleicht wäre es ja ganz gut, wenn diese Unterhaltung gedruckt würde. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, so die Redaktion weiter, sei also der Sachverhalt der Täuschung und die Billigung des Abdrucks durch den Literaturkritiker längst klar gewesen. (2002)
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Ein Pfarrer steht vor Gericht, weil er zwei Mädchen (heute 19 bzw. 16 Jahre alt) sexuell missbraucht haben soll. Die Zeitung der Region berichtet darüber und illustriert ihren Beitrag mit einem Foto des Angeklagten. Beigestellt ist ein Kommentar unter der Überschrift „Fragwürdige Entscheidung“. Die Autorin beschäftigt sich darin mit der Tatsache, dass die Verhandlung zum Schutz der Privatsphäre nicht öffentlich durchgeführt wird. Am Ende trifft sie die Feststellung: „Wenn das Beispiel Schule macht, beruft sich künftig jeder Kriminelle auf diese Formel.“ Ein Journalist legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, weil er den Beitrag für vorverurteilend hält. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung des Fotos. Der Artikel nehme auch keine Rücksicht auf die betroffenen Jugendlichen, deren Vornamen und Alter angegeben sind. Schließlich werde im letzten Satz des Kommentars der Angeklagte auf eine Ebene mit Kriminellen gestellt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Vorgang sei in der Region bereits Monate vor der Eröffnung des Prozesses Thema einer breiten Berichterstattung in Printmedien, Funk und Fernsehen gewesen. Diese sei auch auf Initiative der Opfer des angeklagten Pfarrers erfolgt. Diese hätten bewusst zur Bewältigung ihres Traumas den Weg in die Öffentlichkeit gesucht. In diesem Zusammenhang existiere auch eine Stellungnahme der Evangelischen Landeskirche. Diese habe als Dienstherr des Angeklagten unter voller Namensnennung des Pfarrers Position gegenüber der Öffentlichkeit bezogen und dabei auch Vorgänge aus dem beruflichen Vorleben des Pfarrers und seine Strafversetzung offenbart. Der Betroffene sei als Seelsorger einer Kirchengemeinde eine Person der Zeitgeschichte. Daher müsse er es sich gefallen lassen, dass in einer Gerichtsberichterstattung sein Name genannt und sein Foto veröffentlicht werde. Die Chefredaktion verweist schließlich auf einen Kommentar in einem Konkurrenzblatt, in dem gleichfalls der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung kritisiert und hervorgehoben wird, dass der betroffene Geistliche sich bereits selbst öffentlich im Fernsehen zu den Vorwürfen geäußert habe. (2002)
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Unter der Überschrift „Schlank ohne Diät“ interviewt eine TV-Programmzeitschrift einen renommierten Medizinexperten. Dieser äußert sich über die Wirksamkeit einer neuen Schlank-Pille, die mit hochaktiven Substanzen aus der Schale von Meerestieren und Bernsteinsäure Fettdepots an Bauch, Hüfte und Po gezielt angreife und in acht Wochen bis zu acht Pfund Fett verheize. Im folgenden Heft der Zeitschrift wird eine einseitige Anzeige mit Werbung für das zuvor gepriesene Präparat veröffentlicht. Ein Leser legt Textbeitrag und Werbeanzeige dem Deutschen Presserat mit der Feststellung vor, dass hier im Mantel eines redaktionellen Beitrags massiv Werbung mit unhaltbaren Aussagen gemacht und der Verbraucher getäuscht werde. So sei z.B. der Satz „Das Beste: Sie müssen weder hungern noch Ihre Ernährung umstellen – einfach nur genießen...“ absoluter Unsinn. Genau wie bei anderen Diäten werde auch hier der schon im Text beschriebene Jojo-Effekt auftreten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bestätigt, dass die genannte Schlank-Pille seit kurzem auch in der eigenen Publikation stark beworben werde. Dies sei nicht zu beanstanden, da Zeitschriften Anzeigenerlöse erzielen müssten. Der Verlag habe für seine Berichterstattung weder ein Entgelt noch sonstige Vergünstigungen erhalten. Somit liege keine Werbung vor. Auch der Vorwurf der Schleichwerbung greife nicht, da der Leser ein berechtigtes Interesse an Informationen über dieses neue und offenkundig Erfolg versprechende Medizinprodukt habe. Die Redaktion habe einen anerkannten Experten, der weder mit dem Hersteller des Produkts Kontakte habe noch von seiner Stellungnahme profitiere, zu der Wirksamkeit des Präparats befragt. Die Berichterstattung sei auch nicht unangemessen sensationell, da sie sich auf sachliche Art und Weise mit dem Produkt beschäftige. (2002)
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In einer Zeitschrift erscheint ein Artikel, in dem es um Aidsmedikamente und ihre Wirksamkeit geht. Auf der gegenüberliegenden Seite steht eine Anzeige, in der eines der im Artikel geschilderten Medikamente beworben wird. Nach Meinung der Verbraucherzentrale könnte die Grenze zur Schleichwerbung überschritten sein. Die Redaktion habe auf Anfrage mitgeteilt, dass dem Artikel eine Produktinformation des Herstellers zugrunde gelegen habe. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, als Grundlage für den kritisierten Artikel hätten eigene Recherchen und Firmeninformationen gedient. Über die Anzeigenplatzierung neben dem Artikel sei man sich nicht bewusst gewesen. Die Redaktion räumt ein, dass eine unglückliche Verknüpfung von redaktionellem Text und Anzeige in diesem Fall vorliege. Sie hofft jedoch, dass der Presserat die Nachbereitung des Themas als guten Willen der Redaktion sieht, der Angelegenheit mit dem nötigen Ernst zu begegnen. Für den möglicherweise entstandenen Eindruck einer tendenziösen Berichterstattung entschuldigt sich die Redaktion. (2002)
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Eine Vertriebsfachzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Der Lieferung auf der Spur“ über Tourenverfolgungssysteme. Der Beitrag enthält Hinweise auf ein Pilotprojekt, das sich bei einem Pressevertrieb in der Testphase befindet. Auch der interne Projektname wird genannt. Ein Redakteur der Zeitschrift hatte bei dem Pressevertrieb angerufen und mit dem Projektleiter ein Gespräch geführt. Hintergrundinformationen zu dem Pilotprojekt wurden gegeben. Diese könnten in einem Artikel verwendet werden. Der Projektleiter bittet den Journalisten jedoch mehrmals, dass weder der Firmen- noch der Projektname genannt werden sollten. Diese Bitte sei sowohl mündlich als auch schriftlich geäußert worden. Grund dafür sei gewesen, dass das Projekt noch in der Testphase sei und deshalb nicht öffentlich gemacht werden sollte. Der Redakteur habe sich jedoch nicht an die Bitte um Anonymität gehalten. Der Projektleiter ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet eine Stellungnahme des Autors. Dieser berichtet, dass ihm bei dem Pressevertrieb ausführlich und sachkundig Auskunft gegeben worden sei. Eine Bitte, diese Informationen vertraulich zu behandeln, habe es nicht gegeben. Dem Hinweis, Zitate wiederzugeben, wurde nicht widersprochen. Er habe dem Projektleiter angekündigt, er werde diese Zitate am nächsten Tag zur Korrektur übersenden. Als diese Zitate dann am nächsten Tag vorlagen, rief der Projektleiter den Autor überraschend an: Die Informationen seien vertraulich zu behandeln. Diesen Anspruch einer rückwirkend geltend gemachten Vertraulichkeit habe – der Autor – nicht akzeptiert. Er habe zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht erwähnt und ihn auch nicht zitiert, die Fakten jedoch in der Tat für seinen Bericht verwendet. (2002)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht den Brief eines Lesers, der seinen Unmut äußert über die Arbeit des örtlichen Kreisbauamtes. Ein Antrag auf Rücknahme der nachbarlichen Grenzbebauung habe da keine Chance. Fragen nach Parteibuch, Akteneinsichtnahme und Mundgeruch beantwortet der Autor ironisch mit „Auweia“. Die besonderen Beratungsleistungen des „eisernen Ottmar“ seien zum Beispiel Datumsänderungen für Steuerhinterzieher. Das Amt brauche neue Männer, stellt der Leserbriefschreiber abschließend fest. Der betroffene Ottmar, Leiter des so gescholtenen Kreisbauamts, sieht sich verleumdet und reicht Beschwerde beim Presserat ein. Die Redaktion der Zeitung habe ihre Sorgfaltspflicht nicht genügend wahrgenommen. Der Leserbriefschreiber habe für seine persönlichen Vorwürfe gegen ihn keine Belege beibringen müssen. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, der beanstandete Leserbrief sei Teil einer Diskussion über die Effizienz der Kreisverwaltung gewesen. Auf Grund einer Vielzahl von negativen Äußerungen von Lesern über die Verwaltung habe man geglaubt, im berechtigten Interesse zu handeln, als man die zugegebenermaßen etwas polemische Zuschrift veröffentlicht habe. Übliche Praxis sei, dass sich Personen, die sich in irgendeiner Form angesprochen fühlten, auf den „Meinungstreff“-Seiten der Zeitung postwendend wehren könnten. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan, obwohl eine nun von ihm gewünschte Richtigstellung ganz sicherlich die erwartete Wirkung in der Öffentlichkeit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer urteile realitätsfern, wenn er in Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Veröffentlichung fordere, dass Leserbriefe vor der Veröffentlichung im einzelnen überprüft werden müssten. (2002)
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