Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Leserbrief sinnentstellt

Der USA-Korrespondent einer Tageszeitung kommentiert zustimmend die Kriegspläne der Vereinigten Staaten gegen Saddam Hussein und den Irak. Eine Woche später veröffentlicht das Blatt die Reaktion seiner Leser, darunter den Leserbrief eines Berufskollegen. Dieser beklagt beim Deutschen Presserat, dass seine Zeilen sinnentstellend gekürzt worden seien. Seine Zuschrift habe aus insgesamt sechs Sätzen bestanden. In den ersten drei Sätzen habe er in Kurzform die wesentlichen Aussagen des Kommentators referiert. In den drei folgenden Sätzen habe er dann seine Kritik formuliert. Diese drei letzten Sätze seien von der Redaktion gestrichen worden, so dass aus seiner scharfen Kritik ein zustimmender Text geworden sei. Der Autor des Leserbriefes hatte zum Schluss festgestellt: „Selten zuvor ist in deutscher Sprache ein so zynischer und zugleich törichter Kommentar erschienen. Herr ... ist ein furchtbarer Journalist ! Das Erscheinen dieses gefährlichen Unsinns ist ein Tag der Schande für die ... !“ Die Chefredaktion erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der zweite Teil des Briefes beleidigende Äußerungen über den Amerika-Korrespondenten der Zeitung enthalte. Diese seien deshalb gestrichen worden. Dabei sei einzuräumen, dass die Veröffentlichung des Briefes insgesamt besser unterblieben wäre, weil er außer den äußert abfälligen Bemerkungen keine weiterführenden diskutierenswerten Argumente enthalte. (2002)

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Wertung zulässig

Zentrale oder dezentrale Entwässerung? Darum geht es in zwei kleinen Gemeinden. 90 Prozent der Bevölkerung des einen und 67 Prozent des anderen Ortes haben sich für die dezentrale Lösung ausgesprochen. Die örtliche Zeitung spricht „von einigen Bürgern“, denen die dezentrale Entwässerung lieber wäre. Gegen diese Darstellung wendet sich ein Leser mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Berichterstattung eine Tendenz, dem regionalen Wasserverband nach dem Mund zu reden, der trotz des eindeutigen Bürgervotums der zentralen Entwässerung den Vorzug gibt. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Auffassung, dass die Redaktion mit der gebotenen Sorgfaltspflicht berichtet und Fachleute zu dem Thema zentrale oder dezentrale Entwässerung zitiert habe. Sie weist auf einen Beitrag aus der Zeitung hin, der gerade nicht die kritisierten Behauptungen enthalte und der wohl vom Beschwerdeführer nicht richtig gelesen worden sei. (2002)

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Falschberichterstattung

Die Wahl des Oberbürgermeisters einer deutschen Stadt wird legitimiert. Damit weist der Stadtrat den Wahleinspruch eines Bürgers als völlig unbegründet zurück. Der Bürger kritisiert, dass in der entsprechenden Meldung der örtlichen Zeitung nicht mitgeteilt werde, worauf sich der Einspruch gegründet habe. Die Meldung sei lapidar und erwecke den Eindruck, der Einspruch sei absurd gewesen. Die Meldung sei für ihn, da der Einspruch von ihm stamme, eine Beleidigung, da der Leser den Eindruck haben müsse, er habe die Wahl aus „Jux und Tollerei“ angefochten. Der Bürger schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für abstrus. Die Redaktion habe das Ergebnis der Abstimmung im Stadtrat korrekt wieder gegeben. Er könne keinerlei Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze des Presserats erkennen. (2002)

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Mobbing in einer Verwaltung

Über „finstere Intrigen im Rathaus“ berichtet eine Regionalzeitung. Es geht um eine Angestellte, die sich durch die Verwaltungsspitze gemobbt fühlt. In dem Artikel heißt es, der Bürgermeister sei zu einer Stellungnahme über den Fall nicht bereit gewesen. Die Rechtsvertretung der Gemeinde wirft der Zeitung vor, sie habe gar keinen Versuch unternommen, den Bürgermeister zu befragen. Es sei lediglich ein Anruf bei der leitenden Bürobeamtin eingegangen. Dabei habe sich die Zeitung über den Stand des Einigungsverfahrens erkundigt. Der Anwalt der Gemeinde kritisiert im Rahmen einer Gegendarstellung diverse Behauptungen, die in dem Artikel aufgestellt werden. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, entgegen der Ausführungen des Anwalts habe sich die Redaktion sehr wohl mehrmals um eine Stellungnahme des Bürgermeisters bemüht. Sie legt eine eidesstattliche Erklärung der recherchierenden Volontärin vor, in der diese aussagt, dass sie mehrfach versucht habe, den Bürgermeister telefonisch zu erreichen. (2002)

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Falschberichterstattung

In die Orangerie des örtlichen Schlosses einer Großstadt soll eine Business School einziehen. Das berichtet die Regionalzeitung. Sie stellt dem Artikel einen Kasten zur Seite, in dem chronologisch der Weg zu dieser Bildungseinrichtung nachgezeichnet wird. Eine Passage lautet: „Im September 2001 gibt der Rat der Stadt grünes Licht für die Errichtung einer Hochschule in der Orangerie.“ Dagegen wendet sich ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat einschaltet. Er teilt mit, dass es einen solchen Ratsbeschluss nicht gegeben habe. Aus dem Protokoll der fraglichen Sitzung, das dem Presserat vorliegt, gehe ein solcher Beschluss nicht hervor. Im Gegenteil habe ein Ratsherr sogar gesagt, dass sich zwar seit einiger Zeit das Gerücht halte, dass man eine Bildungseinrichtung in die Orangerie des Schlosses „packen“ wolle, dies aber nicht geschehen werde. Die Zeitung bestreitet eine Falschberichterstattung. Der Beschwerdeführer sei gegen die Schule und suche daher nach Gründen, der Redaktion fehlerhafte Berichterstattung vorzuwerfen. Er setze nunmehr die Worte „grünes Licht…“ mit „Ratsbeschluss…“ gleich. Das sei jedoch falsch. Die Redaktion habe bewusst die vagere Formulierung gewählt, weil die zuständigen Ratsausschüsse zwar ein weitgehendes Einvernehmen erreicht hätten, die Entscheidung aber noch nicht formalisiert worden sei. (2002)

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Werbung für ein Aktienzertifikat

Eine Wirtschaftsmagazin berichtet in mehreren Ausgaben über ein Aktienzertifikat, das es gemeinsam mit einer Großbank und einer weiteren Fachzeitschrift entwickelt hat. Dieses Produkt wird im Rahmen der Berichterstattung sehr positiv bewertet und zum Kauf empfohlen. Eine Rechtsanwaltskanzlei reicht im Namen einer nicht benannten Mandantschaft Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihr sei vom Leiter Zertifikate der genannten Bank mitgeteilt worden, die Bank habe sich gegenüber dem Wirtschaftsmagazin verpflichtet, gemessen an dem Emissionsvolumen des Anlageprodukts Anzeigen zu schalten. Die Zeitschrift empfehle das Aktienzertifikat und werde hierfür versteckt vergütet. Dieses Vorgehen sei mit Ziffer 7 des Pressekodex nicht zu vereinbaren. Der Anwalt des Verlages weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Weder die Redaktion noch der Verlag hätten mit der Bank irgendeine Vergütung vereinbart noch von dieser eine solche erhalten. Es treffe aber zu, dass die genannte Bank 16.000 Exemplare einer Ausgabe des Magazins zum Selbstkostenpreis von 1,30 Euro pro Heft erhalten habe. Der Preis am Kiosk betrage bekanntlich 3 Euro. Dass Interessenten Hefte in größerer Auflage kaufen oder Sonderdrucke bestellen, sei presseüblich. Ein Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze sei darin nicht zu sehen. (2002)

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Leserbrief ohne Autorenangabe

Eine Verbandszeitschrift für Lehrer an beruflichen Schulen veröffentlicht den Leserbrief eines Lehramtsreferendars, der aus familiären und finanziellen Gründen das zweite Ausbildungsjahr nicht antreten kann und die unattraktiven Bedingungen des Referendariats kritisiert. Der Dienstherr gehe mit seinen motivierten Nachwuchslehrern um wie ein Lehnsherr vor 200 Jahren mit seinen Leibeigenen. Der Leserbrief schließt mit der Passage: „Sie können mein Schreiben gerne in der Verbandszeitschrift veröffentlichen. Allerdings möchte ich nicht, dass mein Name genannt wird, da in der Referendarausbildung faschistoide Züge durchaus an der Tagesordnung sind und ich ansonsten eine Benachteiligung bei der dienstlichen Beurteilung befürchten muss.“ Unter dem Brief steht: „Name der Redaktion bekannt.“ Zu der Veröffentlichung gehen beim Deutschen Presserat zwei Beschwerden ein. Ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Beruflichen Schulen sieht in der Behauptung „faschistoide Züge“ eine Verleumdung bzw. üble Nachrede. Eine Rückfrage bei dem zuständigen Redakteur habe ergeben, dass der Leserbrief per E-Mail in der Redaktion eingegangen sei und man die Identität des Verfassers nicht überprüft habe. Der Brief stehe unter der Rubrik „Nachrichtliches“. Im Impressum werde darauf verwiesen, dass namentlich gekennzeichnete Beiträge sich nicht unbedingt mit der Meinung der Redaktion deckten. Der Brief sei nicht namentlich gekennzeichnet. Ähnlich äußert sich ein zweiter Beschwerdeführer, der sechs Seminarvorstände und rund hundert Seminarlehrer pauschal verleumdet sieht. Der betroffene Verlag nimmt zu der Beschwerde konkret nicht Stellung. Er versichert, dass er beabsichtige, die Angelegenheit in einem Gespräch einvernehmlich zu klären. 2002)

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Berichterstattung unkorrekt

Es brennt in einem Haus der Heilsarmee. Wegen des Verdachts auf Brandstiftung wird ein 31-jähriger festgenommen. Die örtliche Zeitung berichtet auch, der Mann sei ein ehemaliger Mitarbeiter des Hauses, dem wegen eines vermuteten Drogendelikts gekündigt worden sei. Dagegen wehrt er sich mit dem Hinweis auf eine unbewiesene Tatsachenbehauptung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er beklagt eine unfaire Berichterstattung mit Prangerwirkung. Der ihn betreffende Beitrag sei im Konjunktiv geschrieben worden. Nur die Stelle mit der Kündigung sei im Indikativ abgefasst. Die Redaktion sieht keine Berichterstattung mit der beklagten Prangerwirkung. Der Beschwerdeführer sei nicht identifizierbar. Die Tatsache, dass er einmal Mitarbeiter des Hauses war, trage in einer 14.000-Einwohnerstadt nicht zur breiten Kenntlichmachung einer Person bei. Auch fehlten in dem Bericht Wohnort und Namensinitialen Die Zeitung räumt ein, dass der Verzicht auf den Konjunktiv in der Drogendelikt-Passage unkorrekt gewesen sei. (2002)

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Rollenspiel mit Unbeteiligten

In einer Glosse unter der Überschrift „Finanzmilljöh“ kündigt eine Tageszeitung eine Fernsehserie an, die zu Beginn des neuen Jahres unter dem Titel „Finanzamt Mitte – Helden im Amt“ auf SAT 1 ausgestrahlt werden soll. Die Überschrift des einspaltigen Beitrages ist kursiv gesetzt. Der Autor hat der Internetseite des Berliner Finanzamtes Mitte/Tiergarten die Namen einer Leitenden Regierungsdirektorin, eines Regierungsdirektors und eines Steueramtsrates sowie die Nummer des Hausanschlusses der drei Beamten entnommen und bezieht diese Daten in seine Betrachtung der Presseankündigung der bevorstehenden Serie ein. Hierdurch wird suggeriert, dass es sich bei dem Finanzamt der Fernsehserie um das Finanzamt Berlin Mitte/Tiergarten handelt. „Wir wissen noch nicht alles, was so getrieben wird im Finanzamt Mitte“, heißt es da. Aus sicherer Quelle wisse man aber, dass es sich bei dem „emsigen Treiben“ dort um den „ganz alltäglichen Wahnsinn in deutschen Büros handele“. Mit Formulierungen wie „Hier lässt man gerne mal fünf gerade sein, wenn die Arbeit für den Fiskus gerade massiv stört“ oder „Alle arbeiten für ein Ziel – mehr Steuern für den Fiskus - , aber alle stehen sich auch irgendwie im Weg“ wird die Arbeit des besagten Finanzamtes in dem Artikel beschrieben. Dabei werden die Namen der drei Finanzbeamten mehrere Male erwähnt. In einem der Zeitung vorliegenden Papier sei von „attraktiven Verlockungen“ im Finanzamt Mitte die Rede. Es gehe aber offenbar nicht um Korruption, sondern um eine Sekretärin und eine „junge türkische Kollegin“. Jetzt könne man sein moralisches Urteil nicht mehr zurückhalten: „Sodom und Gomorrha im Finanzamt Mitte !“ Die drei mehrmals genannten Finanzbeamten legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Ihre Recherchen haben ergeben, dass in der Fernsehserie ein rein fiktives Finanzamt beschrieben wird, welches weder mit dem Finanzamt Berlin Mitte/Tiergarten noch mit irgendeinem anderen Finanzamt identisch ist. Für Durchschnittsleser sei nicht erkennbar, dass es sich bei dem Artikel um eine Glosse handele. Dass eine kursiv gedruckte Überschrift auf eine Glosse hindeute, sei entgegen der Meinung der Verantwortlichen im betroffenen Verlag nur Insidern bekannt. Abgesehen davon sei es auch in einer satirischen Glosse nicht zulässig, die Daten Unbeteiligter zu verwenden. Wörtlich schreiben die Beschwerdeführer: „Mit unserer Zustimmung zur Verwendung unserer Namen im Internet durch unseren Dienstherrn haben wir uns nicht unserer gegenüber der Presse bestehenden Rechte, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, entäußert und uns zum Freiwild für skrupellose Reporter gemacht.“ Der Artikel sei in einer Weise verfasst, die den Ruf der Betroffenen schädige und sie in ihrer Berufsehre öffentlich verletze. Das Verhalten der Zeitung gipfele in der Weigerung, den diskriminierenden Artikel aus ihrem Internet-Archiv zu entfernen, so dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte kontinuierlich fortdauere. Die Geschäftsführung des Verlages kann in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die journalistische Berufsethik nicht erkennen. Bei dem beanstandeten Beitrag handele es sich um eine Glosse, die eine Fernsehserie und deren Presseankündigung ironisiere. Der Leserkreis der Zeitung habe dies nicht anders gesehen. Leserbriefe oder sonstige Beschwerden zu „Finanzmilljöh“ seien bei der Redaktion nicht eingegangen. So weit die Beschwerdeführer in der Glosse identifizierbar dargestellt worden seien, gehe dies allein darauf zurück, dass ihre Namen ohnehin für jedermann auf der Internetseite der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen frei zugänglich seien. Selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführer folgen sollte, wäre dennoch zu berücksichtigen, dass sich die Redaktion der Zeitung von vornherein um Schadensbegrenzung bemüht habe. Man habe sein aufrichtiges Bedauern ausgedrückt und vorsorglich eine Klarstellung für den Tag der Erstausstrahlung der Fernsehserie angekündigt. In einem umfangreichen Beitrag sei dann auch ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die in der neuen Serie dargestellten fiktiven Geschehnisse nichts mit dem tatsächlich existierenden Finanzamt Mitte/Tiergarten zu tun haben. Darüber hinaus sei den Beschwerdeführern angeboten worden, sich am Tag nach der Erstausstrahlung der Fernsehserie in einem Interview zu äußern. Dies hätten die drei Betroffenen jedoch abgelehnt. Schließlich sei auch ohne rechtliche Verpflichtung der im elektronischen Archiv der Zeitung gespeicherte Beitrag dahingehend geändert worden, dass die Glosse nunmehr untrennbar mit dem klarstellenden Bericht verbunden sei. (2002)

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Begriff Russland-Deutsche

„Fünf Russland-Deutsche verprügeln Schalker Fans“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Prügelei im Umfeld eines Fußballspiels, in deren Verlauf die Beteiligten brutal zusammengeschlagen werden. Im Text werden die Russland-Deutschen als „Russen“ bezeichnet, gegen die die Polizei Anzeige erstattet habe. Ein Leser ist der Meinung, dass man deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Deutschland wohnen, nicht als Russland-Deutsche bezeichnen dürfe. Zudem sei der Ausdruck „Gegen die Russen erstattete die Polizei Anzeige“ nationalistische Gipfel des Artikels. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Als „querulatorisches Machwerk“ bezeichnet die Rechtsabteilung des Boulevardblatts die Beschwerde. In diesem Fall „sträubt sich die Feder, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen“. Dies umso mehr, als die Bezeichnung „Russland-Deutsche“ ein allgemein anerkannter Begriff sei. Im Hinblick auf die Form der Beschwerde sehe die Rechtsabteilung keinen Anlass, entsprechend der bisherigen Handhabung auf die Sache näher einzugehen. (2002)

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