Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„Lehrerin im Kreuzfeuer der Kritik“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Vorgänge an einem Gymnasium. Schüler, Eltern und Lehrer werden mit Vorwürfen gegen die Frau zitiert, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, da sie durch Nennung des Ortes und des Gymnasiums leicht identifizierbar sei. Sie kritisiert außerdem, dass sie im Zuge der Recherche des Artikels nicht selbst befragt worden sei. Auch sei weder mit dem von den Schülern zitierten Klassenlehrer noch den anderen genannten Lehrkräften gesprochen worden. Die Lehrerin weist darauf hin, dass ihr eine Stellungnahme des Klassenlehrers vorliege, in der dieser mit Zorn und Entsetzen zurückweise, was ihm von Schülern in den Mund gelegt worden sei. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor teilt mit, Basis für seinen Artikel seien die Aussagen von vier Schülern gewesen. Außerdem habe er die Äußerungen von drei Elternvertretern, des Sprechers des Oberschulamtes und des Schulleiters verarbeitet. Er verstoße nicht gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er seine Informanten nicht namentlich nenne, weil diese sonst mit Nachteilen zu rechnen hätten. Schließlich sei die Lehrerin nach dem Landesbeamtengesetz verpflichtet, über dienstliche Vorkommnisse zu schweigen. Es sei also sinnlos gewesen, sie um eine Stellungnahme zu bitten. (2002)
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Eine Zeitung berichtet unter der Überschrift „Landbeschaffung für unseriös gehalten“ über den Plan eines Investors, eine Wildtierfarm einzurichten. Dieser sieht in dem Beitrag eine einseitige Kritik zu seinen Lasten. Er bemängelt „sachliche Falschaussagen“. So sei die Überschrift nicht haltbar. Außerdem sei die Veröffentlichung in mehreren Passagen nicht korrekt. Der Mann schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet dem Beschwerdeführer, dass die beanstandete Berichterstattung auf entsprechenden Äußerungen beruhe, die auch als solche klar gekennzeichnet seien. Aus der beigefügten Anlage gehe hervor, das die Versuche des Investors, Grundstücke für sein Vorhaben zu nutzen, bereits vor Erscheinen des Artikels auf wenig Gegenliebe gestoßen sei. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit sichtlich zweifelhaften Methoden versucht habe, Verpächter von Flächen, die er nutzen möchte, zur Kündigung von bestehenden Pachtverträgen zu bewegen. (2002)
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Unter Hinweis darauf, dass sie für diese soziale Einrichtung Spenden sammelt, berichtet eine Lokalzeitung über eine Tageswohnung für obdachlose Frauen. Sie beschreibt die Räumlichkeiten und die Tätigkeit dieser Hilfseinrichtung. „Evas Haltestelle“ habe 15 Stammgäste, acht davon seien psychisch gestört. Exemplarisch wird der Tagesablauf einer Frau beschrieben, die vor zehn Jahren eine erfolgreiche Fernsehjournalistin gewesen und Opfer eines Autounfalls geworden sei. Seit der dabei erlittenen starken Schädelverletzungen sei sie geistig gestört, höre oft Stimmen und leide an Halluzinationen. Die Frau komme jeden Donnerstag zum Frühstück. Danach fahre sie quer durch die Stadt zu anderen Einrichtungen. Sie habe sich mittlerweile einen richtigen Fahrplan für eine Nahrungskette zusammengestellt, zitiert das Blatt die leitende Sozialarbeiterin. Immerhin habe die Frau noch eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung, in die sie sich nachts verkriechen könne. Damit sei sie eine Ausnahme. Die betroffene Frau beklagt in einer Beschwerde beim Presserat, dass ihre persönlichen Daten in dem Artikel veröffentlicht wurden. Sie bestreitet, dass sie geistig gestört sei und dass sie Halluzinationen habe, gesteht aber ein, dass sie seit geraumer Zeit Stimmen des Verfassungsschutzes höre. Sie habe zwei Studiengänge absolviert und 1995 ihre Diplomarbeit in Politologie geschrieben. Nach Erscheinen des Artikels sei sie von den Leitern mehrerer Hilfseinrichtungen angesprochen worden, da man sie auf Grund der darin erwähnten Umstände erkannt habe. Der Chefredakteur der Zeitung betont, mit dem Artikel habe man die Spendenaktion seines Blattes unterstützen wollen. Man habe dabei nicht die Absicht gehabt, das Schicksal der Beschwerdeführerin in missbräuchlicher Weise zu beschreiben. Die Redaktion habe weder den Namen der Betroffenen genannt noch ihr Foto veröffentlicht. Die Anonymität der Frau sei damit gewahrt worden. So weit die Beschwerdeführerin angebe, sie sei an mehreren Essenausgabestellen auf Grund des Artikels erkannt worden, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen über sie just diesen Quellen entstammten. Die Betroffene sei also nicht auf Grund des Artikels erkannt worden, sie sei vielmehr in den diversen Hilfseinrichtungen schon vorher bekannt gewesen. Auch sei der Artikel in der Wortwahl nicht abwertend formuliert. Bewusst sei nicht die Formulierung „geistesgestört“, sondern „geistig gestört“ gewählt worden. Dies sei nicht als abwertende Meinung, sondern als neutraler Befund zu verstehen. Der Artikel schildere darüber hinaus auch Ursache und Symptome der Beeinträchtigung, so dass nichts dargetan sei, was abwertend zu verstehen sei oder gegen die Befähigung der Beschwerdeführerin spreche, die von ihn erwähnte Diplomarbeit zu verfassen oder sich sonstigen Prüfungen zu stellen. (2001)
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Eine Fachzeitschrift für den Verpflegungsbereich veröffentlicht verschiedene Beiträge über Unternehmen und deren Leistungen. Einem Artikel über ein Softwarehaus für die Gemeinschaftsverpflegung ist eine Anzeige des Unternehmens beigestellt. Artikel über Geräte für Großküchen sowie Zuliefererfirmen enthalten komplette Anbieteradressen mit Postanschrift, Telefon- und Faxnummern sowie Internetadressen. Ein Konkurrent reicht die Veröffentlichungen beim Deutschen Presserat ein und kritisiert bezahlte redaktionelle Texte, die nicht als solche erkennbar gemacht werden. Zudem beklagt der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht klare Anzeigenkopplung. Er reicht während des Verfahrens weitere Beispiele nach, um seine Vorwürfe zu belegen. Hier werde auf Dauer die Existenz der Zeitschriften aufs Spiel gesetzt. Nicht nur die Arbeitsplätze in den Verlagen seien gefährdet, sondern auch die in den Werbeagenturen, da immer weniger Werbung, aber immer mehr redaktionelle PR verlangt bzw. veröffentlicht werde. Die Redaktion der Fachzeitschrift erklärt, die Angabe von Firmenadressen sei ein wichtiger Service für den angesprochenen Leserkreis. Dieser erhalte dadurch die Möglichkeit, sich bei erhöhtem Interesse an einzelnen Themen direkt bei den angegebenen Firmen mit weiteren Informationen zu versorgen. Keinesfalls bestehe eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – unzulässige Kopplung von Anzeigen und bezahlten redaktionellen Texten. Die Nennung der Adressen erfolge unabhängig von der Anzeigenschaltung. (2002)
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Eine Fachzeitschrift für Köche und Mitarbeiter im Verpflegungsmanagement berichtet über verschiedene Unternehmen und deren Produkte. In einem Schreiben werden potenziellen Anzeigenkunden zudem in Kombination mit Anzeigenschaltungen kostenlose PR- und Redaktionsbeiträge angeboten. In den Media-Daten wird darauf hingewiesen, dass PR-Veröffentlichungen, die von Industrie- und Handelsunternehmen erstellt werden, gegen Bezahlung veröffentlicht werden. Ein Konkurrent kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in dem Brief und in den Media-Daten für bezahlte redaktionelle Texte geworben werde. Er weist darauf hin, dass in den Beiträgen der Zeitschrift auch die Adresse und die Telefonnummern der vorgestellten Unternehmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer reicht weitere Belege für seine Vorwürfe nach. Dabei macht er auf eine unterschiedliche Handhabung aufmerksam. Teilweise enthielten die Textbeiträge große Kontaktadressen, teilweise aber nur Telefonnummern. Am Beispiel einer Titelstory weist er auf eine Anzeigenkopplung hin. Ferner legt er ein Schreiben vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Verlag im Rahmen einer Systempartnerschaft die Titelseite einschließlich einer Titelstory von vier Seiten zum Kauf anbiete. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass in deren Zeitschrift die Trennung von redaktionellem Teil und werblichen Anzeigen gewährleistet sei. Die Frage, ob die Informationen über Marktteilnehmer um Kontaktadressen oder Telefonnummern ergänzt werden, entscheide die Redaktion einzig auf der Grundlage des mutmaßlichen Informationsbedürfnisses der Leser bzw. möglicher termingebundener Aktualität. Die Zusammenstellung von Titelseite und Titelstory erfolge nach Maßgabe des vorgefassten Redaktionsplans. Im Übrigen sei die Verbindung von Titelseite und Titelstory branchenüblich, was auch die vom Beschwerdeführer verlegte Fachzeitschrift belege. (2002)
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Eine Fachzeitschrift für Großverpflegung veröffentlicht verschiedene Produktinformationen und gibt dabei die Adresse sowie die Telefonnummern der Hersteller an. Einem Konkurrenten fällt auf, dass in der Zeitschrift die Anzeige eines Eiervermarkters enthalten ist, über den in derselben Ausgabe auch redaktionell berichtet wird. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat merkt er an, dass er in der Berichterstattung Werbung für Produkte sieht. Die Koordination Recht des betroffenen Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, dass man vor einiger Zeit Veranlassung gehabt habe, den Verlag des Beschwerdeführers wegen Wettbewerbsverstößen abzumahnen. Vor diesem Hintergrund sei der Gedanke nicht fern liegend, dass die Beschwerde beim Presserat wohl als Gegenschlag gedacht sei. Der Beschwerdegegner betont, dass hier keine Schleichwerbung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex vorliege. Die kritisierte Ausgabe enthalte ausschließlich formatierte Anzeigen, die auf Grund ihrer Anordnung und Gestaltung sofort als Inserate zu erkennen seien, so dass sie nicht noch ausdrücklich mit dem Begriff „Anzeige“ hätten gekennzeichnet werden müssen. Redaktionell gestaltete Anzeigen, die zu kennzeichnen wären, seien in der Ausgabe überhaupt nicht enthalten. Die Fachzeitschrift sei wie alle Objekte des Verlages redaktionell unabhängig. Es sei ein Grundsatz, dass Pressemitteilungen von Unternehmen kritisch durchgesehen würden und geprüft werde, ob ein journalistischer Anlass für eine eventuelle Veröffentlichung gegeben sei. 1:1-Übernahmen von Presseinformationen fänden nicht statt. Für Leser einer Fachzeitschrift sei die Vorstellung von Neuheiten aus dem Angebot der Lebensmittelindustrie ein wesentlicher Lesestoff. Folglich sei nicht zu beanstanden, wenn auf den von dem Beschwerdeführer genannten Seiten in redaktionellen Beiträgen neue Produkte und Dienstleistungsangebote vorgestellt würden. Dass diese redaktionellen Beiträge auf Informationen von Unternehmen beruhten, sei ebenfalls nicht zu kritisieren, da die Beiträge unter journalistischen Aspekten ausgewählt würden und das eingesandte Informationsmaterial in allen Fällen journalistisch redigiert werde. Auch die Angaben zu den Adressen der Hersteller seien nicht zu beanstanden. Diese Angaben würden nicht in werblich-plakativer Form veröffentlicht und seien für die Bezieher einer entsprechenden Fachzeitschrift ein Service, den diese erwarteten. (2002)
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Informationen über Unternehmen und ihre Produkte sowie die jeweiligen Adressen und Telefonnummern der Hersteller sind Bestandteil der Berichterstattung eines Fachblattes aus dem kulinarischen Bereich. Daran nimmt ein Leser aus der Medienbranche Anstoß. Für ihn wird nicht klar erkennbar, ob es sich um redaktionelle Informationen oder Werbung handelt. Er schaltet den Deutschen Presserat ein, um diese Frage klären zu lassen. Die Geschäftsführung des Fachblattes teilt mit, dass sich dieses streng selbst auferlegten Regeln mit Blick auf Unabhängigkeit, Eigenständigkeit und redaktionelle Service-Orientierung unterwerfe. In der Berichterstattung seien Hintergrundinformationen, Ratschläge und Tipps sowie naturgemäß Informationen zu neuen Produkten wichtige Instrumente. Die in der Beschwerde genannten Beiträge dienten ausschließlich dazu, Führungskräfte in Küchen und Großküchen sachgerecht und nutzwert orientiert zu informieren. Ein Nutzwertelement sei es, Internetadressen und Telefonnummern beizufügen. In keinem Fall sei „Redaktion verkauft“ worden bzw. würden Redaktionsbeiträge und Werbung vermischt. (2002)
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Die Villa eines bekannten Schauspielers steht zum Verkauf. Unter dem Vorwand, Kaufinteressentin zu sein, vereinbart die Redakteurin einer überregionalen Zeitung einen Besichtigungstermin. In ihrem Bericht steht unter anderem, der Sohn des Schauspielers, zur Zeit einziger Bewohner des Hauses, schlafe morgens um 9 Uhr noch, in den Räumen schälten sich die Seidentapeten von den Wänden und im Schwimmbad wachse das Moos. Die Anwälte der Familie, die auch eine einstweilige Verfügung gegen die Behauptungen der Zeitung erwirkt, schalten den Deutschen Presserat ein. Die Journalistin habe sich unter der Vorspiegelung von Kaufabsichten in das Haus eingeschlichen. Sie habe den Eindruck erweckt, das Haus sei heruntergekommen. Auch sei nicht hinnehmbar, dass die Zeitung den Grundriss des Hauses veröffentlicht habe. Der Grundriss sei der „Kaufinteressentin“ nicht zur Veröffentlichung mitgegeben worden. Diese stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Die Zeitung wendet sich gegen die erhobenen Vorwürfe. Der Schauspieler und seine Familie seien Personen der Zeitgeschichte, die die Öffentlichkeit durch diverse Medienbeiträge an ihrem Privatleben hätten teilhaben lassen. Die Bekanntheit der Familie sei gerade im Hinblick auf den Verkauf der Villa eingesetzt worden, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Die Journalistin habe sich mit dem Management der Familie in Verbindung gesetzt und sich als Journalistin der überregionalen Zeitung zu erkennen gegeben. In ihrem Bericht habe die Autorin sachlich den Zustand der Villa beschrieben und nicht intime Details der Privatsphäre offenbart. Nach Ansicht der Zeitung ist die Beschwerde eine Reaktion darauf, dass die Berichterstattung nicht in der erhofften positiven Weise ausgefallen sei. (2001)
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Unter dem Titel „Manga Chutney“ stellt ein Kulturmagazin eine bestimmte Art japanischer Comics vor, die sogen. „Manga“, abgeleitet von den japanischen Schriftzeichen für „impulsiv“ und „Bild“. Seit die Manga auf dem Markt seien, verlangten auch Mädchen nach den Bildergeschichten über Sex, Gewalt und Romantik, stellen die Autoren fest. Die Informationen für den Beitrag stammen zum großen Teil aus einem Interview mit zwei 16-jährigen Mädchen, deren Hobby Manga sind. Der Text wird mit einigen Comiczeichnungen illustriert, die vorwiegend erotische Motive darstellen. Auf einer Zeichnung wird eine brutale Vergewaltigung durch ein Schlangenmonster dargestellt. Das Titelbild der Ausgabe zeigt ebenfalls eine japanische Comiczeichnung. Die Veröffentlichung löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Zwei Beschwerdeführer wenden sich übereinstimmend gegen die Abbildung der Zeichnungen, die nach ihrer Ansicht pervers seien und viel weiter gingen als Pornografie. Vor allem Kindern und Jugendlichen sollten derartige Abbildungen nicht zugänglich sein. Ein dritter Leser sieht Mangas durch diesen Bericht auf die Darstellung von Sex, Gewalt und Brutalität reduziert. Dadurch werde der Artikel dem Inhalt der japanischen Comics nicht gerecht und stelle selbst eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität dar. Darüber hinaus hätten einige der Bilder keinen direkten Zusammenhang mit Mangas. Deren Inhalt werde an einigen Stellen unzutreffend wiedergegeben. Ferner gebe es entgegen der Information in dem Artikel im japanischen Strafgesetzbuch kein Verbot, das die Darstellung von Schamhaaren und Genitalien von Erwachsenen untersage. Die Aussagen der interviewten Mädchen seien aus dem Zusammenhang gerissen und dazu genutzt worden, absonderliche Zusammenhänge zu konstruieren. Das Magazin weist die Vorwürfe zurück. Die kritisierte Darstellung der Vergewaltigung durch ein Monster stamme von einem renommierten japanischen Künstler und sei bereits mehrfach öffentlich ausgestellt und abgebildet worden. Entgegen der Behauptung eines der Beschwerdeführer bestehe das zitierte strafrechtliche Verbot weiterhin, wenngleich es sein möge, dass es nicht immer konsequent durchgesetzt werde. Der Vorwurf, die Interviewpartner falsch zitiert zu haben, sei nachweislich der vorgenommenen Tonbandaufnahme falsch. Die Interviewpartner hätten, wie die Redaktion verlässlich wisse, nachträglich in der Szene Kritik erfahren und würden nun zu ihrer Rechtfertigung eine unrichtige Version des Gesprächs verbreiten. Dies werde daran deutlich, das bei allem, was sonst in Abrede gestellt werde, nicht bestritten werde, dass es sich bei dem Comic „Berserk“ um den aktuellen Favoriten der Interviewpartner handele. Das Magazin fügt einige Seiten dieses Comics „Berserk“ bei, um nachzuweisen, dass die Interviewpartner sehr wohl etwas über Nacktszenen und den sexuellen Aspekt dieser Comics sagen konnten. Des weiteren fügt der Beschwerdegegner zwei Kopien bei, die belegen sollen, dass in dem Comic „Dragonball“ von „amourösen Abenteuern“ gesprochen werden könne und dass in der Serie „Sailor Moon“ auch geküsst werde. Nach Ansicht des Magazin sei die Redaktion „journalistisch völlig legitim“ der Frage nachgegangen, welche Rolle Sexualität in den auch hier zu Lande weit verbreiteten japanischen Comics spiele. Die beanstandete Bebilderung falle unter das Kunstprivileg und der Artikel enthalte weder Faktenfehler noch eine unzulässige Wiedergabe des Interviews. (2002)
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