Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Daten zum Schuldenstand eines Kommunalpolitikers

Unter der Überschrift „Ein Stadtverordneter, der wohl besser schweigen sollte“ kritisiert eine Stadtzeitung unter Nennung des vollen Namens ein Mitglied des Stadtparlaments. Sie teilt u.a. mit, dass der Kommunalpolitiker in seiner zehnjährigen Parlamentszugehörigkeit immerhin drei persönliche Erklärungen abgegeben habe und als Buchhändler so erfolgreich gewesen sei, dass er als Mieter der städtischen Wohnungsbaugesellschaft Gesamtschulden in Höhe von 50.000 D-Mark nicht habe bezahlen können. Der Beitrag enthält einen gesonderten Textkasten, in dem pfenniggenau die Mietrückstände des Stadtverordneten aus den Jahren 1994, 1997 und 1998 sowie ein Zahlungsurteil aus dem Jahr 1999 aufgelistet werden. Der Autor des Artikels wirft dem Mann vor, er habe sich jahrelang von seiner Freundin aushalten lassen, und äußert Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Abgeordneten, da dieser sich als Mieter der städtischen Wohnungsbaugesellschaft durch die Mietschulden zu deren „Lakai“ gemacht habe. Schließlich wird gefordert, dass das Sitzungsgeld des Stadtverordneten zu dessen Schuldentilgung verwendet werden sollte. Der Beitrag endet mit der Feststellung „Ihre Zeit als wichtigtuender Stadtschwätzer ist vorbei !“ Der Vorsteher der Stadtverordneten bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Nach seiner Ansicht wird mit dieser Berichterstattung in übelster Weise über ein Mitglied des Stadtparlaments hergezogen und dessen Person schamlos öffentlich herabgewürdigt. Dies geschehe mit der klaren Zielsetzung, den Betroffenen mundtot zu machen, weil er sich kritisch mit den Personen auseinandersetze, welche die Stadtzeitung wirtschaftlich tragen. In seiner Stellungnahme wiederholt der Herausgeber der Zeitung die in dem Artikel getroffenen Feststellungen. Aus der Bevölkerung sei die Zeitung darauf hingewiesen worden, dass es ein nicht hinnehmbarer Zustand sei, von dem Normalbürger die pünktliche Zahlung der Mieten zu verlangen, aber bei dem Stadtverordneten eine Ausnahme zu machen. Der Artikel habe zur Diskussion der Frage beitragen wollen, ob der Betroffene durch seine Verschuldung in ein Abhängigkeitsverhältnis geraten sei. (2002)

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Namenszug auf einem Unfallauto

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen „Horror-Unfall“. Der Personenwagen einer dreiköpfigen Familie war auf einer Bundesstraße frontal mit einem Lastwagen zusammengestoßen. Notärzte konnten den drei Schwerverletzten, einem Ehepaar mit siebenjähriger Tochter, nicht mehr helfen. Der Artikel ist mit einem Foto der Unfallstelle illustriert. Es zeigt die beiden beteiligten Autos. Auf der Frontseite des Lastwagens ist der Namenszug des Fahrzeughalters zu lesen. In dem Text wird dessen Name dagegen nicht genannt. Der Anwalt der Fahrzeughalters beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Namenszug auf dem Unfallfoto nicht unkenntlich gemacht worden sei. Zwar werde im Text der Name seines Mandanten nicht genannt, jedoch sei er durch das Bild deutlich mit dem „Horror-Unfall“ in Verbindung zu bringen. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, die Abbildung des Fahrzeuges mit dem Firmennamen stelle keinen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex dar. Der Lastwagen werde so gezeigt, wie er sich in der Öffentlichkeit in seiner Funktion als Transportmittel darstelle und wie er bewegt werde. Eine Bearbeitung des Fotos wäre der aktuellen Berichterstattung nicht gerecht geworden. Allein die Feststellung, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Eigentümer des Fahrzeuges sei, berechtige nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Abbildung des Lastwagens einen Eingriff in das Privatleben oder die Intimsphäre oder gar in das Recht auf Datenschutz des Halters darstelle. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

In einer Regionalzeitung steht ein Artikel mit der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Der Beitrag geht auf den Polizeibericht zurück. Darin ist von zwei jungen Frauen die Rede, die „mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten“ und denen der Diebstahl von Wanderschuhen mit einem Wert von 100 Euro zugerechnet wird. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Weder in der Überschrift noch im Text der Meldung sei eine Formulierung zu finden, die auf die in Ziffer 12 des Pressekodex genannten Kriterien schließen lasse. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Diese geht auf den Polizeibericht zurück, in dem es heißt, zwei junge Frauen, die mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten, hätten Wanderschuhe im Wert von 100 Euro in einem Geschäft gestohlen“. Der Landesverband Deutscher Sinti und Roma führt aus, der Artikel verstoße nachhaltig gegen den Pressekodex. „Jeder Leser bzw. jede Leserin hätte den tatsächlichen Vorgang auch ohne die Nennung der Minderheitenzugehörigkeit verstanden“. Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass die Artikelschreiber bewusst oder unbewusst die ethischen Regeln des Presserats missachteten bzw. den Antiziganismus fördern wollten. Gegen diesen Vorwurf verwahrt sich die Chefredaktion der Zeitung. Redakteure ihres Blattes verletzten weder bewusst noch unbewusst die ethischen Regeln des Presserats. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

In einer Regionalzeitung erscheint eine Meldung mit der Überschrift „Roma-Hochzeit endet mit Schlacht“. Erst nach Eingreifen der Polizei hätten die mit Schaufeln, Knüppeln, Steinen und leeren Flaschen bewaffneten Roma in dem westbulgarischen Ort auseinander gehalten werden können. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion teilt mit, dass man nicht gezielt negativ über die Minderheitsgruppe der Sinti und Roma berichte. Es gebe allerdings auch keine Anweisung, dass die Bezeichnung nicht verwendet werden dürfe. Gäbe es Vorkommnisse positiver oder negativer Art, die berichtenswert erschienen, so seien diese ab und zu auch in der Zeitung zu lesen. Die Bezeichnung „Sinti und Roma“ bei negativen Schlagzeilen zu verbieten und nur bei positiven zu erlauben, würde die Situation dieser Volksgruppe nicht verbessern. Im Gegenteil, die Vorurteile, die bestimmte Personen hätten, würden noch verstärkt, da über Vorkommnisse anderer Völker berichtet werden dürfte, nicht aber über diese. Man werde allerdings in Zukunft darauf achten, die Bezeichnung so weit wie möglich zu vermeiden. (2002)

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Ethnische Gruppen

Eine Regionalzeitung berichtet ausführlich über den Verlauf einer Gerichtsverhandlung gegen einen Teppichhändler, der einer 83jährige Rentnerin einen Seidenteppich im Wert von 100 D-Mark für 4000 D-Mark „angedreht“ haben soll. Die gesamte große Familie sowie Tanten, Onkel, Neffen und Kinder seien erschienen, um den aus der Haft vorgeführten Angeklagten zu begrüßen. Schließlich erwähnt die Zeitung, dass eine spontane Spendenaktion unter den Verwandten und Bekannten des Angeklagten im Gerichtssaal eine Summe von 2.000 Euro ergeben habe. In dem Bericht ist dreimal der Hinweis enthalten, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Roma handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma führt darüber Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung des Angeklagten als Roma sei für das Verständnis des Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Verlagsleitung stellt fest, die Besonderheit des Prozesses, über den berichtet worden sei, habe in der durchaus spektakulären Teilnahme der Großfamilie des Angeklagten an der Verhandlung gelegen. Das Verhalten der Familienmitglieder habe nicht unwesentlich den Verlauf des Prozesses beeinflusst und somit ein besonderes öffentliches und journalistisches Interesse begründet. Insbesondere die ungewöhnliche und äußerst spontane Art der „Wiedergutmachung“ sei für den hiesigen Kulturkreis eher unüblich und nicht unmittelbar verständlich. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit des Angeklagten sei daher für das Verständnis des Lesers insoweit wichtig, wie auch das Delikt selber und die Begleitumstände einer Zuordnung bedürften. Die Schilderung des Falles insgesamt sei eher humorvoll und liebenswürdig, keineswegs diskriminierend. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Enkeltrick-Betrüger: Erste Urteile ausgehandelt“. Die Zeitung informiert über ein Verfahren wegen Bandenbetrugs gegen sieben Angeklagte. „Fast sechs Jahre Haft für einen Regisseur der Bande – Neue Variante der Anrufer-Masche aufgetaucht“, heißt es in der Unterzeile. Im Text steht: „Alle Angeklagten gehören zu einem Roma-Familienverband, der seit Anfang 2001 mit dem bundesweit organisierten Trickbetrug zehn Millionen Euro ergaunert haben soll.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung betont, diese gehe bei ihrer Berichterstattung mit dem gebotenen Schutz von Minderheiten sehr bewusst und verantwortungsvoll um. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. Zum grundsätzlichen Vorgehen schreibt der Chefredakteur dem Presserat: „Trotzdem steuern Sie Jahr für Jahr die Sammelbeschwerden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma unbesehen an die Chefredaktionen, auch an unsere Redaktion…“ Der beträchtliche Zeitaufwand bei solchen „Routine-Beschwerden“ verdrieße außerordentlich. (2002)

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Ethnische Gruppen

Unter der Überschrift „Landfahrer und Obdachlose prügeln sich“ berichtet eine Lokalzeitung über eine handfeste Auseinandersetzung auf einem „Landfahrergelände“. Anlass des Streits sei eine lautstarke Party dort befindlicher Sinti und Roma gewesen. Bewohner einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Containersiedlung für Obdachlose hätten sich über den Dauerlärm beschwert. Wer wen provoziert und angegriffen habe, sei unklar. Als die Polizei auf dem Gelände eingetroffen sei, habe sie keinen der Landfahrer mehr angetroffen. Vier von sechs verletzten Obdachlosen hätten ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma stellt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fest, dass die Kennzeichnung der Partygesellschaft als Sinti und Roma für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Hinweis schüre Vorurteile und sei ein Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, besondere Gründe hätten die nähere Kennzeichnung der Beteiligten gerechtfertigt. Mitglieder einer ethnischen Minderheit sowie Mitglieder einer gesellschaftlichen Randgruppe hätten sich hier einen Kampf geliefert, dessen Ursache man sich nur dann erklären könne, wenn man Näheres über die dort herrschenden örtlichen und sozialen Besonderheiten erfahre. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Mit dem ´Engeltrick´ 300 000 Euro ergaunert – Mitglieder eines Roma-Clans des Bandenbetrugs angeklagt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Gerichtsbericht, in dem es um ein Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen Bandenbetrugs geht. Diese – so schreibt die Zeitung weiter -. „gehören alle zu einem Roma-Familienverband, …“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung sieht die Voraussetzung für die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit als gegeben an. Die Berichterstattung sei nicht an einem Normalfall zu messen. Dieses Verfahren habe auch für Staatsanwalt und Richter den Rahmen des Gewöhnlichen gesprengt. Die Tricks, mit denen in der ganzen Bundesrepublik alte Menschen um ihre Ersparnisse betrogen worden seien, seien innerhalb eines umfangreichen familiären Clans ausgedacht, verabredet und ausgeführt worden. Nur das eingespielte Clanverhalten habe es nach Überzeugung des Gerichts erst möglich gemacht, Bandenbetrug, Geldwäsche und Unterschlagung so geräuschlos und effektiv zu organisieren. All diese Angaben seien vom Landgericht offen angesprochen und beim Namen genannt worden. (2002)

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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

„Blüten in der Großfamilie – Sinti wegen Falschgeldhandels vor Gericht – Serbische Quelle“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über das Verfahren und die Verurteilung eines Angeklagten wegen Falschgeldhandels. „Der Chef des Sinti-Clans hatte geahnt, dass die falschen 500-Mark-Scheine im kein Glück bringen würden. … Undurchdringlich blieben vor Gericht die Familienbande: Offenbar hatten vor dem Prozess intensive Gespräche hinter den Kulissen stattgefunden; die Tante aus Serbien schien dem Clan-Chef nicht gerade wohl gesonnen“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Geschäftsführung der Zeitung äußert grundsätzlich ihre Bedenken gegen die Textfassung von Ziffer 12 des Pressekodex und der Richtlinie 12.1. Diese schränken nach Ansicht der Zeitung die journalistische Äußerungsfreiheit ohne Rechtfertigung etwa durch bestimmte persönlichkeitsrechtliche Belange der Prozessbeteiligten oder auch nur durch Gesichtspunkte des Rezipientenschutzes ein. Weiter schreibt die Zeitung: „Regelungsimmanent wird dabei eine vorhandene Unfähigkeit des Publikums unterstellt, die betreffenden Informationen selbst angemessen und verantwortlich interpretieren zu können.“ Entsprechend sei der hier zur Diskussion stehende Artikel zu bewerten. (2002)

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