Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
In einer überregionalen Tageszeitung erscheint ein Bericht über Kaliningrad, das einstige Königsberg. Der Beitrag ist durch ein großes Foto mit dieser Unterschrift illustriert: „Deutsche Spuren in Kaliningrad: die Brücke über die Memel nach Litauen ist nach Königin Luise benannt“. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er moniert die falsche Bildunterschrift. Durch Kaliningrad fließt nicht die Memel, teilt er mit, sondern der Pregel. Zum anderen überdecke die Luisenbrücke zwar die Memel, aber die Stadt, in der die Brücke stehe, heiße Tilsit. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Bildtext in der Tat falsch gewesen sei. Die Redaktion habe eine Berichtigung gebracht. Damit sei man dem Hinweis des Beschwerdeführers nachgekommen. Die Sache habe sich so erledigt. (2002)
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In einer kleinen Gemeinde gibt es immer wieder Querelen. Der Bürgermeister beklagt Stimmungsmache und sachliche Fehler in der Berichterstattung der örtlichen Zeitung. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Mal gehe es um Posten, wonach ein stellvertretender Bürgermeister seinen Stuhl für einen anderen Kommunalpolitiker freigemacht habe. Dann sei ein Interview mit dem Pfarrer des Ortes angeblich falsch wiedergegeben. Schließlich schreibe die Zeitung, 4,4 Millionen DM seien in Projekte eines örtlichen Vereins geflossen. Diese Summe sei in einer Informationsschrift als Zusammenfassung aller Investitionen in die Infrastruktur der Gemeinde genannt worden; in ihr seien auch private Investitionen enthalten gewesen. Weder der Verein noch die Gemeinde hätten diese Summe jemals erhalten. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass durch die Gemeinde „ein tiefer Graben“ gehe. Auf der einen Seite der Beschwerdeführer und der Verein, auf der anderen Seite ein anderer Verein, der sich der Natur und Dorferhaltung verschrieben habe. Es sei legitim, so die Zeitung, dass sich Bürger an die Presse wendeten, wenn sie mit ihren Sorgen anderweitig nicht weiter kämen. In diesem Fall sei es um die Einrichtung eines Kindergartens gegangen. Was den Postenwechsel angehe, habe sich die Autorin geirrt. (2002)
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Eine Satire-Zeitschrift widmet dem Amoklauf in Erfurt und der Reaktion der Gesellschaft darauf eine ganzseitige Betrachtung unter der Überschrift „Robert sieht rot oder Die Geschichte vom tapferen kleinen Schulschwänzer“. Dem Menschenschlag dort, schreibt der Autor, habe seit 100 Jahren keine einzige bedeutende Persönlichkeit hervorgebracht, nicht mal einen ostdeutschen Stimmungssänger. Sogar ihren Bürgermeister und ihren Ministerpräsidenten hätten sich die Erfurter aus dem Westen holen müssen. An anderer Stelle steht geschrieben: „Kerle wie Robert, dieser tapfere kleine Schulschwänzer, geben dem Gemeinwesen das gewisse Etwas. Sie schaffen mit einer Magazinfüllung, was diverse Bundespräsidenten mit ihren Fensterreden nie auf die Reihe kriegen. Da geht ein Ruck durch Deutschland – vom Kanzler abwärts.“ Manfred Ruge, der Oberbürgermeister von Erfurt, bringt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zum Ausdruck, dass er den Beitrag für blasphemisch, niederträchtig und menschenverachtend hält. Der Duden definiere Satire als ironisch-witzige literarische oder künstlerische Darstellung menschlicher Schwächen und Laster. Damit habe der Beitrag jedoch gar nichts zu tun. Die Presse habe eine Verantwortung gegenüber den sechs minderjährigen Kindern der Erschossenen. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass heute für die betroffenen Schüler und Lehrer der Schule ein traumatologisches Nachsorgeprogramm durchgeführt werde. Gleichzeitig stellt er die Frage, was wohl die Betroffenen über Worte wie „Die Geschichte vom tapferen kleinen Schulschwänzer“, die Unterzeile des Artikels, denken. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, dass die Vorwürfe sehr allgemein gehalten seien und eine subjektive Betroffenheit darstellten. Der Artikel sei aus einer satirischen Sicht geschrieben. So sei z.B. gerade die Unterzeile eine ironische Umkehr. Eine menschenverachtende Haltung sei nicht zu erkennen. Für bestimmte Unkorrektheiten, z.B. dass der Beschwerdeführer aus dem Westen über Erfurt gekommen sei, trage man die Verantwortung und entschuldige sich in aller Form. (2002)
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Unter den Überschriften „Die Klau-Kids von Köln“ und „Die schlimmsten Diebe von Köln“ präsentiert eine Boulevardzeitung die Fotos von 50 minderjährigen mutmaßlichen Taschendieben vom Balkan, die in Köln und Umgebung ihr Unwesen treiben. Zwei Vorstandsmitglieder des Kölner Appell gegen Rassismus sind der Ansicht, dass die Berichterstattung diskriminierend ist, da es sich bei den Kindern und Jugendlichen um Angehörige der Roma handele. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisieren sie zudem die Veröffentlichung der Fotos und eine daraus resultierende Prangerwirkung. Weiterhin sehen die beiden Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung verletzt. In einer Unterzeile werde behauptet, 100.000 Taten pro Jahr gingen auf das Konto der so genannten „Klau-Kids“. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsache, sondern um eine Schätzung der Polizei. Insgesamt beurteilen die Beschwerdeführer die Berichterstattung als Kampagne. Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Verlages übermittelt dem Presserat eine Stellungnahme des Herausgebers, die dieser eine Woche später in seinem Blatt veröffentlicht hat. Darin bedauert der Verleger die unbedachte und reißerische Gestaltung der Titelgeschichte seiner Zeitung, äußert seine Trauer über den Vorfall und stellt klar, dass eine pauschale Anklage von Roma-Kindern und damit des ganzen Volkes der Roma nicht beabsichtigt war. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, diese Stellungnahme richte sich an die gesamte Öffentlichkeit und insbesondere an diejenigen Personen, die sich durch Form und Inhalt der Berichterstattung betroffen sähen. Durch die Veröffentlichung werde auf eindringliche Weise dokumentiert, dass Selbstregulierung auch innerhalb eines Mediums erfolgen könne. (2002)
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Eine Zeitschrift für Wirtschaft, Handel und Technik bietet einem Unternehmen im Rahmen einer Messenachlese eine redaktionelle Berichterstattung an. Interview und Artikelerstellung seien kostenlos. Berechnet werde das in Absprache mit der Geschäftsleitung ausgewählte Bildmaterial mit 5,30 Euro/mm Höhe, einspaltig, schwarzweiß. Der Farbzuschlag betrage 25 Prozent. Die PR-Werkstatt, welche die Firma in der Pressearbeit betreut, sieht durch dieses Angebot das Trennungsgebot in Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf eine inzwischen eingestellte und auf Grund des gleichen Sachverhalts bereits gerügte Publikation des selben Verlages hin. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift betont in ihrer Stellungnahme, die Zeitschrift finanziere sich nicht ausschließlich über berechnete Kosten für auf Wunsch veröffentlichtes Bildmaterial, sondern vielmehr über den Vertrieb an die Käufer. Die Redakteure des Magazins setzten sich in kritischer Form mit den bereits dargelegten Neuerungen des Marktes und der Wirtschaft auseinander, ohne dass bestimmte Produkte, Produzenten oder Firmen in den Vordergrund gestellt bzw. gegen Bezahlung als besonders positiv dargestellt würden. Selbstverständlich sei die Veröffentlichung eines Artikels nicht von einer Verknüpfung mit Bildmaterial abhängig. Abschließend weist die Rechtsvertretung darauf hin, dass die Zeitschrift inzwischen aus betriebswirtschaftlichen Gründen eingestellt worden sei. (2002)
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Auf ihrer Humorseite veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag, der nach Ansicht der Mitarbeiterinnen einer Werbeagentur schweinisch, primitiv und frauenfeindlich ist: Ein Gast erklärt einer Kellnerin, dass sein Hund sogar eine Frau glücklich machen könne. Doch Bello rührt sich nicht von der Stelle, selbst als die Bedienung sich im Nebenzimmer entkleidet. Schließlich entledigt sich auch Herrchen seiner Kleider und erklärt dem Hund, er werde es ihm jetzt zum allerletzten Male zeigen. Wenn er es dann immer noch nicht kapiert habe, gebe es zwei Tage kein Fressen. Die Leserinnen des Blattes schreiben dem Presserat, dieser „Witz“ suggeriere, dass eine Kellnerin für Männer frei verfügbar sei, ohne weiteres in ein Nebenzimmer gehe, sich dort entkleide und darauf warte, von einem Hund „besprungen“ zu werden. Diese Veröffentlichung sei ein Affront gegen zehntausende Frauen, die als Serviererinnen arbeiten und ihre Tätigkeit als einen ganz normalen Beruf begreifen, der nicht so in den Dreck gezogen werden dürfe. Ein solcher „Witz“ habe auf der Humorseite einer deutschen Tageszeitung nichts zu suchen, zumal diese auch von vielen Kindern gelesen werde. Auch die Chefredaktion des Blattes hält den Beitrag für nicht akzeptabel und bedauert die Veröffentlichung. Die Humorseite werde von einer Agentur produziert, die man jetzt abgemahnt habe, dass derartige Texte künftig nicht mehr hingenommen würden. Die von der Agentur zugelieferte Seite sei direkt in das elektronische System der Zeitung gelangt und der beanstandete Text dabei übersehen worden. (2002)
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Ein Boulevardblatt meldet mit der Dachzeile „Ehe kaputt“, dass ein 42-jähriger Ingenieur im fünfstöckigen Bürogebäude eines Automobilwerkes in den Tod gesprungen sei. Der Beitrag nennt den Vornamen des Mannes und den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens. Erwähnt wird ferner, dass auch die 38-jährige Ehefrau in dem Automobilwerk arbeitet, dass das Paar einen siebenjährigen Sohn hat. In dem Artikel wird ferner über das Motiv der Selbsttötung spekuliert. Ein Kollege kommt zu Wort und teilt mit, dass sich die attraktive Frau des Mannes im Frühjahr in einen jüngeren Mechaniker verliebt habe und ihren Mann verlassen wollte. Weiterhin wird ein Kollege dahingehend zitiert, dass ein Leben ohne seine Frau für den Mann undenkbar gewesen sei. Eine Leserin des Blattes reicht die Veröffentlichung an den Deutschen Presserat weiter. Der Selbstmord des Mannes im Gebäude seiner Firma sei zu keinem Zeitpunkt von öffentlichem Interesse und rechtfertige in keiner Weise eine irgendwie geartete Berichterstattung. Die Kennzeichnung des Opfers lasse darüber hinaus alle Betriebsangehörigen sofort erkennen, um wen es sich handele. Der Artikel behaupte, die „kaputte Ehe“ sei der Grund für den Selbstmord, und assoziiere einen Schuldvorwurf an die Witwe. Durch den Hinweis, dass sie gleichfalls in der genannten Firma arbeite, und durch die Nennung des Namens ihres Mannes sei auch sie klar zu identifizieren. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Ansicht, dass der Selbstmord eines leitenden Mitarbeiters im Dienstgebäude der Automobilfirma die Berichterstattung rechtfertige. Der Vorgang sei außergewöhnlich tragisch. Nicht erst durch die Berichterstattung hätten die Kollegen des Ingenieurs von dessen Selbstmord erfahren. Der Vorgang sei in der Firma bereits bekannt gewesen. Trotzdem wird eingeräumt, dass man auf den abgekürzten Namen hätte verzichten können. Die Zeitung habe korrekt darüber berichtet, dass im kollegialen Umfeld des Toten von persönlichen Problemen auf Grund einer möglichen Trennung von seiner Frau gesprochen worden sei. (2002
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Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht diverse Diät-Tipps. Dabei ist die Rede davon, das Jod den Stoffwechsel ankurbelt und die Schilddrüse dadurch Fett verbrennt. Eine Selbsthilfegruppe von Jodallergikern kritisiert, dass für Jodsalz Reklame gemacht werde mit dem Versprechen, damit könne man abnehmen. Sie warnt vor dieser Darstellung. Eine gesunde Schilddrüse beschleunige nicht den Stoffwechsel bei Einnahme von Jodsalz. Werde der Stoffwechsel beschleunigt, liege eine Überfunktion vor. Vor Joddiäten werde in der Fachliteratur gewarnt. Dennoch berichteten manche Medien, es sei möglich, mit Hilfe von Jodsalz abzunehmen. Die Selbsthilfegruppe ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Frauenzeitschrift bestreitet, dass in den beanstandeten Artikeln zu so genannten „Jod-Diäten“ aufgerufen werde. Es gehe einzig und allein um die Darstellung und Erklärung von Wirkstoffen, Enzymen, Hormonen etc., die den Stoffwechsel ankurbeln und dadurch zu unbestrittenen Gewichtsabnahmen führen könnten. Hier sei nur einmal indirekt die Sprache von „Jod“ und nur einmal die Rede von „jodiertem Speisesalz“ gewesen. Hierbei handle es sich um ernährungs- und gesundheitswissenschaftlich untermauerte Aussagen, die sogar Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums entsprächen. Die von der Beschwerdeführerin angemahnten Probleme, so die Chefredaktion, würden ausdrücklich von allen Experten bestritten. Die Zeitschrift habe also keinesfalls „Jod-Diäten“ empfohlen, sondern nur Ernährungstipps gegeben und deren medizinische Wirkung auf den Organismus erklärt. (2002)
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Unter der Überschrift „Tödliche Klemme“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Fangjagdverordnung in Schleswig-Holstein, nach der Totschlagfallen wie der so genannte „Schwanenhals“ erlaubt bleiben, da sie tierschutzgerecht seien. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das einen Iltis in einer Falle zeigt. Die Unterzeile lautet: „Iltis in Totschlagfalle“. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, weit darauf hin, dass es sich bei der abgebildeten Falle um ein Tellereisen handele, das fälschlicherweise als Totschlagfalle bezeichnet werde. Tellereisen seien in Deutschland seit 1934 verboten. Das Foto sei in Rumänien aufgenommen worden. Das Magazin habe durch dieses Bild rumänische Verhältnisse in die deutsche Realität implantiert und damit dem Leser eine Situation vorgegaukelt, die nicht existiere. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass die Redaktion das Foto von einer Agentur erhalten habe. Die Unterzeile habe „Iltis in Schlagfalle“ gelautet. Es sei für Redakteur nicht erkennbar gewesen, dass das Foto in Rumänien aufgenommen worden sei. Davon abgesehen komme es ausschließlich darauf an zu zeigen, wie eine solche Falle aussehe und wie sie funktioniere. Der Beschwerdeführer habe recht damit, dass das Foto einen Iltis in einem Tellereisen zeige und dass die Jagd mit diesen Fallen in Deutschland verboten sei. Die Differenzierung zwischen erlaubter Totschlagfalle und verbotener Schlagfalle, die der Leser fordere, sei jedoch eine sehr formale Betrachtung, die an der Realität völlig vorbei gehe. Tellereisen seien zwar verboten, weil sie größere Tiere nicht in jedem Fall töteten, de facto seien aber auch sie Totschlagfallen und müssten deshalb im allgemeinen Sprachgebrauch auch so bezeichnet werden dürfen. (2002)
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