Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Identifizierbarkeit eines Opfers

„Sextäter nutzt Notlage aus“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Verurteilung eines 49-jährigen Mannes wegen Vergewaltigung. In dem Artikel heißt es, die betroffene Frau sei 46 Jahre alt und stamme aus der Ukraine. Zum Zeitpunkt der Tat sei die Frau mit einem aus der Ukraine stammenden Künstler verheiratet gewesen. Beider Wohnort – eine Kleinstadt – wird genannt. Das Paar hätte damals von der Ausländerbehörde abgeschoben werden sollen, was ein Kirchenasyl in der Stadt verhindert habe. Zwei Bekannte der Frau kritisieren, dass diese durch den Artikel identifizierbar sei, und rufen den Deutschen Presserat an. Das Persönlichkeitsrecht des Vergewaltigungsopfers sei verletzt worden. Die Zeitung hat nach Auffassung ihrer Chefredaktion nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Man habe über einen öffentlichen Prozess berichtet, wozu auch die Umstände der Tat gehörten. Nicht mehr als unbedingt nötige persönliche Details seien erwähnt worden. (2003)

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Geänderter Leserbrief

Über einem Leserbrief, den eine Regionalzeitung bringt, steht die Überschrift „Wirklich nur Dampfplauderer?“. Der letzte Satz lautet: „In jener Zeit soll es Leute gegeben haben, die Deutschland als Pseudo-Demokratie betrachteten, weil ihre nicht-konforme Meinung sofort als grundgesetzwidrig abgewürgt wurde“. Der Autor des Leserbriefes beklagt, dass das Wort als von der Zeitung in seinen Brief eingefügt worden sei. Dadurch liege eine Sinnentstellung vor. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. „Die Einfügung des Wörtchens als war eine bedauerliche Fehlleistung“, stellt die Chefredaktion der Zeitung fest und fügt hinzu, dies habe man schon Monate zuvor gegenüber dem Beschwerdeführer eingeräumt. (2002)

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Kampagne gegen Zooleiter

Eine Regionalzeitung berichtet über einen kleinen Zoo und seinen früheren Leiter. Die Zustände dort – es geht um einen „Dreckstall“, wie Kritiker behaupten – sind Gegenstand der Berichterstattung über die deutschen Grenzen hinaus. Thema sind auch die Folgen der Berichterstattung einer Boulevardzeitung über das gleiche Thema. Deren Berichte hat der Presserat schon früher gerügt. Der einstige Zoo-Chef sieht in der Berichterstattung eine Kampagne gegen sich. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Regionalzeitung äußert die Ansicht, der frühere Zoo-Chef sei auch in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied eine relative Person der Zeitgeschichte. In diesem Kontext habe die Öffentlichkeit ein hohes Interesse an den Zuständen im Zoo gezeigt. In den vom Beschwerdeführer kritisierten Beiträgen werde nichts anderes getan, als – in ausdrücklicher Distanzierung – über die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zu berichten. Namensnennung und Bildveröffentlichung seien wegen des Bekanntheitsgrades des Mannes in der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen. Selbst eine Anonymisierung hätte nicht dazu geführt, dass er nicht erkannt worden wäre. Inhaltlich seien die fraglichen Beiträge in keinem Fall zu beanstanden. (2003)

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Medikamentenwerbung

Eine TV-Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Die Turbo-Diät“ einen Beitrag, der sich mit dem Thema Gewichtsabnahme beschäftigt. In dem Artikel wird mehrmals auf ein bestimmtes Medikament hingewiesen. Über dem Artikel steht der Kolumnentitel „Lebensart“. Auf der gleichen Seite stellt die Redaktion mehrere andere, namentlich genannte Medikamente vor. Die Leiterin eines journalistischen Text-Services hält die Veröffentlichung für Werbung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt in ihrer Erwiderung mit, sie sei der Auffassung gewesen, dass die kritisierte Seite als Werbung erkennbar gewesen sei. Allerdings sei im Produktionsprozess ein gestalterischer Fehler passiert. Statt die Seite als Anzeige zu kennzeichnen, sei beim Layout der Kolumnentitel „Lebensart“ verwendet worden. In Zukunft werde man darauf achten, dass sich ähnliches nicht wiederholen wird. (2003)

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Identifizierbarkeit eines Straftäters

Eine Lokalzeitung teilt ihren Lesern mit, die Stadtverkehrsgesellschaft habe sich von ihrem Geschäftsführer getrennt, nachdem dieser wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu 18 Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden sei. In dem Artikel wird erwähnt, dass der Betroffene 41 Jahre alt und Vater von vier Kindern ist. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kinder und der Ehefrau des Mannes. Als Nachbar der Familie und Vater zweier Töchter, die mit zweien der Kinder des Betroffenen Kontakt hätten, habe er das nach der Zeitungsmeldung eingetretene Stigmatisierungs- und Vernichtungsgefühl der Kinder und der Mutter unmittelbar erfahren. Am selben Tag habe eine Konkurrenzzeitung über den Fall berichtet. Dies sei in knapper, sachlicher Weise ohne ein Outing von Kindern und Ehefrau geschehen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf zurück, die Veröffentlichung habe die Persönlichkeitsrechte der Familienangehörigen verletzt. Es seien weder der Name des verurteilten Geschäftsführers noch Namen seiner Opfer bzw. der Angehörigen veröffentlicht worden. Der Betroffene sei auch auf Grund der Berichterstattung nicht ohne weiteres zu identifizieren, da keinerlei Angaben zu seinem Wohnort gemacht und auch keine Fotos veröffentlicht worden seien. Eine zweifelsfreie Identifizierung des Mannes auf Grund des Hinweises, dass der ehemalige Geschäftsführer der Stadtverkehrsgesellschaft 41 Jahre alt sei und vier Kinder habe, sei für den durchschnittlichen Leser der Zeitung nicht möglich. Auch eine Identifizierung durch die Nachbarn sei nur dann denkbar, wenn diese per se über die näheren Lebensumstände des Betroffenen informiert seien. In diesem Fall sei es aber mehr als wahrscheinlich und entspreche der Lebenserfahrung, dass sich die Situation des Mannes auch ohne eine entsprechende Berichterstattung herumgesprochen hätte. Ein Verstoß gegen das Anonymisierungsgebot liege aus diesen Gründen nicht vor. (2003)

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Vorverurteilung

Dreizehn Tage lang berichtet ein Boulevardblatt über die Vorwürfe gegen einen Box-Trainer wegen möglichen sexuellen Missbrauchs von jugendlichen Boxschülern. Der Name des Betroffenen wird genannt, ein Foto von ihm veröffentlicht. In den einzelnen Beiträgen finden sich Formulierungen wie: “... hat vergewaltigt”, “Das Box-Ekel von...”, “Die schrecklichen Details über den Kinderschänder...” und “Die Übergriffe des Box-Ekels nach dem täglichen Training bis hin zur brutalen Vergewaltigung – sind diese Schicksale, wie viele vermuten, tatsächlich die Spitze des Eisberges ?” Der Anwalt des Boxlehrers sieht in der Berichterstattung eine Vorverurteilung seines Mandanten und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Zudem kritisiert er einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, da er ganzseitig als Schuldiger ohne Gesichtsbalken dargestellt werde. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Öffentlichkeit habe ein großes Informationsinteresse an der Berichterstattung in dieser Form. Der mutmaßliche Täter sei eine Person der Zeitgeschichte. Er sei Mitglied einer berühmt-berüchtigten Bande gewesen und in diesem Zusammenhang zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Danach sei er resozialisiert worden, sei deutscher Boxmeister geworden und habe fortan ein bekanntes Boxstudio betrieben. Insofern hätte sein Klarname genannt werden können. Die Verdachtsberichterstattung beruhe auf Recherchen der Redaktion, sei bestätigt durch detaillierte, glaubhafte eidesstattliche Versicherungen mehrerer Betroffener. Eine Vorverurteilung könne den Artikeln nicht entnommen werden. Abschließend teilt die Chefredaktion mit, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Ermittlungsverfahren gegen ihn noch nicht eingestellt seien. Dies habe die zuständige Staatsanwältin bestätigt.(2003)

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Interview eines Mörders

Unter der Überschrift „Der Hass ist massiv geschürt worden“ veröffentlicht eine Tageszeitung ein schriftliches Interview mit einem 28jährigen Mann, der wegen der Entführung und Ermordung eines Kindes zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist. Wegen der Grausamkeit des Verbrechens hatte das Verfahren gegen den Täter bundesweit Aufsehen erregt. In seinen Antworten auf die ihm schriftlich vorgelegten Fragen schildert der Verurteilte seine Gefühle nach der Tat, kritisiert die Haftbedingungen und spricht von einem Justizskandal, weil nicht hartnäckig genug gegen den Polizeipräsidenten ermittelt werde, der ihm angeblich Folter angedroht haben soll. Einleitend stellt die Zeitung fest, dass die Antworten des Betroffenen zum Widerspruch herausfordern. Bei der Schriftform seien aber spontane Einwände oder Korrekturen an den Aussagen nicht möglich. Auch da nicht, wo der Befragte in Larmoyanz und Selbstmitleid ausweiche. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass dem Verurteilten durch das Interview die Gelegenheit gegeben wird, seine Straftat nachträglich zu rechtfertigen und sich selbst als Opfer darzustellen. Dadurch würden die Angehörigen des Opfers in ungehöriger Weise belastet. Fragen wie „Sind Sie froh, dass der Mordprozess zu Ende ist?“ oder „Fühlen Sie sich in der Haft durch andere Gefangene noch bedroht?“ seien geradezu eine Einladung an den Befragten, Mitleid erregende Äußerungen zu machen. Auch die Anmerkung des Interviewers „Das öffentliche Bild reduziert Sie auf einen geldgierigen jungen Mann...“ vermittele den Eindruck, als sei die Berichterstattung über den Fall und den Prozess dem Täter nicht gerecht geworden. Die Zeitung habe ihre Fragen dem Täter schriftlich übermittelt, so dass der Journalist keine Möglichkeit gehabt habe, nach einer Antwort nachzuhaken oder auf Antworten zu reagieren. Damit sei er bewusst das Risiko eingegangen, dass der Täter eine Plattform erhalte, um seine Tat zu relativieren. Während des Prozesses habe der Täter ausreichend Gelegenheit gehabt, sich selbst zur Tat zu äußern und seine Sicht des Falles darzustellen. An diesen Ort gehörten solche Aussagen auch hin. Alle Medien hätten die Möglichkeit gehabt, die Aussagen im Prozess wiederzugeben. Die Zeitung habe mit diesem Interview eine Grenze überschritten und ein Beispiel gegeben, das nicht Schule machen dürfe. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Auffassung der Beschwerdeführerin, man sei bewusst das Risiko eingegangen, dem Täter eine Plattform zu geben, sei falsch. Man könne auch nicht die Ansicht nachvollziehen, dass man einen Täter nach der Verurteilung nicht mehr zur Tat befragen dürfe, weil er während des Prozesses genügend Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äußern. Es vergehe keine Woche, ohne dass in den Medien verurteilte Kapitalverbrecher zu Wort kommen. Dennoch habe man sich die Auseinandersetzung mit dem Thema nicht leicht gemacht. Eine Woche nach Erscheinen des Interviews habe die Zeitung ihr eigenes Verhalten auf einer Meinungsseite hinterfragt. Zudem habe man mehrere kritische Leserbriefe dazu abgedruckt. (2003)

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Werbung statt Titelseite

Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite eine großformatige Anzeige eines Kaufhauses. Auf Seite 3 der selben Ausgabe erscheint die „richtige“ Titelseite. Ein Deutschlehrer, der regelmäßig an dem von Tageszeitungen initiierten Projekt Zeitung in der Schule teilnimmt, sieht im vorliegenden Fall die geforderte klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken aufgehoben und wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Beschwerde kritisiert er, dass sich die Ausgabe als „Sonderwerbeblatt“ darstelle bzw. kaum noch von einem solchen zu unterscheiden sei. Vor einigen Wochen habe die Zeitung in ähnlicher Form die Nachrichten über den Irakkonflikt mit der Werbetitelseite eines anderen Unternehmens übertüncht, was besonders makaber gewirkt habe. Die verantwortliche Redakteurin habe seine Kritik u.a. mit der Bemerkung zurückgewiesen, es sei ja auch in den öffentlich-rechtlichen Medien üblich, dass Nachrichtensendungen von Firmen präsentiert würden. Seine Bitte, das Schlechtere nicht mit einem Verweis auf das Schlechte rechtfertigen zu wollen, sei unbeachtet geblieben, bekundet der Beschwerdeführer. Er werde sehr kritisch die Reaktion des Presserats auf diese Entwicklung beobachten, versichert er, und das Ergebnis in der nächsten Unterrichtsreihe thematisieren. Der Verleger der Zeitung teilt dem Presserat mit, dass das erste Buch der Ausgabe in eine vierseitige Anzeigenstrecke eingepackt worden sei. „Ad-Cover“ sei eine neue Form der Anzeigenstrecke, bei der die beiden ersten Anzeigenseiten vor der Titelseite der Zeitungsausgabe platziert seien. Mit dem redaktionellen Inhalt der Zeitung hätten diese Anzeigenstrecken nicht das Geringste zu tun. Weil es eine auffällige neue Werbeform sei, habe man die Leser an prominenter Stelle des Blattes darüber informiert, das die Titelseite wie von Christo mit Werbung eingepackt worden sei. Durch die abgedeckte Titelseite falle natürlich nichts weg. Der redaktionelle Inhalt bleibe komplett erhalten wie die publizistische Unabhängigkeit der Zeitung. Klarer als im vorliegenden Fall könne man Werbung von Text gar nicht unterscheidbar machen. Die komplette Kaufhaus-Anzeige auf der ersten Seite sei deutlich erkennbar auf den Pseudo-Titel gesetzt. Dabei seien bewusst Zeilen in der Mitte und der Länge nach abgeschnitten worden. Die eigentliche redaktionelle Titelseite der Ausgabe sei von der großen Kaufhaus-Werbung überhaupt nicht betroffen. Im Sinne des Pressekodex sei rechtlich und ethisch nichts relevant. Im Grunde äußere der Beschwerdeführer bloße Geschmacksempfindungen zur neuen Werbeform Ad-Cover. Abschließend betont der Verleger, dass sein Verlag höchsten Wert auf Unabhängigkeit und redaktionelle Glaubwürdigkeit lege. Eine Säule publizistischer Unabhängigkeit sei aber auch wirtschaftliche Stärke. Vor diesem Hintergrund müssten neue Werbeformen erlaubt sein. Dies sei im Zeitschriften-, Funk- und Fernsehbereich bereits gang und gäbe. (2003)

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Spekulationen um Autounfall

„Mit Tempo 125 gegen einen Baum gerast“ titelt eine Boulevardzeitung, die über einen Autounfall berichtet. In dem Artikel wird über die Unfallursache spekuliert. Als Möglichkeiten werden dabei ein Hitzschlag und ein Selbstmord in den Raum gestellt. Es wird auch berichtet, dass die Tachonadel bei Tempo 125 stehen geblieben ist. Der Bruder des Verunglückten kritisiert, dass die Angaben zu Unfallort, Alter und Name sowie die Geschwindigkeit nicht den Tatsachen entsprächen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe kein Beweis für diese Aussagen vorgelegen. Es handle sich um reine Spekulationen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Angaben zum Stand der Tachonadel und der möglichen Todesursache seien sorgfältig recherchiert und auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden. Aus dem Bericht gehe eindeutig hervor, dass es sich um erste Spekulationen der zuständigen Ermittler am Unfallort gehandelt habe. Im Übrigen habe der Verunglückte in der Vergangenheit bereits mehrfach Selbstmordversuche unternommen. (2003)

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Werbung eines Autoherstellers

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Bilder im Kopf“ eine Geschichte über Fotomotive, die sich in das Bewusstsein der Menschen eingeprägt haben. Im ersten Teil der Story werden schwarze Kästen mit Bildbeschreibungen veröffentlicht, im zweiten Teil dann das entsprechende Bildmotiv. Die Geschichte enthält auch das Foto eines Audi Quattro, der eine Skischanze hochfährt. Im direkten Anschluss an die Story wird eine zweiseitige Anzeige von Audi für den Quattro veröffentlicht. Statt der Skischanze ist hier eine Skipiste das Motiv. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er vermutet, dass die Zeitschrift für die Audi-Veröffentlichung im redaktionellen Umfeld bezahlt wurde, da nur eine Seite weiter die doppelseitige Anzeige für den Audi Quattro stehe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift äußert die Ansicht, dass Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken) nicht verletzt worden sei. Es bestünde weder ein thematischer Zusammenhang zwischen der redaktionellen Strecke „Bilder im Kopf“ und dem Anzeigenmotiv, noch liege eine anderweitige Interessenverquickung vor. Zwischen dem textlichen Hinweis „Audi-Allrad fährt eine Sprungschanze hoch“ und der Anzeige lägen fünf Seiten. Insofern sei, ohne dass eine wie auch immer geartete redaktionelle Verbindung zwischen diesen Seiten bestehe, ein hinreichender Seitenabstand gewahrt. (2003)

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