Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Vorverurteilung

Unter der Dachzeile „Ex-Chef der SPD-Schwusos hinterließ bei Handel mit Kinderpornografie Spuren“ berichtet eine Sonntagszeitung über den Verdacht gegen einen früheren Bürgerschaftsabgeordneten, mit Kinderpornos gehandelt zu haben. In dem Beitrag wird erwähnt, dass der Betroffene im Internet angegeben habe, auf der Suche nach Männern zwischen 16 und 30 zu sein. Die Zeitung zitiert einen anonymen Kenner der Schwulenszene, dies sei ein deutliches Signal dafür, dass der Politiker auch Kontakt zu unter 16-Jährigen gesucht habe. Der Sprecher eines wissenschaftlich-humanitären Komitees sieht in der Veröffentlichung eine Vorverurteilung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Durch das Zitat eines anonymen „Experten“ werde suggeriert, dass der Politiker sich möglicherweise an minderjährigen Jungen vergangen habe. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf die Recherchen eines Mitarbeiters, wonach sich weder Partei noch Fraktion dezidiert hinter den Betroffenen gestellt hätten. Der SPD-Fraktionschef habe vielmehr die Beweislast gegen den Parteifreund als „erdrückend“ angesehen und die Geschichte für „nahezu wasserdicht“ gehalten. Als ehemaliger Richter am Verwaltungsgericht habe er dies beurteilen können. Er habe jedoch die Verwertung seiner Information davon abhängig gemacht, dass sein Name nicht auftauche. Schließlich sei der Mitarbeiter im Internet fündig geworden. Ein Kollege habe ihn darauf hingewiesen, dass er von mehreren Insidern der homosexuellen Szene informiert worden sei, dass die Suche nach 16-Jährigen als Indiz dafür gelte, dass mögliche Sexualpartner auch gerne jünger sein dürfen. Die umfangreiche Recherche sei der Redaktion aussagekräftig genau erschienen, um dem Vorwurf der Vorverurteilung zu entgehen. Auch beim Redigieren sei Wert darauf gelegt worden, die Unschuldsvermutung im Text bestehen zu lassen. Die Grenze zwischen Verdacht und erwiesener Unschuld werde in dem Beitrag nicht verwischt.(2003)

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Persönlichkeitsrecht einer Minderjährigen

Unter der Überschrift „Hochwürden brennt mit Chormädchen (17) durch“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen 49-jährigen protestantischen Pfarrer, der ein Verhältnis mit einer Minderjährigen habe, die ein Kind von ihm erwarte. In der Unterzeile wird die Frage gestellt, ob sich das Liebespaar in der Stadt versteckt. Die Betroffenen werden mit ihren Vornamen und den Initialen ihrer Familiennamen genannt. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt, welches das Paar mit Augenbalken zeigt. Im Namen des Freien Deutschen Autorenverbandes reicht ein Journalist und Schriftsteller Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht die Persönlichkeitsrechte des Schriftstellerkollegen und Pfarrers sowie die des Mädchens verletzt. In dem Artikel würden verdrehte Tatsachen und frei erfundene Behauptungen zusammengerührt. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, der Beschwerdeführer unterlasse es, Ross und Reiter zu nennen. Auf derartig vage und unsubstanziierte Vorwürfe könne man schwerlich eingehen. Die Berichterstattung basiere auf einer Pressemitteilung der Kirchenprovinz. Darin sei mitgeteilt worden, dass gegen den Pfarrer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts einer Amtspflichtverletzung eingeleitet worden sei. Hintergrund sei eine außereheliche Beziehung. In weiteren Pressemitteilungen sei auf die Lebensführung des Pfarrers verwiesen worden. Die Redaktion habe diese Informationen zum Anlass genommen, über den Vorgang zu berichten. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass das öffentliche Informationsinteresse die Veröffentlichung eines Fotos des Geistlichen rechtfertigen würde. Insgesamt ist die Rechtsabteilung der Meinung, dass in Anbetracht der besonderen Umstände eine Berichterstattung über den verheirateten Pastor, der sich mit einem siebzehnjährigen Mädchen eingelassen und dieses geschwängert habe, zulässig sei und nicht gegen die Vorgaben des Pressekodex verstoße. (2003)

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Diskriminierung von Asylbewerbern

In zwei Beiträgen prangert ein Boulevardblatt eine sechszehnköpfige Familie, deren Antrag auf Asyl abgelehnt worden sei, als “Asyl-Abzocker” an. Der “Clan Al Z.” stehe unter dem Verdacht des Sozialhilfebetrugs. Die Familie habe in den vergangenen 15 Jahren – so die Zeitung – rund eine Million Euro an Sozialhilfe kassiert, bewohne ein schmuckes Reihenhaus und terrorisiere dessen Umgebung. Die Tatsache, dass das Gesundheitsamt die Mutter wegen eines Traumas krank geschrieben hatte, wurde von der Zeitung als juristischer Trick gewertet, eine Abschiebung zu verhindern. Die Sozialbehörde zahle der Familie zur Zeit 8000 Euro Sozialhilfe im Monat, während die erwachsenen Kinder inzwischen “standesgemäß” Luxusautos führen. “Hoffentlich nicht mehr lange”, schließt das Blatt seinen Beitrag, dem ein Foto des Hauses, in dem die Familie wohnt, beigestellt ist. Im Text wird auch die Adresse der betroffenen Familie genannt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Hetze, die zu Übergriffen aus der Bevölkerung führen könne. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat bezweifelt er, dass der Wahrheitsgehalt dieser Darstellung mit der notwendigen Sorgfalt geprüft worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist in ihrer Stellungnahme auf einen Hilferuf, den Bewohner der Straße an das zuständige Ordnungsamt gerichtet hätten. Auch der Bürgerschaft der Stadt seien die unhaltbaren Zustände in der Straße zur Kenntnis gegeben worden. Die Redaktion habe in der Sache sorgfältig recherchiert und mit ihrer Berichterstattung einem öffentlichen Interesse entsprochen. (2003)

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Alarmübungen unterschiedlich definiert

Unter der Überschrift „Feuerwehr bleibt außen vor“ kritisiert eine Lokalzeitung, dass an einem Gymnasium der Stadt Probealarme ohne eine Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr durchgeführt werden. Das Blatt zitiert den Brandinspektor der Stadt mit der Feststellung, seit 1995 sei die örtliche Feuerwehr nicht mehr zu Alarmübungen eingeladen worden. Der Leiter der Schule nimmt die Veröffentlichung zum Anlass, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Der Artikel insinuiere, er habe kein Interesse am Brandschutz, und würdige damit seine Person und seine Dienstauffassung herab. Die Behauptung, die Feuerwehr habe an den Alarmübungen seiner Schule nicht teilgenommen, sei nämlich falsch. In der Zeit vom 27. April 1994 bis zum 7. November 2003 habe es insgesamt 14 Alarmproben und Fehlalarme mit Anwesenheit und Beteiligung der örtlichen Feuerwehr gegeben. Nur fünf weitere Alarmproben seien ohne eine Teilnahme der Feuerwehr abgelaufen. Der Direktor der Schule kritisiert ferner, dass der Autor des Artikels mit ihm nicht gesprochen habe. Der Berichterstatter habe zwar angerufen, zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht in der Schule gewesen. Die Redaktionsleitung der Zeitung verweist auf die entsprechende Aussage des städtischen Branddirektors. Der Autor des Beitrags habe professionellen Standards folgend versucht, eine Stellungnahme der Schule einzuholen. Dies sei aber nicht gelungen, da gerade Schulferien gewesen seien. Da die Redaktion die Frage der Brandsicherheit in einem großen Schulzentrum aber als ein Thema von großem öffentlichen Interesse eingeschätzt habe und deshalb das Ende der Ferien nicht habe abwarten wollen, sei der Artikel ohne eine Stellungnahme der Schule veröffentlicht worden. Nach Ablauf der Schulferien etwa vierzehn Tage später habe der Schulleiter eine Stellungnahme der Schule zu dem Artikel eingereicht. Diese habe man dann nicht als Leserbrief, sondern als redaktionellen Beitrag veröffentlicht. Somit habe man dem Schulleiter Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzustellen. In einem weiteren Artikel unter der Überschrift „Die erste Übung seit 1997“, der eine Woche später erschienen sei, werde deutlich, dass Feuerwehr und Schulleitung die vorgeschriebenen Räumungsübungen offenbar unterschiedlich definieren. In der Darstellung des strittigen Sachverhalts sieht die Redaktion daher weder eine falsche Tatsachenbehauptung noch eine Verleumdung des Direktors. Man habe vielmehr berechtigte öffentliche Interessen wahrgenommen. (2003)

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Werbung für kosmetische Produkte

Die Nummer 44 einer Zeitschrift, deren Themen sich um Stars, Gesellschaft, Mode, Beauty und Lifestyle ranken, erscheint in einem Cover in Gold. Die Titelseite ist völlig leer, die Umschlagseiten 2, 3 und 4 hat ein großes Unternehmen der Kosmetikbranche mit Werbung für ein Haarspray belegt. In seinem Editorial würdigt der Chefredakteur die „besondere“ Ausgabe als Dank an die Leserinnen und Leser für anhaltende Treue und wachsenden Zuspruch. Auf Seite 58 der Zeitschrift wird unter dem Titel „Beauty News“ u.a. der Haarsprayklassiker der Firma abgebildet. In der Unterzeile werden der Preis und die Tatsache erwähnt, dass der „Stylingassistent für Goldköpfchen“ seinen 40. Geburtstag feiert. Die Seiten 104 bis 107 sind „Deutschlands schönster Mama“ gewidmet. In dem Beitrag wird u.a. über Claudia Schiffers Werbespots für das Unternehmen, darunter auch für den Haarsprayklassiker, berichtet. Ein Journalist legt die Ausgabe dem Deutschen Presserat vor und beklagt einen Verstoß gegen das Trennungsgebot. Er ist der Meinung, dass die goldene Titelseite von dem Anzeigenkunden finanziert wurde und dass im Heft selbst für die Produkte des Unternehmens in Text und Bild „journalistisch“ geworben werde. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, dass bis auf die Titelseite alle Umschlagseiten von der betroffenen Firma als Anzeigenraum gebucht und entsprechend bezahlt worden seien. Für den Leser seien diese Seiten klar als Anzeigen zu erkennen. Diese Anzeigen und die vom Beschwerdeführer angesprochenen redaktionellen Beiträge seien räumlich weit voneinander getrennt. Es liege somit keine unzulässige Kopplung von Berichterstattung und Werbung vor. Auch Schleichwerbung sei nicht zu erkennen. Die Veröffentlichung auf Seite 58 stelle verschiedene Produkte vor, die in Gold verpackt seien. Dass sich unter diesen Produkten auch das genannte Haarspray befinde, sei dadurch zu begründen, dass es das einzige Spray sei, das eine goldene Verpackung habe. Das Produkt werde nicht in irgendeiner Art und Weise angepriesen, sondern ganz sachlich als „Klassiker“ beschrieben. Ähnlich verhalte es sich mit dem Backstage-Bericht auf den Seiten 104 bis 106. Der Fokus bei den Bildern liege eindeutig auf Claudia Schiffer, das Label des Haarsprays sei nicht zu erkennen. Auch habe die Textsprache in diesem Beitrag keinen Werbecharakter, sondern bediene lediglich das Informationsinteresse des Lesers. Das Produkt spiele hier nur eine untergeordnete bis gar keine Rolle. Dass der Spot überhaupt erwähnt worden sei, liege daran, dass es sich um einen der ersten Jobs von Claudia Schiffer nach der Schwangerschaft handele. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung, die redaktionelle Berichterstattung stehe im Zusammenhang mit der Anzeigenschaltung, sei abwegig. (2003)

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Werbung für Online-Anbieter

Eine Fernsehzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Entertainment exklusiv“ einen reich illustrierten Artikel über die Leistungen eines Online-Anbieters. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Artikel sei eine einzige Lobpreisung. Dabei werde verschwiegen, dass die Nutzung dieser Angebote auch Geld koste und eine vertragliche Bindung an den Anbieter erfordere. Es fehlten auch Hinweise auf alternative Möglichkeiten, vergleichbare Inhalte im Internet zu finden, die in der Regel kostenlos seien. In unmittelbarer Nähe finde der Leser die unvermeidliche Gratis-CD. Hier sei offensichtlich ein redaktioneller Beitrag zur Unterstützung der Werbung gekauft worden. Die Rechtsabteilung des Verlages gesteht ein, dass es sich im vorliegenden Fall in der Tat um Promotionsseiten handele. Grundsätzlich würden diese immer als solche gekennzeichnet. Warum dies hier nicht geschehen sei, lasse sich bedauerlicherweise nicht mehr aufklären. Vermutlich handele es sich um ein Versehen bei der Anzeigenannahme oder bei der Layoutkontrolle. Die Rechtsabteilung legt drei Beispiele vor, die mit „Promotion“ gekennzeichnet sind. Damit demonstriere sie, dass das Trennungsgebot in der Regel sorgfältig beachtet werde. (2003)

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Werbung mit redaktionellen Tipps

Eine Zeitschrift will in ihrer Dezember-Ausgabe “himmlische Geschenkideen” vorstellen und fordert ihre Anzeigenkunden auf, diese Gelegenheit für ihre Werbung zu nutzen. In dem Brief heißt es u.a.: “Auf unseren weihnachtlichen Sonderseiten stellen wir Ihr Angebot mit einer Abbildung, einem Text und Ihrer Adresse vor. Die Inhalte bestimmen Sie, beim Texten und Gestalten hilft unsere Redaktion! Dadurch nehmen die Leser Ihr Angebot als redaktionellen Tipp wahr. Mit 40 % Ersparnis gegenüber dem normalen Anzeigenpreis bieten wir Ihnen einen weiteren Vorteil.” Ein Empfänger des Schreibens schickt den Werbebrief an den Deutschen Presserat. Als er noch nicht Rentner gewesen sei, schreibt er, habe er im Mediengeschäft seinen Lebensunterhalt verdient. Eine derartige Verknüpfung von Anzeigenakquisition und redaktionellem Angebot habe es aber zu seiner Zeit nicht gegeben. Wenn das allgemeine Gepflogenheit werde, würde es ihn nicht wundern, wenn das Mediengeschäft noch weiter in Verruf geriete als dies zur Zeit der Fall sei. Der Chefredakteur der Zeitschrift gibt dem Beschwerdeführer voll und ganz Recht. Der Satz “Dadurch nehmen die Leser Ihr Angebot als redaktionellen Tipp wahr” sei völlig deplaziert und weise in eine falsche Richtung. Er widerspreche der redaktionellen Linie und der geschäftlichen Strategie seiner Zeitschrift. Das Schreiben sei in einer zeitlich sehr angespannten Situation nicht – wie sonst Vorschrift – mit der Geschäftsleitung abgestimmt worden. Man habe auf Grund dieses Vorfalls jedoch die internen Abläufe so geschärft, dass eine Wiederholung möglichst ausgeschlossen sei. Die auf Grund dieser Angebote veröffentlichte Strecke sei unübersehbar mit dem Wort “Promotion” gekennzeichnet worden. Sollte man im nächsten Jahr wieder eine derartige Aktion durchführen, werde man darüber hinaus die entsprechenden Seiten mit dem Wort “Anzeige” versehen. (2003)

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Kannibalismus

Unter der Überschrift “‘Kannibale‘ legt Geständnis ab” berichtet eine Lokalzeitung über den Auftakt zum so genannten “Kannibalenprozess”. Die Staatsanwaltschaft wirft einem 42-jährigen allein stehenden Computertechniker vor, einen 43-jährigen Diplom-Ingenieur “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” erstochen, die Leiche zerstückelt und große Teile des Fleisches wie eine normale Mahlzeit zubereitet und gegessen zu haben. Der Artikel der Zeitung beruht auf einer Agenturmeldung, die beinahe wortwörtlich abgedruckt wird. Ausführlich werden die grausamen Einzelheiten der Tötung des Opfers beschrieben. Viele Details aus dem Geständnis werden wiedergegeben. So ist z. B. zu lesen: “Danach habe er B. wunschgemäß in sein Geschlechtsteil gebissen”, “‘Wenn ich bewusstlos bin, dann stichst du mich ab‘, zitiert der Angeklagte den 43-jährigen” oder “‘Jetzt schneid mir das Ding ab‘. Erst mit einem großen Schlachtermesser sei dies gelungen. B. habe furchtbar geschrien, aber nach kurzer Zeit gesagt, er habe überhaupt keine Schmerzen mehr”. Und in wörtlicher Rede heißt es: “Er wollte das Geschlechtsteil in rohem Zustand essen ... Ich habe das Teil entsprechend halbiert.” Ein Naturwissenschaftler sieht in der ausführlichen Schilderung des Tathergangs eine schockierende Berichterstattung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Darstellung in der Zeitung sei keineswegs durch eine sensationsheischende Wortwahl geprägt. Die Brutalität des Artikels äußere sich seines Erachtens viel perfider in der minutiösen Wiedergabe grausamer Details, die man ohne Verlust des Informationsgehaltes einfach hätte weglassen können. Diese Berichterstattung habe Bilder in seinen Kopf projiziert, die er nicht so leicht wieder loswerde. Wenn dies einem nicht gerade zart besaiteten Erwachsenen schon so ergehe, fragt der Beschwerdeführer, was möge ein derartiger Bericht dann erst im Kopf von Jugendlichen und Kindern auslösen? Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Nachdruck des Agenturtextes eine “Panne” war. Es entspreche nicht der Leitlinie des Hauses, derartige Berichte den Lesern – auch mit Blick auf deren Kinder – zuzumuten. Dieser Beitrag hätte nicht erscheinen dürfen. Der Chefredakteur bedauert den Fehler und versichert, dass seine Leser nicht mit weiteren Details aus dem Verfahren belästigt werden würden. (2003)

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Werbung für einen Reiseveranstalter

Ein Leser stößt bei der Lektüre seiner Regionalzeitung auf vier Fälle von Schleichwerbung und teilt seine Bedenken dem Deutschen Presserat mit. In einem Artikel unter der Überschrift “Mallorca buhlt wieder um die Kegelbrüder” wird auf ein deutsches Reiseunternehmen verwiesen, das seit 30 Jahren “Ballermann”-Reisen organisiere und in diesem Segment unangefochten Marktführer sei. In einem Beitrag über “Europas größte Kegelparty” in der Halle Münsterland wird erwähnt, dass die Hauptpreise der täglichen Clubwettkämpfe aus vielfältigen und unterhaltsamen Reisen des selben Unternehmens bestehen. In einem Beitrag über Krk, die “vergessene Adria-Insel”, wird der General-Manager eines Hotels zitiert, der sich weitere Gesprächspartner wie den bereits mehrfach erwähnten deutschen Reiseunternehmer wünscht. Dem Beitrag beigestellt ist ein Interview mit dem Produktmanager des “feinen” Reiseveranstalters, der das breite Leistungsspektrum seiner Firma erläutert. In einem der Texte wird auf eine Website hingewiesen, die – wenn man sie anklickt – zu dem Touristikunternehmen führt. Die Chefredaktion der Zeitung beteuert, dass dem Verlag keinerlei Vorteile durch die nicht zu Unrecht bemängelte Mehrfachnennung des Reiseunternehmens entstanden seien. Der Beitrag über die Keglertreffen auf Mallorca basiere auf einem Agenturbericht. Die Kegeltouren des Reiseveranstalters seien ebenso wie die Großveranstaltung in der Halle Münsterland in der Region ein Begriff. Auf das Interesse der Leser stoße auch der Text über die Insel Krk, weil bei der großen Keglerparty Reisen dorthin zu gewinnen waren. Das Interview dazu habe man sich allerdings journalistischer gewünscht. (2003)

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Reisebericht

Eine Nachrichtenagentur berichtet unter der Überschrift „Leere Hotels entflammen Mallorcas Liebe zu deutschen Kegelbrüdern neu“ über einen Kurswechsel auf der spanischen Ferieninsel und die Aktivitäten eines deutschen Reiseveranstalters, der seit 30 Jahren Clubreisen organisiere und auf Mallorca als Pionier gelte. Das Unternehmen verschaffe jedes Jahr 200.000 Männern und Frauen aus Kegelclubs und Fußballvereinen, vom westfälischen Hausfrauenzirkel bis zur bayerischen Schafkopf-Runde Spaß unter südlicher Sonne, den meisten von ihnen auf Mallorca. In dem Bericht wird der Geschäftsführer des Touristik-Unternehmens mehrfach zitiert. Im nächsten Jahr wolle die Firma auch sechs gut besetzte Flugzeuge pro Woche nach Bulgarien schicken. Doch dank der Vielseitigkeit Mallorcas werde das preiswertere und tolerantere Bulgarien „Malle“ so schnell nicht ablösen könne, schränkt der Firmensprecher seine Prognosen in dem Agenturbericht ein. Ein Zeitungsleser, der den Agenturbericht in seiner Heimatpresse entdeckt, sieht in der Darstellung Schleichwerbung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Nachrichtenagentur erklärt, sein Artikel sei von der Regionalzeitung erheblich gekürzt worden. Die Agentur sei in ihrer Berichterstattung nach journalistischen Grundsätzen verfahren, habe verschiedene Quellen hinzugezogen und genannt. Sie selbst habe keinen Einfluss darauf, wie die Kunden ihre Seiten gestalten und Texte der Agentur ins Blatt stellen. (2003)

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