Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Attentäter von New York

Unter der Überschrift „Massive Behinderung“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Weigerung der US-Behörden, die deutsche Justiz über die Aussagen eines gefangenen Terroristen zu informieren. Der in Karatschi verhaftete Jemenit Ramzi Binalshibh sei einer der Organisatoren der Terroranschläge des 11. September 2001 in New York und wäre der wichtigste Zeuge in dem Strafverfahren gegen einen alten Bekannten, dem in Hamburg Beihilfe zum Mord in mehr als 3000 Fällen vorgeworfen werde. In seinen Vernehmungen brüste sich der Mann geradezu mit der Tat und präsentiere immer neue Details, als könnte er es überhaupt nicht erwarten, in die Todeszelle einzurücken. Ein Leser des Magazins hält die Täterschaft des Genannten für eine präjudizierende Vermutung, die als Teil der offiziellen Verschwörungstheorie hätte kenntlich gemacht werden müssen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass sich Binalshibh in einem Interview mit Reportern des arabischen Senders Al Jazeera ausführlich und mit Stolz zu der Tat bekannt habe. Ein bestehender strafrechtlicher Schuldspruch wie Mord, Beihilfe zum Mord oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei nicht vorweg genommen. (2003)

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Kritik an einem Fußballtrainer

Diskriminierung der Moslems

Der Chefredakteur einer Regionalzeitung schreibt einen Kommentar über die Kriminalität im Land. Darin stellt er unter Hinweis auf ein Beispiel fest, dass persönliches Eigentum und menschliche Unversehrtheit vielen immer weniger gelten. Von böswilliger Graffiti-Schmiererei bis zum Auftragsmord als „Freundschaftsdienst“ unter Moslems: So viel Kriminalität habe es nie zuvor in Deutschland gegeben. Ein Leser des Blattes reicht den Kommentar weiter an den Deutschen Presserat mit der Anmerkung, dass darin Ziffer 12 des Pressekodex verletzt wird. Der Verfasser spiele auf ein Tötungsdelikt an, das im Januar 2003 im münsterländischen Telgte geschehen sei. Der Ehemann eines der drei Opfer habe die Tat mit einem Freund geplant und vorbereitet, ein türkischer Landsmann habe die Todesschüsse ausgeführt. Es handele sich dabei eindeutig um ein Beziehungsdelikt, bei dem die Religionszugehörigkeit der Opfer und mutmaßlichen Täter überhaupt keine Rolle spiele. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestand somit keine Notwendigkeit, auf die Religion („unter Moslems“) der mutmaßlichen Täter hinzuweisen. Mit diesem selektiven Hinweis würden die Anhänger dieser Religion insgesamt diskriminiert. Der Chefredakteur betont, die Täter der drei Morde hätten mit ihren freimütigen Aussagen anschaulich ihre abgrundtiefe Verachtung für Frauen verdeutlicht. Diese erklärte und aktiv gelebte Geringschätzung gründe in dem überlieferten und bis heute weit verbreiteten islamischen Kulturverständnis. Die türkische Ehefrau, so habe es der Ehemann selbst gesagt, habe „weg gemusst“, weil sie den schwerkriminellen Vorhaben des Ehemanns aus dessen Sicht im Wege gestanden habe. Und nur weil es sich aus der Tatsituation so ergeben habe, seien gleich auch noch die beiden vollkommen unbeteiligten deutschen Arbeitskolleginnen der türkischen Ehefrau ermordet worden. Der Chefredakteur sieht es als nicht nur zulässig, sondern sogar als wohlverstandenen Auftrag einer freien, unabhängigen Presse an, solche Hintergründe und Zusammenhänge zu schildern. (2003)

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Ethnische Gruppen

Eine 19 Jahre alte „Zauberin“ steht vor Gericht, wird noch vor ihrer Verurteilung in einer anderen Sache verhaftet, erhält wegen Beihilfe zum Betrugsversuch eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, spricht daraufhin gegen den Vorsitzenden Richter Morddrohungen aus. Die Zeitung am Ort berichtet über das Strafverfahren. Danach soll die Angeklagte einer Bekannten, die wie sie der Volksgruppe der Sinti angehöre, beigestanden haben, eine verwirrte Frau gegen Zahlung von 2.500 Euro von einem angeblichen Fluch zu befreien, der auf ihr laste. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und erinnert in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat an einen Erlass von Reichsinnenminister Wilhelm Frick, der am 7. Dezember 1935 angeordnet habe, „bei allen Mitteilungen an die Presse über Straftaten von Juden die Rassenzugehörigkeit hervorzuheben“. Die Chefredaktion der Blattes verwahrt sich in ihrer Stellungnahme gegen den Versuch der Beschwerdeführer, einen Zusammenhang zwischen dem erwähnten Erlass aus dem Jahre 1935 und dem beanstandeten Artikel herzustellen. Ihre Zeitung sei unabhängig und überparteilich, wende sich gegen alle rechts- und linksextremen Tendenzen und trete für die Menschen- und Grundrechte ein. Die Zugehörigkeit der beiden Täterinnen zur Volksgruppe der Sinti sei nur einmal im Text erwähnt, zudem weder in der Überschrift noch in der Unterzeile enthalten. Es werde sachlich und keinesfalls reißerisch aus einem öffentlichen Gerichtsverfahren berichtet. Darüber nicht zu berichten, käme nach Ansicht der Redaktion schon einer Form von Selbstzensur gleich. Insgesamt hält die Chefredaktion die Beschwerde deshalb für unbegründet. Gleichwohl nimmt sie den Vorgang zum Anlass, die angesprochene Thematik in den Redaktionen zu diskutieren. (2003)

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Ethnische Gruppen

Ein Nachrichtenmagazin analysiert den “Klau-Klüngel” in einer westdeutschen Großstadt, die eine kleine Gruppe minderjähriger Roma zur Hauptstadt der Taschendiebe gemacht habe. Geschildert werden die Erfahrungen und Maßnahmen der Polizei, die – als sie die Täter zunächst als “Roma” bezeichnet habe – sogleich einen Rüffel der Landesregierung kassiert habe. Heute werde von einer “ethnischen Minderheit” oder von “Flüchtlingen aus Ex-Jugoslawien” gesprochen. Die “ethnische Minderheit” stelle derzeit 136 Intensivtäter, manche mit mehr als hundert Taten. Knapp die Hälfte sei jünger als 14 Jahre und damit nicht einmal strafmündig. Zitiert wird der Oberbürgermeister, der “volkswirtschaftliche Einbußen” fürchte. Ältere Leute hätten Angst vor dem Einkaufen. Das Magazin geht ausführlich auf die gezielten Bemühungen ein, der “Roma-Kriminalität” Herr zu werden. Von einem Aktionsprogramm, DNS-Tests und Heimerziehung ist die Rede. Erwähnt wird u. a. auch die Forderung der Organisation “Rom”, zwanzig Sozialarbeiter, darunter auch Roma, zu finanzieren. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma reicht den Beitrag im Rahmen einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat ein. Auch ein gemeinnütziger Verein für die Verständigung von Roma und Nicht-Roma beschwert sich über die Veröffentlichung. Der Ausdruck “Roma-Kriminalität” sei in jedem Fall diskriminierend, weil er suggeriere, dass Kriminalität eine Gruppeneigenschaft der Roma wäre. Der Verein wehrt sich auch gegen das Bild, welches das Magazin zeichne. Nur knapp 3 Prozent von insgesamt 3.000 Rom-Kindern in der Stadt seien auffällig geworden. Und die große Mehrzahl der Roma-Familien lebe in der Stadt völlig unauffällig und sei weitgehend integriert. Die Rechtsabteilung des Verlages hält einen begründbaren Sachzwang für gegeben, über die Gruppe der “Klaukinder” unter Erwähnung der Tatsache zu berichten, dass es sich dabei um minderjährige Roma handele. Der Beitrag greife ein spezielles Kriminalitätsproblem auf. Es werde dabei gerade auch auf die Besonderheiten eingegangen, die dieses Phänomen bundesweit so einzigartig machten. Zudem sei es nicht möglich, über dieses Phänomen und seine Besonderheiten zu berichten, ohne darauf einzugehen, worin der Ursprung dieser Besonderheiten liege: nämlich überwiegend in der besonderen Situation und im besonderen Status vieler Kinder aus Roma-Familien. Darüber hinaus sei die Berichterstattung, so die Rechtsabteilung, auch ausgewogen. Es finde keinerlei Hetze statt. Das Dilemma bei der Darstellung und Benennung von “Nicht-Deutschen” im vorliegenden Kontext könne praktisch nur durch eine klare Bezeichnung der Beteiligten vermieden werden. Schließlich habe auch die Lokalpresse über das Phänomen in der betroffenen Stadt unter Nennung der beteiligten Roma berichtet. (2003)

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Falschmeldung mit Richtigstellung

Unter der Überschrift „Mutprobe kostet 14-jährigen das Leben“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Jungen, der von einem Zug erfasst und getötet wurde. Im Bericht heißt es, er und seine Freunde stammten allesamt aus einem sozialen Brennpunkt und hätten zum Zeitpunkt des tragischen Geschehens erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden. Zwei Tage später berichtigt sich die Zeitung. Die Aussage, der getötete Junge habe aus einem sozialen Brennpunkt gestammt, sei falsch gewesen. Er sei aus einem intakten Elternhaus gekommen und Schüler des örtlichen Gymnasiums gewesen. Die Eltern des Getöteten kritisieren zwei nach ihrer Meinung falsche Tatsachenbehauptungen der Zeitung und wenden sich an den Deutschen Presserat. Keiner der Jugendlichen hätte aus einem sozialen Brennpunkt gestammt und zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Behauptung, die Beteiligten hätten unter Alkoholeinfluss gestanden, eine reine Vermutung gewesen. Eine Obduktion hätte da noch nicht stattgefunden. Die zweite falsche Tatsachenbehauptung sei – so die Eltern – in der Richtigstellung nicht korrigiert worden. Die Chefredaktion der Zeitung weist auf die unverzügliche Richtigstellung der Behauptung über die Herkunft aus einem sozialen Brennpunkt hin. Dies sei eine falsche Tatsachenbehauptung gewesen, die auf eine Adressenverwechslung zurückzuführen sei. Die Redaktion beharrt jedoch auf ihrer Behauptung, dass die beteiligten jungen Leute unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Diesem Detail der Berichterstattung hätten die Aussagen der Jugendlichen entsprochen, die an dem Geschehen am Bahngleis beteiligt gewesen seien. Insoweit habe man keinen Grund gesehen, diese Behauptung zu relativieren. Der mittlerweile vorliegende Bericht des Gerichtsmediziners zeige auch, dass Alkohol im Spiel gewesen sei. Bei einem der jungen Leute sei eine Blutalkoholkonzentration von 4,1 Promille festgestellt worden. Die Chefredaktion betont allerdings den inoffiziellen Charakter dieser Information. (2003)

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Diskriminierung von Sinti und Roma

Eine Regionalzeitung meldet, nach den Schüssen auf ein Mehrfamilienhaus in einem Ort des Verbreitungsgebiets sei ein Verdächtiger vernommen worden. Der streite eine Beteiligung jedoch ab. Auch die Tatwaffe sei noch nicht gefunden worden. Nach einem weiteren Verdächtigen werde noch gesucht. Bei beiden solle es sich ebenso wie bei den zwei Opfern in der gezielt beschossenen Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses um Roma oder Sinti handeln. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma fügt die Veröffentlichung einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat bei. Er hält die Kennzeichnung der Beteiligten als Roma oder Sinti für diskriminierend. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung führt aus, dass der vom Zentralrat beanstandeten Meldung eine Pressemitteilung der Polizei zu Grunde gelegen habe. Der für die Veröffentlichung verantwortliche Mitarbeiter habe es versäumt, den in diesem Fall zum Verständnis des Vorganges nicht erforderlichen Hinweis auf die Nationalität (!) der Tatverdächtigen zu streichen. Er habe damit gegen eine klare Weisung der Chefredaktion verstoßen und sei deshalb ermahnt worden. Den Vorgang werde man zum Anlass nehmen, in der nächsten Konferenz der Redaktionsleiter die Problematik erneut zu thematisieren. (2003)

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Fotoveröffentlichung gegen Bezahlung

Eine Wirtschaftszeitschrift fordert in einem Schreiben an eine Firma, die einen Gebäude-Service betreibt, für die Bebilderung eines redaktionellen Beitrags über das Unternehmen die Erstattung von Veröffentlichungskosten. Für Schwarzweißbilder werden 4,95 Euro und für Farbbilder 8,95 Euro pro Millimeter Höhe/Spalte berechnet. Die Geschäftsleitung der Firma wendet sich daraufhin mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Sie legt dem Presserat den Layout-Entwurf eines Interviews, das mit drei Bildern illustriert ist, sowie eine Rechnung über die Summe von 3.776,45 Euro vor. Nach ihrer Ansicht verstößt die Forderung der Zeitschrift gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung des Verlages bittet den Beschwerdeausschuss um Aussetzung des Verfahrens, da sie sich zur Zeit mit dem Beschwerdeführer zivilrechtlich auseinandersetze. Man gebe deshalb keine Erklärungen ab, bevor dieses Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. (2002)

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Gehaltswunsch eines Redakteurs

Unter der Überschrift „Alle unterhaken“ schildert ein Wirtschaftsmagazin einen Machtkampf an der Spitze eines deutschen Zeitungshauses und die Aktivitäten eines der Herausgeber. U. a. wird am Beispiel eines jungen Redakteurs berichtet, wie Mitarbeiter von anderen Blättern abgeworben worden seien. Die Umworbenen hätten sich ihr Gehalt frei wählen dürfen. So habe sich der Experte für Rockmusik 16.000 Mark gewünscht. Den Dienstwagen der C-Klasse von Mercedes habe er auch privat nutzen dürfen. Alle Beteiligten werden in dem Beitrag namentlich genannt. Der betroffene Redakteur macht in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend. Die Zeitschrift habe in unzulässiger Weise unter voller Namensnennung über die verlagsinternen Zustände berichtet. In dem Artikel hätten nicht sein Name und sein Alter sowie seine Wünsche, Gehalt und Dienstwagen betreffend, erwähnt werden dürfen. Zudem handele es sich bei all diesen Angaben um unkorrekte Tatsachenbehauptungen. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, der Beschwerdeführer tue sich schwer, zum tatsächlichen Geschehen eine eindeutige Position einzunehmen, geschweige denn die vermeintliche Unrichtigkeit zu belegen. Die bloße Angabe der Tatsache, dass er bei der Äußerung seiner Gehaltswünsche „gerade 30“ Jahre alt gewesen sei, stelle keinen Verstoß gegen den Pressekodex dar. Diese Angabe des Alters sei schlicht belanglos. Außerdem erwähne der Artikel nicht das tatsächlich gezahlte Gehalt, sondern nur, dass der Betroffene einen entsprechenden Gehaltswunsch geäußert habe. In der Branche sei schließlich bekannt, dass das betroffene Verlagshaus bis zur Zeitungskrise jedem Redakteur einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt habe. Die Praxis im Zeitungsverlag sei in dem Artikel personifiziert an den Proganisten des Hauses dargestellt worden. Auch der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang prototypisch zu betrachten, nämlich als der Feuilleton-Redakteur, der als erster den bis dahin eher für unmöglich gehaltenen Wechsel von einem renommierten Zeitungshaus zum anderen vollzogen habe. Die Darstellung seines Gehaltswunsches sei redaktionell veranlasst gewesen. Insofern könne die namentliche Erwähnung keinen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und damit auch gegen den Pressekodex darstellen. (2002)

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Unter der Überschrift „Widerborstiger Behördenchef erbost Gesundheitsministerin“ berichtet eine Lokalzeitung unter Berufung auf Ministeriumskreise über ein schweres Zerwürfnis zwischen der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) und dem ihr dienstrechtlich unterstellten Präsidenten des Bundesversicherungsamtes, Rainer Daubenbüchel. In dem Beitrag heißt es, Daubenbüchel sei notorisch reformunwillig und wegen unzulässiger Einmischung in die laufende Reformpolitik ins Ministerium einbestellt worden. Das CDU-Mitglied habe sich zwar einsichtig gezeigt, das Ministerium rechne aber nicht mit einer Besserung, sondern eher mit einer andauernden Störerrolle. In einem Interview mit einem Wirtschaftsmagazin habe der Präsident des Bundesversicherungsamtes geäußert, etwa 90 der 150 Kassen unter seiner Aufsicht dürften wegen ihrer miserablen Haushaltslage ihre Beiträge nicht senken. Dabei sei, so die Zeitung, die Beitragssenkung ausgemachtes Reformziel der Ministerin. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt der Präsident, dass insgesamt ein unzutreffendes Bild von ihm gezeichnet werde. Der Artikel gebe Gerüchte wieder, ohne entsprechende Quellen zu nennen. Er sei weder wegen unzulässiger Einmischung in die laufende Reformpolitik ins Ministerium einbestellt worden, noch habe ihm die Ministerin jemals eine Art notorischer Reformunwilligkeit vorgehalten. Die angeblichen Vorwürfe aus Ministeriumskreisen seien zudem bei ihm nicht hinterfragt worden. Bei der ihm zugeschriebenen Äußerung werde eine Einschränkung, die er gemacht habe, nicht wiedergegeben. Seine Aussage beziehe sich nämlich auf die „geltende Rechtslage“. Durch Verschweigen dieser Einschränkung werde der Inhalt seiner Aussage bewusst ins Gegenteil verkehrt. Eine Stellungnahme der Zeitung fordert der Presserat nicht an, da er schon im Rahmen der Vorprüfung die Beschwerde für offensichtlich unbegründet hält. (2003)

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