Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Deutsche Austauschschülerinnen in den USA hatten in einem Schülerforum im Internet über einige negative Erfahrungen mit Amerikanern während des Irak-Krieges berichtet. Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter Rückgriff auf diese Aussagen im Chat und unter Namensnennung über die Anfeindungen gegen die jungen Deutschen vor allem in der Provinz. Die Überschrift des Beitrages lautet „Ganz rüde Anmache“. Der Vater einer der Schülerinnen, die in dem Artikel zitiert wird, kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in dem Beitrag der Eindruck erweckt werde, als habe seine Tochter die darin enthaltenen Äußerungen direkt gegenüber der Magazinredaktion gemacht. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Es habe kein Gespräch zwischen seiner Tochter und dem Magazin stattgefunden, obwohl ein solches ursprünglich vereinbart war. Die Zitate seiner Tochter seien nur die Wiedergabe einzelner Beiträge von ihr in einem Internet-Forum über Schüleraustausch. Die Meinungsäußerungen seien dort unter einem Pseudonym eingestellt worden und nicht zu einer anderweitigen Veröffentlichung bestimmt gewesen. Journalisten sollten die Regel beachten, dass Forumsbeiträge im Internet ohne Einwilligung des Verfassers nicht durch Dritte veröffentlicht werden dürfen. Die Veröffentlichung löst eine weitere Beschwerde aus: Die verantwortliche Austauschorganisation wirft dem Magazin eine fahrlässige Recherche vor. Der Gedankenaustausch im Internet war am 27. Februar, die Veröffentlichung in der Zeitschrift aber erst am 17.März 2003 erfolgt. In seiner Stellungnahme erklärt das Justitiariat des Verlages, bei der Veröffentlichung der Aussagen der 16jährigen handele es sich erkennbar nicht um ein Interview im Sinne eines Frage-Antwort-Musters, sondern um unvollständige Zitate. Die Schülerin hat ihren Beitrag selbstständig und aus eigenem Antrieb in ein offenes Forum im Internet gestellt, so dass er für jeden frei abrufbar gewesen sei. Die Veröffentlichung des Beitrages sei auch nicht unter einem Pseudonym erfolgt. Vielmehr sei am Ende des Textes ein Link auf die Homepage des Mädchens enthalten. Dadurch werde jedem Leser bewusst und gewollt die Möglichkeit gegeben, sich umfassend über sie zu informieren. Auf der Homepage könne man neben Namen und Foto auch alles über ihren Aufenthalt in den USA, ihre Gastfamilie, ihre Schule usw. erfahren. (2003)
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Der Kolumnist einer Boulevardzeitung bedankt sich bei dem Richter, der einen Geiselnehmer und Mörder wegen der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslänglichen Strafe verurteilt hat. Ein Lebenslänglich sitze man heutzutage in Deutschland mit einer „Arschbacke“ ab. Nach zehn Jahren sonne man sich als Mörder auf Mallorca. Lebenslänglich mit besonderer Schwere der Schuld heiße: keine automatische Freiheit. Der Täter werde das Gefängnis als alter Mann verlassen. Ein Leser der Zeitung schreibt dem Deutschen Presserat, die Behauptungen in der Kolumne seien unhaltbar. Häftlinge würden damit diffamiert und in ihrer Würde herabgesetzt. Der Autor lasse die Ansicht erkennen, bestimmte Häftlinge sollten möglichst ohne Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit ihre Strafe verbüßen. Dies stehe jedoch in deutlichem Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das immer wieder betont habe, die Möglichkeit zur Rückkehr in die Gesellschaft sei durch Artikel 1 GG gegeben. Die Rechtsabteilung des Verlages entgegnet, es mache den Charakter der Kolumne aus, zu provozieren und zu polarisieren. Es handele sich hier um eine Ansammlung von Meinungsäußerungen und nicht um einen Sachbericht. Der provozierende Tenor des Beitrags solle zu einer kontroversen Diskussion anregen. Das Verbot einer solchen Äußerung würde einen massiven Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit bedeuten. Das Problem, das der Autor anspreche, müsse thematisiert werden. Es sei Aufgabe der Presse, auch solche Meinungen, die in der Bevölkerung weit verbreitet seien, aufzuzeigen. Noch einmal betont die Rechtsabteilung, dass es sich hier lediglich um die subjektive Meinung eines Journalisten handele. Die reinen Meinungsäußerungen des Kolumnisten seien bekanntlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich von der Meinungs- und Pressefreiheit des Artikels 5 GG geschützt. Dies gelte auch bei polarisierenden Meinungsäußerungen. Die Grenze zur nicht mehr geschützten Schmähkritik sei in dem Artikel nicht annähernd erreicht, besonders da sich die beanstandeten Sätze nicht auf eine Person, sondern in nicht individualisierter Form auf die gesamte deutsche Strafjustiz beziehen würden. (2003)
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„Er bunkerte Haschisch für zwei Millionen Euro!“ titelt eine Boulevardzeitung über den Prozess gegen einen mutmaßlichen Dealer. Ein Leser des Blattes sieht in der Überschrift eine Vorverurteilung. Die gerichtliche Schuld des Angeklagten sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht festgestellt gewesen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion in dem Artikel auf den ersten Blick die Unschuldsvermutung nicht hundertprozentig beachtet hat. Andererseits sei die Beweislage so erdrückend gewesen, dass der Angeklagte, obwohl er im Prozess von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht habe, wegen der angeklagten Taten in vollem Umfang verurteilt wurde. Dass es sich bei den Anklagepunkten um verifizierte Tatsachen gehandelt habe, hätten der Autorin mehrere seriöse Informanten bestätigt. Weder das Gericht noch die Anklage noch die Ermittlungsbehörden hätten irgendeinen Zweifel daran gehabt, dass der ermittelte Sachverhalt zutreffend gewesen sei. (2003)
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Unter der Überschrift „Polizist gräbt kranker Witwe das Wasser ab“ berichtet eine Regionalzeitung, wie der Beschwerdeführer seiner Nachbarin den Zugang und die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Trinkwasserleitung und Abwasserleitung abgesperrt habe. Auf einem der illustrierenden Fotos ist der Grundstückseigentümer bei Baggerarbeiten zu sehen. Er wird im Bildtext als „Ingo H. (in Latzhose)“ bezeichnet. Der Artikel endet mit dem Satz: „Nachbar Ingo H. lässt der gesundheitliche Zustand von Annelie K. dagegen ungerührt.“ Und einem Zitat des Ingo K.: “Wissen Sie, wie viele Leute mit Krebs rumrennen?“ Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Veröffentlichung und dabei insbesondere durch sein Foto und die damit verbundene Namensnennung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das gleiche gelte für seine Frau. Auch enthalte der Artikel mehrere falsche Tatsachenbehauptungen. So sei es falsch, dass die Nachbarin erst zu einem sehr späten Zeitpunkt Kenntnis von der „Abbindungsaktion“ erhalten habe. Weiterhin sei ihr die Abwasserleitung nicht unterbrochen worden. Zudem liege ein Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex vor. Die Behauptung, ihn lasse der gesundheitliche Zustand von Annelie K. ungerührt, entspreche nicht seiner Einstellung, sondern eher dem journalistischen Einfallsreichtum der Autorin. Die wörtlich wiedergegebene Äußerung „Wissen sie, wie viele Leute mit Krebs rumrennen?“ habe er nicht gesagt. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsvertretung der Zeitung bringt vor, dass der umstrittene Beitrag keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalte. Alle wiedergegebenen Zitate seien korrekt. Sie räumt allerdings ein, dass aus ungeklärten Gründen bei den Fotos die angeordneten Gesichtsbalken nicht umgesetzt worden seien. Insofern gibt die Zeitung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zu. Aus der Sicht der Redaktion wiege jedoch schwerer, dass dieser im Vorfeld der Berichterstattung versucht habe, auf die Redaktion dahin gehend Druck auszuüben, dass die Berichterstattung entweder ganz unterbleibe oder jedenfalls jeglicher Hinweis auf seinen Beruf als Polizist unterbleibe. Dies sei ein schwerwiegender Versuch, über seine übergeordneten Dienststellen in die Pressefreiheit einzugreifen. Unter dem fadenscheinigen Vorwand, der Vorgang könne auf die Polizei zurückfallen, habe er eine Sonderstellung in der Berichterstattung einer Tageszeitung in Anspruch nehmen wollen. (2003)
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Eine Lokalzeitung berichtet in zwei Beiträgen über den Tod eines 46jährigen Mannes nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin. Im ersten Artikel verweist die Zeitung auf eine Mitteilung der Ermittlungsbehörden, wonach gegen die Frau ein Verfahren wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts eingeleitet werde. Da nach Angaben der Staatsanwaltschaft die genaue Todesursache nicht bekannt sei, sei eine Obduktion veranlasst worden. Klar sei jedoch, dass die tätliche Auseinandersetzung zum Tod des Mannes geführt habe. Äußere Gewalteinwirkung sei nicht zu erkennen. Schließlich weist die Zeitung darauf hin, dass es sich bei dem Paar um die Pächter eines Hotels handele. Dabei werden der Name des Hotels und der Ort genannt. Einen Tag später teilt die Zeitung mit, der Mann sei nicht durch direkte Gewalteinwirkung gestorben. Es habe einen Streit gegeben, in dessen Verlauf der Mann eine Platzwunde erlitten habe. Die Frau sei wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Vermutlich werde gegen sie eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung erstattet. Auch in diesem Beitrag wird erwähnt, dass es sich bei den Betroffenen um die Pächter des genannten Hotels handele. Ein Leser des Blattes, Eigentümer des Hotels, wirft der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vor, aus dem Vorgang in reißerischer Art und Weise einen Gattenmord zu machen. Tatsächlich sei der Mann an den Folgen einer Krankheit gestorben, an der er lange gelitten habe. Er sei erst wenige Wochen zuvor aus dem Krankenhaus entlassen worden. Auch nach dem offiziellen Bekannt werden der Wahrheit habe die Redaktion sich nicht verpflichtet gesehen, Schadensbegrenzung zu betreiben. Der Tenor der Richtigstellung im zweiten Beitrag sei von keinerlei Bedauern über die erste Veröffentlichung geprägt, sondern von weiteren unterschwelligen Beschuldigungen. Beim Leser halte sich der Eindruck, dass die Frau den Tod ihres Partners bewirkt habe. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer den Hinweis, dass es sich bei den Betroffenen um die Pächter seines Hotels handele. Durch diese klare Identifizierung komme der Artikel einer öffentlichen Hinrichtung gleich. Auf Grund der Schlamperei bei der Recherche trage die Frau das Brandmal der Mörderin. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, aus der Pressemitteilung der Polizei gehe eindeutig hervor, dass sich bei dem Vorfall um ein Tötungsdelikt nach einer tätlichen Auseinandersetzung handele. In dem genannten Ort gebe es nur ein Hotel. Es sei jedem Menschen im Ort bekannt, dass es dort einen Todesfall gegeben habe, in dem die Polizei ermittele. (2003)
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Unter der Überschrift „Kalte Wut“ berichtet ein Wirtschaftsmagazin im Rahmen der Titelstory „Sind Deutschlands Manager kriminell?“ über diverse Strafverfahren, die gegen Firmenbosse anhängig sind oder waren. Dabei wird auch über die Hausdurchsuchung beim Ex-Chef eines Konzerns berichtet, die im Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma steht. Details der Hauseinrichtung, die Namen der Kinder und die Zahl der bei der ebenfalls namentlich genannten Ehefrau gefundenen Kreditkarten werden genannt. Der Rechtsvertreter des Ex-Managers sieht besonders in der Namensnennung der Ehefrau und der Kinder eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Außerdem äußert er den Verdacht, dass die Einzelheiten, die der Berichterstattung zugrunde lagen, dem Verfasser kaum „in lauterer Weise“ zur Kenntnis hätten gelangen können. Dabei beruft er sich auch auf das Editorial, in dem es heiße, die Redakteure hätten sich Akteneinsicht verschafft und Durchsuchungsprotokolle gelesen. Er schaltet den Deutschen Presserat ein .Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht den Pressekodex nicht verletzt. Der Begriff der unlauteren Methode im Sinne des Pressekodex (Ziffer 4) beziehe sich auf Informationsbeschaffung durch Täuschung und andere unlautere Methoden. Nicht hingegen könne die vom Beschwerdeführer angemahnte, angebliche rechtswidrige Informationsgewinnung bei Behörden und Geheimnisträgern gemeint sein. Es entspreche völlig üblicher Praxis und sei vor allem auch durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt, bei Vorgängen von öffentlichem Interesse auch Einblick in Ermittlungsakten und Durchsuchungsberichte zu nehmen. Die Redakteure der Zeitschrift hätten sich bei ihren Recherchen stets als solche ausgegeben und ihre Gesprächspartner nicht genötigt, die Informationen herauszugeben. Eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex liege ebenfalls nicht vor. Die Schilderung der Inneneinrichtung des durchsuchten Hauses sei wohl nicht zu beanstanden, da keine äußerlichen Merkmale geschildert worden seien, anhand derer ein Wiedererkennen des Hauses von der Straße aus möglich wäre. Der Vorname der Ehefrau sei bekannt und z. B. bei einer Schiffstaufe in die Öffentlichkeit gebracht worden. Bei der Nennung der Vornamen der Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese volljährig seien. Eine Recherche im Telefonbuch habe ergeben, dass keiner der Genannten darin aufgeführt sei. Danach sei davon auszugehen, dass Nachteile aufgrund der Namensnennung nicht entstehen könnten. (2003)
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Der Einsender von zwei Leserbriefen kommt in einer Regionalzeitung beide Male ausführlich zu Wort. Dennoch beklagt er Kürzungen, die zudem noch sinnentstellend seien. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Nach seiner Auffassung liege den Kürzungen eine politisch motivierte Absicht zugrunde. Eine Stellungnahme der Zeitung war zum Zeitpunkt der Sitzung des Beschwerdeausschusses noch nicht angefordert worden. (2002)
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Der Mitherausgeber und Feuilletonchef einer Tageszeitung veröffentlicht am 29. Mai 2002 einen offenen Brief an einen Schriftsteller, in dem er dessen noch unveröffentlichten neuen Roman kritisiert und darlegt, warum entgegen bisheriger Übung das neue Werk des Schriftstellers in seiner Zeitung nicht vorab gedruckt wird. Unter Verweis auf verschiedene Textpassagen und auf eine scharfe Kritik an der Person eines prominenten Literaturrezensenten wird dem Autor ein antisemitischer Unterton vorgeworfen. Der Anwalt des Schriftstellers beschwert sich beim Deutschen Presserat mit der Feststellung, sein Mandant werde durch diese Veröffentlichung einer beispiellosen Vorverurteilung ausgesetzt. Durch die Ablehnung des Vorabdrucks sei die Zeitung aus Rechtsgründen gehindert, den neuen Roman auch nur in Zitaten vor seiner Veröffentlichung darzustellen. Gleichwohl habe der Feuilletonchef unter massivem Bruch des der Zeitung entgegengebrachten Vertrauens anhand selektiver Zitate aus der Arbeitsfassung des Romans und in manipulativ anmutender Weise dem uninformierten Leser das Bild eines antisemitischen Werkes vermittelt. Ein noch nicht veröffentlichtes und noch nicht einmal fertiggestelltes Werk könne nicht Gegenstand einer zulässigen öffentlichen Kritik sein. Die Öffentlichkeit habe das Buch erst am 26. Juni 2002 zur Kenntnis nehmen können. Die Geschäftsführung der Zeitung hingegen erklärt, das Manuskript wie auch die später umstrittenen Zitate daraus seien bereits lange vor der Veröffentlichung der Kritik kursiert. Die in dem offenen Brief in Bezug genommenen Textstellen hätten mit nur unmaßgeblichen kleinen Abweichungen exakt den Passagen entsprochen, wie sie später dann auch in Buchform veröffentlicht worden seien. Der Schriftsteller selbst habe sich an die Redaktion mit dem Ziel gewandt, eine Vorabveröffentlichung seines Manuskripts zu erhalten. Dass die Publizierung des neuen Werkes anders als erwartet ausgefallen sein möge, impliziere für sich genommen keinen Verstoß gegen die Berufsethik. Die Vorwürfe, dass das neue Buch antisemitische Passagen enthalte, seien dezidiert begründet worden. (2002)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Korruptionsvorwürfe gegen einen Entsorgungsunternehmer. Der Schmiergeldgangster und sein Kumpan hätten in dem Bemühen, den Zuschlag für die Teilprivatisierung einer städtischen Müllverwertungsanlage zu bekommen, auch nicht massive Drohungen gegenüber der Oberbürgermeisterin gescheut. Die Rechtsvertretung des betroffenen Unternehmers bittet den Deutschen Presserat um Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. An der Darstellung der Auseinandersetzung sei nichts zu beanstanden. Die Bezeichnung „Schmiergeldgangster“ sei jedoch eine Verunglimpfung, die über den Informationsauftrag der Presse weit hinausgehe. Sie sei eine nur auf die Person zielende Diffamierung. Ein Gangster sei ein Krimineller und nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein überführter Verbrecher. Ein Verdächtiger dürfe aber vor einem Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Genau dies geschehe aber mit dem verunglimpfenden Wort. In dem zur Zeit laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dem es um die Zahlung von Schmiergeld gehe, werde seinem Mandanten voraussichtlich Beihilfe zur Vorteilsgewährung vorgeworfen. Derzeit sei aber noch nicht einmal Anklage erhoben. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer nicht wahllos als „Schmiergeldgangster“ bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben an dem Zu Stande kommen eines Schmiergeldkartells beteiligt. Er habe u.a. eingeräumt, dass 7,3 Millionen Euro Schmiergelder über eine Schweizer Briefkastenfirma geflossen seien. Weiterhin habe der Unternehmer im März 2000 noch vor seiner Verhaftung die Verwirklichung von Steuerdelikten zugegeben. Wenn vor diesem Hintergrund der Autor des Artikels den Unternehmer als „Schmiergeldgangster“ bezeichne, so bewerte er damit die eingeräumten massiven Verstrickungen des Betroffenen in das Schmiergeldkartell aus moralischer Sicht. Für den Leser der Zeitung sei erkennbar, dass der Autor nicht im strafrechtlichen Sinn ein Urteil über den Beschwerdeführer fälle. Eine Schmähkritik liege auch nicht vor, ebenso wenig eine Vorverurteilung, denn die Bewertung des Autors basiere auf dem von dem Beschwerdeführer selbst zugestandenen Sachverhalt. (2003)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Kolumne mit dem Titel „Dumme Hühner“. Der Autor äußert darin Kritik an einer Aktion des Arbeitskreises gegen die Massentierhaltung von Hühnern. Die von den Tierschützern gewählte Formulierung „Stoppt die EU-Gelder für Tier-KZ´s!“ veranlasst ihn dazu, sie als „dumme Hühner“ zu bezeichnen. Der angesprochene Arbeitskreis sieht in der Formulierung eine ehrverletzende Behauptung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Grenze zur Schmähkritik sei überschritten. Mit der Formulierung würden die Tierschützer beleidigt. (2003)
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