Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet, aus Kroatien und Rumänien stammende Diebe seien bei Einbruchsversuch und Wechseltrick gestellt worden. In der Überschrift des Beitrags heißt es, die Polizei warne weiter vor Straftätern aus „mobilen Sippen“. Details über die Festgenommenen werden zunächst umschrieben. So ist von weiblichen Angehörigen einer Personengruppe die Rede, die im „vorsichtigen Amtsjargon“ als „gewöhnlich umherreisend“ bezeichnet werde. Zeugen, die „sich einer weniger politisch korrekten Wortwahl befleißigten“, wollten nach Informationen der Zeitung „Zigeuner und Zigeunerinnen“ gesichtet haben. Zum Schluss warnt das Blatt, dass sich andere Täter, die oft aus den gleichen Roma-Familienverbünden stammten, durch die Festnahmen nicht von weiteren Diebstählen abhalten lassen würden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Kennzeichnung der Verdächtigen eine Diskriminierung und fügt die Veröffentlichung einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat bei. Auch ein Landesverband Deutscher Sinti und Roma reicht eine Beschwerde ein. Der Artikelschreiber habe entweder keine Kompetenz, um Inhalte fundiert analysieren zu können, oder er sei schlicht unverbesserlich und von dem Wunsche beseelt, die Minderheit der Sinti und Roma zu diskriminieren. Dabei scheine der Verstoß gegen den Pressekodex System zu haben. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt die Beschwerden zur Kenntnis. Er erklärt dazu: „Wir sind aber nicht mehr bereit, auf diese standardisierten Beschwerden auf der Grundlage von Ausschnittdiensten jedes Mal detailliert Stellung zu nehmen.“ Er verweise daher auf Ausführungen der Chefredaktion in ähnlichen Fällen. (2003)
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Eine Großstadtzeitung setzt sich mit dem Phänomen auseinander, dass Kinder systematisch zum Betteln missbraucht und später abkassiert werden. Dieses Problem habe man nach Ansicht der Polizei in der Stadt abstellen können. Diese Feststellung drückt auch die Überschrift des Beitrags aus: “Händler erleichtert – Bettler aus der City verschwunden”. Im Text heißt es u.a.: “Der Polizei waren vermeintlich die Hände gebunden, weil Betteln in Deutschland grundsätzlich erlaubt ist, die Roma offenbar legal mit Touristenvisa aus Rumänien eingereist waren.” Mit dem üblichen Standardbrief legt der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass die Nennung der Zugehörigkeit der Täter zum Volk der Roma keineswegs in diskriminierender Absicht geschehen sei. In dem Artikel werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den bettelnden Kindern und Müttern mit kleinen Kindern um Opfer handele. Im Übrigen stammten die zu Grunde liegenden Informationen über die ethnische Zugehörigkeit der Bettler von der Pressestelle der Polizei. Recherchen der Zeitung in Rumänien hätten ergeben, dass dort systematisch Roma-Kinder angeworben und zum Betteln nach Westeuropa geschickt werden. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe aus Sicht der Redaktion dem Verständnis des berichteten Vorgangs gedient, da die umfangreichen Recherchen keinen anderen Schluss zugelassen hätten als den, dass es sich bei den Opfern nahezu ausschließlich um Roma aus Rumänien handelte. Die Redaktion bekräftigt ihren Standpunkt durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Polizeipräsidenten. (2003)
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Die Polizei habe zwei führende Köpfe hier lebender Einbrechergruppen gefasst, meldet eine Lokalzeitung. Der ältere der beiden Tatverdächtigen habe nach Erkenntnissen der Fahnder strafunmündige Kinder aus seinem Umfeld angeleitet, Einbrüche und Diebstähle zu begehen. Das Blatt teilt mit, dass die Festgenommenen der Volksgruppe der Sinti und Roma angehören. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma fügt den Beitrag einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat bei. Die Kennzeichnung der Täter sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Auch ein Landesverband Deutscher Sinti und Roma reicht eine Beschwerde ein. Dieser Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot scheine System zu haben. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt die beiden Beschwerden zur Kenntnis. Er erklärt dazu: „Wir sind aber nicht mehr bereit, auf diese standardisierten Beschwerden auf der Grundlage von Ausschnittdiensten jedes Mal detailliert Stellung zu nehmen.“ Er verweise daher auf Ausführungen der Chefredaktion in ähnlichen Fällen. (2003)
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Eine Boulevardzeitung meldet, die Glückssträhne einer Betrügerbande sei abrupt geendet, weil sie zufällig an einen V-Mann des Landeskriminalamtes geraten sei. Reiche Männer in teuren Autos seien ihre bevorzugten Opfer gewesen. Die Landfahrer hätten ihnen ein höchst lukratives Tauschgeschäft, nämlich Euro gegen Schweizer Franken zu sensationellen Wechselkursen angeboten. So seien der Chefarzt einer Privatklinik und zwei Unternehmer zur Geldübergabe in ein Luxushotel gekommen, hätten aber hinterher statt harter Fränkli nur wertlose Papierstreifen in ihren Koffern gefunden. Auf diese Weise hätten die Landfahrer 260.000 Euro erbeutet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma bezieht die Veröffentlichung in eine Sammelbeschwerde an den Deutschen Presserat ein. In einem Standardbrief heißt es, zum Verständnis des Tathergangs sei es nicht notwendig gewesen, die Betroffenen als Minderheit zu kennzeichnen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung erklärt, die Redaktion habe den Begriff „Landfahrer“ aus der Pressemitteilung der zuständigen Polizei übernommen. „Landfahrer“ sei per Definition des Deutschen Rechtswörterbuchs jemand, der „reisend Handel treibt bis hin zum berufslosen Landstreicher oder Bettler“. Von daher sei eine reine Einengung dieses Begriffs auf Sinti und Roma für seine Redaktion tatsächlich und auch sprachlich nicht gegeben und schon gar nicht in dieser Absicht verwendet worden. Schließlich verweist der Beschwerdegegner auf das Bundessozialhilfegesetz. In der Durchführungsverordnung zu § 72 sei ebenfalls von „Landfahrern“ die Rede, sicherlich nicht in diskriminierender und hetzerischer Absicht. (2003)
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Eine Regionalzeitung teilt ihren Leserinnen und Lesern mit, dass ein selbstständiger Gebäudeenergieberater aus dem Verbreitungsgebiet für 101 Energiespar-Checks bei Bauherren und Altbaubesitzern vom Ministerium für Umwelt und Verkehr mit dem ersten Preis eines Landeswettbewerbs ausgezeichnet worden sei. In einem Vierspalter wird über die Arbeit des Beraters berichtet. Ein Bild des Geehrten ist dem Artikel beigefügt. Ein Leser hält die Veröffentlichung für entschieden zu stark werbend und legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Ein Preis für einen örtlichen Dienstleister möge zwar Anlass zur Berichterstattung im Lokalteil sein. Aber Art und Umfang der Berichterstattung würden den Eindruck erwecken, als seien hier Interessen Dritter eingeflossen. Die Lokalredaktion der Zeitung erklärt, sie habe mit dem Artikel das Augenmerk der Leser auf eine besondere Förderung von Energiesparmöglichkeiten lenken wollen. Es sei eine Information von öffentlichem Interesse, dass eine Person aus dem direkten Umfeld des Lesers für eine besondere Tätigkeit geehrt worden sei. (2003)
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Drei Tage lang berichtet eine Boulevardzeitung über ein „geheimnisvolles Selbstmord-Dorf“ nahe der deutsch-tschechischen Grenze. Im ersten Beitrag teilt die Zeitung ihren Leserinnen und Lesern mit, dass sich in dem Ort ein 15-jähriges Mädchen erhängt und ein 22-jähriger junger Mann sich mit den Abgasen seines Autos vergiftet hat. Zudem sei ein 20-jähriges Mädchen seit vier Wochen spurlos verschwunden. Alle drei Jugendlichen stammten aus Aussiedlerfamilien, schreibt das Blatt. Die Polizei gehe davon aus, dass die Vermisste Opfer eines Verbrechens wurde. Dem Beitrag beigestellt sind die Fotos der Betroffenen. Einen Tag später kündigt die Zeitung „neue Rätsel“ an. „Steckt ein Drogen-Dealer hinter den mysteriösen Verbrechen?“ fragt sie in der Unterzeile zur Schlagzeile. Der Tod im Dorf habe einen Namen bekommen. Ein 19-jähriger Dealer habe die Mädchen der kleinen Gemeinde fortwährend terrorisiert und sich in manchen Fällen die Drogen mit Sex bezahlen lassen. Inzwischen sei eine 20-Jährige wegen Selbstmordgefahr in ein Krankenhaus gebracht worden. Auch eine 17-Jährige,die sich die Pulsadern aufgeschnitten habe, sei gerettet worden. Derweil sei der Dealer putzmunter auf freiem Fuß. Die Zeitung zeigt die Gräber der beiden toten Jugendlichen im Bild. Diesmal sind die Porträts der beiden Opfer mit Augenbalken abgedeckt. Das Foto der Verschwundenen wurde dagegen nicht verändert. Am dritten Tag fragt die Zeitung, ob das Dorf der „todessüchtigen Kinder“ nie wieder seinen Frieden finden wird. Die bisher berichteten Tatbestände werden noch einmal zusammengefasst. Der verdächtige 19-jährige Drogen-Dealer sei seit mehreren Tagen nicht mehr gesehen worden. Aus kriminaltaktischen Gründen mache die Polizei keine Angaben, welche Rolle dieser Mann im Vermisstenfall spiele. Auch der dritte Artikel ist mit Fotos der vermissten 20-Jährigen und der 15-Jährigen, die sich mit einer Hundeleine erhängt habe, illustriert. Letztere ist wieder mit einem Augenbalken abgedeckt. Die Leiterin der Berufsfachschulen der Region ruft den Deutschen Presserat an. Sie hält die Berichterstattung für reißerisch. Begriffe wie „Selbstmord-Dorf“ und „todessüchtige Kinder“ würden die Gefahr eines Imitationseffekts erhöhen. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem die Veröffentlichung von Fotos der betroffenen Jugendlichen. Schließlich habe die Zeitung gegen Recherchegrundsätze verstoßen. Eine Mitarbeiterin der Zeitung habe versucht, Informationen über eine ihrer Schülerinnen zu erhalten. Mit der Behauptung, die Adresse einer ehemaligen Mitschülerin zu suchen, habe sie bei der Schulleitung nach einem Jahresbericht gefragt, der die Anschriften und Fotos der Schülerinnen enthalte. Auch die Schülermitverwaltung der Berufsfachschulen reicht eine Beschwerde ein. Sie beanstandet gleichfalls die Formulierungen „Selbstmord-Dorf“ und „todessüchtige Kinder“ sowie die Veröffentlichung der Fotos. Die Aussage, dass die Betroffenen aus Aussiedlerfamilien stammen, sei falsch. Die Bewohner des Dorfes ließen sich von der Zeitung keineswegs den Gedanken an eine Selbsttötung einreden. (2003)
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Eine Landesbehörde, die Stiftungen des öffentlichen Rechts verwaltet, erhält eine Chefin. Die Zeitung am Ort teilt dazu mit, dass die künftige Präsidentin überraschend eine Konkurrentenklage aus dem eigenen Haus bekommen habe. Der Kammerdirektor, der als ständiger Vertreter des Präsidenten die zur Zeit vakante Stelle innehat, meine, besser als die bisherige Sozialdezernentin einer großen Stadt qualifiziert zu sein und deshalb einen Anspruch auf das Präsidentenamt geltend machen zu können. Der Streit um die Führung der Behörde habe – so die Zeitung – aufschiebende Wirkung. Jetzt müsse erst einmal das Verwaltungsgericht über die Klage des weiteren Bewerbers entscheiden. Der betroffene Kammerdirektor wendet sich an den Deutschen Presserat und teilt diesem mit, dass die Behauptung der Zeitung nachweislich falsch sei. Dadurch werde sein Ruf geschädigt. Er moniert, dass er vor der Veröffentlichung von der Redaktion nicht zum Wahrheitsgehalt dieser Behauptung gefragt worden sei. Offenbar seien pure Gerüchte vollkommen ungeprüft übernommen und veröffentlicht worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt dem Presserat mit, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Er habe sich bei dem Betroffenen umgehend entschuldigt und eine Richtigstellung veranlasst. Diese sei in der folgenden Ausgabe mit der Anmerkung erschienen, dass es sich bei dem Kläger nicht um den genannten Kammerdirektor, sondern um einen Bewerber handele, der aus einem anderen Bundesland stamme. Mehr könne man nicht tun, um den Fehler wieder gutzumachen. (2003)
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Ein Mobilfunkbetreiber will auf einer Anhöhe nahe einer Ortschaft einen Sendemast errichten. Daraufhin protestieren die Anwohner. Angst vor Gesundheitsschäden, Wut auf den Gemeinderat und Ablehnung der Mobilfunkanlage auf breiter Front vereinen die Bewohner des Dorfes. In der Zeitung am Ort wird ausführlich über das Problem berichtet. Die Initiatorin einer Bürgerinitiative ist nicht in allen Punkten mit der Berichterstattung einverstanden und erstattet Beschwerde beim Deutschen Presserat. In einem der Beiträge sei berichtet worden, der Bürgermeister habe sie während einer Sitzung des Gemeinderates, in der es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Gremium und etwa 40 Zuhörern gekommen sei, des Rathauses verwiesen. Die Behauptung sei falsch. In einem weiteren Beitrag hatte die Zeitung berichtet, die Verteilung des Gemeindeblattes sei wegen einer darin enthaltenen Anzeige der Bürgerinitiative gestoppt worden, und behauptet, die Sprecherin der Bürgerinitiative wolle den Text dieses Inserates der Redaktion nur dann zur Kenntnis geben, wenn sie alle künftigen Berichte in der Heimatzeitung über den Mobilfunkstreit vor deren Erscheinen zu Gesicht bekomme. Auch in einem beigestellten Kommentar war festgestellt worden, die Frau wolle nur dann mit der Zeitung reden, wenn sie alle Artikel über den Streit vor deren Veröffentlichung gegenlesen dürfe. Dem sei nicht so, erklärt die Beschwerdeführerin dem Presserat. Sie habe die Redaktion nicht um Einsicht in alle künftigen Berichte, sondern nur darum gebeten, einen einzigen Artikel, nämlich den über ihre unveröffentlichte Anzeige, vor dem Druck lesen zu dürfen. In einem dritten Beitrag hatte die Zeitung die Spaltung der Bürgerinitiative dargestellt und über einen offenen Brief berichtet. In diesem Brief sei, so die Beschwerdeführerin, zwar von „Wir“ die Rede, es werde aber kein anderes Mitglied als nur eine Person erwähnt. Die Beschwerdeführerin sieht in der Berichterstattung der Zeitung insgesamt eine Kampagne gegen die Mitglieder der Bürgerinitiative und insbesondere ihre Person. Leserbriefe von ihr bzw. ihrer Initiative würden entweder gekürzt oder nicht veröffentlicht. Weiterhin seien durch die Nennung ihres Wohnortes bei Leserbriefen anonyme Anrufer und Schreiber regelrecht ermuntert worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe das Rathaus verlassen müssen, in der Tat falsch war. Hier sei der Redaktion ein Fehler unterlaufen, der jedoch in Form eines Leserbriefes und mit entsprechender Anmerkung der Redaktion korrigiert worden sei. Damit sei man den Anforderungen von Ziffer 3 des Pressekodex gerecht geworden. Mit den Zuschriften zu dem Streit sei die Redaktion sehr vorsichtig umgegangen, um sich nicht der Verbreitung von Unwahrheiten oder der Geschäftsschädigung schuldig zu machen. Die Beschwerdeführerin sei auf ihren ausdrücklichen Wunsch als Ansprechpartnerin der Bürgerinitiative mit kompletter Adresse und Telefonnummer genannt worden. Die Nennung des Wohnortes könne daher kein Kodexverstoß sein. Völlig aus der Luft gegriffen sei auch der Vorwurf, die Zeitung habe eine Kampagne gegen die Bürgerinitiative gestartet. Das Gegenteil sei der Fall: Die Beschwerdeführerin behindere die Recherchen der Redaktion dadurch, dass sie Informationen vorenthalte, nachdem die Redaktion es abgelehnt habe, die Artikel zum Thema Mobilfunk vor der Veröffentlichung von ihr gegenlesen zu lassen. (2003)
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Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Holding erhöhte zu Unrecht die Miete“ über das Urteil eines Landgerichts im Streit zwischen einem Mieter und einer Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft. Der Betroffene hatte gegen die Holding wegen unzulässiger Mieterhöhungen auf Rückzahlung von eingezogenen Mieterhöhungsbeträgen geklagt. Das Amtsgericht hatte dem Mieter Recht gegeben. Auch das Landgericht habe sämtliche Mieterhöhungen – so die Zeitung – in diesem Fall für „unwirksam“ erklärt und dem Mieter zugebilligt, Rückzahlungen des zu Unrecht abgebuchten Mietzinses zu verlangen. Die Autorin des Beitrages erläutert die Sachlage und zitiert den Geschäftsführer der Holding, der keine Lawine von Rückzahlungen fürchte. Nur die rund 20 klagenden „Altfälle“ könnten weitere Ansprüche geltend machen. Dazu der Geschäftsführer: „Was macht das schon?“ Der zitierte Geschäftsmann wehrt sich gegen die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass das ihm unterstelle Zitat „Was macht das schon?“ falsch sei. Weiterhin beanstandet er, dass seine Hinweise auf anders lautende Urteile des Landgerichts bewusst unterdrückt worden seien, um in dem Artikel eine gewisse Tendenz entstehen zu lassen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf, das Zitat „Was macht das schon?“ sei erfunden, zurück. Nach Auskunft der Autorin habe der Beschwerdeführer sich insgesamt dreimal so geäußert, einmal davon in der englischen Version „So what?“. Auf Nachfrage der Autorin habe er den Bedeutungsgehalt dieses Ausdrucks mit „Was macht das schon?“ erklärt. (2003)
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Senioren schließen sich zusammen, gründen eine Wohngemeinschaft. Für den Fall, dass sie Pflege benötigen, kaufen sie zudem ambulante Pflegeleistungen ein. So geschehen in einer großen Stadt. Doch der Pflegedienst, der zu seinen besten Zeiten zehn Mitarbeiter beschäftigte, meldet im August 2003 Insolvenz an. Rund 25 Gläubiger stellen Forderungen in Höhe von 120.000 Euro. Die Lokalzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Ein Geschäft mit Alten“. Als einen der Gründe für die finanzielle Schieflage des Pflegedienstes nennt sie einen Fehlbetrag von 40.000 Euro auf einem Treuhandkonto, mit dem die Leistungen des Pflegedienstes bezahlt werden sollten. Zugriff auf dieses Konto habe ein ehemaliger Heimleiter gehabt, der von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft eine Vollmacht erhalten habe. Der genannter Heimleiter schaltet den Deutschen Presserat ein. Es habe weder ein Treuhandkonto gegeben, noch habe er demzufolge den Zugriff auf ein solches gehabt. Die Passage beruhe auf Aussagen in einer nichtöffentlichen Gläubigerversammlung, die der Ansicht sei, dass noch Forderungen in Höhe von 40.000 Euro gegenüber ihm offen seien. Die Redaktion habe diese Ansicht ungeprüft übernommen und als Tatsache dargestellt. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme der Autorin des Artikels, die im Anschluss an die Gläubigerversammlung entsprechende Informationen von ehemaligen Mitarbeitern des Beschwerdeführers erhalten haben will. Die Mitarbeiter wollten aber nicht öffentlich zitiert werden. Der Insolvenzverwalter habe in der Versammlung mitgeteilt, dass auf dem Treuhandkonto ein Betrag von 40.000 Euro fehle. In dieser Sache sei mittlerweile auch ein Mahnbescheid des zuständigen Amtsgerichts ergangen. (2003)
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