Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet in vier Beiträgen, dass Helfer eines Tierschutzvereins der Region ein Privatgrundstück betreten, dort sieben Hunde eingefangen, mitgenommen und an einem sicheren Ort untergebracht hätten. Zitiert wird die Vorsitzende des Vereins, die von einem Notfall spricht. Man habe handeln müssen, nachdem man die als verwahrlost beschriebenen Tiere lange Zeit beobachtet habe. In einem der Beiträge wird die Frage gestellt, ob die Polizei bei diesem Dognapping den Dieben geholfen habe. In einem dritten Beitrag wird der Vorgang aus der Sicht der Hundebesitzerin geschildert. Die Tiere seien im Haus gewesen. Der Vorwurf, sie seien mangelernährt, sei aus der Luft gegriffen. In einem Kommentar unter der Überschrift „Recht vor Recht haben!“ wird den Helfern des Tierschutzvereins der Vorwurf gemacht, dem Tierschutz keinen guten Dienst erwiesen zu haben. Wörtlich heißt es: „Wenn jeder, der meint, Recht zu haben, sich einfach das Recht nimmt, nach Gutdünken zu handeln, dann Gute Nacht Rechtsstaat.“ Der betroffene Tierschutzverein wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht sich durch die Berichterstattung verleumdet und vorverurteilt. Artikel und Kommentar seien einseitig, da der Zustand der Hunde nicht berücksichtigt werde. Die Autorin der Beiträge ist der Meinung, dass der Tierschutzverein in zwei großen Artikeln ausreichend zu Wort gekommen sei. Sie selbst habe die Vorsitzende des Vereins für den ersten Beitrag direkt befragt. Diese habe darauf hingewiesen, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handele, denn inzwischen sei der Verein wegen Diebstahls und anderer Delikte von der Hundehalterin angezeigt worden. Nach Angaben der Hundehalterin hätten Helfer des Tierschutzvereins abgewartet, bis sie am Abend weggegangen sei, und dann die verschlossene Tür ihres Hauses aufgebrochen. Die Hunde seien anschließend in einen „zufällig“ mitgebrachten Transporter verladen worden. Auf diese Veröffentlichung hin habe der Dezernent der Stadt, der das Ordnungswesen leite und damit mit dem Fall betraut sei, am Rande einer Pressekonferenz erklärt, dass die Hunde aus dem verschlossenen Haus herausgeholt worden seien. (2004)
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Eine Regionalzeitung interviewt den Vorsitzenden eines Trabrennvereins. Dabei stellt sie fest, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Trabrennvereine, aber auch speziell der örtlichen Trabrennbahn, katastrophal sei. Auf die Frage, ob er hier etwas ändern werde, antwortet der Vorsitzende, dass sein Mitarbeiter für die Öffentlichkeitsarbeit zu viel Geld für nichts bekommen habe. Man habe sich von dem Mann getrennt, ihm zuvor einen Halbtagsjob angeboten. Doch den habe er nicht gewollt. Jetzt müsse man sich andere Möglichkeiten der Öffentlichkeits- und Pressearbeit überlegen. In dem Interviewtext wird der vollständige Name des entlassenen Mitarbeiters genannt. Der Betroffene sieht in der Interviewpassage eine ehrverletzende Behauptung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Aussage in Kombination mit der Nennung seines Namens sei diskriminierend und ziehe weitreichende persönliche Folgen für ihn nach sich. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei eine Tätigkeit vom Trabrennverein gekündigt worden. Er habe sich in dieser Phase auf der schwierigen Suche nach einer neuen Anstellung befunden. Die veröffentlichte Aussage sei in diesem Zusammenhang nicht gerade förderlich gewesen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt dem Presserat mit, der genannte Trabrennverein sei nach Umsatzrückgängen zu einem Sparkurs verpflichtet. Trotz der Widerstände vieler Mitglieder habe der Verein Mitte 2002 dennoch die Position Öffentlichkeitsarbeit eingerichtet. In der Folgezeit seien auch Rennen an Samstagen ausgefallen. Dies habe den Redakteur zu dem Interview mit dem Vorsitzenden des Trabrennvereins veranlasst. Die Öffentlichkeitsarbeit des Beschwerdeführers sei auf heftige Kritik gestoßen. Die Feststellung des Redakteurs in der Interviewfrage hätte der Interviewpartner dementieren können. Stattdessen habe er in seiner Antwort den Tatbestand der unangemessenen Öffentlichkeitsarbeit bestätigt. (2004)
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Eine Lokalzeitung berichtet über eine Hausdurchsuchung bei einem 35-jährigen Mann, der verdächtigt wird, Kinderpornografie zu verbreiten. Vorname und Anfangsbuchstabe des Familiennamens, Alter und Adresse des Betroffenen werden genannt. Ein Leser des Blattes, von der Berichterstattung selbst nicht betroffen, wendet sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat dagegen, dass in dem Artikel der Name, die Adresse und das Alter des Verdächtigen erwähnt werden. Die Auswertung des sichergestellten Beweismaterials sei noch nicht erfolgt und es habe in diesem Zusammenhang auch keinen Haftbefehl gegeben. In der Identifizierbarkeit des Betroffenen liege aus seiner Sicht kein journalistisch vertretbarer Mehrwert. Vielmehr solle ein Verdächtiger, der weder beschuldigt noch verurteilt sei, offensichtlich denunziert werden. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass im vorliegenden Fall mit der Nennung von Namen, Adresse und Alter gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Er bedauere dies sehr. Grundsätzlich sei die Veröffentlichung persönlicher Daten, die zu einer Identifizierung von Beschuldigten oder Verdächtigen führen könnten, in seiner Zeitung untersagt und unüblich. Die der Beschwerde zu Grunde liegende Meldung sei von einem Volontär verfasst worden, dem kein Vorwurf zu machen sei. Der verantwortliche Polizeiredakteur, der den Text nicht redigiert habe, und der Produktionsredakteur seien unmittelbar nach der Veröffentlichung zur Sorgfalt ermahnt worden. Dem Volontär seien die Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes in der Polizeiberichterstattung erläutert worden. Das Thema sei später im Rahmen seiner Ausbildung vertieft worden. Auch in einer Konferenz der Ressortleiter habe man den Vorgang ausführlich diskutiert. (2004)
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Die Stadtteilausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Wir gratulieren” regelmäßig Namen und Adressen von Altersjubilaren. Unter dem jeweiligen Tagesdatum sind nach Alter geordnet nacheinander die Namen und Adressdaten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern aufgeführt, die mehr als das 75.Lebensjahr vollenden. “Mit Entsetzen haben Bekannte reagiert, als sie von anderen Menschen darauf hingewiesen wurden, dass ihr Geburtstag in der Zeitung ausgedruckt sei”, schreibt ein Leser des Blattes an den Deutschen Presserat. Sie hätten, wenn sie von der Zeitung gefragt worden wären, niemals ihre Einwilligung dafür gegeben, heißt es weiter in dem Beschwerdeschreiben. Eine Beschwerde bei der Zeitung habe nichts erbracht, die Zeitung drucke weiterhin die Geburtstage ab. Der Beschwerdeführer weist mit Blick auf den Datenschutz darauf hin, dass es Menschen gebe, die es gerade auf ältere Personen abgesehen hätten, um sie für unlautere Machenschaften auszunutzen. Er fragt, ob Behörden derartige Daten einer Zeitung überlassen dürften. Der Leser hatte sich zunächst an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt, die den Vorgang zuständigkeitshalber an den Presserat überwiesen hat. In ihrem Bundesland sei die Rechtslage so, dass nach dem Meldegesetz die betroffenen Personen vor Weitergabe ihrer Daten an die Presse im Einzelfall über die Rechtslage informiert würden und danach ausdrücklich vorher in die Auskunft einwilligen müssten. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie seit Jahrzehnten Namen und Adressen von Jubilaren in der nun vom Beschwerdeführer kritisierten Form abdrucken würde. Ein Mitarbeiter übernehme die Daten aus öffentlich zugänglichen Gemeindeblättern und bereite sie für die Veröffentlichung in der Stadtteilzeitung auf. Beschwerden über diese Praxis seien selten und bisher ausschließlich mündlich vorgetragen worden. Die Zeitung reagiere selbstverständlich auf die entsprechenden Wünsche und Beschwerden der Leser, indem sie in diesen Fällen auf die Namensnennung verzichte. Die Redaktion sei bislang davon ausgegangen, dass die von ihr veröffentlichten Daten durch den vorherigen Abdruck in den Gemeindeblättern mit Zustimmung der Genannten frei verfügbar seien. Geschützte Daten aus nicht frei zugänglichen Quellen wie Einwohnerkarteien usw. würden von der Redaktion nicht verwendet. Bei der Fülle der Daten sei es der Redaktion nicht möglich, eine Einverständniserklärung jeder genannten Person einzuholen. Sie verzichte seit Eingang der Beschwerde beim Presserat und mindestens bis zur Entscheidung des Presserats auf die Nennung der Adressen. (2004)
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Unter der Überschrift „Amokfahrer raste in RWE-Fangruppe“ berichtet eine Boulevardzeitung über das blutige Ende eines feucht-fröhlichen Gelages in einer Trinkhalle. Fans eines Bundesligaclubs hätten den Sieg ihrer Mannschaft gefeiert und einige von ihnen hätten dabei die Hauswand der Bude bepinkelt. Der Sohn des Kioskbesitzers habe sich darüber so aufgeregt, dass er die Fans erst angeschrien und dann mit seinem Auto verfolgt habe. In einer Seitenstraße habe er die Gruppe eingeholt. Er sei mit Vollgas auf den Bürgersteig gerast und habe einen der Fans gegen eine Hauswand geschleudert. Der Verletzte sei in eine Klinik gebracht und der Fahrer festgenommen worden. Jetzt werde gegen den „Amokfahrer“ wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt. Die Zeitung nennt Vornamen, Initial des Familiennamens und Alter der beiden Betroffenen. Abgebildet ist ein Foto vom Unfallort mit dem als Tatwaffe eingesetzten Auto, dessen Nummernschild erkennbar ist. Anwaltlich vertreten, beschweren sich sowohl der Fahrer des Autos als auch seine Mutter, die Halterin des Autos ist, beim Deutschen Presserat. Auf dem Foto sei das Kennzeichen des Autos deutlich erkennbar. Es sei entgegen den presserechtlichen Erfordernissen nicht geschwärzt worden. Hierdurch könne ein Rückschluss auf den Fahrer gezogen werden. Dies gelte auch für die Mutter des Fahrers, die an dem Geschehen in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Die Identifizierbarkeit der Beschwerdeführer stelle einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar und sei auch nicht durch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. In der Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Amokfahrer“ sei darüber hinaus eine Vorverurteilung gegeben, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, dass das Kennzeichen des Unfallautos hätte geblendet werden müssen. Eine entsprechende Anweisung, die der Verfasser des Artikels auch gegeben habe, sei in der Hektik des Produktionsprozesses nicht befolgt worden. Die Redaktion habe aber, sobald sie auf diesen Fehler aufmerksam gemacht worden sei, umgehend ihr Bedauern über dieses Versehen ausgedrückt und gleichzeitig die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Mehr hätte sie aus ihrer Sicht nicht tun können. Ein Abdruck in der „Korrekturmeldung“ sei nicht in Betracht gekommen, da jegliche Form der Meldung das Augenmerk des Lesers erneut auf das nicht geblendete Fahrzeugkennzeichen gelenkt hätte. Den Vorwurf der Vorverurteilung hält die Rechtsabteilung für unzutreffend, da die Unschuldsvermutung berücksichtigt worden sei. Der Beitrag sei inhaltlich zutreffend und beruhe auf Informationen der ermittelnden Polizei. Der Beschwerdeführer sei nur mit Vornamen und Initial des Familiennamens gekennzeichnet worden, wobei der Familienname eigentlich ganz anders laute. Das Verhalten des Beschwerdeführers als „Amokfahrt“ zu werten, sei zulässig und stelle keine Vorverurteilung dar. Insoweit habe sich die Redaktion auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. (2004)
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Am 5. März 2001 hat der Presserat eine Boulevardzeitung gerügt, weil sie unter der Überschrift „Der Hausmeister, der ein Sex-Gangster ist“ den mutmaßlichen Täter vorverurteilt hatte. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung lag entgegen der Überschrift kein Urteil vor, das den Vorwurf der Belästigung junger Frauen bestätigt hätte. Unter Berufung auf Richtlinie 4.3 des Pressekodex verlangt der Betroffene jetzt von der Zeitung die Löschung der im Zusammenhang mit diesem Artikel gespeicherten Daten zu seiner Person. Da die Redaktion diesen Wunsch ablehnt, bittet er den Deutschen Presserat um eine Beurteilung seines Anliegens. Er macht dazu geltend, dass bei der Erhebung der Daten für den beanstandeten Beitrag mit Wollen und Wissen die Unwahrheit behauptet worden sei. Mit der Veröffentlichung könne die Zeitung auch gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex verstoßen haben. Die Rechtsabteilung des Verlages weist einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Löschung des Artikels zurück. Ein solcher Anspruch gemäß Richtlinie 4.3 des Pressekodex bestehe nicht, da es in diesen Fällen um die Erhebung und nicht um die inhaltliche Zulässigkeit der Verbreitung von Daten gehe. Die Grundsätze für die Erhebung personenbezogener Daten seien in Ziffer 4 des Pressekodex enthalten und von der Redaktion der Zeitung beachtet worden. Der Presserat habe unter Hinweis auf Ziffer 13 des Pressekodex auch nicht die Erhebung der Daten beanstandet, sondern die konkrete Verbreitung durch die Schlussfolgerung „Der Hausmeister, der ein Sex-Gangster ist“ gerügt. Ziffer 13 selbst enthalte keine Regelung für die Löschung oder Sperrung von personenbezogenen Daten, so dass insoweit kein entsprechender Anspruch bestehe. Unabhängig davon weist die Rechtsabteilung darauf hin, dass die Richtlinie keinen ultimativen Löschungsanspruch formuliere, sondern frei stelle, die relevanten personenbezogenen Daten zu „sperren“ oder zu „löschen“. Im vorliegenden Fall habe sich die Redaktion für eine Sperrung entschieden, indem jede Verarbeitung oder Nutzung eingeschränkt werde. Dies sei dadurch geschehen, dass im Archiv der fragliche Artikel mit dem Hinweis: „Achtung: Unterlassungsverpflichtungserklärung / Keine Informationen ohne Rücksprache mit der Rechtsabteilung übernehmen !!!“ versehen worden sei. In der Fußzeile befinde sich zusätzlich ein Vermerk, dass der Beitrag am 5. März 2001 vom Presserat gerügt worden sei. Da in dem vorliegenden Fall nicht einmal eine Unterlassungserklärung begehrt und abgegeben worden sei, habe der Verlag damit noch mehr getan als notwendig, um jegliche zukünftige Verbreitung oder Nutzung des Artikels einzuschränken. Gleichzeitig seien die Informationen des Artikels, die unstreitig rechtmäßig erhoben und verbreitet worden seien, erhalten geblieben. Dieses Verfahren sei notwendig, aber auch ausreichend, um der durch Artikel 5, Abs.1 GG gewährleisteten Recherchefreiheit Rechnung zu tragen. Der Verlag ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Löschung bzw. Sperrung, sofern er überhaupt bestehe, durch diese Maßnahmen erfüllt worden sei. (2004)
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Ein Boulevardblatt zeigt ein Foto von der Bergung der Leiche eines Gleisarbeiters, der zusammen mit einem Kollegen von einen ICE „zerfetzt“ worden sei. Auf dem Foto sind zwei Männer zu sehen, die eine Leiche in einen Sarg heben. Zwei Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Der eine sieht in der Veröffentlichung den Gipfel der Pietätlosigkeit. Nach seiner Meinung ist das abgedruckte Bild menschenunwürdig und untragbar für die Angehörigen. Niveauloser gehe es nicht mehr, äußert sich der zweite Beschwerdeführer. Hier werde ein Mensch gezeigt, der „wie ein erlegter Hirsch über seinem offenen Sarg hänge“. Der verantwortliche Redaktionsleiter der Zeitung ist der Ansicht, das kritisierte Foto dokumentiere das schreckliche Unglück. Das Gesicht des Toten sei vollkommen bedeckt. Nach seiner Erfahrung seien Angehörige von Unfallopfern von einer groß aufgemachten Berichterstattung tatsächlich unangenehm berührt, wünschten manchmal aber auch die Teilnahme einer großen Öffentlichkeit. In diesem Fall habe es aus Kreisen der Angehörigen keine Stellungnahme gegeben. (2004)
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Unter der Überschrift „Ein Pionier der Gesamtschule tot: (es folgt der Name des Lehrers)“ teilt ein Anzeigenblatt seinen Leserinnen und Lesern mit, dass der verdiente Oberstufenleiter und Oberstudienrat an der heimischen Gesamtschule nach 30 Jahren aus dem Schuldienst ausscheide. Der Lehrer habe maßgeblich an der Gründung der Gesamtschulen mitgewirkt, hebt das Blatt hervor. Der Betroffene beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die nachlässige Arbeitsweise der Redaktion. Aus dem Text ergebe sich, dass er entgegen der Aussage in der Überschrift gar nicht gestorben sei. Auch sei sein Name in der Überschrift falsch geschrieben. Obwohl der Fehler der Redaktion noch vor der Auslieferung der Zeitung bekannt gewesen sei, habe sie sich nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst auf seine Reaktion hin entschuldigt. Erst daraufhin sei eine Berichtigung in der nächsten Wochenendausgabe zugesagt worden. Der Beschwerdeführer beklagt einen großen Schaden. Es habe viele betroffene Reaktionen aus seinem Bekanntenkreis und insbesondere aus dem Kreis seiner ehemaligen Schüler und deren Eltern gegeben. Die Redaktionsleiterin des Blattes räumt ein, dass der Redaktion bei der Berichterstattung ein Fehler unterlaufen sei. Es sei zu der Verwechslung gekommen, weil man in der selben Woche über den Tod eines Lokalpolitikers habe berichten müssen. Unmittelbar nachdem dieser Fehler aufgefallen sei, habe man versucht, den betroffenen Lehrer telefonisch auf die Falschmeldung vorzubereiten, was aber leider nicht gelungen sei. Eine Richtigstellung sei für die kommende Ausgabe zugesagt worden. Sowohl der Mitarbeiter, der den Beitrag verfasst habe, als auch sie als Redaktionsleiterin hätten sich bei dem Beschwerdeführer entschuldigt und erläutert, dass der Fehler zu spät aufgefallen sei, um ihn noch korrigieren zu können. Aus Anlass dieses Vorfalls seien die Redakteure des Blattes für noch mehr Sorgfalt und Genauigkeit beim Umgang mit diesen Themen sensibilisiert worden. (2004)
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Ein Anzeigenblatt veröffentlicht auf seiner Lokalseite ein Foto, das eine langhaarige junge Frau zeigt, die mit Schnapsflasche und Kassettenrecorder auf dem Boden eines öffentlichen Platzes sitzt. Unter der Überschrift „Sieht so meine Zukunft aus?“ wird im Bildtext festgestellt, dass einige Mitbürger, statt zu arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, den leichteren Weg bevorzugen: „Betteln oder Schnorren, wie sie es nennen“. Ein Leser des Blattes kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die erkennbare Abbildung einer konkreten Person in dem dargestellten Zusammenhang. Er bezweifelt, dass die abgebildete Person ihr Einverständnis zu der Veröffentlichung gegeben hat, und zieht Verstöße gegen die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex in Betracht. Die Verlagsleitung betont in ihrer Stellungnahme, dass nach ihrer Ansicht kein Grund zu einer Beschwerde bestehe. Während in der Bildunterzeile von einer Mitbürgerin die Rede ist, spricht die Verlagsleitung von einem Mitbürger, der auf einem öffentlichen Bürgersteig gesessen und sich in einem öffentlichen Raum befunden habe, um öffentlich zu betteln. Das Foto sei in einer Teilausgabe abgedruckt worden, die für dieses Gebiet gefertigt werde. (2004)
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Unter der Überschrift „So ein Reisepass braucht seine Zeit“ berichtet ein Stadtmagazin über ein neues Bürger-Service-Center, mit dem alles schneller und besser, eben bürgerfreundlicher werden solle. Anhand von Beispielen meldet das Blatt aber Zweifel an, ob lange Wartezeiten künftig der Vergangenheit angehören werden. So habe sich ein Mann, der ein Gewerbe habe anmelden wollen, beklagt, dass sein Termin schon seit einer Stunde überzogen sei. Er habe sich bei einer Sachbearbeiterin beschwert und diese habe sich „triefend“ entschuldigt. Es seien zu viele neue Kollegen eingesetzt, die für die Bearbeitung von Gewerbeangelegenheiten noch nicht geschult seien, habe sie gesagt. Auch bei einem anderen Antragsteller, der über eine Stunde vergeblich auf seinen Reisepass habe warten müssen, habe sich die Sachbearbeiterin „triefend“ entschuldigt. Auf ihrem Computer sei sein Anliegen als „unter Bearbeitung“ befindlich vermerkt. Die Sachbearbeiterin wird ebenso wie die Antragsteller mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen gekennzeichnet. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Nennung ihres Namens. Dabei stehe für sie der datenschutzrechtliche Aspekt im Vordergrund. Auch wenn ihr Nachname auf den ersten Buchstaben reduziert worden sei, liege hierin keine ausreichende Anonymisierung. Für ihre Kollegen - aber auch für Bürger - lasse sich schnell erschließen, um wen es sich in dem Artikel handele. Die zweimalige Bemerkung „entschuldigt sich triefend“ empfinde sie überdies als beleidigend und ehrverletzend. Ein Vertreter des Stadtmagazins erklärt in seiner Stellungnahme zu den Vorwürfen, der geschilderte Sachverhalt basiere auf Wahrnehmungen im für jedermann zugänglichen öffentlichen Publikumsbereich einer Behörde. Die Bediensteten würden dort für jedermann sichtbar und damit öffentlich arbeiten. Sie seien mit Namensschildern auf ihrer Kleidung und auf ihrem Schreibtisch ausgestattet. Die Sachbearbeiterin sei in keiner Weise negativ oder denunzierend beschrieben worden. Das Gegenteil sei der Fall. Wenn zweimal berichtet werde, dass sie sich „triefend“ entschuldigt habe, könne das nicht als beleidigend oder ehrverletzend empfunden werden. Und es sei auch so nicht gemeint gewesen. Wer sich „triefend“ entschuldige, der versuche mit Nachdruck und in aller Form etwas gerade zu rücken. Der Bericht beziehe sich eindeutig auf negative Zustände innerhalb einer Behörde und nicht auf Unzulänglichkeiten, Versäumnisse oder das Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter dieser Behörde. (2004)
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