Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6738 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung titelt in ihrer Online-Version „Verrät ihr Handy den Täter?“ Im Beitrag geht es um ein „mysteriöses Todes-Drama“ einer Krankenschwester, die in ihrer Wohnung getötet wurde. Zum Artikel gestellt ist ein Foto der 21-Jährigen, dessen Quelle mit „privat“ gekennzeichnet ist. Das Foto stammt laut der Beschwerdeführerin von der Homepage des Bestatters. Es sei nicht vorstellbar, dass die trauernde Mutter das Foto freigegeben habe. Darüber hinaus verletze die Überschrift die Ehre der jungen Frau. Eine Stellungnahme der Redaktion zu der Beschwerde liegt nicht vor.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht die Kolumne einer Leseranwältin mit dem Titel „Die Transparenz im Journalismus“. Sie beschreibt einen Fall, in dem ein freier Mitarbeiter der Zeitung über ein Gerichtsverfahren berichtet habe, in dem er der Kläger gewesen sei. Er habe somit als Prozessbeteiligter in eigener Sache geschrieben. Die Autorin weist auf den Pressekodex und dessen Ziffer 6 hin. Danach müssten Journalisten private und berufliche Interessen strikt trennen. Es gehöre zur journalistischen Wahrhaftigkeit, sich in solchen Fällen selbst für befangen zu erklären und das Thema an unbeteiligte Kollegen zu übergeben. Die Redaktion teilt mit, der Beitrag sei mit Hinweis auf den Pressekodex aus dem Internetangebot der Zeitung entfernt worden. Außerdem seien die Zuständigkeiten im betroffenen Redaktionsbereich neu geordnet worden, damit eine unzulässige Verquickung von Interessen künftig unterbleibt. Der Beschwerdeführer teilt mit, der Artikel stamme von ihm. Die Redaktion habe gewusst, dass er Prozessbeteiligter in diesem öffentlichen Verfahren gewesen sei. Er habe auf Bitten eines Redakteurs seinen Namen im Text des Artikels geändert. In einer Mail an verantwortliche Redakteure und die Gesamtredaktion habe er noch einmal darauf hingewiesen, dass es sein Prozess gewesen sei. Kurz darauf sei er als freier Mitarbeiter entlassen worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach versucht, seine persönlichen Interessen mit Hilfe der Zeitung zu befördern. Sicher hätte die Redaktion sorgfältiger agieren müssen. Hauptverantwortlicher in dieser Sache sei jedoch der Beschwerdeführer selbst.
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Therapeutin setzt auf Selbstheilungskräfte“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Therapeutin und ihre seit 2020 bestehende Praxis. In der Dachzeile ist von einer „neuen Praxis“ die Rede. Das Portfolio der Frau wird vorgestellt. Sie selbst kommt im Bericht ausführlich zu Wort. Am Ende des Artikels sind ihre Telefonnummer und zwei Webadressen angegeben. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Der Artikel lese sich wie ein Werbetext. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei der Veröffentlichung um einen redaktionellen Beitrag handele. Der Artikel sei Bestandteil der regelmäßigen Berichterstattung über Neueröffnungen, Existenzgründungen und größere Veränderungen in örtlichen Unternehmen, wie sie in der Lokalberichterstattung durchaus üblich seien. Dass der Beitrag verhältnismäßig unkritisch daherkomme, ändere nichts daran, dass er im Rahmen der Pressefreiheit und im Einklang mit dem Pressekodex so veröffentlicht werden durfte. Im Übrigen entspreche es den digitalen Realitäten im Jahr 2023, die Links zu der Porträtierten zu veröffentlichen.
Weiterlesen
Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Bilanz zum 1. Mai in Berlin: 500 Randalierer, 37 Festnahmen, 30 verletzte Polizisten“. Die Redaktion berichtet ausführlich über schwere Vorwürfe einer Gruppe gegen den Geschäftsführer der dju Berlin-Brandenburg. Er nutze seinen Job und seine beruflich erworbene Reichweite, um politisch missliebige Meinungen mundtot zu machen. Die Redaktion zitiert aus einer linksautonomen Plattform. Der Geschäftsführer der Gewerkschaft dju wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er berichtet von anonymen Drohungen, die ihn erreicht hätten. Das sei so weit gegangen, dass sich die Sicherheitsbehörden mit seinem Fall befasst hätten. Er habe abwägen müssen, ob er seinen Beruf rund um den 1. Mai ausüben könne oder nicht. Mit der Veröffentlichung sei er Opfer einer Straftat geworden. Eine Stellungnahme der Redaktion lag zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Den Ruhpoldinger Soldaten ein Denkmal gesetzt“ einen Beitrag über Kriegserinnerungen und Briefe aus Kriegszeiten. Gesammelt habe das Material eine Frau vom Historischen Verein in Ruhpolding. Der Beschwerdeführer sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Zeitung verwende den Begriff „Vaterlandsverteidiger“ für deutsche Soldaten im Zweiten Weltkrieg. Dies verdrehe historische Tatsachen. Er stört sich auch an Ausdrücken wie „Für Volk und Vaterland“, „Heldentod“ und „…für Führer und Volk opfern mussten“, die im Beitrag nicht in Anführungszeichen gesetzt worden seien. Auch nach Rücksprache mit der Redaktion sei diese nicht bereit gewesen, den Beitrag zu korrigieren, indem sie nationalsozialistische Begriffe in Anführungszeichen gesetzt hätte. Die Redaktion bekennt, dass der Autor des kritisierten Beitrages diesen geschrieben habe, um den damaligen Zeitgeist zu verdeutlichen. Er habe damals übliche Formulierungen übernommen, ohne sie in Anführungszeichen zu setzen. Das sei nicht gerade glücklich gewesen. Die Redaktion habe in der Zeitung einen klärenden Hinweis abgedruckt.
Weiterlesen
Eine Frauenzeitschrift berichtet über Hilfsmittel gegen typische Beschwerden an den Weihnachtsfeiertagen. Empfohlen werden jeweils graphisch hervorgehobene homöopathische Wirkstoffe. Die Redaktion nennt mehrere Präparate mit ihrem vollen Namen. Die Beschwerdeführerin kritisiert einen Fall von Schleichwerbung und außerdem die aus ihrer Sicht einseitige, ausschließlich positive Darstellung der Homöopathie. Die Zeitung nenne zudem nicht den Stand der Wissenschaft bezüglich der Wirksamkeit homöopathischer Mittel. Der Verlag spricht von reinem Servicejournalismus, an dem ein großes öffentliches Interesse bestehe.
Weiterlesen
Eine Gastronomie-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „24 Stunden 4 Stationen“. Der Mitherausgeber des Magazins schildert eine Tagestour durch Südtirol mit einem BMW i7, die ihn zu einem Hotel, einem Weingut und zwei Restaurants führt. Dabei wird im Text und mit Foto illustriert auch der BMW vorgestellt und positiv beschrieben. Die Beschwerdeführerin sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für das Auto und seinen Hersteller. Der Chef der Zeitschrift teilt mit, in dem fraglichen Beitrag sei es um Wege zu spannenden kulinarischen Entdeckungen gegangen. Man habe bewusst die zukunftsträchtige E-Mobilität zum Anlass genommen, eine Fahrt zum kulinarischen Ereignis mit einem E-Mobil zu unternehmen. Der BMW i7 sei zu diesem Zeitpunkt der unangefochtene Star der E-Vehicles gewesen. Man habe im Beitrag 13 Bilder veröffentlicht, von denen zwei das Auto explizit zeigten. Die Geschichte habe die Authentizität gebraucht, um zu zeigen, dass man selber unterwegs gewesen sei.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Klima-Chaoten wollen Auslöschung Israels“ über die Verteilung von antisemitischen Flyern bei einer Uni-Besetzung in Frankfurt. „50 Klima-Chaoten“ hätten den Hörsaal der Rechtswissenschaften gestürmt und den Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen gefordert. Am Professorentisch hätten sie Flyer verteilt. Text-Beispiel: „Wir betrachten die Hamas als Widerstandsbewegung gegen Zionismus und Imperialismus.“ Einen Tag später setzt die Zeitung die Berichterstattung fort. Hauptthema: Die Uni-Besetzung. Beschwerdeführer ist eine Vereinigung, die sich dem Thema „Ende der fossilen Brennstoffe“ verschrieben hat. Diese wirft der Zeitung eine Kampagne gegen sie vor. Die Vereinigung distanziert sich ausdrücklich von jeglichem Antisemitismus.
Weiterlesen
Die Online-Version einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „David W. (40) erschlug seine Mutter“. Darin geht es um einen Geiselnehmer, der zunächst seine Mutter tötete und dann Geiseln in einem Einkaufszentrum nahm. Der Mann wurde von dem SEK erschossen. Der Beitrag ist mit einem identifizierbaren Foto von David W. bebildert. Im Bild gezeigt wird auch das Haus, in dem die Mutter getötet worden war, sowie die Mutter selbst. Die Bildunterschrift unter diesem Foto lautet so: „Mordopfer Kerstin W. Die Frau galt als freundlich und lebensfroh“. Die Beschwerdeführerin kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffer 8, Richtlinie 8.1 (Opferschutz), da die Zeitung ein identifizierbares Foto des Mannes mit Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen veröffentlicht habe. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet und übermittelt die Stellungnahme des zuständigen Redakteurs. Dieser betont, dass es sich um eine außergewöhnlich schwere und in ihrer Art und Dimension besondere Straftat gehandelt habe. Das Ereignis habe ein weltweites Echo zur Folge gehabt.
Weiterlesen
Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „Ratzingers Erbe“ einen Nachruf auf Joseph Ratzinger. Im Artikel heißt es: „Nun ist der emeritierte Papst Benedikt XVI. gestorben“. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Bericht veröffentlicht worden sei, während Ratzinger noch gelebt habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der Nachruf aufgrund eines Versehens vorzeitig veröffentlicht worden sei. Er habe einen Tag vor Ratzingers Tod wenige Minuten lang online gestanden. Der Beitrag sei dann entfernt und einen Tag nach der Todesmeldung erneut veröffentlicht worden.
Weiterlesen