Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Tatvideo macht Überfallenen erneut zum Opfer

Eine Boulevardzeitung berichtet online über die Ermordung eines Spielhallenbesuchers. Unter der Überschrift „Hier stürmt der Messer-Killer in die Spielhalle“ schildert die Redaktion Aufnahmen eines Überwachungsvideos: Ein Mann betrete plötzlich den Raum. „In seiner Hand blitzt ein Messer auf! Sofort stürmt er auf den Spieler zu, rammt ihm die Klinge in die Brust. Einmal, zweimal. Das Opfer springt auf. Der Angreifer sticht weiter zu, in Schulter, Rücken.“ Die Redaktion zeigt ein unverpixeltes Porträtfoto des Opfers mit der Quellenangabe „Privat“, außerdem zwei Fotos aus dem Video, das den Täter beim Betreten der Spielhalle zeigt. Auch das Video selbst kann angeklickt werden. Darin ist zu sehen, wie der Täter in die Spielhalle kommt und auf das Opfer einsticht. Im Video sind beide Männer verpixelt. Die Beschwerdeführerin sieht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die brutale Zurschaustellung der Tat, bei der ein Mensch in den letzten Augenblicken seines Lebens zu einem wehrlosen Opfer degradiert werde, verletze erheblich seine Menschenwürde. Durch die Veröffentlichung des Porträtfotos, des Videos und des Vornamens mit abgekürztem Nachnamen sei das Opfer identifizierbar. Für das Verständnis des Tathergangs sei das Wissen um seine Identität unerheblich. Durch die unangemessene und grausame Darstellung in Form des Videos werde seine Ehre verletzt. Außerdem sei die Berichterstattung unangemessen sensationell. Davon seien auch Jugendschutzbelange betroffen. Vor allem Angehörige des Opfers seien durch die Veröffentlichung des Videos zutiefst schockiert. Eine Angehörige sei emotional hoch belastet, wenn nicht sogar ein zweites Mal traumatisiert worden, weil das Video nur wenige Stunden nach der Todesnachricht ihr die Tat im wahrsten Sinne des Wortes vor Augen geführt habe. Die Redaktion nimmt nicht Stellung.

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Falsche Fakten in Bericht über Tucholsky-Museum

Eine Tageszeitung berichtet online über ein angesehenes Tucholsky-Museum in einer Kleinstadt auf dem Lande. Eine „von den Freien Wählern angeleitete Mehrheit“ der dortigen Stadtverordnetenversammlung wolle künftig auf eine literaturwissenschaftlich ausgerichtete Leitung des Museums verzichten und erwäge, die örtliche Tourismus-Information mit der Museumsleitung zu betrauen. So solle Geld für andere Aufgaben frei werden. Nach Angaben der Zeitung hat die Stadt 8.700 Einwohner. Von den Kosten des Museums trage sie selbst rund 180.000 Euro. Der bisherige Museumsleiter, der bald in den Ruhestand gehe, weise darauf hin, dass ein Mitarbeiter der Tourismus-Information Kreisvorsitzender der AfD sei. Beschwerdeführer ist der Bürgermeister der Stadt. Nach seiner Darstellung ist kein Mitarbeiter der Tourismus-Information AfD-Kreisvorsitzender. Falsch seien auch zwei Zahlenangaben: Die Stadt habe nicht 8.700, sondern 8.021 Einwohner, und der städtische Eigenanteil für das Museum betrage nicht 180.000, sondern 241.175,11 Euro. Die Zeitung entgegnet, sie habe die kritische Berichterstattung anderer Medien über die ungewisse Situation des Tucholsky-Museums aufgegriffen und teilweise auch deren Angaben übernommen.

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28 Fotos über neue Discounter-Filiale veröffentlicht

Eine Lokalzeitung berichtet zweimal über eine neue Discounter-Filiale. Online wird einer der Artikel mit 28 Fotos bebildert.  Der Beschwerdeführer sieht in den Beiträgen Schleichwerbung. Die Berichterstattung sei überschwänglich und überdimensioniert. Der Chefredakteur führt aus, es gebe offensichtlich einen großen Bedarf an Informationen über das Angebots-Spektrum des Discounters, der einen Schwerpunkt im Niedrigpreis-Sektor habe.

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Falsche Überschrift zu Urteil über „Letzte Generation“

Das Onlineportal einer Wochenzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift „Landgericht stuft Letzte Generation als kriminelle Vereinigung ein“. Der Beitrag informiert über eine Gerichtsentscheidung zu Durchsuchungen bei den Klimaschutzaktivisten. In einer ersten Version des Artikels wird die Aussage aus der Überschrift im Text wiederholt. In einer überarbeiteten Version ist im Text nur noch von einem Anfangsverdacht statt einer Einstufung die Rede. Die Überschrift wurde aber nicht geändert. Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass in der Überschrift ein Anfangsverdacht als getroffene Entscheidung dargestellt werde. Die Aussage sei falsch, da laut Urteil lediglich im Hinblick auf eine Hausdurchsuchung von einem Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung ausgegangen werden dürfe und niemand die „Letzte Generation“ als solche eingestuft habe. Die Zeitung entgegnet, das Gericht habe zwar bloß über die Frage entschieden, ob hier ein Anfangsverdacht zur Rechtfertigung der Durchsuchungsbeschlüsse vorlag.

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Neue Feuerwehrdrohne zu undistanziert vorgestellt

Eine Fachzeitschrift für die Feuerwehr-Branche berichtet online über eine neue Erkundungsdrohne und stellt sie detailliert in positiver Weise vor. Von einer „ausgereiften Technologie“ ist die Rede. Weiter heißt es in dem Beitrag: „Mit einer Flugzeit von bis zu 68 Minuten setzt diese Drohne in ihrer Klasse Maßstäbe.“ Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Magazin den Text als Anzeige kenntlich machen müssen. Der Beitrag sei offensichtlich von einer Pressemitteilung des Drohnenherstellers abgeschrieben worden. Ohne Kennzeichnung als Anzeige sei dies eine Irreführung der Leserschaft. – Die Redaktion versichert, dass für die Veröffentlichung kein Geld geflossen sei.

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Kleine Ungenauigkeiten in Prozessbericht über Waffensammler

„Handwerker hortet Kriegswaffen - Ermittler müssen manche Gegenstände vor Ort sprengen, weil der Abtransport zu gefährlich ist": Unter dieser Überschrift berichtet eine Tageszeitung über einen Prozess gegen einen 57-Jährigen wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Der Handwerksmeister habe eine kleinkalibrige Handfeuerwaffe, Munition und noch etliches mehr aus dem Zweiten Weltkrieg bei sich zu Hause gesammelt. Als Experten die angehäuften Waffen abtransportieren wollten, hätten sie einige der Gegenstände auf dem Grundstück des Mannes sprengen müssen, weil ein Abtransport zu riskant gewesen wäre. In dem Prozess sei auch die persönliche Situation des Mannes zur Sprache gekommen: „Er ist geschieden und sein Handwerksbetrieb lief zuletzt nicht mehr so gut.“ Der Angeklagte beschwert sich darüber, dass der Artikel unrichtige Behauptungen enthalte. Dadurch sei sein Ruf beschädigt worden. In der Vorprüfung des Falles beschränkt der Presserat das Verfahren auf die Passagen zu seiner Geschäftslage und zur Sprengung vor Ort. Die Aussage, dass in letzter Zeit sein Geschäft „nicht mehr so gut lief“, ist nach Ansicht des Handwerksmeisters schlichtweg falsch. Er habe vor Gericht nur mitgeteilt, dass er Probleme habe und sogar an eine Schließung des Geschäfts denke, da er keine Arbeiter finde und somit Aufträge habe ablehnen müssen. Außerdem sei auf seinem Grundstück nichts gesprengt worden. Die Zeitung habe ohne jegliche Begründung eine angemahnte Korrektur verweigert. Der Chefredakteur entgegnet, im Bericht werde der Inhalt der Gerichtsverhandlung korrekt wiedergeben.

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Zu werblich über Wanderung mit neuer Kehrmaschine berichtet

„Mit der Kehrmaschine von Ebersbach nach Tschechien“: Unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung ausführlich darüber, dass ein Außendienst-Mitarbeiter eines örtlichen Reinigungs- und Sanitärgeräteherstellers eine neuentwickelte Handkehrmaschine 400 Kilometer weit in ein tschechisches Außenwerk schieben will. In dem Artikel werden die neue Maschine und die Firma selbst umfangreich vorgestellt. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag Werbung für das Unternehmen. Allein an zehn Stellen gehe es um den Firmen- bzw. Markennamen. Das eigentliche Thema, die Wanderung mit der Kehrmaschine, sei eigentlich nebensächlich. Der Chefredakteur entgegnet, der Anlass des Artikels sei keineswegs nebensächlich dargestellt worden.

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Polarisierende Warnung vor Einwanderung fällt unter Meinungsfreiheit

In einer Anzeigenblatt-Kolumne beschäftigt sich ein Unternehmer und CDU-Kommunalpolitiker mit dem wachsenden Anteil „Nicht-Deutscher“ in seinem Landkreis. Unter der Überschrift „‘Das ist einfach nur Mathematik‘“ zitiert er die offizielle Einwohner-Statistik, erwähnt aber auch eigene Schätzungen, wonach etwa 15.000 Personen mit deutschem Pass hierzulande nicht integriert seien. Seine Schlussfolgerung: „In fünf Jahren haben wir dann mit diesen 15 000 einen Anteil von knapp einem Drittel ‚Nicht-Deutsche‘ von allen Bewohnern im Landkreis. Alle brauchen Essen, Trinken und ein Dach über dem Kopf. Und wir sind auf einem strammen Marsch, Richtung 50 %“. Die Kolumne endet mit dem Fazit: „In zehn Jahren wird unser Land keine eigene DNA mehr haben!!! Unseren Enkeln wird es wie vor 250 Jahren den Indianern gehen, wenn sich nichts ändert. Wollen wir das? Ich möchte das jedenfalls NICHT! Noch ist die Flasche nicht voll, wir haben es immer noch selbst in der Hand – jeder Einzelne!“ Sechs Beschwerdeführende kritisieren die Kolumne mit jeweils ähnlichen Begründungen: Der Verfasser missachte völlig die publizistischen Sorgfaltsregeln, verstoße gegen die Menschenwürde von Menschen mit Migrationshintergrund und wolle fremdenfeindliche Ressentiments schüren. Er liefere eine diskriminierende Scheinargumentation, die durch bewusst irreführende Tatsachenbehauptungen die Grenzen einer reinen Meinungsäußerung eklatant überschreite. Mit herabwürdigender Metaphorik und falschen Analogien versuche er, die Geflüchteten und Nicht-Deutschen zu entmenschlichen. Außerdem solle der falsche Eindruck einer sich exponentiell verschlechternden Entwicklung vermittelt werden. Sein Rechenexempel erinnere an die propagandistischen Mathematik-Aufgaben aus der Nazizeit. Auf dieser Grundlage gipfele der Text in volksverhetzenden Szenarien, die einen Untergang der „deutschen“ Bevölkerung beschreiben. Die Passage „Wir haben es alle selbst in der Hand“ könne auch als Aufruf zu Fremdenhass und Gewalt verstanden werden. Eine Beschwerdeführerin fragt, wie die Zeitung es verantworten könne, solch rechtes Gedankengut und Hetze gegen Ausländer zu verbreiten. Der ganze Artikel basiere auf falsch interpretierten Zahlen und verzerrten Fakten. Am schlimmsten finde sie die Aussage, dass in zehn Jahren unser Land keine eigene DNA mehr haben werde. Die Redaktion verteidigt den Abdruck der Kolumne: Der Verfasser sei eine der bekanntesten Unternehmer-Persönlichkeiten in der Region, außerdem CDU-Kreistagsabgeordneter und Großaktionär eines Fußball-Bundesligisten. Eine von ihm gegründete und nach ihm benannte Stiftung unterstütze soziale Projekte in der Region. In seiner Kolumne, die deutlich als solche erkennbar sei und für die der Autor keine Vergütung erhalte, agiere er ausschließlich als Privatperson. Das Wochenblatt selbst stehe für demokratische Werte und eine offene Gesellschaft. Viele der Zusteller und Beschäftigten hätten einen Migrationshintergrund. Aufgrund dieser Tatsache habe der Verlag bei der letzten Bundestags- und Landtagswahl sämtliche Werbeanfragen der AfD abgelehnt. Die Veröffentlichung der strittigen Kolumne verstoße nicht gegen den Pressekodex. Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt seien zu schützen, und eine Zensur von Textpassagen sei für die Redaktion deshalb keine Option gewesen. Der Verfasser selbst wehrt sich gegen den Vorwurf, er verbreite übelste rassistische Ansichten, indem er eine Aufteilung in „Deutsche“ und „Nicht-Deutsche“ vornehme.

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Unpräzises Zitat zu Festival von Verschwörungsgläubigen

Eine Tageszeitung berichtet online über die fünfte Ausgabe eines Festivals, „das in der Vergangenheit vor allem Verschwörungsgläubige anzog“. Schauplatz sei eine kommunale Freilichtbühne. Der Bürgermeister habe der Zeitung im vergangenen Jahr „im Hinblick auf das Festival“ gesagt, er freue sich auf eine „bunte und abwechslungsreiche Veranstaltung“; die Vermietung der Bühne an das Festival halte er für unproblematisch. Beschwerdeführer ist der zitierte Bürgermeister. Er wirft der Redaktion vor, ihn nicht wahrheitsgetreu zu zitieren. Er habe im Vorjahr geschrieben: „Die vielfältigen Veranstaltungen in F[...] spiegeln die Pluralität unserer Gesellschaft wider. Das Landleben ist nicht immer spannend. Daher freue ich mich über bunte und abwechslungsreiche Veranstaltungen in F[...].“ Die Zeitung entgegnet, dass dem Bürgermeister offenbar eine veraltete Version des Artikels vorliege.

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Schleichwerbung aus Versehen

Das wöchentliche Magazin einer großen Tageszeitung kündigt auf dem Titelblatt einen Artikel im Innenteil an, in dem eine Autorin schildert, warum ihr Kind stärker an ihr als am Vater hängt. Das ganzseitige Titelblattfoto zeigt eine Frau beim Streicheln eines Kinderkopfes. Gut zu sehen ist dabei ein Ring am Mittelfinger der Frau. Im Innenteil steht auf der Seite vor dem Artikel eine ganzseitige Anzeige für Schmuck. Die Beschwerdeführerin vermutet Schleichwerbung. Der gezeigte Ring sei ohne jeden Sinn und ohne Bezug zum Artikel sehr prominent auf dem Titelbild zu sehen. Dabei handele es sich wohl um einen Ring aus jener Schmuckserie, für die in dem Heft Werbung gemacht werde. Die Zeitung bestätigt, dass der gezeigte Schmuck von der werbetreibenden Firma stamme (auch wenn es sich nicht genau um das beworbene Modell handele).

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