Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Auf der Titelseite und im Lokalteil einer Regionalzeitung spielt ein auf Krawall gebürsteter Kater eine tragende Rolle im redaktionellen Angebot. Die Zeitung berichtet, das Tier habe zweimal innerhalb eines Jahres eine Frau angegriffen, die mit ihren beiden Hunden spazieren gegangen sei. Beim ersten Mal habe der Kater die Frau gebissen. Das Tier gehöre Nachbarn der Angegriffenen und werde von jenen als friedlich und harmlos beschrieben. Die Redaktion gibt der gebissenen Frau ausführlich Gelegenheit, ihre Erlebnisse zu schildern. Das kritisiert der Besitzer des Tieres. In der Berichterstattung werde ausschließlich deren Sicht wiedergegeben. Er selbst sei zu den Vorkommnissen, die er entschieden anzweifle, nicht befragt worden. Die Aussagen der Frau würden als Tatsachen dargestellt und nicht als unbestätigte Gerüchte gekennzeichnet. Schon die Ankündigung auf der Titelseite enthalte die falsche Tatsachenbehauptung, der Kater habe die Frau ins Knie gebissen. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass er identifizierbar dargestellt werde und von der Zeitung in seiner Ehre verletzt werde. Der Chefredakteur berichtet, dass der Autor des Artikels von der gebissenen Frau informiert worden sei. Beim Ordnungsamt habe man ihm bestätigt, dass man sich mit dem Vorgang befasse. Er habe dort nach den gesetzlichen Grundlagen und dem weiteren Vorgehen gefragt. Diese Informationen habe er veröffentlicht. Die beiden Quellen seien aus Sicht des Redakteurs ausreichend gewesen. Vor allem sei es um die Skurrilität des Falles gegangen. Der Chefredakteur fährt fort, der Artikel enthalte weder die Namen von Beteiligten noch nähere Ortsangaben. Die Namen der Katzenbesitzer sowie ihre Adresse habe der Autor zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gar nicht gekannt. Erst einige Zeit später habe sich eine Mediatorin gemeldet. Sie wolle in dem strittigen Fall eine Mediation machen, als Folge der Tatsache, dass sich die Katzenbesitzer an eine Rechtsschutzversicherung gewandt hätten. Erst in diesem Zusammenhang habe der Redakteur erstmals deren Namen erfahren.
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Eine Computer-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Typisch deutsch: So sieht uns die Welt“. Der Autor beschäftigt sich mit Stereotypen zu der Frage, was typisch deutsch ist. Im letzten Absatz wird der Versandhändler Amazon erwähnt. Dieser kenne den typischen Deutschen und werde sich in Zukunft seiner annehmen. Der Versandhändler beabsichtige, eine Blitzlieferung einzuführen und innerhalb weniger Stunden zu liefern. In die Berichterstattung sind zwei Links zu Amazon eingebunden, über die zwei Bücher bestellt werden können. Zwei weitere Links führen zu einem redaktionellen Beitrag über die Blitzlieferung. Ein Leser der Zeitschrift hält die Berichterstattung für Schleichwerbung zugunsten von Amazon. Werbliche Passagen seien weder als solche erkennbar noch entsprechend gekennzeichnet. Nach Meinung des Chefredakteurs sind die Links ausreichend gekennzeichnet. Sie seien rot gefärbt, gefettet und deutlich mit den Worten „Amazon“ und „bestellen“ als Werbung kenntlich gemacht. Der als letzter Absatz angehängte Text diene dem redaktionellen Anspruch, der Geschichte noch einen zusätzlichen „Dreh“ zu geben, der für den Leser interessant sein dürfte. Die Nennung von Amazons neuem Stunden-Lieferservice sei dabei mit einem Augenzwinkern im Hinblick auf typisch deutsche Eigenschaften zu sehen. Die Links führten zu einem redaktionellen Beitrag, die den neuen Blitz-Lieferservice durchaus auch kritisch beschreibe.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Pöbel-Oma (78) beleidigt 11-Jährigen“ über einen Prozess vor dem Amtsgericht. Es ging dabei darum, dass eine Rentnerin auf ihrem Fahrrad an einer Bushaltestelle vorbeifahren wollte, an der eine Schülergruppe – darunter der 11-Jährige – warteten. Die Frau soll zu diesem gesagt haben: „Neger, du stehst im Weg. Geh mal in dein Land zurück.“ Die Redaktion berichtet, dass die Frau diese Bemerkung vor Gericht zugegeben habe. Sie habe sich jedoch sofort entschuldigt. Den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Frau habe den Jungen sogar geschlagen, habe dieser im Prozess entkräftet. Die Radfahrerin sei zu einer Strafe von 100 Euro verurteilt worden. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Bezeichnung als „Pöbel-Oma“ sei schwer verunglimpfend. Die Berichterstattung sei auch unvollständig. Einer anderen Zeitung zufolge habe die Frau geklingelt, als sie gesehen habe, dass der Junge auf dem Fahrradweg stand. Darauf habe dieser gerufen: „Du Nutte, was willst Du?“ Ein Freund des Jungen werde zitiert. Danach habe dieser zuerst die Frau beleidigt. Das Wort „Nutte“ sei für ihn ein durchaus gebräuchlicher Begriff. Der Beschwerdeführer sieht auch das Persönlichkeitsrecht der Radfahrerin verletzt, weil sie durch die Detail-Angaben identifizierbar sei. Das Urteil gegen sie sei von der nächsten Gerichtsinstanz aufgehoben worden. Darüber hätte die Zeitung auch berichten müssen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Bezeichnung der Frau als „Pöbel-Oma“ für gerechtfertigt. Der Vorfall zeuge von einem tief verwurzelten und in höchstem Maße verachtenswerten Rassismus. Über die Frau sei nicht identifizierbar berichtet worden. Der Bericht lasse nicht aus, dass sich die Radfahrerin sofort nach ihrer abfälligen Bemerkung bei dem Jungen entschuldigt habe. Im Bericht werde keinesfalls mitgeteilt, dass die Frau den Jungen geschlagen habe. Es werde lediglich wahrheitsgemäß berichtet, dass die Staatsanwaltschaft die Rentnerin zusätzlich wegen Körperverletzung angeklagt habe. Über die Aufhebung des Urteils in der nächsten Instanz habe die Zeitung nicht berichten können, weil ihr entsprechende Informationen nicht vorgelegen hätten. Schließlich werde die Formulierung „Pöbel-Oma“ durch die Aufhebung des Urteils nicht unzulässig. Die rassistische Bemerkung der Frau gegen den Jungen sei nachweislich so ausgesprochen worden. Somit sei die Formulierung zulässig.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den früheren Hauptgeschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer. Der Beitrag wird von einigen Lesern kommentiert. Einer von ihnen zitiert aus einer Meldung eines örtlichen Radiosenders. Dabei ist die Rede davon, dass sich der IHK-Mann wegen falscher Angaben in einer Bilanz vor dem Amtsgericht verantworten muss. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen weitere Personen seien noch nicht abgeschlossen. Beschwerdeführer ist der in der Berichterstattung namentlich genannte Ex-Hauptgeschäftsführer. Er vertritt die Auffassung, dass die Veröffentlichung sechs Jahre nach dem Vorgang gegen den Pressekodex verstoße. Die Darstellung sei sachlich falsch und verletze seine Persönlichkeitsrechte. Eine Löschung der Beiträge sei durch Google mit dem Hinweis auf ein angebliches öffentliches Interesse abgelehnt worden. Man habe ihn an die Zeitung als Betreiber des Web-Contents verwiesen. Der Chefredakteur der Zeitung habe die Löschung jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich bei der kritisierten Passage um den Meinungsbeitrag eines Lesers in einem öffentlichen Forum und nicht um einen geprüften journalistischen Text handele. 2009 sei die Darstellung in dem Zitat korrekt gewesen. Es gebe daher keinen Anlass, die Einträge zu löschen. Der Chefredakteur ist der Ansicht, dass dies kein Fall für den Presserat sei. Es gehe um eine Tatsachenbehauptung, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung korrekt oder zumindest als Verdachtsberichterstattung rechtlich einwandfrei gewesen sei. Die Meinungsäußerungen im Forum seien nicht ehrenrührig. Der Chefredakteur erinnert daran, dass es zwischen dem IHK-Präsidenten und dem damaligen Hauptgeschäftsführer einen „veritablen Skandal“ gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe damals seinen Job verloren. Die Staatsanwaltschaft habe gegen den Mann ermittelt. Noch heute werde sein Name ungeachtet strafrechtlicher Konsequenzen vor allem mit der IHK-Affäre in Verbindung gebracht. Den Forumsbeitrag zu löschen oder auch nur die eine beanstandete Passage zu entfernen, wäre – so der Chefredakteur – ein Präzedenzfall. Jeder Leser könnte daraus das Recht ableiten, eine für ihn unangenehme Berichterstattung im Nachhinein löschen zu lassen, ganz unabhängig davon, ob die Berichterstattung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung richtig oder falsch gewesen sei.
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Eine Frau ist so dick, dass sie mit einem Kran aus ihrer Wohnung gehievt werden muss. Tür und Treppenhaus sind zu eng. Da muss die Feuerwehr ran. Die regionale Zeitung berichtet online über die spektakuläre Aktion. Es sei nicht das erste Mal, dass man die Frau (270 Kilo) auf diese Weise ins Freie bringen musste. Den Textbeitrag illustrieren mehrere Fotos. Zu sehen ist darauf das Wohnhaus der Frau und Szenen des Feuerwehreinsatzes. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Zeitung. Sie zeige das Haus und die Wohnetage der Frau, deren Anonymität und Ehre durch den Beitrag verletzt würden. Jeder Nutzer der Online-Ausgabe wisse jetzt um den Zustand der Frau und kenne ihren genauen Wohnort. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Verantwortliche der Online-Redaktion teilt mit, dass sich der spektakuläre Feuerwehreinsatz an einer vielbefahrenen Kreuzung abgespielt habe. Die erforderliche Sperrung einer Fahrspur habe zu erheblichen Verkehrsbehinderungen geführt. Das Berichterstattungsinteresse rechtfertige auch die Nennung der Straße, in der die Feuerwehr aktiv geworden sei. Der Transport der Frau habe in aller Öffentlichkeit stattgefunden. Ihre Anonymität sei gewahrt worden. Dennoch habe die Redaktion einige Fotos aus dem Angebot genommen, so dass das Wohnhaus der Frau nicht mehr zu erkennen sei.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über Reaktionen auf einen Kommentar in den ARD-Tagesthemen. Die Moderatorin wird unter anderem mit diesen User-Kommentaren konfrontiert: „…wer solche Sprüche klopft, der sollte zukünftig aufpassen und nachts nicht mehr alleine auf die Straße gehen…“ und „Wenn man in Deutschland alle ideologisch verblödeten Moderatoren verbrennen wollte, dann müsste wohl der Hausmeister die Nachrichten verlesen! Ball flach halten und warten. Irgendwann erledigen unsere neuen Mitbürger den Job! Blond und deutsch, ein Vorzeigeopfer für Übergriffe!“ Zwei Nutzer der Online-Ausgabe wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Ein Beschwerdeführer hält die Wiedergabe des ersten Kommentars („…nachts nicht mehr alleine auf die Straße…“) für inakzeptabel. Darin werde die Moderatorin bedroht. Ein weiterer Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Wiedergabe des zweiten Kommentars. Der stellvertretende Chefredakteur der Online-Ausgabe teilt mit, die Redaktion habe eine Reihe von Interview-Äußerungen von Anja Reschke wohlwollend wiedergegeben. Schon in der Überschrift würden die gegen sie gerichteten Beleidigungen als „übel“ bezeichnet. Die Redaktion billige oder befürworte in keiner Weise ausfällige Kommentare gegen Frau Reschke. Dass die Kommentare von „Jack Vettriano“ und “William Goodwood“ überhaupt öffentlich zugänglich gewesen seien, ärgere die Redaktion selbst am meisten. Der Grund dafür sei schlicht, dass nicht alle Kommentare (etwa 6000 pro Tag) vor der Veröffentlichung intensiv geprüft werden könnten. Als die Redaktion von den beanstandungswürdigen Inhalten erfahren habe, habe sie diese sofort gelöscht.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über gewalttätige Auseinandersetzungen im Westjordanland. Überschrift: „Jüdische Siedler zünden Haus an: Palästinensisches Kleinkind stirbt bei Anschlag“. Die Eltern seien schwer verletzt worden, und auch der ältere Bruder des getöteten Jungen habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Israelische Sicherheitsbehörden vermuten die Brandstifter in Kreisen militanter jüdischer Siedler. Das Magazin berichtet, nach Angaben der israelischen Armee seien Vermummte in das Dorf Duma zwischen Nablus und Ramallah gekommen. Sie hätten Häuser mit hebräischem Graffiti beschmiert. Darunter sei auch das Wort „Rache“ gewesen. Dann hätten sie die Fenster eingeworfen und Brandsätze in die Gebäude geworfen. Israels Premier Netanjahu sei von der „entsetzlichen Tat“ schockiert gewesen. Staatspräsident Rivlin habe an arabische Medien geschrieben und bekannt, dass Israel jüdischen Terrorismus offenbar nicht hart genug geahndet habe. Eine Leserin des Nachrichtenmagazins sieht einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Vorverurteilung). In Überschrift und Text würden israelische Siedler der Tat bezichtigt. Noch sei nicht bewiesen, wer die Brandstiftung begangen habe. Die Ermittlungen liefen noch. Trotzdem komme es zu einer Vorverurteilung. Die Redaktion hätte von „mutmaßlichen Tätern“ schreiben müssen. Die Nachrichtenchefin der Online-Ausgabe nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin könne Recht haben. Viele Online-Dienste hätten in gleicher Weise über die Anschläge im Westjordanland berichtet. Diese Berichterstattung gehe auf die Meldung einer angesehenen Nachrichtenagentur zurück. Dort habe es bereits im Einleitungssatz geheißen, jüdische Siedler hätten die Anschläge begangen. Zehn Tage später seien neun jüdische Siedler im Zusammenhang mit den Übergriffen festgenommen worden. Die Nachrichtenchefin räumt ein, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lediglich der Verdacht bestanden habe, dass jüdische Siedler die Palästinenser-Häuser attackiert hätten. Das habe die Redaktion in einer überarbeiteten Fassung des Artikels deutlich gemacht und die Änderung in einer Anmerkung am Ende des Textes erläutert.
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Eine Wochenzeitung berichtet online über gewalttätige Auseinandersetzungen im Westjordanland. Jüdische Siedler hätten ein Haus angezündet und ein palästinensisches Kleinkind getötet. Die Überschrift lautet: „Kleinkind bei Brandanschlag von Siedlern getötet“. Israelische Politiker sprächen von Mord und einem Terroranschlag. Nach Angaben von palästinensischen Sicherheitskräften seien in der Nacht vier Siedler in das Dorf Duma bei Nablus eingedrungen und hätten Feuer an dem am Ortseigang gelegenen Haus gelegt. Sie hätten eine Mauer mit Parolen beschmiert. Anschließend seien die Täter in Richtung einer nahegelegenen Siedlung geflüchtet. Eine israelische Polizeisprecherin habe mitgeteilt, dass es sich bei der Tat wahrscheinlich um einen weiteren „Preisschild“- Anschlag gehandelt habe. Extremistische Siedler hätten in der Vergangenheit mehrere Moscheen im besetzten Westjordanland angezündet und die Taten als „Preisschild“ für jede von Israel verfügte Beschränkung im Siedlungsbau bezeichnet. Eine Leserin der Wochenzeitung kritisiert, dass die Redaktion gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Vorverurteilung) verstoßen habe. Sowohl die Überschrift als auch der Text stellten die Täterschaft der Siedler als Tatsache dar. Angesichts der noch laufenden Ermittlungen sei dies jedoch nicht erwiesen. Die Redaktion hätte korrekterweise von „mutmaßlichen Tätern“ berichten müssen. Der Rechtsvertreter der Zeitung verweist darauf, dass bereits der zweite Absatz im Text den Begriff „mutmaßlich“ enthalte. Er verweist auf zahlreiche Medien, die ähnlich berichtet hätten. Eine namhafte überregionale Zeitung habe wegen der eindeutigen Schmierereien an der Hauswand auf den Begriff „mutmaßlich“ ganz verzichtet. Israelische Behörden hätten Siedler als Täter bezeichnet. Diese wiederum hätten ihre Täterschaft nicht bestritten. Es handele sich um einen weiteren Fall in der andauernden Terrorserie extremistischer Siedler gegen Palästinenser. Der Anwalt hält Ziffer 13 in diesem Fall nicht für angebracht, da es hier nicht um ein Ermittlungs- und Gerichtsverfahren handele. Auch seien konkrete Personen nicht erkennbar.
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Eine Zeitschrift für „Entertainment & Lifestyle“, die sich der „Lust am Leben“ verschrieben hat, veröffentlicht ein Interview mit dem Geschäftsführer eines Vergnügungsparks. Für ihn ist sein Arbeitsplatz zugleich „sein verlängertes Wohnzimmer“. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen PR-Beitrag. Ein Indiz für diese Annahme seien die durchweg positiven Fragen. Auch werde an keiner Stelle kritisch nachgefragt. Der Gesprächspartner weise auch plakativ auf den Sponsor eines seiner Fahrgeschäfte hin, einen russischen Gasversorger. Auf der letzten Seite des Interviews sei ein „Advertorial“ des Parks zu finden. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist darauf hin, dass Anlass für das Interview das 40-jährige Bestehen des Vergnügungsparks gewesen sei. Daraus ergebe sich eine gewisse „feierliche“ positive Grundhaltung der Veröffentlichung. Der Artikel stamme nicht von einer PR-Agentur, sondern von der Website „Parkscout.de“. Diese werde als Quelle genannt. Dem Beitrag fehle es auch nicht an kritischer Distanz. Das belegten Hinweise auf zurückliegende Verkehrsbehinderungen im Umfeld des Parks und auf einen „Pleitegeier“. Am deutlichsten werde der redaktionelle Charakter des Beitrags jedoch dadurch, dass im Interview sachlich zutreffende Informationen angesprochen würden. Der Kern des Interviews beruhe auf Fakten.
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Auf der Facebook-Seite einer Programm-Zeitschrift erscheint ein Quiz unter der Überschrift „Rückzug wegen Krebs-Erkrankung“. Vorgestellt werden vier Kandidaten, von denen einer sich wegen seiner Krankheit aus dem Geschäft zurückziehen muss. Der Leser soll raten, um wen es sich handelt. Noch am gleichen Tag löscht die Redaktion den Beitrag und schreibt an ihre Leser: „Liebe Facebook-Gemeinde, wir möchten uns für die Posting-Art des vorausgegangenen Beitrags zur Krebserkrankung von Roger Willemsen ausdrücklich entschuldigen. Eure Kritik ist gerechtfertigt und wir geloben Besserung.“ Eine Leserin hält den Beitrag anlässlich der Krebserkrankung von Roger Willemsen für einen Verstoß gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.1, des Pressekodex. Die Zeitschrift habe über einen leidenden und sterbenden Menschen in einer Weise berichtet, die weit über das öffentliche Interesse hinausgehe. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift verweist auf die Entschuldigung der Redaktion und die Löschung des kritisierten Beitrages. Darüber hinaus habe die Zeitschrift direkt Kontakt zu Roger Willemsen aufgenommen, sich für die „Irritationen“ entschuldigt und eine Wiedergutmachung mit ihm vereinbart. Willemsen habe die Entschuldigung angenommen. Die Rechtsabteilung vertritt den Standpunkt, dass die Wiedergutmachung nach Paragraf 6 der Beschwerdeordnung ausreichend sei. Die Beschwerde sei somit gegenstandslos.
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