Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6657 Entscheidungen
Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online eine Reportage, in der es um die Begegnung der Einwohner eines kleinen bayerischen Ortes mit Flüchtlingen geht, die in dem Dorf untergebracht sind. Der Autor berichtet über ein gemeinsames Fest, das Dorfbewohner und die Neuankömmlinge gemeinsam feiern. Schicksale werden beschrieben und Akteure beider Seiten kommen zu Wort. Unter anderem seien Bilder von Flüchtlingen ausgehängt worden. Darunter zeigt eines „Savan“, ein 16-jähriges Mädchen aus Somalia, das leicht hinke und bei dem Fest anwesend gewesen sei. Der Autor schreibt von unübersehbaren Brandmalen im Gesicht des Mädchens. In der Reportage heißt es, insgesamt sei die Stimmung gegenüber den Flüchtlingen positiv. Es seien jedoch auch „Ausfälle“ zu verzeichnen. Der Journalist schildert das Schicksal der jungen Somalierin, die in ihrem Land vergewaltigt, mit Benzin übergossen und angezündet worden sei. Unter den Folgen leide sie heute noch. Sie werde von den Schmerzen der Brandwunden geplagt. Sie habe sich in die Obhut eines in der Gegend bekannten, namentlich genannten Arztes begeben. Die Zeitung kritisiert, dass das Mädchen dort nicht mit der gebotenen christlichen Nächstenliebe und ärztlichen Sorgfaltsplicht behandelt worden sei. Auf Nachfrage der Zeitung habe er gesagt: „Ja, da war gestern so eine Asylantin da. (..) Die hat nur eine Sehnenverkürzung im Fuß, so einen kosmetischen und plastischen Eingriff würde man nicht mal bei Einheimischen vornehmen.“ Er habe dem Mädchen gegen die Brandwunden Niveacreme empfohlen. Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. An mehreren Punkten sei die Berichterstattung nicht sorgfältig oder ganz falsch. Der Autor des Beitrages beschreibe die junge Somalierin falsch und ohne sie je getroffen zu haben. Weder habe sie Narben im Gesicht, noch hinke sie, wie im Text geschrieben worden sei. Die „Brandwunden“, von denen der Journalist schreibe, seien Narben von längst verheilten Wunden. Hinzukomme, dass die beschriebene junge Frau an dem Fest im Dorf gar nicht teilgenommen haben könne, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Weg nach Deutschland gewesen sei. Sie habe überdies in die Nennung ihres Namens und die Schilderung ihres Schicksals nicht eingewilligt. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch, dass der Arzt aufgrund der Schilderungen im Text identifizierbar sei. Die Berichterstattung sei an dieser Stelle anprangernd, verleumdend und schlecht recherchiert. Der Autor habe die Geschehnisse nur aus zweiter Hand erfahren. Er habe mit keinem der Beteiligten gesprochen. Die Berichterstattung könne zur Folge haben, dass weniger Ärzte aus Angst vor derartigen Vorwürfen Asylbewerber behandelten. Die Chefredaktion der Zeitung hält den beanstandeten Text für korrekt. Die Schilderung der Narben sei nicht zu kritisieren. Ob die junge Somalierin an dem geschilderten Fest teilgenommen hat, sei nicht mehr nachzuvollziehen. Sollte die Beschwerdeführerin in diesem Punkt Recht haben, handele es sich um einen presseethisch nicht zu beanstandenden Fehler. Die Berichterstattung über den behandelnden Arzt als anprangernd und verleumdend zu empfinden, sei eine Frage des persönlichen Standpunkts. Die Beschwerdeführerin empfinde den Arzt als rechtschaffend, passioniert, verantwortungsvoll, ohne Rücksicht auf die eigene Gesundheit stets um das Wohl seiner Patienten besorgt, voller Empathie und Expertise, auf Sonderwünsche Rücksicht nehmend. Hier werde dem Bild des Arztes, wie er im kritisierten Text dargestellt werde, ein idealtypisches Bild entgegengesetzt.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über die Absage eines Kinderfestes in einem Supermarkt. Grund der Absage: Ein renitenter Ladendieb. Ein Mann war nach einem missglückten Ladendiebstahl mehrfach zurückgekehrt und hatte das Personal mit einer Machete und Pfefferspray bedroht. Ohne Widerstand habe er den Supermarkt verlassen. Dann jedoch habe er seine Jacke ausgezogen, unter der ein Messer zum Vorschein gekommen sei. Polizisten hätten den Supermarkt gesichert. Die Zeitung schreibt über den Täter: „Es handelt sich um einen Asylbewerber (27) aus Libyen, so die Polizei.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Kodex-Ziffer 12, Richtlinie 12.1. Der Asylbewerberstatus des Täters sowie die Nennung der Nationalität stünden in keinem Bezug zu dem Geschehen im Supermarkt. Beide Details seien von der Zeitung kommentarlos zum Bericht hinzugefügt worden, ohne dass sich der Sachverhalt dadurch besser verstehen ließe. Diese Nennungen seien jedoch geeignet, die Gruppe der geflüchteten Menschen sowie Menschen aus Libyen in ein schlechtes Licht zu rücken. Dem Chefredakteur der Zeitung zufolge hat ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, das im Kern zu mehr gegenseitigem Verständnis, nicht jedoch zu veränderten Positionen geführt habe. Der Chefredakteur hält den Herkunftshinweis nach wie vor für gerechtfertigt. In der kleinen Stadt, in der der Supermarkt angesiedelt ist, habe es in letzter Zeit vermehrt auffällige Straftaten gegeben, die zumeist von Intensivstraftätern aus Asylbewerberheimen begangen worden seien. Das habe die Polizei der Redaktion berichtet. Der Macheten-Mann gehöre aller Wahrscheinlichkeit nach zu diesen Intensivtätern. Auch sei die Art und Weise des Vorgehens so ungewöhnlich, dass jeder Leser sich frage, wer so etwas tue. Ohne die Nennung der Herkunft des Täters wäre die Nachricht unverständlich gewesen. Es sei eine Tatsache, dass sich Menschen aus Krisenregionen, die jahrelang Krieg und Gewalt erlebt hätten, in Konfliktsituationen anders verhielten als Menschen, die nicht einen derartigen Weg hinter sich hätten. Die gesellschaftliche Diskussion - so der Chefredakteur – verlange es, die Tatsachen beim Namen zu nennen.
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Die Oberbürgermeisterkandidaten in einer Großstadt sind Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Drei werden vorgestellt. Das stört einen Leser der Zeitung, der bemängelt, dass von insgesamt sechs Kandidaten nur drei vorgestellt würden. Der Stellvertretende Chefredakteur des Blattes berichtet, dass sich die Redaktion für die Berichterstattung über die bevorstehende OB-Wahl ein klares Regelwerk gegeben habe. Dazu gehöre die Festlegung, dass die Redaktion alle Kandidaten vorstelle. Das sei auch in diesem Fall geschehen. Bei der kritisierten Online-Berichterstattung handele es sich um weiterführende Links zur Wahl, in diesem Fall um Porträts und Infos zu den Kandidaten von CDU, SPD und Grünen. Diese Stoffe seien auf der Basis von journalistischen Kriterien gesammelt und veröffentlicht worden. Auch online habe man alle Kandidaten vorgestellt, jedoch nicht alle in gleichem Umfang.
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In einer Zeitschrift, deren Generalthema Forstmaschinen sind, äußert sich der Chefredakteur und Herausgeber in einem Editorial zu Aktivitäten des Forest Stewardship Council (FSC), zu Politikern der Grünen in Ministerien und über den Umgang des Staats mit Menschen anderer ethnischer Herkunft. Eine Passage zum FSC: „Könnte es sein, dass FSC eine internationale Verdummungsorganisation ist? FSC hat übrigens nur dort eine Chance, wo der Wald von Großkonzernen bewirtschaftet wird; deren Bosse haben oftmals Dreck am Stecken und darum meistens ein schlechtes Gewissen.“ Passage zu den Grünen: „In der Regel sind Politiker der Grünen, die für sich die Umweltschiene beanspruchen, gescheiterte Existenzen, also oftmals ohne Schul- und Berufsabschlüsse. Da diese sogenannten Minister weder forstliche noch landwirtschaftliche, geschweige denn wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzen, müssen sie ihren Einflüsterern alles glauben; meistens kommen diese Einflüsterer aus Umweltverbänden und halt auch vom FSC. Auf alle Fälle ist FSC als Feind in unserem Haus anzusehen. Dieser Feind muss radikal bekämpft werden!“ Passage zum Umgang mit Menschen anderer ethnischer Herkunft: „Was passiert, wenn ich mit einer Eisenstange auf Polizisten einprügele und diese verletze? Nun ich glaube, dann werde ich mich vor einem Gericht für diese Tat verantworten müssen. Vermutlich werde ich dann zu einer Haftstrafe verurteilt. Es sei denn, ich prügele mit 50 weiteren Leuten auf Polizisten ein und habe einen ethnischen Hintergrund. Dann passiert mir nichts, es wird noch nicht einmal gegen mich ermittelt. So geschehen kürzlich in Suhl. Schande über diesen Nachtwächterstaat…“ Eine Leserin der Zeitschrift wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, da sie Verstöße gegen mehrere pressethische Grundsätze vermutet. Der Chefredakteur und Autor des Editorials hält die Vorwürfe für haltlos. Er werde auch weiterhin „gegen Personen, Parteien und Ethnien, die nicht in mein Weltbild passen, vom Leder ziehen!“ In seiner Stellungnahme bekräftigt er seine im Kommentar getroffenen Aussagen. Der von ihm erwähnte Vorfall in Suhl, bei dem Asylbewerber mit Eisenstangen auch auf Polizisten eingeprügelt hätten, sei nur die Spitze des Eisberges. Mittlerweile gebe es mehrere Berichte darüber, dass die einheimischen Deutschen immer mehr in die Defensive gerieten. Die Einheimischen würden diskriminiert. Das werde er auch weiterhin öffentlich sagen und schreiben. Wenn das nicht erlaubt sei, bitte er den Presserat um einen Hinweis, warum man das nicht sagen und schreiben dürfe.
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Ein Sorgerechtsstreit ist Thema in einer Großstadtzeitung. Die Eltern einer volljährigen, geistig behinderten Frau führen eine juristische Auseinandersetzung darüber, bei wem die gemeinsame Tochter bleiben dürfe. Neben dem Sorge- und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht gehe es auch um die gesetzliche Betreuung, den Unterhalt, Schadensersatz, Verleumdung, Unterlassung und Kindesmisshandlung. Der Artikel rekapituliert die familiäre Auseinandersetzung und stellt die Auffassungen der Mutter jenen des Vaters gegenüber. Der Autor zitiert auch einen Experten für Betreuungsrecht. Er erwähnt die vollen Namen und das Alter der Beteiligten. Er nennt auch die Einrichtung für geistig Behinderte beim Namen, die der Vater habe errichten lassen. Dieser wendet sich – anwaltlich vertreten - mit einer Beschwerde an den Presserat, weil der Artikel seine Persönlichkeitsrechte berühre. Die dauerhafte Abrufbarkeit des Beitrages im Internet verletze zusätzlich den Redaktionsdatenschutz. Bei keiner der im Beitrag genannten Personen handele es sich um Personen des Zeitgeschehens. Der Artikel über den innerfamiliären Rechtsstreit sei vor Jahren vielmehr über einen zufälligen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Autor des Artikels zustande gekommen. Es sei klar gewesen, dass aus dem Kontakt ein „Zeitungsartikel“ in einer Printausgabe der Zeitung entstehen werde. Zu keiner Zeit sei jedoch davon die Rede gewesen, dass der Beitrag dauerhaft im Internet vorgehalten werde. Der Justiziar der Zeitung teilt mit, der beanstandete Beitrag sei unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zustande gekommen. Über die Art der Verbreitung habe es keine Diskussion gegeben. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass Presseberichte heutzutage nicht nur gedruckt würden, sondern auch online auf den Web-Seiten des Mediums bzw. über Suchmaschinen abrufbar seien. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe die Redaktion sich entschlossen, den Namen des Beschwerdeführers zu anonymisieren.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Unmut wegen Flüchtlingsandrang: 5000 Menschen in Dresden – Ausschreitungen in Leipzig“ über Demonstrationen in den beiden sächsischen Städten. Dem Artikel beigestellt sind drei Fotos. Auf einem davon sind Demonstrationsteilnehmer zu sehen. Die Bildunterschrift lautet: „Pegida-Demonstranten heben die Hand zum Hitlergruß.“ Im Quellenhinweis des Fotos wird eine Nachrichtenagentur genannt. Ein Nutzer des Internet-Portals bemängelt, dass auf keinem der Fotos jemand zu erkennen sei, der die Hand hebe. Er spricht davon, dass sich die Berichterstattung in der Nähe einer Verleumdung bewege. Die Nachrichtenchefin des Online-Auftritts des Magazins gibt dem Beschwerdeführer Recht. Auch sie erkenne auf dem Foto niemanden, der die Hand zum Hitler-Gruß hebe. Die Bildunterschrift sei – wie auch der Kern des übrigen Textes – von der Agentur übernommen worden. Diese habe – von der Redaktion angeschrieben und auf den Fehler aufmerksam gemacht – den Fehler eingeräumt und sich dafür entschuldigt. Selbstverständlich habe man den Text sofort geändert. Die Redaktion des Nachrichtenmagazins berichtet, dass sie Agenturmaterial weitgehend automatisiert in ihr Online-Angebot übernehme. Die Redaktion habe sich auf die gewohnt zuverlässige und korrekte Arbeitsweise der Agentur verlassen. Kurz nach dieser Stellungnahme wendet sich die Nachrichtenchefin erneut an den Presserat. Mit Bedauern habe man festgestellt, dass aufgrund eines technischen Fehlers die fehlerhafte Bildunterschrift in alter Form erneut aufgespielt worden sei. Der Fehler sei nun endgültig behoben worden.
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Grund dieser Beschwerde ist der Umgang mit personenbezogenen Recherchedaten in einer Lokalredaktion einer großen Regionalzeitung. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er sich im Namen mehrerer Nachbarn an die Lokalredaktion gewandt habe. Anlass sei gewesen, dass auf einem Nachbargrundstück dubiose und nicht genehmigte Baumfällarbeiten durchgeführt worden seien. In einer E-Mail habe er die Redaktion auf ein Zusammenwirken des Bauamtes und des Bauträgers aufmerksam gemacht. Dieser sei ein alteingesessener Architekt und habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit beste Kontakte zum Bau- und zum Grünflächenamt. Der bearbeitende Redakteur habe sich mit dem Architekten in Verbindung gesetzt. Er habe ihm die E-Mail des Beschwerdeführers mit dessen Namen und Kontaktdaten ohne Rücksprache zukommen lassen. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch die E-Mail nicht verletzt. Es sei nicht erkennbar, wodurch ihm ein Schaden entstanden sein sollte. Der Beschwerdeführer sei Initiator einer Nachbarschaftsbewegung und habe sich als solcher mit den Behörden und dem Architekten auseinandergesetzt. Schon vor diesem Hintergrund dürfte er wohl dem Architekten namentlich bekannt gewesen sein. Darüber hinaus habe er selbst mit der Presse in Verbindung gesetzt, um seine Interessen öffentlich zu machen. Er habe die Nennung seines Namens nicht untersagt oder irgendwelche Einschränkungen gegenüber der Redaktion geltend gemacht. Eine Bitte um Informantenschutz habe es nicht gegeben. Der mit der Recherche betraute Redakteur habe sämtliche Regeln der journalistischen Sorgfalt beachtet und in alle Richtungen recherchiert, um eine neutrale Sicht der Dinge zu gewährleisten. Die Weiterleitung der E-Mail sei im Zusammenhang mit den Recherchearbeiten gerechtfertigt gewesen, wobei die Kontaktdaten des Beschwerdeführers bewusst nicht mitgesendet worden seien. Die E-Mail sei versendet worden, um eine möglichst genaue Gegenüberstellung der wechselseitigen Argumente zu gewährleisten. Die Redaktion habe im Übrigen von einer Berichterstattung abgesehen, weil es nach den Erkenntnissen des Redakteurs um einen Nachbarschaftsstreit gehe und die „Verschwörungstheorien“ des Beschwerdeführers weitgehend ohne Substanz seien.
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Ein Magazin, dessen Tätigkeit sich vor allem auf Klatsch und Tratsch aus der Welt der Promis erstreckt, veröffentlicht online zwei Artikel mit den Überschriften „Cathriona White: Sie tötete sich mit Jim Carreys Tabletten!“ und „Cathriona White: Scientology-Programm gegen Depression?“ Im Text wird spekuliert, dass sich die Ex-Freundin des US-Schauspielers Jim Carrey mit dessen Tabletten selbst getötet habe. In der erst genannten Überschrift wird diese Spekulation zur Tatsache gemacht. Die Zeitschrift nennt die Präparate, die die junge Frau eingenommen hat. Sie schreibt, Cathriona White habe sich das Leben genommen, weil sie über die Trennung von Carrey nicht hinweggekommen sei. Im zweiten Artikel wird behauptet, die Frau habe Hilfe bei der Sekte Scientology gesucht. Dieser Fall von Suizid ist Thema in weiteren Heften. Eine Leserin der Zeitschrift hält die Berichterstattung für presseethisch bedenklich. Die Redaktion lasse die gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizid-Fälle vermissen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf Berichte, die andere Medien über diesen Fall ebenfalls gebracht haben. Dabei sei auch die Rede von einem Polizisten gewesen, der bestätigt habe, dass sich die junge Frau mit Pillen ums Leben gebracht habe, die ursprünglich auf Jim Carrey ausgestellt gewesen seien. Die Information, dass Cathriona White die Hilfe von Scientology gesucht habe, stamme von einem Journalisten und Scientology-Experten, der sie der englischen Zeitung Daily Mail gegeben habe.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online in nahezu identischen Beiträgen, dass sie „die Facebook-Hetzer“ an den Pranger stellt“, die zu Gewalt gegen Ausländer, Politiker, Journalisten und Künstler aufriefen. Hemmungslos und ungestört würden viele Menschen vor allem auf Facebook und Twitter hetzen. Der Zeitung reiche es jetzt. Sie fordert: „Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!“ und veröffentlicht eine Vielzahl an Facebook-Posts zum Thema Flüchtlingspolitik. Veröffentlicht werden die Kommentare mit dazu gehörigem Profilnamen und dem jeweiligen Profil-Bild. 16 Leser – zum Teil auch persönlich betroffen – beschweren sich über die Berichterstattung. Hauptkritikpunkt ist die Veröffentlichung der Posts mit Profilnamen und nicht anonymisierten Profilbildern. Sie sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zur Veröffentlichung persönlicher Angaben habe in keinem Fall eine Einwilligung vorgelegen. Die dargestellten Personen seien nicht von öffentlichem Interesse. Der Redaktion wird mehrmals vorgeworfen, die Personen an den medialen Pranger zu stellen und das ohne strafrechtliche Differenzierungen der Meinungen. Viele der kritisierten Meinungen seien moralisch bedenklich, aber nicht strafbar. Es handele sich um Aussagen, die vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Nach Ansicht einiger Beschwerdeführer betreibe die Zeitung Selbstjustiz. Einige führen an, dass es sich bei den Posts um Kommentare handele, die von der Redaktion selbst provoziert worden seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass sich eine Stellungnahme in diesem Fall erübrige.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Vier Trickdiebe ergaunern wertvolle Kette“. Die Redaktion berichtet über einen Trickdiebstahl, bei dem eine 53-jährige Frau die Leidtragende ist. Die flüchtigen Täter werden wie folgt beschrieben: „Der Beifahrer und die Frau sind etwa 30 bis 40 Jahre alt, sind vermutlich Sinti oder Roma und sprachen beide gebrochen Deutsch. Die Frau ist etwa 1,50 bis 1,60 Meter groß.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er lässt sich anwaltlich vertreten. Nach seiner Auffassung ist die im Bericht enthaltene Minderheiten-Kennzeichnung für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich. Die Erwähnung sei vielmehr geeignet, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Die Chefredakteurin der Zeitung berichtet in ihrer Stellungnahme an den Presserat, dass in der Mitteilung der Polizei gestanden habe, dass die mutmaßlichen Trickbetrüger „vermutlich Sinti und Roma“ seien. Sie stellt fest, dass der diensthabende Redakteur bei der Bearbeitung der Meldung diesen Passus nicht gestrichen habe. Die Redaktion bedauere diesen Sorgfaltsmangel. Zu keiner Zeit – so die Chefredakteurin abschließend - sei es Absicht der Redaktion gewesen, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Schließlich kritisiert die Chefredakteurin die übliche Verfahrensweise des Zentralrats, gesammelte Beschwerden bis zu einem Jahr nach der Veröffentlichung vorzulegen. In solchen Fällen mache es keinen Sinn, auf einer Richtigstellung der Erstveröffentlichung zu bestehen.
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