Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Die geplante Reform des Prostitutionsgesetzes ist Thema in einem Nachrichtenmagazin. Dagegen kämpfe eine Reihe von Verbänden, die in dem Artikel als „dubios“ bezeichnet werden. Teil der Berichterstattung ist ein Interview, das die Autorin mit einer Domina geführt hat. Diese ist Sprecherin der „Berufsvereinigung erotische und sexuelle Dienstleistungen“. Kernaussage: Regulierung sei überflüssig. Eine Leserin des Magazins sieht Verstöße gegen mehrere ethische Grundsätze. Es sei unzulässig, den Bericht über einen Sachverhalt mit dessen Bewertung zu kombinieren. Die Verfasserin sei zu dem Interview wohl mit einer vorgefassten Meinung gegangen. So sei der Bereich sexuelle Dienstleistungen für sie per se „dubios“. Jede Berufsgruppe – so die Beschwerdeführerin – habe das Recht, sich in einem Berufsverband oder in einer Gewerkschaft zu organisieren. Diese Organisation von vornherein als dubios zu bezeichnen, sei diskreditierend. Die Autorin des Beitrages habe zudem die Sprecherin des Prostituiertenverbandes wohl bewusst falsch zitiert. Wie aus ihrer Homepage hervorgehe, habe sie sich nicht gegen eine Regulierung ausgesprochen. Sie habe sich lediglich gegen eine Überregulierung geäußert. Diese brauche man nicht, weil sie an der Lebenswirklichkeit der Sexarbeiter/Innen vorbeigehe. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins weist den Vorwurf der Beschwerdeführerin scharf zurück, die Journalistin habe ihre Gesprächspartnerin bewusst falsch zitiert. Das sei für einen Journalisten in höchstem Maße ehrenrührig.
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Untersuchungen in der lokalen rechtsextremen Szene einer mittelgroßen Stadt im Zusammenhang mit den NSU-Untersuchungen sind Thema in der örtlichen Zeitung. Zur öffentlichen Befragung im Landtag sei auch Gerhard Q., ein pensionierter Staatsschützer geladen. Zu seinem Job habe es gehört, die rechtsextreme Szene in der Stadt zu beobachten. Linke Kreise – so die Zeitung – hätten den früheren Kriminalkommissar im Verdacht, selbst zur rechten Szene zu gehören. Anhaltspunkt für diese Vermutung sei die Tatsache, dass der einstige Staatsschützer im Autokennzeichen 88 habe. Die doppelte 8 stehe in entsprechenden Kreisen für „Heil Hitler“. Auf Nachfrage habe Q. erklärt, er kenne die Symbolik. Früher habe er 888 im Kennzeichen gehabt, doch sei diese Nummer nicht mehr frei gewesen. Die Zeitung berichtet, Q. sei unter anderem in die Ermittlungen in einem Fall involviert gewesen, in dem es um Partys rechtsextremer Kreise in einem leerstehenden Haus gegangen sei. Die Ermittler hätten sich für eine Razzia entschieden. Nach Informationen der Zeitung habe Q. den Neonazi, der das leerstehende Haus zur Verfügung gestellt habe, kurz vor dem Zugriff zu Hause besucht. Q. sei im Zuge der Untersuchungen gefragt worden, was er bei dem Neonazi gewollt habe. Seine Antwort: Er sei pensioniert und nicht befugt, Auskünfte zu erteilen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der pensionierte Beamte Q. Er wirft dem Autor des Berichtes vor, dieser habe die Situation so dargestellt, als habe er sein Fahrzeug selbst zugelassen und sich für die 88 entschieden. Dies sei eine gewollte und gravierende Abweichung von der Wahrheit. Der Journalist erwecke den Eindruck, er habe im Vorfeld der Razzia den Neonazi vorgewarnt. Er – Q. – werde als verantwortlich dafür hingestellt, dass bei der Razzia weder Waffen noch sonstige Beweismittel gefunden worden seien. Der Autor des Artikels weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Sein Verhalten sei korrekt gewesen. Nach seinen Hintergrundrecherchen habe er den späteren Beschwerdeführer telefonisch mit den Vorwürfen konfrontiert. Dieser habe die Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen.
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Unter der Überschrift „Blutiger Walfang auf den Färöer-Inseln“ berichtet eine Zeitschrift online über die alljährliche Jagd auf Grindwale. Unter anderem heißt es, im Jahr 2013 seien insgesamt 1104 Grindwale und 430 Weißseitendelfine bei zwölf Treibjagden verendet. Im letzten Jahr hätten Tierschützer von ProWal und Delfinschutzforum das Töten weitgehend verhindern können, indem sie in den Fjorden der Färöer Inseln akustische Pinger – auch Vergrämer genannt - platziert hätten. Auch Mitglieder von Sea Shepherd hätten vor den Buchten patroulliert. In diesem Jahr sei das nicht gelungen, so dass die Waljagd nun ungehindert weitergehe. Ein Leser der Zeitschrift moniert die Behauptung, durch die Pinger-Aktion seien weniger Tiere getötet worden. Der Sinn dieser Aktionen werde allgemein angezweifelt und sei durch niemanden bestätigt. Dennoch würden sie von der Autorin ohne Kennzeichnung als „unbestätigt“ oder „vermutlich“ als Tatsache geschildert. Der Beschwerdeführer teilt mit, 2010 und 2013 habe es Pinger-Aktionen gegeben. In diesen Jahren sei die Zahl der getöteten Tiere extrem hoch gewesen. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass die Zeitschrift ihre Kommentarlinie gelöscht habe. So sei eine weitere Kommentierung verhindert worden, nachdem kritische Nutzer Zweifel an der von der Journalistin aufgestellten Tatsachenbehauptung geäußert hätten. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Berichterstattung für korrekt. Die Autorin habe gründlich recherchiert und ihren Artikel auf mehrere Quellen gestützt. Der Beschwerdeführer und der Geschäftsführer des Wal- und Delfinschutz-Forums lägen seit Jahren im Streit. Sie trügen ihren Zwist in den Kommentarfeldern von Online-Zeitungen und sozialen Medien aus. Die Redaktion habe die Kontrahenten gebeten, bei der Sache zu bleiben. Da diese Aufforderung ohne Resonanz geblieben sei, habe man die Kommentarfunktion für diesen Artikel deaktiviert. Auch die Autorin weist die Vorwürfe zurück. Die Beschwerde sei Ergebnis einer Privatfehde. Ihr Artikel beruhe auf mehreren Quellen, die im Text genannt seien.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung verlinkt unter der Überschrift „Eklat bei Pegida-Demo in Nürnberg: Das Netz feiert zwei freche junge Männer“ auf seiner Facebook-Seite einen Artikel auf der eigenen Homepage. Auf Facebook heißt es dazu: „Wenn ihr Pegida-Anhänger mal so richtig nerven wollt, braucht ihr eine ordentliche Portion Mut. Und ihr solltet richtig schnell laufen können!“ Es geht darum, dass zwei junge Männer ein Pegida-Plakat entfernt und damit die Flucht ergriffen hätten. Ein Leser der Zeitung sieht die Richtlinie 11.2 des Pressekodex (Berichterstattung über Gewalttaten) verletzt. Die Zeitung verherrliche – insbesondere im Facebook-Auftritt – eine Straftat. Der Justiziar des Blattes hält diesen Vorwurf für geradezu absurd.
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Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Mit Pillen gefügig gemacht“ über Missbrauchsvorwürfe gegen den ehemaligen amerikanischen Serienstar Bill Cosby. Im Vorspann heißt es: „Der US-Entertainer Bill Cosby hat schon vor Jahren gestanden, er habe einer Frau Pillen verabreicht, um sie zu missbrauchen. Lange war das Geständnis nicht bekannt.“ Auch in einem anderen Ermittlungsverfahren sei es um ein Delikt im Zusammenhang mit Pillen und Sex gegangen. Offen sei die Frage – so die Zeitung weiter –, ob Cosby den Frauen die Pillen gegen ihren Willen eingeflößt habe. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung die englischen Original-Aussagen von Cosby falsch wiedergegeben habe. Dieser habe ausdrücklich nicht die Frage beantwortet, ob er einer Frau das Mittel ohne ihr Wissen gegeben habe. Damit habe er nicht zugegeben, es ihr verabreicht zu haben. Das sei etwas anderes, als es ihr zu geben und schon gar nicht habe er zugegeben, es ihr gegeben zu haben, um sie zu missbrauchen. Das heißt, er habe nicht zugegeben, sie missbraucht zu haben. Er habe lediglich ausgesagt, es ihr vor dem Sex gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer legt dem Presserat eine CNN-Meldung mit Cosby´s Originalzitaten vor. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einer wertenden und pointierten Wiedergabe des Sachverhalts im Vorspann des kritisierten Beitrages. Der Artikel selbst gebe den Sachverhalt nicht so zugespitzt wieder. Wenn man den betreffenden Satz im Vorspann allein betrachte, so könne der sachlich unrichtige Eindruck erweckt werden, dass Cosby den Missbrauch gestanden habe. De facto jedoch habe er „nur“ die Verabreichung von Drogen gestanden. Nachdem die Redaktion von der Beschwerde Kenntnis erhalten habe, sei der Vorspann verändert worden, um einem falschen Eindruck entgegenzuwirken. Der Chefredakteur bedauert den Fehler, hält den Vorwurf der Vorverurteilung jedoch für überzogen.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht in einer ihrer Bezirksausgaben eine Anzeige, in der sich ein Unternehmer zur bevorstehenden Oberbürgermeister-Wahl in einer Stadt des Verbreitungsgebietes äußert. Er bezieht in dem Inserat Stellung gegen den bisherigen Amtsinhaber von der CDU und wirbt für die Wahl des Gegenkandidaten, der der SPD angehört. Einige Tage später erscheint in der Zeitung gedruckt und online ein Interview mit dem Unternehmer. Überschrift: „Es kann nicht sein, dass Unternehmen weggehen müssen.“ Beschwerdeführer ist der Vorsitzende der örtlichen CDU. Er berichtet, der Unternehmer sei einige Tage vorher an die Konkurrenzzeitung am Ort mit der Bitte herangetreten, mit ihm ein Interview zu führen. Im Falle einer Interview-Veröffentlichung habe der Unternehmer der Zeitung eine großflächige Anzeige in Aussicht gestellt. Der Redakteur habe das Angebot abgelehnt. Nach der Veröffentlichung des Interviews bei der Konkurrenz habe dieser das Angebot dann öffentlich gemacht. Der Beschwerdeführer meint, der Verdacht liege nahe, dass die Zeitung, die das Interview veröffentlicht habe, dies als Gegenleistung für eine lukrative Anzeige gemacht habe. Mit diesem Vorwurf habe er die Redaktion konfrontiert. Diese habe einen Zusammenhang bestritten. Der Chefredakteur bestreitet jegliche Einflussnahme auf Redaktion oder Verlag. Alle Mitarbeiter seien angewiesen, jegliche Einflussnahmen zurückzuweisen. Die Anzeige des Unternehmers habe im Wahlkampf viel Staub aufgewirbelt. Der Lokalchef habe in diesem Zusammenhang ein Interview mit dem Unternehmer vorgeschlagen, um dessen Motive für den ungewöhnlichen Schritt auszuleuchten. Das sei geschehen.
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Der Amoklauf eines offenbar geistig verwirrten Mannes in zwei bayerischen Dörfern ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Überschrift: „Amok-Killer erschoss das erste Opfer beim Blumengießen“. Eine Frau und ein Mann starben bei den Attacken. Das erste Opfer und der Täter werden im Artikel mit Vornamen, abgekürztem Nachnamen und ihrem Alter genannt. Das zweite Opfer wird hingegen lediglich als „Fahrradfahrer (72)“ bezeichnet. Dem Artikel ist ein offenbar älteres Fotos des ersten Opfers beigestellt. Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, die Berichterstattung verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Zwei Tage in Folge sei auf der Homepage der Zeitung extra groß das unverpixelte Bild eines Amokopfers gezeigt worden. Das verstoße gegen den Opferschutz und verletze die Persönlichkeitsrechte des Opfers. Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, die Abbildung einer Rentnerin, die bei dem Amoklauf offenbar wahllos erschossen worden sei, stelle keinen Verstoß gegen Richtlinie 8.2 (Opferschutz) dar. Das Opfer sei durch die Dimension des Geschehens zu einer Person des öffentlichen Lebens geworden. Ihre Entscheidung, das Bild unverfremdet zu veröffentlichen, habe sich die Redaktion nicht leicht gemacht. Die Zeitung halte sich im Sinne ihres Informationsauftrages für verpflichtet, vollständig und ungefiltert zu berichten. Dazu gehöre es auch, dem mündigen Leser bei einem außergewöhnlichen Amoklauf das Verbrechen und die betroffenen Personen in ihrem ganzen Ausmaß nahezubringen.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über einen Amoklauf in zwei bayerischen Dörfern, wo ein offenbar psychisch auffälliger Mann wahllos zwei Menschen erschossen hat. Zum Beitrag gestellt ist ein Video. Darin berichtet ein Reporter vom Tatort. Er interviewt Anwohner. Eine Frau nennt den Namen, den Beruf und den genauen Arbeitsplatz des Täters. Nach Ansicht einer Nutzerin der Online-Ausgabe lässt das Nachrichtenmagazin das nötige Fingerspitzengefühl bei der Berichterstattung vermissen. Im Video und im Bericht würden persönliche Details des Täters genannt, die eine Identifizierung im nahen Umfeld des Mannes ermöglichen. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung des Täters hätte sich die Redaktion mehr Zurückhaltung auferlegen müssen. Die Rehabilitation des Täters sei durch diese Art der Berichterstattung unmöglich. Der Chefredakteur der Internet-Ausgabe des Magazins schließt nicht aus, dass eine kleine Zahl von Menschen aus den genannten Details Schlüsse auf die Identität des Täters schließen kann. Wie aber aus dem Video ersichtlich sei, hätten die Dorfbewohner schon gleich nach der Tat gewusst, um wen es sich bei dem Täter handelt. Für Außenstehende hingegen genügten die veröffentlichten Angaben zur Person nicht, um diese zu identifizieren. Die Beschwerdeführerin bezeichne selbst den Amokschützen als „Täter“. Der von ihr angesprochene Gedanke der Rehabilitation des Mannes werde erst mit großem zeitlichem Abstand eine Rolle spielen. Dann jedoch würden weder Textbeitrag noch Video dieser im Wege stehen. Insgesamt gebe es keinen Anlass, in den kritisierten Beiträgen Verstöße gegen presseethische Grundsätze zu sehen.
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„Fast fünf Jahre Gefängnis für Geldfälscher“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über einen Strafprozess. Ein Rentner hatte in seiner Werkstatt tausende Dollarblüten in erstaunlich guter Qualität hergestellt. Die Zeitung schreibt, die Fälschungen hätten Normalbürger, nicht aber technische Geräte in Banken oder Wechselstuben täuschen können. Der Richter wird mit den Worten zitiert, nach der Beweisaufnahme könne kein Zweifel an der Täterschaft des Rentners bestehen. Dieser sei einschlägig vorbestraft und habe bereits eine siebenjährige Freiheitsstrafe abgesessen. Aus der Fälscherwerkstatt stammten – so die Zeitung weiter – 50.000 falsche US-Dollar, die der Mann für 12.000 Euro verkauft habe. Weitere 50.000 Dollar seien bei einer Razzia gefunden worden. Der Verteidiger des Angeklagten habe diesen als „Kleinkriminellen mit künstlerischer Begabung“ bezeichnet und eine Haftstrafe von maximal drei Jahren gefordert. Der Angeklagte wird mit vollem Namen, Alter und Wohnort genannt und als Rentner bezeichnet. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das den Angeklagten und zwei Justizbeamte zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten durch die Nennung persönlicher Einzelheiten verletzt. Auch bei einer Verurteilung habe der Mann Persönlichkeitsrechte, die die Zeitung achten müsse. Nach Ansicht der Rechtsvertretung der Zeitung ist die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Sie betreffe ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Redaktion habe identifizierend berichten dürfen. Bei dem Abgebildeten handele es sich um einen einschlägig vorbestraften und begabten Wiederholungstäter im vorangeschrittenen Alter. Er sei kein jugendlicher Kleinkrimineller, auf den die Beschwerde vielleicht zutreffen könnte.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet gedruckt und online nahezu deckungsgleich über Zweifel der GSG 9 am Schutz gepanzerter Botschaftsfahrzeuge. An gepanzerten Fahrzeugen, die in Krisenländern eingesetzt würden, gebe es möglicherweise gefährliche Schwachstellen. Betroffen sei das Produkt einer namentlich genannten Firma. Die an die deutsche Botschaft in Libyen ausgelieferten Fahrzeuge gewährten ihren Nutzern weniger Schutz als jene Modelle, die für die Zertifizierung beschossen und mit der Zündung eines Sprengsatzes erprobt worden seien. Die deutschen Behörden wollten die Fahrzeuge zur Überprüfung nach Deutschland holen. Auch die EU setze etwa hundert Fahrzeuge dieses Typs ein. Davon seien einige bereits stillgelegt worden. Die EU-Anti-Korruptionsbehörde ermittle. Beschwerdeführer ist die im Bericht genannte Firma, die sich von einem Anwalt vertreten lässt. Dieser wirft dem Nachrichtenmagazin unkorrektes Handeln vor. Der zuständige Redakteur habe der Firma einen Fragenkatalog vorgelegt, in dem es um Behauptungen in einem angeblichen Regierungsdokument gegangen sei. Der Redakteur habe sich geweigert, das Dokument genau zu bezeichnen. Auf ein Gesprächsangebot sei er nicht eingegangen. Die Vorwürfe im Bericht, die Fahrzeuge der von ihm vertretenen Firma seien nicht sicher, weist der Anwalt zurück. Die Behauptung des Blattes, zwei BND-Leute in Sanaa seien verletzt worden, als sie ein Fahrzeug der Firma genutzt hätten, sei falsch. Sie seien in einem anderen Fahrzeug unterwegs gewesen. Auch der Hinweis, die Anti-Korruptionsbehörde der EU hätte Ermittlungen aufgenommen, sei falsch. Die Stellungnahme der Firma, bzw. ihres Anwalts, gipfelt in dem Vorwurf, der Magazin-Redakteur habe seine Informationen aus einer dubiosen Quelle bezogen. Er habe sich von einem Konkurrenten der von ihm vertretenen Firma informieren lassen. Das Justiziariat des Magazins weist den Vorwurf zurück, der Redakteur habe seinen Beitrag allein zum Zwecke der Schädigung der Firma geschrieben. Diese habe einräumen müssen, dass es sich dabei um eine reine Spekulation handele. Zutreffend sei nur, dass man der Beschwerdeführerin fälschlich einen Vorfall aus dem Jemen zugeschrieben habe. Dieser habe sich mit dem Wagen eines anderen Herstellers ereignet. Die Redaktion habe sich für diesen Fehler entschuldigt und ihn in der Online-Fassung sofort korrigiert. Auch im folgenden Heft sei eine Korrektur veröffentlicht worden. Das Magazin weist auch den Vorwurf zurück, der Redakteur habe sich bei einem Konkurrenten der Beschwerdegegnerin informiert. Die wiedergegebenen Informationen stammten aus zuverlässigen Quellen. Schließlich grenze es an Unverschämtheit zu behaupten, der Redakteur habe ein Gesprächsangebot ausgeschlagen. Das Gegenteil sei der Fall. Der Redakteur habe sich um ein Gespräch bemüht.
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