Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
„Copilot war krankgeschrieben – Vor Arbeitgeber wohl verheimlicht“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Nachrichtenagentur über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525. In der Wohnung des Co-Piloten, der mutmaßlich die Unglücksmaschine mit 150 Menschen an Bord absichtlich an einem Berg zerschellen ließ, seien offenbar zerrissene Krankenscheine gefunden worden. Diese Krankmeldungen seien dem Arbeitgeber offensichtlich nicht mitgeteilt worden. Im Bericht wird weiter erwähnt, der 27-jährige Andreas Lubitz stehe im Verdacht, den Piloten aus dem Cockpit ausgesperrt und die Maschine mit voller Absicht auf Todeskurs gebracht zu haben. Ein Leser hält die Nennung des vollen Namens des Co-Piloten für unzulässig. Die Agentur antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, zum Zeitpunkt der Verbreitung der kritisierten Meldung und danach hätten alle Ermittlungsergebnisse darauf hingedeutet, dass der Co-Pilot das Flugzeug zum Absturz gebracht habe, um dabei offensichtlich sich selbst und die anderen 149 Menschen an Bord zu töten. Nach Richtlinie 8.7 des Pressekodex (Selbsttötung) ist üblicherweise bei der Berichterstattung Zurückhaltung zu üben. Angesichts von 149 Opfern spiele der mutmaßliche Suizid des Co-Piloten jedoch eine untergeordnete Rolle. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine außergewöhnlich schwere Tat im Sinne der Richtlinie 8.1. Gerade der Beruf des Piloten genieße in der Öffentlichkeit großes Vertrauen. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen habe Andreas Lubitz dieses Vertrauen missbraucht. Die Ausnahme der Richtlinie 8.2, wonach bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit auf eine identifizierende Berichterstattung zu verzichten sei, greife in diesem Fall nicht, meint die Agentur. Weder eine etwaige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tattag noch die generelle Erkenntnis um depressive Neigungen könnten ein ausreichender Anhaltspunkt für eine Schuldunfähigkeit sein. Die Redaktion der Agentur habe sich nach eingehender Abwägung zur Nennung des vollen Namens entschlossen und stehe nach wie vor zu dieser Entscheidung.
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Die Internet-Plattform einer Wirtschaftszeitung berichtet über den Umgang der Medien mit der Identität des Co-Piloten der abgestürzten Germanwings-Maschine. Es wird aufgezählt und mit Bildern illustriert, ob und wann welche deutschen und internationalen Medien den vollständigen Namen des Co-Piloten genannt und Fotos von ihm ohne Verfremdung gezeigt hätten. Die Plattform selbst nennt den vollständigen Namen des Unglücks-Piloten und zeigt ihn unverfremdet im Bild. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert den Beitrag. Nach seiner Meinung würden unter dem Deckmantel einer objektiven Dokumentation personenbezogene Merkmale unzulässig verbreitet. Die Rechtsabteilung der Internet-Plattform vertritt die Ansicht, der Co-Pilot spiele bei einer der schwersten Tragödien unserer Zeit eine entscheidende Rolle. Der Germanwings-Absturz sei ein Ereignis von großer zeitgeschichtlicher Bedeutung gewesen. Dieses sei für die Öffentlichkeit unfassbar, was wiederum ein hohes Bedürfnis nach Aufklärung und Verarbeitung begründe. Die jetzt kritisierte Berichterstattung stelle nicht das Ereignis selbst in den Vordergrund, sondern seine Aufarbeitung in den Medien. Auch werde der Kontrast zu den anglo-amerikanischen Medien aufgezeigt, die in solchen Fällen weniger Zurückhaltung übten, als dies in Deutschland üblich sei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe es bereits hinreichende Anzeichen für einen durch den Co-Piloten herbeigeführten Absturz gegeben. Es habe sich um eine außergewöhnlich schwere und in ihrer Dimension besondere Tat gehandelt. Auch besteche der Widerspruch zwischen der Funktion des Verdächtigen als Pilot einer Passagiermaschine und dem Vorwurf, diese bewusst mit 150 Menschen an Bord zum Absturz gebracht zu haben.
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Die identifizierende Berichterstattung über den Germanwings-Piloten, der im März 2015 149 Menschen mit in den Tod gerissen hat, ist Thema in einem Internet-Medien-Portal. Die Überschrift lautet: „Wer den Namen Andreas Lubitz nicht nennen will, sollte überlegen, seinen Presseausweis zurückzugeben“. Der Autor vertritt die Meinung, dass man den Namen des Mannes nennen und sein Bild unverfremdet zeigen müsse, wenn man den Journalismus ernst nehme. Wer ein vollbesetztes Flugzeug absichtlich an einem Berg zerschellen lasse, sei automatisch eine Person der Zeitgeschichte. Aus Sicht eines Nutzers des Portals legt der Autor Journalisten, die sich medienrechtlich und medienethisch korrekt verhalten, nahe, ihre Tätigkeit aufzugeben. Das sei ein fatales Signal in der medialen Binnen- wie auch in der öffentlichen Außenwirkung. Im Grunde handele es sich um ein Plädoyer gegen gemeinhin akzeptierte Leitlinien des Presserats. Die Rechtsvertretung des Medienportals hält es wegen des großen öffentlichen Interesses an der Germanwings-Katastrophe für gerechtfertigt, den Co-Piloten beim Namen zu nennen und sein Bild zu veröffentlichen. Ein vom Beschwerdeführer angenommener Verstoß gegen die Ziffern 1 und 8 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde, bzw. Schutz der Persönlichkeit) liege damit nicht vor. Auch Ziffer 13 sei nicht berührt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seien die Ermittlungen soweit fortgeschritten gewesen, dass keine ernsthaften Zweifel an der Schuld von Andreas Lubitz bestanden hätten.
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Das Justizministerium eines Bundeslandes hat einen Zeichenwettbewerb für Inhaftierte ausgeschrieben. Die Regional-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter den Überschriften „Kinderschänder, Betrüger und Sex-Mörder von Ministerin ausgezeichnet“ bzw. „Kinderschänder, Betrüger und Sex-Mörder ausgezeichnet“ über den Vorgang. Die drei Erstplatzierten werden von der Zeitung vorgestellt. Über den Drittplatzierten heißt es: „Platz 3 – Andy R. (30), der eine junge Gymnasiastin (17) missbrauchte und totprügelte. Für das Verbrechen sitzt er seit 2005 lebenslänglich hinter Gittern.“ Das von ihm angefertigte Bild zeige einen Mann, der unschlüssig vor einer Tafel mit Wegweisern stehe. Über sein Werk habe er sich der Zeitung gegenüber so geäußert: „Es ist ein Symbol dafür, dass man im Leben alle Entscheidungen selbst trifft.“ Zu den Artikeln gestellt ist ein Foto, auf denen die Preisträger mit ihren Werken und die Justizministerin abgebildet sind. In der Bildunterschrift wird der Drittplatzierte als „Sex-Mörder Andy R.“ bezeichnet. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Veröffentlichung des Fotos und seiner persönlichen Daten verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Er habe zwar dem Justizministerium und einem Mitarbeiter des für die JVA zuständigen privaten Dienstleisters gegenüber eine Einverständniserklärung zur Anfertigung des Fotos abgegeben. Der Vertreterin der Zeitung gegenüber habe es jedoch ein solches Einverständnis nicht gegeben. Auch sei die Behauptung der Zeitung falsch, dass er ein Sexualmörder sei. Er habe seinerzeit ein Sexualdelikt nur vorgetäuscht, um den Verdacht auf eine andere Person zu lenken. Auch das Gericht habe festgestellt, der Tat habe zu keiner Zeit eine sexuelle Ambition zugrunde gelegen. Der Zeitungsartikel sei ein Schlag ins Gesicht der Hinterbliebenen, gefährde jedoch auch seine Resozialisierung. Er habe an mehreren Buchprojekten teilgenommen und sei Mitglied der Redaktion der Anstaltszeitung. Er nehme regelmäßig an Veranstaltungen von Straffälligenvereinen teil. Dabei gehe es um einen Brückenschlag nach draußen in die Gesellschaft. Bei ihm spreche man von einer günstigen Sozialprognose. Er frage sich aber, wie es in Zukunft mit ihm weitergehen solle, wenn er durch einzelne Pressevertreter denunziert und verleumdet werde. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, das kritisierte Foto sei im Rahmen eines offiziellen Termins mit der Justizministerin und ersichtlich mit Zustimmung des Beschwerdeführers entstanden. Er habe sogar mit der Berichterstatterin gesprochen. Die Bezeichnung als „Sex-Mörder“ sei eine zulässige Bewertung der begangenen Straftat. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein Sexualdelikt vorgetäuscht habe.
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Eine Wochenzeitung berichtet unter der Überschrift „Die Rache aus dem Stall“ über die Zunahme von Infektionen durch multiresistente Keime. Der Autor sieht die Ursache in der Massentierhaltung. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums sterben bis zu 15.000 Menschen pro Jahr an Infektionen. In viehreichen Gebieten seien fast 80 Prozent der Landwirte mit solchen gefährlichen Keimen besiedelt. Bauern würden Antibiotika ins Trinkwasser der Tiere kippen. Der massive Antibiotika-Einsatz biete den idealen Nährboden für multiresistente Keime. Besonders betroffen von der Kolonisierung mit Keimen seien Landwirte, Veterinäre, aber auch ökologisch lebende Naturfreunde, die Eier und Milch direkt auf dem Hof kaufen. Der Vorsitzende der britischen Sepsis-Stiftung habe für Großbritannien – so die Zeitung weiter – ein Szenario vorgestellt, wonach die Zahl der Todesopfer durch bakterielle Infektionen um das Zehnfache steigen könnte, innerhalb von drei Jahren auf eine Million. Das wäre ein nationaler Notfall, vergleichbar mit einem Terrorangriff. Schuld sei das System, denn keine Lobby in Deutschland sei so mächtig wie die Interessenvertreter der Agrarindustrie. Der Autor erwähnt das Beispiel einer Patientin, die wegen einer Harnwegserkrankung beim Arzt gewesen sei. Dieser habe zunächst ein Medikament, dann fünf andere verschrieben. Insgesamt hätten 20 Medikamente nicht geholfen. Die Frau sei verstorben. In einem später veröffentlichten Leserbrief habe der Arzt klargestellt, die Medikamente seien nicht nacheinander verschrieben worden. Vielmehr seien 19 im Labor getestet worden, von denen nur eines verwendbar gewesen sei. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, mit dem Artikel entehrende und menschenverachtende Inhalte zu verbreiten, die Landwirte und Tierärzte diskriminierten. Die Feststellung, dass Landwirte und Tierärzte größtenteils mit resistenten Keimen besiedelt seien, sei eine schwerwiegende Stigmatisierung dieser Berufsgruppen. Als Konsequenz werde die soziale Isolierung dieser Berufsgruppen empfohlen. Da der Autor auch dazu rate, Hofläden und landwirtschaftliche Betriebe im Allgemeinen großräumig zu meiden, werde gegen mehrere presseethische Grundsätze verstoßen. Mit der Behauptung, es würden einfach Antibiotika ins Trinkwasser der Tiere gekippt, beschuldige die Zeitung die Landwirte pauschal des Rechtsbruchs. Seit 2006 sei der Antibiotika-Einsatz nur noch nach Diagnose durch den Tierarzt erlaubt, nicht jedoch präventiv. Die Erwähnung des britischen Szenarios und der Vergleich mit einem Terrorangriff sei ein Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung). Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf mehrere Studien hin, wonach Landwirte und Tierärzte deutlich häufiger mit resistenten Keimen besiedelt sind. Allein 2013 seien in Deutschland laut Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 1.452 Tonnen Antibiotika an Tiere verabreicht worden. Die Rechtsvertretung wendet sich abschließend gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, die Redaktion fordere eine Isolation der betroffenen Berufsgruppen. Dies sei schlicht eine unanständige Unterstellung.
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen Ladendiebstahl. Die Ladendiebin – eine neunzehnjährige Asylbewerberin – sei nach Darstellung der Redaktion von einem aufmerksamen Kunden beobachtet worden, als sie sich eine Jacke übergezogen und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen habe. Der Kunde habe eine präzise Personenbeschreibung geben können. Die Polizei habe die mutmaßliche Täterin aufgrund dieser Beschreibung schnell in einem Asylbewerberheim ermitteln können. Aus Sicht eines Lesers der Zeitung sei es überflüssig gewesen, die junge Frau als Asylbewerberin zu bezeichnen. Dieses Detail stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Tat. Die Redaktion nimmt trotz mehrfacher Erinnerung zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Online-Zeitung wendet sich in einem Beitrag „An alle fremdenfeindlichen Vollidioten“ – so die Überschrift des Beitrages. Die Autorin beschreibt ihre Zielgruppe als noch gefährlicher als jene, die sich offen zum Rechtsextremismus bekennen. Ihre Waffe sei friedlicher Hass unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit. Was diese Menschen unter Artikeln als Kommentare hinterließen, sei menschenverachtend, engstirnig und vulgär. In Deutschland dürfe es nicht passieren, dass rechte Kräfte immer mehr an Boden gewinnen. Die Redakteurin schreibt: „Wir haben genug, (…) wir machen weiter. Wir werden auch in Zukunft für Toleranz werben.“ Der Text ist illustriert mit dem Foto einer Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger. Ein Leser der Online-Zeitung sieht mit dem Text und dem Foto die Ziffern 9 (Schutz der Ehre) und 10 (Religion, Weltanschauung, Sitte) des Pressekodex verletzt. Die Autorin bezeichne pauschal und ohne zu differenzieren Menschen mit einer ihr nicht genehmen Weltanschauung als Vollidioten. Zu der Beschwerde äußert sich die Autorin des beanstandeten Beitrages. Sie habe mit dem Text auf die unzähligen rassistischen und menschenverachtenden Kommentare reagiert, die zu Artikeln abgegeben worden seien, die sich mit Zuwanderung und Flüchtlingen befasst hätten. Darunter seien Kommentare gewesen, in denen Zuwanderer als „Dreck“ und „Pack“ bezeichnet worden seien. Es habe auch nicht an Aufrufen zu Gewalttaten gegen diese Menschen gefehlt. Gewaltaufrufe seien kombiniert gewesen mit Bemerkungen über deren angebliche Minderwertigkeit und primitive Veranlagung. Ihr Kommentar – so die Journalistin weiter – sei ein klares Bekenntnis gegen solche rassistischen Bekundungen. Gerade in Deutschland dürfe eine solche Ideologie nicht hingenommen werden. Ihr Beitrag richte sich nicht gegen Menschen, die der Zuwanderungspolitik oder dem Islam gegenüber kritisch eingestellt seien. Sie spreche vielmehr ausdrücklich „fremdenfeindliche“ Menschen an. Damit meine sie jene, die beleidigende und erniedrigende Kommentare über Zuwanderer und Muslime verbreiten. Wer sich von ihrem Beitrag angesprochen fühle, müsse sich demnach selbst als fremdenfeindlich sehen. Und wer in Deutschland auf das Recht poche, offen ausländerfeindlich sein zu dürfen, verdiene auch die Bezeichnung „Vollidiot“.
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Eine Zeitschrift, die sich als Schwerpunkt dem Thema Rente widmet, kündigt auf ihrer Titelseite einen Beitrag über die Erwerbsminderungs-Rente im Innern des Blattes mit der Überschrift „Erwerbsgemindert – jetzt Nachzahlung fordern dank neuer Urteile“ an. Der Beitrag im Blatt trägt den Titel „Erwerbsminderung – neue Rente wenn die Kraft zur Arbeit fehlt.“ Eine Leserin der Zeitschrift weist darauf hin, dass im Heft selbst nicht ein Wort zu dem auf der Titelseite angekündigten Artikel zu finden sei. Wegen der Aussage auf der Titelseite habe sie sich das Heft überhaupt gekauft. Auf eine Mail zum Thema habe der Verlag nicht reagiert. Der Chefredakteur der Zeitschrift berichtet, die E-Mail der Beschwerdeführerin sei nicht da gelandet, wo sie hingehört habe. Mittlerweile habe er mit der Frau gesprochen und ihr angeboten, den Kaufpreis für das kritisierte Heft zu ersetzen. Als „kleine Entschädigung“ solle die Beschwerdeführerin eine professionelle Rentenberatung erhalten. Der Kaufpreis für das Heft sei überwiesen worden. Die angebotene Rentenberatung habe die Frau abgelehnt. Der Chefredakteur berichtet, nach einer eingehenden Prüfung des kritisierten Textes könne er davon ausgehen, dass der Artikel juristisch auf dem neuesten Stand sei und alle relevanten neuen Urteile zur Erwerbsminderung enthalte. Insofern könne er die Kritik der Leserin nicht nachvollziehen.
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Eine Sonntagszeitung berichtet über Hinweise, in Zoos würden systematisch Psychopharmaka eingesetzt. Im Print lautet die Überschrift „Einer flog übers Affenhaus“, online ist der Beitrag mit „Die Tiere in deutschen Zoos stehen unter Drogen“ überschrieben. Für Zoo-Direktoren in Deutschland sei das Thema weitgehend tabu. Gehe es nach ihnen, seien alle Tiere glücklich. Ein Zoodirektor wird mit den Worten zitiert: „Ich kann Ihnen versichern, dass bei uns KEIN EINZIGES Tier Psychopharmaka erhält, damit es im Zoo gehalten werden kann.“ Derselbe Zoo-Chef habe jedoch bei einem Landtagstermin eingeräumt, dass seinen Delfinen Psychopharmaka verabreicht worden seien, „ähnlich wie diese Mittel bei anderen Zootieren ebenfalls Verwendung finden.“ Dies sei in zwei Fällen jeweils acht Tage lang geschehen. Ein Meeresbiologe der Wal- und Delfinschutzorganisation WDC wird mit den Worten zitiert, es sei nicht denkbar, Delfine ohne regelmäßige und großzügige Medikation zu halten. Das sei international gängige Praxis. Die Zeitung schreibt weiter, auch in Nürnberg habe der Tiergarten abgestritten, Delfine systematisch und regelmäßig unter Drogen zu setzen. Ein Psychologe erklärt, ohne starke Psychodrogen könne es im Affenkäfig kein Miteinander, kein Überleben geben. Auch Tierpfleger hätten freien Zugang zur Zooapotheke. Das verleite nicht selten zu „kriminellen Nebenwirkungen“. Aus vielen Zoos heraus - so die Zeitung weiter – werde ein schwunghafter Handel mit der Drogenszene betrieben. Die Pfleger besserten so ihre Einkünfte auf. Medikamentenbücher würden in den meisten deutschen Zoos nicht korrekt geführt, wenn es überhaupt welche gebe. Der Leiter eines Zoos sieht gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Ziffer 1, da behauptet werde, dass bei einer deutschlandweiten Umfrage aller Zoos festgestellt worden sei, dass Antidepressiva niemals eingesetzt würden. Dabei zitiere die Zeitung selbst eine Zooärztin, die den Einsatz von Psychopharmaka differenziert erläutere. Ziffer 2 sei verletzt, weil die Zeitung pauschale Vorwürfe gegen die Berufsgruppen der Zootierärzte und Tierpfleger erhebe, ohne einen konkreten Fall zu nennen. Ziffer 3 sei berührt, weil die Zeitung auf keine seiner Richtigstellungsersuchen eingegangen sei. Ziffer 9, weil die Redaktion Tierärzten und Tierpflegern kriminelle Handlungen unterstelle. Sie stelle ganze Berufsgruppen unter Generalverdacht. Der stellvertretende Chefredakteur widerspricht den Vorwürfen des Beschwerdeführers. Die Redaktion könne nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Berichterstattung persönlich betroffen fühle. Man könne allerdings in keinem seiner in der Beschwerde genannten Punkte einen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen.
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Eine Lifestyle-Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel über Verona Pooth. Diese wird mit der Aussage zitiert, sie zeige ihre Kinder in der Öffentlichkeit, da dadurch das Entführungsrisiko gemindert werde. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, dass die Überschrift auf der Titelseite („Verona Pooth – Kindes-Entführung – Das sagt die Kriminologin“) und die Überschrift des Beitrags im Innern des Blattes („Kindes-Entführung!“) beim Leser den Eindruck erwecke, als sei eines der Kinder der Entertainerin entführt worden. Im Text gebe es nicht den geringsten Hinweis auf eine auch nur geplante Entführung. Der Eindruck einer tatsächlich stattgefundenen Entführung werde zudem durch das Foto der besorgt wirkenden Verona Pooth verstärkt. Der Verlag der Zeitschrift hat seit der kritisierten Berichterstattung den Besitzer gewechselt. Alter und neuer Eigentümer fühlen sich von der Beschwerde nicht angesprochen. Die aktuelle Rechtsvertretung der Zeitschrift weist schließlich den Vorwurf zurück, die Redaktion habe den Eindruck erweckt, die Kinder von Verona Pooth seien tatsächlich entführt worden. Die Überschrift sei bewusst „offen“ gewählt worden, um im Hinblick auf die Berichterstattung Raum für Spekulationen zu lassen. Dass dieses Stilmittel auch aus Gründen der Steigerung von Käuferinteressen eingesetzt werde, verstehe sich bei einem gewinnorientierten Verlag von selbst. Die Leserschaft solcher Zeitschriften wisse überdies um die oft übersteigerte Wahl der Überschriften und könne sie richtig einschätzen. Wären Pooths Kinder tatsächlich entführt worden, hätten alle Medien berichtet. Auch die jetzt kritisierte Zeitschrift hätte in einem solchen Fall noch wesentlich deutlicher und als Titelaufmacher berichtet. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers knüpfe die Redaktion – so die Rechtsvertretung – inhaltlich an die gewählte Überschrift an. Verona Poth habe das Thema selbst mit der Aussage angestoßen, sie zeige ihre Kinder in regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit, weil so das Entführungsrisiko entfalle. Pooths Ansicht sei lediglich von einer neutralen Psychologin analysiert und kritisiert worden. Dies sei im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig.
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