Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Name zunächst komplett genannt

Im Liveticker informiert die Online-Ausgabe einer regionalen Boulevardzeitung ihre Nutzer über die Geschehnisse rund um den Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen im März 2015. Damals waren 149 Menschen ums Leben gekommen, weil der Co-Pilot das Flugzeug absichtlich an einem Berg zerschellen ließ. Die Zeitung nennt den Namen „Andreas Lubitz“, nachdem die zuständige Staatsanwaltschaft diesen bekanntgegeben hat. Eine Leserin der Zeitung hält die Namensnennung für einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Co-Piloten. Die Rechtsabteilung der Zeitung nennt den absichtlich herbeigeführten Absturz für ein zeitgeschichtliches Ereignis von großer Bedeutung. Der Name des Co-Piloten sei bereits während und nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille in der Öffentlichkeit gewesen. Wie viele andere Medien habe die Redaktion den Namen zunächst ungekürzt veröffentlicht, dann aber entschieden, ihn abgekürzt zu nennen. Damit habe sie gezeigt, dass sie den Schutz der Persönlichkeit ernst nehme und abzuwägen wisse. Der Chefredakteur ergänzt die Stellungnahme der Rechtsvertretung dahingehend, dass der Name von Andreas Lubitz zunächst komplett genannt worden sei und zwar von 13:12 bis 15:06 Uhr. Dann sei der Name mit Rücksicht auf die Angehörigen und auf laufende Ermittlungen nicht mehr genannt worden. Unabhängig davon sei er überzeugt, dass auch die Namensnennung vertretbar gewesen wäre. Als Beispiele für diese Entscheidung nennt er Medien von FAZ bis BILD.

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Ethische Abwägung ist Sache der Presse

Eine Sonntagszeitung berichtet über den Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen. Der Co-Pilot, der die Katastrophe mit 149 Opfern bewusst herbeigeführt hat, wird im Bericht mit einem unverfremdeten Bild gezeigt und als „Andreas L.“ benannt. Der aus dem Cockpit ausgesperrte Pilot wird mit seinem vollen Namen vorgestellt. Dagegen wendet sich ein Leser der Zeitung. Die Namensnennung sei gegenüber den Hinterbliebenen pietät- und respektlos. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf die Ziffer 8 des Pressekodex. Danach können Ausnahmen bei der Namensnennung gemacht werden, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte oder um besondere Begleitumstände handele. Diese seien in diesem Fall eindeutig gegeben. So habe auch die zuständige Staatsanwaltschaft die vollen Namen des Piloten und des Co-Piloten in einer live übertragenen Pressekonferenz bekanntgegeben. Es liege dementsprechend im Ermessen der Redaktion, die Namen ebenfalls zu veröffentlichen. Der Pilot habe vorbildlich und couragiert bis zum letzten Augenblick versucht, die Menschen an Bord zu retten. Deshalb habe er es verdient, mit vollem Namen genannt zu werden und nicht in der Anonymität zu versinken.

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„Eine neue Dimension des Grauens“

Unter der Überschrift „Eine neue Dimension des Grauens“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über den Absturz des Germanwings-Flugzeugs 4U9525. Im Bericht steht, der 27-jährige Co-Pilot aus Montabaur habe 149 Menschen und sich selbst vermutlich mit Absicht in den Tod gesteuert. In dem Artikel wird der Co-Pilot als „Andreas L. (27) aus Montabaur“ bezeichnet. Ein Leser kritisiert die Namensnennung, da sie nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex in der Regel nicht gerechtfertigt sei. Auch im Hinblick auf Satz 4 der Richtlinie („Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Täters (…) vor, sollen die Namensnennung 6und die Abbildung unterbleiben“), sei im konkreten Fall eine Namensnennung nicht zu rechtfertigen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, da in der kritisierten Online-Veröffentlichung weder der vollständige Name des Co-Piloten noch Fotos von Opfern veröffentlicht worden seien.

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Zweifel an einem veröffentlichten Foto

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Sportlich, unauffällig, vernarrt ins Fliegen“ über den Piloten, der im März 2015 eine Maschine der Fluglinie Germanwings in den französischen Alpen abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Ein Bild zeigt einen jungen Mann mit verpixeltem Gesicht. Laut Bildtext soll es sich um den späteren Co-Piloten handeln. Ein Leser der Zeitung hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Es sei nicht richtig, dass das Bild den Co-Piloten zeige. Der für den Beitrag verantwortliche Redakteur weist den Vorwurf zurück. Der Beschwerdeführer lege nicht den geringsten Beweis für seine Behauptung vor, das Bild zeige jemand anderen als den im Text angegebenen Co-Piloten. Das Bild habe die Redaktion von der Koblenzer Rhein-Zeitung bezogen und sei von deren Montabaurer Redaktion verifiziert worden. Von dort stammt der Co-Pilot. Das Foto zeige in unverpixeltem Zustand den Co-Piloten Andreas L. In der jetzt beanstandeten und abgebildeten Version sei die fotografierte Person nicht identifizierbar.

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Detailliert über die Eltern berichtet

Die Eltern des Germanwings-Co-Piloten, der mutmaßlich beim Flug 4U9525 149 Menschen und sich selbst in den Tod gesteuert hat, sind Gegenstand der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. In einem Bericht heißt es, der Co-Pilot habe seinen grausamen Plan eiskalt in die Tat umgesetzt. Die Zeitung beruft sich auf einen Psychotherapeuten, demzufolge der Co-Pilot die Tat mehrfach in seinem Kopf durchgespielt hat. Die Zeitung erwähnt auch den Wohnort des Piloten und den seiner Eltern. Der Vater sei Bankkaufmann, die Mutter Organistin in der evangelischen Kirchengemeinde. Die Zeitung veröffentlicht mehrere Fotos von der Durchsuchung des Hauses. In einem weiteren Bericht stellt die Zeitung unter der Überschrift „Was machen die Eltern des Amok-Piloten jetzt durch?“ die Frage, wie die Eltern damit leben könnten, dass ihr Sohn ein Massenmörder sei. Auch in diesem Fall werden detaillierte Angaben über die Eltern, ihre Berufe und ihr Haus gemacht. Dieses wird im Bild gezeigt. Mehrere Leser der Zeitung sehen den Schutz der Persönlichkeit der Eltern durch die detaillierten Angaben verletzt. Es sei leicht, sie ausfindig zu machen. Die Angehörigen des Co-Piloten würden durch die Berichterstattung erneut zu Opfern gemacht. Einige Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung über die Eltern einen Verstoß gegen deren Menschenwürde. Die Rechtsabteilung der Zeitung argumentiert, die Öffentlichkeit habe ein Recht zu wissen, wer für das Verbrechen verantwortlich sei, wie er aussehe, was er vorher getan habe und welche Krankheiten er möglicherweise hatte. Die Berichterstattung über die Eltern hält die Zeitung für zulässig, da diese nicht mit Namen genannt und auch nicht abgebildet würden. Die Rechtsabteilung steht schließlich auf dem Standpunkt, dass die Identifizierung der Eltern über ihren Sohn unvermeidbar gewesen sei. Solange der Name des Co-Piloten genannt werden dürfe, was unzweifelhaft der Fall sei, könne mittelbar auch auf die Eltern geschlossen werden. Sie stünden jedoch nicht im Mittelpunkt der Berichterstattung. Die Redaktion habe ganz bewusst davon abgesehen, die Adresse des Wohnhauses oder die vollständigen Namen der Eltern zu nennen.

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Identifizierung der Eltern wird erleichtert

Die Online-Ausgabe einer Illustrierten berichtet unter der Überschrift „Co-Pilot ließ Maschine mit Absicht abstürzen“ über das Germanwings-Unglück in den französischen Alpen. Im Text wird mitgeteilt, der Co-Pilot heiße nach Angaben der Staatsanwaltschaft Andreas Lubitz, sei 28 Jahre alt gewesen und stamme aus Montabaur (Westerwald). Dort habe er bei seinen Eltern gewohnt. Drei Beschwerdeführer wenden sich gegen die Angabe des Wohnortes der Eltern. Dies verletze deren Persönlichkeitsschutz. Zwei weitere Leser sehen in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitschrift steht außer Zweifel, dass der Name des Co-Piloten genannt werden darf (Entscheidung im Fall 310/15/1). Angesichts der Dimension der Tat und der Suche nach den Gründen dafür wäre es völlig unverständlich gewesen, den Täter zu anonymisieren. Es wäre auch nur eine scheinbare Anonymisierung gewesen, da der Täter in allen Medien im Bild gezeigt und in den meisten auch mit vollen Namen genannt worden sei. Im Hinblick auf den Schutz der Angehörigen teilt die Rechtsabteilung mit, weder die genaue Adresse von Andreas Lubitz sei angegeben worden, noch habe die Redaktion das Wohnhaus der Eltern erkennbar abgebildet. Zu einer umfassenden Information gehörten auch Recherchen zu den persönlichen Lebensumständen des Täters und deren Veröffentlichung. Es sei aufschlussreich zu wissen, dass der Täter noch bei seinen Eltern wohne. Die Nennung des Wohnortes Montabaur sei wichtig, da Andreas Lubitz auf dem dortigen Flugplatz seine Segelfluglizenz erworben habe.

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Flug 4U9525 nach „Russischem Roulett?“

Beim Absturz des Germanwings-Flugzeugs (Flug 4U9525) in den französischen Alpen im März 2015 waren unter den 150 Toten auch 16 Schülerinnen, Schüler und Lehrerinnen aus Haltern in Westfalen. Laut Bericht einer regionalen Boulevardzeitung seien für die Reise nach Spanien nicht genügend Plätze vorhanden gewesen, so dass das Los über die Teilnahme habe entscheiden müssen. Die Zeitung wählt diese Überschrift: „Sie zogen Lose in den Tod“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Zeitung erwecke den Eindruck, die Schülerinnen und Schüler hätten die Wahl gehabt und quasi Russisches Roulett gespielt. Nach Meinung der Chefredaktion der Zeitung trifft die Überschrift ins Mark. Sie enthalte genau das, was am Erscheinungstag der Zeitung viele Menschen beschäftigt habe. Inhaltlich halte die Überschrift jeder Überprüfung stand. Mit „Russischem Roulett“ habe sie gar nichts zu tun. In der Redaktion sei man sich darin einig gewesen, dass das Schicksal der Schüler, Schülerinnen und Lehrerinnen viele Menschen in Deutschland so beschäftige, dass dieser Aspekt in den Vordergrund gerückt worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung ergänzt die Stellungnahme der Chefredaktion. Die Redaktion bedauere es, wenn durch die Gestaltung der Titelseite Gefühle ihrer Leser, in diesem Fall des Beschwerdeführers, verletzt worden seien.

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Bewusst auf die Namensnennung verzichtet

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht im Rahmen der Berichterstattung über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 unter dem Titel „Staatsanwaltschaft untersucht Wohnhaus des Co-Piloten“ eine Fotostrecke. Diese zeigt Szenen der Durchsuchung des Hauses der Eltern des Piloten in Montabaur (Westerwald). Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass das Haus der Eltern in der Kleinstadt Montabaur durch die Fotos leicht zu identifizieren sei. Die Eltern trügen keine Verantwortung für die Tat ihres Sohnes. Sie hätten einen Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Ein zweiter Beschwerdeführer moniert, dass durch die Fotos das Haus der Eltern bzw. des Co-Piloten eindeutig zu erkennen sei. Das verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Im Gegensatz zu anderen Medien habe sich die Redaktion entschieden, den Namen des Co-Piloten nicht vollständig zu nennen. Diese Zurückhaltung habe sich auch in der weiteren Berichterstattung als richtig erwiesen. Dadurch sei bei weiteren Ereignissen in Montabaur eine Berichterstattung möglich gewesen, die weitestgehend die Identifizierung von Angehörigen des Co-Piloten erschwert habe. In der Online-Ausgabe sei in der Zeitspanne, in der Journalisten vor dem Wohnhaus gewartet hätten, sehr bewusst kein Bild gezeigt worden. Erst als die Staatsanwaltschaft mit Hubschrauber auf einem benachbarten Landeplatz eingetroffen sei und anschließend das Wohnhaus mit Kartons verlassen habe, sei der richtige Zeitpunkt gekommen gewesen, dies mit Fotos zu dokumentieren. Für Nachbarn sei erkennbar gewesen, um welches Haus es sich handele. Das große Interesse an der Aufklärung der Ereignisse überwiege aus damaliger und heutiger Sicht das gewiss vorhandene und schützenswerte Persönlichkeitsrecht der betroffenen Angehörigen des Co-Piloten. Die Redaktion habe jedoch weder den vollen Namen der Familie genannt, noch die Straße oder die Hausnummer, geschweige denn Fotos von den Angehörigen.

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„Details aus der Krankenakte“

Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über den Co-Piloten von Germanwings, der 149 Menschen und sich selbst tötete, als er die Maschine des Fluges 4U9525 absichtlich an einem Berghang zerschellen ließ. Die Redaktion fragt in Anreißern, was in der geheimen Krankenakte des „Amok-Piloten“ steht. Folgt man online diesem Anreißer bzw. blättert man zum Bericht im Innern der gedruckten Ausgabe, gelangt man zu einem Artikel, dem diverse Informationen zur Person des Co-Piloten zu entnehmen sind. Online kündigt der Anreißer Details aus der Krankenakte an. Mit Berufung auf Lufthansa-Kreise schildert die Redaktion, dass der Pilot seine Flugausbildung mehrmals unterbrochen habe und zeitweise als fluguntauglich gelistet gewesen sei. Auf psychische Probleme weise auch ein so genannter „SIC“-Vermerk in seiner Akte beim Luftfahrtbundesamt hin. Die Abkürzung stehe für „besondere, regelhafte medizinische Untersuchung“. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Beiträge. Die Leser würden damit gelockt, dass sie im Artikel Informationen über die Krankheiten des Piloten erhielten, deren Veröffentlichung gegen die Persönlichkeitsrechte des Mannes verstoße. Ethische Grundregeln würden dadurch verletzt, dass die Zeitung online Artikel hinter einer Paywall verkaufen wolle. Ein Beschwerdeführer merkt an, die medizinischen Akten könnten der Zeitung gar nicht vorliegen, da sich jeder Mediziner mit der Herausgabe strafbar machen würde. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sei das oberste Gebot der Presse. Eben diesem Auftrag habe die nunmehr kritisierte Berichterstattung gedient. Der Co-Pilot sei der flugmedizinischen Überwachung durch das Luftfahrtbundesamt unterlegen gewesen. Diesem hätten die Flugärzte ihre Diagnosen mitteilen müssen. Insofern seien die Informationen über die Erkrankung des Co-Piloten nicht der Intimsphäre zuzurechnen. Die Zeitung betont, keineswegs die Krankenakte des Co-Piloten veröffentlicht zu haben. Die Überschrift in den Anreißern werfe zwar die berechtigte Frage auf, was in den Krankenakte des Mannes stehe. Die Antwort im Text beschränke sich aber auf den Hinweis auf „psychische Probleme“. Weitere Details enthalte der Beitrag bewusst nicht.

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Spekulationen um den Airbus A320

„Besonders häufig gegroundet: Germanwings-Piloten fürchten den Unglücksflieger“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über das Germanwings-Flugzeug, das während des Fluges 4U9525 im März 2015 in den französischen Alpen abgestürzt ist. Grundsätzlich sei die A320 ein äußerst zuverlässiges Flugzeug, doch habe jede einzelne Maschine ihre Eigenheiten. Das nun abgestürzte Flugzeug sei bei den Piloten besonders unbeliebt gewesen, weil es einer der am häufigsten gegroundeten Flieger gewesen sei. So jedenfalls habe ein Online-Portal einen Germanwings-Piloten zitiert. („Gegroundet“ bedeutet, dass eine Maschine mit einem Fehler behaftet ist, der den Flugbetrieb ohne sofortige Reparatur unmöglich macht). Der Beschwerdeführer, ein Leser des Magazins, verurteilt die Spekulationen, die nach seiner Meinung das Maß des Drucks auf die Hinterbliebenen noch steigern. Dieser sei ohnehin schon groß. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Nach Meinung der Chefredaktion des Magazins ist der Artikel absolut sachlich gehalten. Die Redaktion habe die Glaubwürdigkeit ihres Informanten gründlich recherchiert und auch bei Lufthansa und Germanwings nachgefragt, ohne eine Auskunft zu bekommen. Der Artikel lasse keinen Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Absturzursache noch nicht geklärt gewesen sei.

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