Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Wiederholt berichtet die Online-Ausgabe einer Illustrierten über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 in den französischen Alpen. Der Name des Co-Piloten, der absichtlich die Maschine zum Absturz brachte und dabei 149 Menschen mit in den Tod riss, wird vollständig genannt. Fotos zeigen den Mann unverfremdet. Außerdem werden persönliche Daten genannt. Beispiel 1: Der Nachname wird abgekürzt; ein Foto des Co-Piloten wird unverfremdet gezeigt. Beispiel 2: Ein weiterer Artikel enthält kein Foto des Mannes. Sein Name wird abgekürzt. Im Beitrag wird sein Herkunftsort genannt und der Flugsportverein, in dem er Mitglied ist. Beispiel 3: Die Illustrierte nennt den vollständigen Namen des Co-Piloten. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Veröffentlichungen. Ihnen geht es um den Abdruck des Fotos des Co-Piloten, durch das er eindeutig identifizierbar wird. Die Namensnennung kritisieren mehrere Leser des Magazins, weil das Geschehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht klar und die Schuldfrage damit nicht geklärt war. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert die Namensnennung, weil es sich um eine Selbsttötung gehandelt und es Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gegeben habe. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitschrift kann es als gesichert angesehen werden, dass der Co-Pilot die Maschine absichtlich habe abstürzen lassen. Andreas Lubitz, dessen Namen die Staatsanwaltschaft Marseille genannt und sogar buchstabiert habe, habe die Maschine nach Mitteilung der Behörde wissentlich abstürzen lassen. Lubitz sei durch die Tragödie zu einer Person der Zeitgeschichte geworden. Infolgedessen überwiege das öffentliche Interesse seine Persönlichkeitsrechte und diejenigen seiner Angehörigen. Eine Vorverurteilung – so die Rechtsabteilung weiter – liege nicht vor. Es gebe keinen Zweifel, das Andreas Lubitz kein Opfer des Absturzes gewesen sei, sondern ihn bewusst herbeigeführt habe. Im Hinblick auf den Schutz der Angehörigen verweist die Rechtsvertretung auf die Tatsache, dass die Zeitschrift weder die genaue Adresse des elterlichen Wohnhauses genannt noch dieses erkennbar im Bild gezeigt habe. Die Nennung des Wohnortes Montabaur sei deshalb wichtig, weil Lubitz in dem dort ansässigen Luftsportclub seine Segelfluglizenz erworben habe. Es liege im öffentlichen Interesse zu erfahren, um wen genau es sich bei dem Co-Piloten handele.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht mehrere Artikel zum Absturz der Germanwings-Maschine beim Flug 4U9525. In den darin enthaltenen Bilderstrecken werden die Angehörigen der Opfer unverpixelt gezeigt. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Zeitung wegen dieser Verfahrensweise. Sie sehen Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze: Schutz der Persönlichkeit, Opferschutz (Richtlinie 8.4) und Berichterstattung über Unglücke und Katastrophen (Richtlinie 11.3). Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von der Germanwings-Katastrophe als einem Ereignis von größtem öffentlichem Interesse und herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Die Zeitung reklamiert dabei für die Presse und damit auch für sich eine „vollumfassende Informations- und Chronistenpflicht gegenüber der Öffentlichkeit.“ In der Redaktion habe es eine intensive Diskussion über die Art der Bilder-Präsentation gegeben. Ergebnis: Die Fotos seien aus dem Netz genommen worden. Sie seien exakt 53 Minuten lang online gewesen. Der durch die Fotos ausgelöste redaktionsinterne Prozess sei auch und besonders unter presseethischen Gesichtspunkten wichtig. Eine Sanktion des Presserats würde diese kritische Kultur grundlegend in Frage stellen.
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„Wer war Kopilot Andreas Lubitz?“ fragt die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung in der Überschrift zu einem Artikel über den Mann, der im März 2015 eine Germanwings-Maschine beim Flug 4U9525 mit voller Absicht hat abstürzen lassen. Der Co-Pilot wird mit vollem Namen und einem unverfremdeten Foto dargestellt. Es folgen in den nächsten Tagen Artikel über die Tragödie und den Co-Piloten – immer mit vollem Namen und unverfremdeten Fotos. Mehrere Beschwerdeführer vertreten die Meinung, dass an der Identität des Co-Piloten kein öffentliches Interesse bestehe. Auch weil der Verdacht auf verminderte Schuldfähigkeit aufgrund psychischer Probleme vorliege, müsse auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden. Einige Beschwerdeführer kritisieren auch, dass die Zeitung über einen möglichen Suizid identifizierend berichte. Die Rechtsvertretung der Zeitung zieht Richtlinie 8,1, Absatz 2, des Pressekodex heran. In diesem Fall überwiege das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille habe kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen können, dass Andreas Lubitz den Absturz absichtlich herbeigeführt habe. Hinsichtlich der Unschuldsvermutung sei zu beachten – so die Rechtsvertretung weiter – dass es den formellen Abschluss eines Ermittlungsverfahrens nicht geben könne, da gegen einen Toten keine Ermittlungen durchgeführt werden könnten. Die Auswertung des Flugschreibers habe jedoch letzte Zweifel an der Täterschaft von Lubitz beseitigt.
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„Er war glücklich über den Job bei Germanwings“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung über den Co-Piloten der abgestürzten Maschine, die mit 150 Menschen an Bord in den französischen Alpen an einem Berg zerschellte. In dem Artikel werden persönliche Daten des Co-Piloten genannt, darunter sein Name, sein Alter, sein Herkunftsort und der Name seiner Schule. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Leserkreis der Zeitung sehen in der Namensnennung einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz des Piloten. Andere bemängeln die identifizierende Berichterstattung, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Schuld des Mannes noch nicht zweifelsfrei festgestanden habe. Ein Leser kritisiert die detaillierte Berichterstattung insofern, als durch die Details auch die Eltern des Co-Piloten identifizierbar würden und dadurch deren Persönlichkeitsschutz verletzt werde. Ein Beschwerdeführer sieht durch die Namensnennung lediglich Sensationsinteressen bedient. Die Bekanntgabe der Identität trage nicht zur Aufklärung des Falles bei. Auch der Autor des umstrittenen Beitrages tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er will vom Presserat wissen, ob es zulässig war, über den Co-Piloten identifizierend zu berichten. Nach Auffassung des Anwalts der Zeitung steht weitgehend fest, dass das Flugzeug vom Co-Piloten absichtlich zum Absturz gebracht worden sei. Aus Sicht der Redaktion sei der Co-Pilot durch seine Tat zur Person der Zeitgeschichte geworden. Sein Name sei publiziert worden, nachdem die Staatsanwaltschaft Marseille ihn bekanntgegeben und weltweit die Medien ihn verbreitet hätten. Auch sei die identifizierende Berichterstattung erforderlich, um eine Zuordnung dieses besonderen Ereignisses zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Beruf des Piloten allgemein mit einem besonderen Vertrauensvorschuss verbunden sei. Bei der Abwägung, ob ein Name genannt werden dürfe, sei eine verantwortungsbewusste Diskussion innerhalb der Redaktion erforderlich. Erschließe sich diese dann aufgrund nachvollziehbarer Argumente dazu, über die Person identifizierbar zu berichten, könne kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze vorliegen.
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„Wir bringen es auf eine traurige Liste“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Absturz der Germanwings-Maschine beim Flug 4U9525. In der App für Smartphones findet sich dazu ein Foto, das trauernde Angehörige der Opfer des Flugzeugabsturzes unverfremdet zeigt. Ein Nutzer der App vermutet einen Verstoß gegen Richtlinie 8.4 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Das Foto hätte so nicht veröffentlicht werden dürfen. Es sei auch nicht Praxis der Redaktion, Fotos von Angehörigen von Katastrophenopfern zu veröffentlichen. Nachforschungen hätten ergeben, dass ein technischer Defekt bei der Ausspielung in die Smartphone-App passiert sein muss. Mittlerweile sei der Fehler behoben.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht mehrere Artikel über die Germanwings-Katastrophe, bei der im März 2015 149 Menschen vom Co-Piloten absichtlich in den Tod geflogen worden waren. Der volle Name des Co-Piloten wird genannt, darüber hinaus sein Alter, sein Wohnort und Informationen über seine mögliche Krankengeschichte. Bei der Namensnennung beruft sich das Magazin ausdrücklich auf den Pressekodex, indem es eine entsprechende Anmerkung am Ende des jeweiligen Textes veröffentlicht. Diverse Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis des Online-Portals sehen in der Namensnennung einen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit des Co-Piloten. Ein Beschwerdeführer begründet seine Intervention damit, dass der Fall noch nicht abschließend aufgeklärt sei. Noch sei unklar, ob eine Straftat vorliege. Ein anderer moniert, dass die Eltern des Co-Piloten durch die detaillierte Berichterstattung identifizierbar seien. Wiederum ein anderer Beschwerdeführer hält die Namensnennung im Hinblick auf Richtlinie 8.7 (Berichterstattung über Suizid) für problematisch. Dort ist bei Berichten über Selbsttötungen Zurückhaltung geboten. Nach Meinung der Rechtsabteilung des Verlages steht Richtlinie 8.7 einer identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, sondern gebiete lediglich Zurückhaltung. In diesem Fall gehe es noch nicht einmal um einen reinen Suizid, sondern vor allem um die Tötung von 149 Menschen. Bei dieser Sachlage müsse es möglich sein, über den Todespiloten identifizierend zu berichten. Zu anderen Beschwerden erklärt die Rechtsvertretung des Magazins, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung kein vernünftiger Zweifel mehr an der Schuld des Co-Piloten habe bestehen können. Auch sei zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Co-Pilot am Tag der Tragödie krankgeschrieben gewesen sei und er dies seinem Arbeitgeber verschwiegen habe.
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Eine Leipziger Künstlerin befindet sich unter den Opfern des Germanwings-Absturzes, bei dem im Frühjahr 2015 150 Menschen in den französischen Alpen den Tod fanden. Das berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Sie beruft sich auf die Aussage eines Sprechers der Stadt. Die Redaktion nennt den Vornamen, den abgekürzten Nachnamen und das Alter der Frau. Außerdem wird aus Facebook-Eintragungen zitiert, in denen ihr Tod bedauert wird. Aus Facebook stammt auch das Foto, das dem Text beigestellt ist. Aus Sicht einer Leserin der Zeitung ermöglicht die Nennung des Vornamens und abgekürzten Nachnamens in Verbindung mit Angaben, in welchen Zeiträumen und in welchen Galerien die Künstlerin schon ausgestellt hat, eine schnelle Identifizierung. Das sei ein Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, bei der Betroffenen handele es sich über eine geschätzte und in der Kunstszene beachtete Künstlerin, deren Tod für Bestürzung und Anteilnahme gesorgt habe. An der örtlichen Kunsthochschule sei eine Gedenkstätte für sie errichtet worden. Zahlreiche andere Medien hätten über sie mit vollem Namen berichtet. Ein Nachruf in deutscher und englischer Sprache sei im Internet veröffentlicht worden. Auch sei kurz nach dem Germanwings-Absturz eine vollständige Namensliste der Opfer abrufbar gewesen.
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Ein Online-Portal berichtet unter der Überschrift „Germanwings-Copilot – vom Opfer zum Täter“ über den Mann, der im März 2015 absichtlich eine Maschine in den französischen Alpen abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Die Redaktion nennt dessen vollen Namen, zeigt ein Foto von ihm und erwähnt seine Heimatstadt, Montabaur im Westerwald. Auch seine Hobbies Segelfliegen und Laufen werden genannt. Ein Nutzer des Portals sieht die Persönlichkeitsrechte des Co-Piloten verletzt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und des damaligen Kenntnisstandes sei es unnötig gewesen, diese Details mitzuteilen. Ein weiterer Nutzer erkennt grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Co-Piloten. Nach Auffassung des Justiziariats des Verlages, von dem das Online-Portal betrieben wird, habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass Andreas Lubitz das mit insgesamt 150 Menschen besetzte Flugzeug mit voller Ansicht gegen einen Berg geflogen habe. Somit sei er für den Tod von 149 Menschen und sein eigenes Ende voll verantwortlich. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Marseille habe keine Zweifel offen gelassen. Gesicherte Beweismittel und Indizien hätten eine andere Interpretation nicht zugelassen. Die Rechtsvertretung betont das große öffentliche Interesse an diesem Geschehen, das in seiner Grausamkeit beispiellos sei und weltweit für Erschütterung gesorgt habe. Die Öffentlichkeit habe ein Recht darauf gehabt zu erfahren, wer der Mann ist, der diese Tat begangen hat. Was die üblicherweise gebotene Zurückhaltung bei Suizid angehe, so trete dieser Aspekt vor dem Hintergrund von 149 Opfern in den Hintergrund. Die Redaktion habe sich bemüht, die Belastungen für die Hinterbliebenen des Co-Piloten so gering wie möglich zu halten. Für die Wahrung der Anonymität des Co-Piloten habe es angesichts der besonderen Schwere der Tat jedoch keinen Anlass gegeben.
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Das Germanwings-Unglück in den französischen Alpen ist – wie in der gesamten Medienlandschaft - Thema in einer Regionalzeitung. Der Name des Co-Piloten, der die Maschine mit 150 Menschen an Bord absichtlich abstürzen ließ, ist mit dem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens angegeben. Die Zeitung nennt das Alter des Mannes und seinen Herkunftsort, das Westerwald-Städtchen Montabaur. Eine Fotomontage gibt die Absturzszenerie wieder, ein Porträtfoto des Co-Piloten mit Augenbalken und das Foto einer beim Absturz getöteten Frau mit ihrem Baby. Auch bei ihr und dem Baby ist jeweils ein Augenbalken über das Gesicht gelegt. Die Fotomontage ist aus Sicht zweier Beschwerdeführer aus dem Leserkreis makaber. Es sei unnötig, die Frau mit ihrem Kind abzubilden. Auch täten persönliche Daten des Piloten nichts zur Sache. Der zweite Beschwerdeführer kritisiert zusätzlich, dass die Zeitung auf den drei ersten Seiten dem Co-Piloten mehrmals unterstelle, dass er die Maschine mit Vorsatz habe abstürzen lassen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei derartiges jedoch noch im Bereich der Mutmaßungen angesiedelt gewesen. Die Chefredaktion der Zeitung erwidert auf den Vorwurf der Beschwerdeführer, eine makabre Fotomontage veröffentlicht zu haben, mit dem Hinweis, die Redaktion habe mit dem Bild von Mutter und Kind den 149 Opfern des Absturzes ein Gesicht geben wollen. Die Angaben zur Person des Co-Piloten rechtfertigt die Chefredaktion mit dessen Status als Person des öffentlichen Interesses. Nachdem die französische Staatsanwaltschaft Einzelheiten bekannt gegeben habe, sei die Redaktion zu der Entscheidung gekommen, diese öffentlich gemachten Angaben abzudrucken.
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Im März 2015 endet der Germanwings-Flug 4U9525 in den französischen Alpen an einem Berghang. Der Co-Pilot begeht Suizid und reißt 149 Menschen mit in den Tod. Eine Regionalzeitung berichtet über die Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille und nennt den vollen Namen des Co-Piloten, sein Alter und seinen Herkunftsort. Eine Leserin der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Nach ihrer Meinung verstößt die Namensnennung gegen die Ziffer 8 des Pressekodex. Diese Ziffer definiert den Persönlichkeitsschutz. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Auch wenn sich mit absoluter Gewissheit niemals klären lassen werde, was sich an Bord der Maschine genau ereignet habe, deuteten doch alle Erkenntnisse darauf hin, dass Andreas Lubitz für den Tod von 149 Menschen verantwortlich sei. Die Redaktion habe sich nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille für die identifizierende Berichterstattung entschieden. Durch die Tat und die Pressekonferenz sei Lubitz zu einer Person des öffentlichen Interesses geworden. Auch enthalte der Bericht, wie vom Beschwerdeführer moniert, keine deutlichen Hinweise auf das Elternhaus des Co-Piloten. Die Straße sei nicht genannt worden. Auch habe die Redaktion das Wohnhaus nicht im Bild gezeigt. Es sei lediglich berichtet worden, dass in der unmittelbaren Umgebung Polizei-Einsatzfahrzeuge aufgestellt worden seien, um andere Autos an der Durchfahrt zu hindern. Daraus ergäben sich keine Hinweise auf das Wohnhaus, es sei denn, man sei vor Ort gewesen.
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