Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Ein Lokalredakteur der Bezirksausgabe einer Regionalzeitung hat ein Schreiben der örtlichen Verkehrsbetriebe an eine städtische Werbegemeinschaft weitergegeben. Das missfällt dem Geschäftsführer der Verkehrsbetriebe, der sich deshalb mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Es geht um das Verhältnis von Werbegemeinschaft und Verkehrsbetrieben, wobei dieses offenbar von beidseitigem Misstrauen geprägt ist. So habe der Redakteur einen Vertreter der Werbegemeinschaft darauf hingewiesen, dass sich diese einmal Gedanken über die wahren Absichten der Verkehrsbetriebe machen solle. Es sei klar, dass der Redakteur das Schreiben vom Redaktions-Fax aus an die Werbegemeinschaft geschickt habe. Der Geschäftsführer der Verkehrsbetriebe und Beschwerdeführer in diesem Fall verweist darauf, dass das Schreiben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalte und deshalb nicht an Dritte habe übermittelt werden dürfen. Bei den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geht es um das Vorhaben eines Inverstors, auf einem Grundstück der Verkehrsbetriebe ein Projekt zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung der Zeitung einen Verstoß gegen den Redaktionsdatenschutz. Der Beschwerdeausschuss beschränkt die Prüfung auf die Frage, ob die Weitergabe des Schreibens ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt im Hinblick auf den Informantenschutz (Ziffern 2 und 5 des Pressekodex) darstellt. Ein Verstoß gegen den Redaktionsdatenschutz wegen der im fraglichen Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten ist nicht gegeben, da diese auf der Internetseite der Verkehrsbetriebe veröffentlicht sind. Der Chefredakteur der Regionalzeitung überreicht die Stellungnahme des bearbeitenden Redakteurs. Die in dem Schreiben enthaltenen Berechnungszahlen seien in einer Stadtratssitzung öffentlich erörtert worden. Deshalb habe er bei der Weitergabe keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze gesehen. Der Chefredakteur ergänzt die Stellungnahme dahingehend, dass die Verkehrsbetriebe seit geraumer Zeit einen „Kleinkrieg“ gegen die Redaktion der Bezirksausgabe führten. Der Betrieb werfe der Redaktion „unbotmäßige Fragen“ vor. Die Chefredaktion werde regelmäßig mit anonymen Briefen und fingierten Leserbriefen konfrontiert, in denen versucht werde, den Redakteur persönlich zu diskreditieren. Diese Hintergrundinformationen seien möglicherweise für die vorliegende Beschwerde irrelevant. Sie gehörten jedoch zum Kontext des Falles.
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„Tage eines Kaffeehauses sind gezählt“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über Pläne eines Investors, ein Kaffeehaus abzureißen, um auf dem Gelände Häuser zu bauen. Sollte die Verwaltung den Plänen zustimmen, würde eines der ältesten Fachwerkhäuser der Stadt, dessen gastronomische Tradition bis ins Jahr 1766 zurückreicht, dem Erdboden gleichgemacht. Ein Leser der Zeitung hält die Veröffentlichung für falsch. Er sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Darstellung der Zeitung sei nicht korrekt recherchiert, sondern vielmehr aus dem Online-Auftritt des bisherigen Pächters der Immobilie abgeschrieben. Tatsächlich handele es sich nicht um ein Fachwerkhaus. Auch die Aussage zur gastronomischen Tradition entspreche nicht den Tatsachen. Hier hätte die Autorin korrekt recherchieren und prüfen müssen, ob die Aussagen des Pächters zuträfen oder nur Werbung seien. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Artikel sei durch einen Bürgerhinweis in den sozialen Medien angestoßen worden. Die Autorin habe das Thema aufgegriffen und bei beiden Seiten recherchiert. Die Überprüfung von Aussagen dreier Quellen sei im Tagesgeschäft einer Lokalredaktion als ausreichende Befolgung der journalistischen Sorgfaltspflicht anzusehen. Zudem habe die Autorin zum Zeitpunkt der Recherche und der ersten Berichterstattung keine Möglichkeit gehabt, zu anderen Erkenntnissen als den veröffentlichten zu kommen. Die Stadt als Bau- und Denkmalbehörde sei nicht in der Lage gewesen, entsprechende Anfragen qualifiziert zu beantworten. Die Redaktion habe ihre Erkenntnisse mit großer Sorgfalt ständig auf dem aktuell erreichbaren Stand gehalten und ihre Leser entsprechend unterrichtet.
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Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Immer auf der Seite der Patienten“ über die Patientensprecherin an einem Krankenhaus. Als Beispiel für deren Arbeit wird ein Mann angeführt. Dessen Mutter sei wegen einer Hüft-OP in diese Klinik gekommen und an einer Sepsis verstorben – nichts, was dem Krankenhaus anzulasten wäre. Entrüstet sei der Sohn noch heute darüber, was gefolgt sei. Die Zeitung berichtet darüber, was er erzählt habe: „Die Krankenschwester hat der toten Frau das Gebiss aus dem Mund genommen und weggeworfen.“ Das habe ihn traumatisiert. Der Sohn der toten Frau ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Die Autorin des Beitrages habe ihm versprochen, den Artikel mit ihm abzustimmen. Das sei nicht geschehen. Seine Zitate seien falsch wiedergegeben worden. Nicht die Zähne der toten Patientin seien weggeworfen worden. Vielmehr sei dies mit dem Gebiss der noch lebenden Mutter geschehen. Nicht davon sei er traumatisiert, sondern von der Anzeige der Krankenhausleitung, die ihn habe einschüchtern sollen. Die Schilderung all dieser Fakten in einer E-Mail sei von der Redaktion trotz Zusagen und nach Erinnerungen nicht korrigierend berücksichtigt worden. Der stellvertretende Ressortleiter teilt mit, nach Gesprächen mit der Autorin und dem verantwortlichen Redakteur sei er zu dieser Erkenntnis gekommen: Die gewünschten Änderungen – aus seiner Sicht nachvollziehbar und berechtigt – seien offenbar längst vorgenommen worden. Nach Auskunft der Gesprächspartner sei dies bereits kurz nach Bekanntwerden der Änderungswünsche geschehen.
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Die Abschlussveranstaltung einer Abiturklasse ist Thema im Online-Auftritt einer Regionalzeitung. Sämtliche Namen werden genannt. Die Redaktion berichtet über die Reden, die von zwei der Absolventen gehalten worden sind. Diese hätten davon berichtet, dass ihr Jahrgang berühmt-berüchtigt für seine Partys gewesen sei. Seine Mathe-Noten seien jedoch unterdurchschnittlich gewesen. Einer der genannten Abiturienten wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Die Zeitung nenne seinen Namen gegen seinen Willen. Durch diesen Artikel seien Abiturabschlussort, Abiturzeitpunkt und somit auch das Alter für jedermann ersichtlich. Die Zeitung gebe die von zwei Mitschülern gehaltenen Reden wieder, in denen der Jahrgang gekennzeichnet worden sei durch seine „berühmt-berüchtigten“ Partys und seine schlechten Mathe-Noten. Der junge Beschwerdeführer sieht für sich die Gefahr, bei künftigen Bewerbungsgesprächen mit negativen Vorzeichen anzutreten. Es sei üblich, dass Firmen Informationen über ihre Bewerber aus dem Internet bezögen. Google und die Zeitung hätten darauf verwiesen, dass „das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesem Material gerechtfertigt ist.“ Er selbst aber sehe keinen Grund, dass seine personenbezogenen Daten gegen seinen Willen veröffentlicht würden, zumal er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Die Schule habe nicht die schriftliche Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung ihrer Daten eingeholt. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz habe deshalb die Weitergabe der Daten beanstandet. Der Beschwerdeausschuss beschränkt die Prüfung des Falles auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Löschung seines Namens in dem beanstandeten Artikel hat, weil die Datenweitergabe an die Redaktion ohne das Einverständnis der Betroffenen erfolgt sei. Der Chefredakteur Online der Zeitung ist der Ansicht, die Presse müsse sich darauf verlassen können, dass die Weitergabe von Daten durch öffentliche Stellen in Ordnung sei. Kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze ist dagegen in der Wiedergabe der Abitur-Reden zu sehen. Der Chefredakteur Online der Zeitung ist der Ansicht, die Presse müsse sich darauf verlassen können, dass die Weitergabe von Daten durch öffentliche Stellen in Ordnung sei. Darauf weise auch das Landeszentrum für Datenschutz hin, das der Schule eine Änderung ihrer bisherigen Praxis empfehle. Der Chefredakteur empfiehlt dem Beschwerdeausschuss, bei der Prüfung des Falles zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Sanktion durch den Presserat erreichen wolle, weil er mit der aus seiner Sicht negativen Berichterstattung nicht einverstanden sei.
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Eine Lifestyle-Zeitschrift titelt: „Boris Becker – Leberkrebs! Verzweifelte Tränen um seine Freundin“. Die Dachzeile lautet: „Nach dem Familien-Drama der nächste Schock!“ Der Text ist mit einem Foto von Becker und seiner Frau Lilly illustriert. Im Innenteil berichtet das Blatt unter der Überschrift „Oh nein! Das Leben ist so schrecklich zerbrechlich!“ Erst geht es um den Suizid eines Schwagers von Becker. Dann der nächste Schicksalsschlag. Eine gute Freundin und Nachbarin im Londoner Wohnort Wimbledon der Beckers – so berichtet die Zeitschrift – sei gestorben. Boris weine verzweifelte Tränen. Seine Frau Lilly sei bei ihm. Ein Leser der Zeitschrift moniert, auf der Titelseite werde der Eindruck erweckt, es handele sich um seine Ehefrau Lilly, die an Leberkrebs erkrankt sei. In Wirklichkeit gehe es aber um eine Tennisspielerin, die die Redaktion zu Beckers Freundeskreis zähle. Die bewusste Täuschung solle offensichtlich zum Kauf des Heftes anregen. Für die „verzweifelten Tränen“ auf der Titelseite gebe es keinerlei Beweise. Der Chefredakteur der Zeitschrift berichtet von einem Facebook-Eintrag Boris Beckers zum Tod der jungen Tennisspielerin. Darin hatte dieser geschrieben: „Sie war ein helles Licht. Ich glaube, Gott hat nach einem Engel gesucht!“ Der Chefredakteur leitet daraus eine besondere emotionale Verbundenheit der beiden ab. Nicht einmal die vermeintlich Betroffenen selbst – also Lilly oder Boris Becker – seien der Auffassung gewesen, dass ein falsches Bild entstanden sei. Die Redaktion wisse das, weil es zu der Titelgestaltung schon eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Boris Becker und dem Verlag gegeben habe. Becker hatte sich gegen die Bezeichnung der Tennisspielerin Elena Baltacha als einer „Freundin“ von ihm gewehrt. Letztlich habe sich der Verlag mit Becker geeinigt. Es bestehe deshalb kein Anlass, die Titelgestaltung erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zu machen.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Demokratische Wahl“. Der unterlegene Kandidat einer Bürgermeisterwahl schreibt, dass nach seiner Ansicht der bis dahin amtierende Bürgermeister sein politisches Amt missbraucht habe, um demokratische Wahlen in seinem Sinne zu beeinflussen, politische Mitbewerber zu beleidigen und zu diffamieren. Der Leserbrief ist mit dem Namen des Einsenders sowie seinem Wohnort und Ortsteil gezeichnet. Beschwerdeführer ist der Autor des Leserbriefes. Er vermutet einen Verstoß gegen Richtlinie 2.6, Absatz 3, des Pressekodex. Danach verzichtet die Presse beim Abdruck von Leserbriefen auf die Veröffentlichungen von Adressangaben. Der unter dem Leserbrief angegebene Ortsteil bestehe aus weniger als zwanzig Häusern. Dessen Nennung entspreche der Angabe der Wohnstraße. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den politisch sehr aktiven Ehemann einer Landtagsabgeordneten handelt. Dieser habe in seiner Heimatgemeinde kandidiert, sei aber nicht gewählt worden. Er habe die Wahl erfolgreich angefochten, sei aber bei der Wiederholung erneut gescheitert. Das Ehepaar – so der Chefredakteur weiter – habe seine Privatadresse in zahlreichen Fällen im Internet veröffentlicht. Seit Jahren schicke der Lokalpolitiker immer wieder Leserbriefe an die Zeitung, stets mit dem Ortsteil als Absenderangabe. Man könne sich in der Redaktion nicht erinnern, dass der Einsender jemals gebeten hätte, auf diese Ortsangabe zu verzichten. Die Chefredaktion geht davon aus, dass die jetzige Beschwerde beim Presserat nur dazu diene, die Zeitung zu diskreditieren und sie dazu zu veranlassen, über ihn – den Beschwerdeführer – und seine Frau bevorzugt zu berichten. Unabhängig davon werde die Redaktion künftig auf die Ortsteil-Angabe unter Leserbriefen des Kommunalpolitikers verzichten.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Labilstes Land Europas“ über Kämpfe zwischen mazedonischen Sicherheitskräften und bewaffneten Albanern. Kämpfe in und bei Kumanovo hätten nach widersprüchlichen Berichten zwischen acht und 40 Todesopfer und Dutzende Verletzte gefordert. Die meisten Opfer habe es bei den „Tiger“-Spezialeinheiten des Innenministeriums gegeben. Nach Angaben von Kennern der Situation in Pristina seien mehrere Albaner, die von mazedonischen Einheiten gefangen genommen worden seien, danach „in der Haft schwer misshandelt und teilweise sehr schwer verletzt“ worden. Auch seien Zivilisten gefangen genommen worden, so etwa eine Familie mit drei Kindern. Ein Nutzer der Online-Ausgabe spricht im Fall der getöteten Soldaten und Terroristen von Fantasiezahlen. Im Gegensatz zu der Zeitung hätte die Regierung mitgeteilt, dass zivile Opfer nicht zu beklagen gewesen seien. Es seien nicht 40, sondern 8 Polizisten und 14 Terroristen ums Leben gekommen. Im Beitrag stehe, die Mehrheit der Getöteten gehörten zur Sondereinheit „Tiger“. Das sei nicht wahr. Die Zeitung sei im Übrigen das einzige Medium, das von Folterungen der Festgenommenen berichtet habe. Der stellvertretende Chefredakteur verweist auf den Passus im Artikel, wonach dieser Angaben „nach widersprüchlichen Berichten“ wiedergebe. Bei ausreichendem Verständnis der deutschen Sprache sei eindeutig zu erkennen, dass es sich jeweils um Vermutungen und unbestätigte, unterschiedliche Meldungen handele. Gleiches gelte auch für den zweiten Punkt der Beschwerde. Da heißt es im Text ausdrücklich: „Nach Angaben von Kennern der Situation in Pristina…“. Auch hier könne man keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze erkennen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein Tourengeher nach vier Monaten im Eis begraben aufgefunden worden sei. Es geht um einen 42-Jährigen, der seit einer Skitour vermisst war. Auf einem beigestellten Foto ist der Mann unverpixelt zu sehen. Bildunterschrift: „Stefan H. (42) war begeisterter Sportler. Gestern fanden Suchtrupps seine Leiche an einem Hang der Pleisenspitze.“ Die Eltern des Verunglückten wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil die Zeitung nunmehr mit einem unverfremdeten Foto über die Bergung ihres Sohnes berichte. In einer früheren Ausgabe sei das Foto kleiner und verpixelt veröffentlicht worden. Der Abdruck des unverfremdeten Bildes sei weder von ihrer Schwiegertochter noch von ihnen autorisiert worden. Der verantwortliche Reporter habe ihnen – den Eltern – nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Zeitung gesagt, der Abdruck des Fotos sei aus drei Gründen gerechtfertigt. 1. Es liege im öffentlichen Interesse; 2. Der Mann habe selbst die Öffentlichkeit gesucht, in dem er Skitouren im Internet beschrieben habe; 3. Er sei eine Person der Zeitgeschichte. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass das Ehepaar – zusätzlich zum Leid durch den Tod des Sohnes – durch die Berichterstattung verärgert worden sei. Allerdings gehörten auch solche Ereignisse zum Zeitgeschehen. Die Öffentlichkeit habe ein großes Interesse, darüber informiert zu werden. Die Redaktion sei auch jetzt noch davon überzeugt, dass es presseethisch zulässig war, das Bild des Verunglückten unverfremdet zu zeigen. Es sei zu beachten, dass die Redaktion kein sensationsheischendes Bild veröffentlicht habe, sondern eine neutrale Porträtaufnahme. Auch der begleitende Text sei sehr respektvoll und anteilnehmend geschrieben worden. Der Chefredakteur ist nach wie vor der Ansicht, dass es zulässig war, das Foto des Verstorbenen unverpixelt zu zeigen.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Geistheiler führt Kirche“ über die Christlich-Essenische Kirche am Verlagsort. Der Beitrag erscheint auf der Seite „Kirche in dieser Zeit“. Darin erzählt eine 50-jährige Hausfrau, die inzwischen selbst Priesterin der Kirche ist, bei den Gottesdiensten habe sie fünf Jahre zuvor ein Gefühl der Befreiung erfahren, das sie in der evangelischen Kirche noch nie erlebt habe. Dort habe sie nie jemanden gefunden, mit dem sie sich über Engel habe austauschen können. Der Bericht schildert ausführlich die Entstehung der Christlich-Essenischen Kirche. Diese geht auf die Essener zurück, eine jüdische Sekte zur Zeit Jesu. Die Zeitung berichtet, auch Jesus habe dieser Gemeinschaft angehört, sei verheiratet gewesen und mit seiner Familie nach Südfrankreich ausgewandert, um dort das Geschlecht der Merowinger zu gründen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion werblich und ohne den Ansatz von Skepsis oder Kritik über die Kirche berichtet habe. Der esoterische Charakter der Glaubensgemeinschaft werde nicht einmal angedeutet. Die pseudomedizinische Verbindung der Kirche mit selbst ernannten Geistheilern werde verschwiegen. Auch würden dubiose Mythen, auf denen die Glaubenslehre der Kirche aufbaue, unkritisch nacherzählt. Der Autor des Artikels nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Er verweist auf die Relativität religiöser Wahrheiten. Daher verwende er, wenn es um Glaubensvorstellungen gehe, Formulierungen wie „nach dem Glauben/der Überzeugung von Gruppe xy“. So mache er klar, dass er nicht seine Meinung wiedergebe. Die Gesellschaft werde – religiös gesehen – immer pluralistischer. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, diese Vielfalt zur Kenntnis zu nehmen und darüber zu berichten. Aus seinem Bericht könne jeder Leser seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen.
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Der Tod des Vorsitzenden eines Motorbootclubs ist Thema in einer Regionalzeitung. Seine Leiche sei ihm Mittellandkanal gefunden worden. Die Todesumstände seien unklar. Die Polizei schließe ein Kapitalverbrechen ebenso aus wie einen Suizid. Ob Alkohol im Spiel gewesen sei oder eine Krankheit des Verstorbenen eine Rolle spiele, sei ungewiss. Der Mann sei – so die Zeitung – nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen. Der Tote wird im Text mit Vornamen, Spitznamen, abgekürztem Nachnamen und dem Alter erwähnt. Auch der Name des Vereins wird genannt. Auf einem von zwei Fotos sind die Bergungsarbeiten zu sehen. Das andere zeigt den Verstorbenen zu Lebzeiten, wobei die Augenpartie verpixelt ist. Beschwerdeführer ist dessen Sohn. Die Nennung des abgekürzten Namens seines Vaters sei unzulässig. Die Autorin habe sich ihm gegenüber mit dem Hinweis gerechtfertigt, sein Vater sei eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Den Abdruck des Fotos hätten weder die Angehörigen noch der Verein genehmigt. Die Redakteurin habe die Veröffentlichung damit gerechtfertigt, dass das Foto von einer öffentlich zugänglichen Internetseite heruntergeladen worden sei. Sie habe das für rechtlich in Ordnung gehalten. Die Information der Zeitung, dass der Verstorbene nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen sei, stamme von einem Informanten, der Mitarbeiter der Zeitung sei und den man nach Angaben der Redakteurin des Geländes verwiesen habe. Der Verstorbene – teilt der Sohn mit – sei normal bekleidet gewesen. In seinen Taschen seien von der Polizei zwei Schlüsselbunde, ein Handy und mehrere persönliche Gegenstände sichergestellt worden, was kaum Inhalt einer Unterhose gewesen sein könne. Das im Artikel verwendete Foto sei nicht auf dem Hafengelände, sondern von einer etwa 200 Meter entfernten Kanalbrücke aus gemacht worden. Die Autorin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie sehe den Verstorbenen zumindest in Motorsportkreisen als eine Person des öffentlichen Interesses an. In einem Telefonat mit dem Präsidenten des Landesverbandes Motorsport wegen eines Fotos habe sie dieser auf die Homepage des Verbandes verwiesen. Im Zusammenhang mit der Bekleidung des aus dem Kanal Geborgenen verweist die Autorin auf die Information durch einen Mitarbeiter der Zeitung. Wo dieser gestanden habe und ob jemand vom Vereinsgelände verwiesen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Nach Erinnerung der Redakteurin hat sie der Beschwerdeführer am Tag nach Erscheinen des Artikels angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm die Umstände erklärt. Er sei aber so aggressiv aufgetreten, dass es nicht möglich gewesen sei, mit ihm sachlich zu sprechen.
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