Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

„Bilder durften und mussten gebracht werden“

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht ein Video unter der Überschrift „München: Hier eröffnet ein Amokläufer das Feuer auf Zivilisten“. Der Film zeigt den Mann, wie er im Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) mehrere Menschen erschießt. Ein Leser des Magazins kritisiert die traumatisierenden Bilder. Die Nachrichtenchefin der Online-Ausgabe hält die Beschwerde für unbegründet. Die Aufnahmen, die nur den Schützen und fliehende Menschen zeigen, durften und mussten nach ihrer Ansicht veröffentlicht werden.

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Besonders skrupelloser Tötungswille

„Amokkiller schrieb über seinen ´Hass auf Menschen´“ – titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um die möglichen Hintergründe des Amoklaufs im Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ). Die Redaktion beschreibt nicht nur die Vorbereitungen des namentlich genannten Täters auf die Bluttat, sondern berichtet auch, wie der Vater des Amokläufers von der Tat erfahren und wie er darauf reagiert habe. Die Zeitung zeigt den Täter im Bild. Ein Leser des Blattes kritisiert die Veröffentlichung des Fotos und die Namensnennung. Er sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Justiziar der Zeitung hält diesen Vorwurf für unbegründet. Bei seiner Tat im OEZ habe Ali David Sonboly neun Menschen getötet, bevor er sich selbst erschossen habe. Ungewöhnlich an der Tat sei auch gewesen, dass der Amokläufer die Waffe im sogenannten „Darknet“ gekauft habe. Nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa habe an den Münchner Ereignissen ein besonders ausgeprägtes Interesse bestanden. Die im Pressekodex enthaltenen Regeln für die Nennung des Täternamens und die Abbildung des Fotos des Amokläufers seien erfüllt. Den Täter beim Namen zu nennen und sein Bild zu veröffentlichen, sei Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwägung. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiege in diesem Fall schwer, da sich die Tat von der gewöhnlichen Kriminalität abhebe. Dies sei bei einem Amoklauf mit neun Toten der Fall. Die Tatausführung sei Ausdruck eines besonders skrupellosen Tötungswillens.

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Träger des Namens haben nichts zu befürchten

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Amokläufer David S.: Einsam, krank und fest entschlossen“ über einen jungen Mann, der im Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) neun Menschen und dann sich selbst erschossen hat. Im Bericht werden seine Herkunft, sein Leben, sein Motiv, sein Plan und eine Chronologie der Ereignisse geschildert. Ein Leser des Magazins kritisiert vor allem, dass die Zeitschrift den kompletten Namen des Facebook-Accounts („Selina Akim“) preisgibt, unter dem der Täter im Vorfeld der Tat gehandelt hat. Dies sei bedenklich, da dadurch echte Personen mit diesem Namen beeinträchtigt werden könnten. Nach Ansicht des Justiziariats des Verlages ist die Beschwerde unbegründet. Echte Namensträger hätten nichts zu befürchten. Schließlich sei allgemein bekannt, dass der unter falschem Namen agierende Täter tot sei.

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Attentäter von Nizza hatte psychische Probleme

„Attentäter war psychisch krank“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Attentäter von Nizza. Der hatte am 14. Juli 2016 einen Lastwagen in eine Menschenmenge gelenkt, 84 Menschen getötet und mehr als 200 verletzt. Im Bericht der Zeitung geht es um die Persönlichkeitsstruktur des Täters. Sie zitiert eine Aussage des Vaters, wonach sein Sohn als Jugendlicher wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er habe als Teenager einen Nervenzusammenbruch erlitten. Eine Leserin der Zeitung kritisiert unter anderem die Überschrift, die eine mögliche psychische Erkrankung des Attentäters als gesichert darstelle. Das sei nicht korrekt, da zum Zeitpunkt der Berichterstattung keine gesicherten medizinischen Fakten zum Gesundheitszustand des Attentäters vorgelegen hätten. Dass die mögliche psychische Krankheitsvorgeschichte Jahre zurück liege und die Aussage auf Hörensagen beruhe, erfahre der Leser erst, wenn er den vollständigen Artikel lese. Der Presserat beschränkt die Beschwerde auf die Überprüfung der Überschrift. Nach Darstellung von Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung bezieht sich die Überschrift auf Aussagen des Vaters des Attentäters. Diese Tatsachenbehauptungen würden zulässigerweise in der Überschrift als Schlussfolgerung bzw. Sammelbehauptung zusammengefasst.

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Einwilligung der Eltern hat nicht vorgelegen

„Gonsenheim trauert um toten Christian (7)“ und „Mainz trauert um kleinen Christian (7)“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über das tragische Schicksal eines Jungen, der von einem Auto überfahren worden war. In der Berichterstattung geht es auch um die Anteilnahme von Mittrauernden. Den Artikeln sind Fotos beigestellt, auf denen eine Familie – Vater, Mutter und zwei Kinder - zu sehen ist, die an der Unfallstelle Blumen niederlegen. In der Printausgabe sind diese Personen gepixelt. Online verzichtet die Zeitung auf eine Verfremdung. Die auf dem Foto in der Printausgabe abgebildete Frau teilt mit, dass sie beim Niederlegen der Blumen von einem Fotografen gefragt worden sei, ob er Fotos von ihr und ihrer Familie machen dürfe. Auf Nachfrage habe er erklärt, für eine Nachrichtenagentur zu arbeiten. Sie habe daraufhin ihre Zustimmung mit dem Zusatz gegeben: „Solange es nicht für die (X)-Zeitung ist“. Nach der Veröffentlichung hat sich die Frau an die Redaktion der Boulevardzeitung gewandt. Dort habe man die Meinung vertreten, dass die Fotoerlaubnis für den Agentur-Fotografen auch für diese Zeitung gelte. Dennoch hat die Redaktion die Fotos der Kinder aus der Online-Ausgabe entfernt. Die Frau kritisiert, dass ihr Persönlichkeitsschutz und der ihrer Familie nach Ziffer 8 des Pressekodex durch die Veröffentlichung verletzt worden seien. Einer Veröffentlichung in der Boulevardzeitung habe sie ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Beschwerdeführerin sieht auch einen Verstoß der Zeitung gegen Ziffer 4 des Pressekodex. Der Fotograf habe behauptet, die Bilder für die Nachrichtenagentur anzufertigen. In Wirklichkeit jedoch habe er im Auftrag der Boulevardzeitung gehandelt. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt den Sachverhalt anders dar. Danach habe sich der Fotograf korrekt als Mitarbeiter der Zeitung vorgestellt. Im Übrigen seien die im Bild dargestellten Personen für einen erweiterten Personenkreis nicht identifizierbar. Die zunächst online gezeigten Kinder-Fotos seien aus dem Angebot dennoch entfernt worden.

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Bachblüten im Zentrum einer Beschwerde

Ein Internetportal, dessen Schwerpunkt Antworten auf Fragen rund um Mutter und Kind bilden, veröffentlicht einen Beitrag über eine Bachblütentherapie für Kinder. Oben rechts auf der betreffenden Seite steht der Hinweis „präsentiert von der DHU“. Unter der Überschrift „Weitere Informationen“ wird auf ein Buch mit dem Titel „Bach-Blüten für Kinder“ hingewiesen. Der Buchautorin und ihrem Verlag dankt das Internet-Portal für „diese Informationen“. Auch wird ein Bestell-Link zu dem Buch angegeben. Ein Nutzer des Internet-Auftritts vermutet in der Veröffentlichung eine nicht ausreichend gekennzeichnete Werbung und damit einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion bzw. Schleichwerbung). Die Geschäftsführung des Internet-Portals bezeichnet die kritisierte Veröffentlichung als redaktionellen Beitrag. „Präsentiert von“ bedeute, dass das gesamte „Spezial Homöopathie“ von dem Unternehmen DHU gesponsert worden sei. Dies sei ohne jegliche redaktionelle Einflussnahme geschehen. Beim Informationskasten, der durch einen Rahmen vom übrigen Text abgesetzt worden sei, handele es sich um einen redaktionellen Hinweis darauf, wo die Leser sich vertieft informieren könnten. DHU habe für die Aktion kein Geld bezahlt.

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Deo-Spraydose mit dem Logo des Anbieters

„Kann man die ERDE mit einem DEO retten?“ titelt eine Programmzeitschrift, die sich in dem dazugehörigen Beitrag mit einer Technologie beschäftigt, die ein Konzern entwickelt hat. Mit ihrer Hilfe könne die Treibgasmenge einer Spraydose halbiert werden. Dem Artikel beigestellt ist das Foto einer Spraydose, auf der das Logo eines bestimmten Deodorants zu sehen ist. Sie ist angeblich mit der neuen Technik ausgestattet. Ein Leser der Zeitschrift hält diese Berichterstattung für Werbung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Die Rechtsvertretung der Zeitschrift vertritt die Auffassung, dass die Presse zu negativer und auch positiver Kritik an gewerblichen Leistungen oder Produkten berechtigt sei, solange ein anzuerkennender Sachbezug vorliege. Der kritisierte Artikel enthalte zahlreiche objektive Sachbezüge für die gewählte Darstellung. Er setze sich mit verschiedenen Arten von Deodorants und deren Anwendung und Wirkungsweisen auseinander. Das Produkt und seine Wirksamkeit an sich würden in der Berichterstattung nicht erwähnt. Somit werde auch keine Werbung für ein bestimmtes Spray betrieben. Es gehe ausschließlich um die neue Verpackung des Produkts. Die Zeitschrift habe einer Managerin des Unternehmens kritische und objektive Fragen gestellt. Selbstverständlich sei der Artikel weder bezahlt worden noch habe es sonstige Vermögensvorteile gegeben.

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„Deutschland von Gesindel überflutet“

Mit Fragen der Mobilität beschäftigt sich vorrangig eine Fachzeitschrift. Sie veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Von wegen Sicherheit am Bahnhof und im Zug“. Im Vorspann heißt es: „Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischem Gesindel überflutet, das sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlt. Die Folgen insbesondere für Frauen und Mädchen kennt man.“ Der Beschwerdeführer hält den Ausdruck „nordafrikanisches Gesindel“ für beleidigend und sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift stellt fest, dass man sich über die Bezeichnung „Gesindel“ aufregen könne und müsse. Der Ausdruck sei nicht in Ordnung, auch wenn viele Bürger in Deutschland einschlägige und hautnahe Erfahrungen gemacht hätten und die geschilderten Vorgänge so sähen, wie sie im ursprünglichen Bericht dargestellt worden seien. Dennoch distanziere sich die Redaktion von dem herabwürdigenden Begriff, der mittlerweile aus dem Beitrag entfernt worden sei. Der kritisierte Vorspann stehe nunmehr so im Netz: „Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischen Migranten überflutet, die sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlen. Die Folgen insbesondere für Frauen und Mädchen sind zum Teil erschreckend.“ Zur Nennung der ethnischen Hintergründe von Migranten meint der Chefredakteur, es sei in Deutschland offenbar üblich, den Täter- über den Opferschutz zu stellen. Es sei eine fatale Situation, wenn deutsche Medien und ihre Darstellung von Sachverhalten immer häufiger in Frage gestellt würden. In den USA würden immer Ross und Reiter genannt, wenn von gefassten mutmaßlichen Tätern berichtet werde. Dies entschuldige jedoch nicht den ursprünglichen und dann korrigierten Anfang des vom Beschwerdeführer beanstandeten Beitrages.

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Mit einem grausamen Bild konfrontiert

Die Smartphone-Ausgabe einer Boulevardzeitung zeigt mit einem Standfoto und einem Video, wie ein kleiner Junge in China von einem Auto angefahren wird. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass das veröffentlichte Foto unangemessen sensationell sei. Es zeige den entsetzlichen Augenblick, in dem ein Kind überfahren werde. Arglose Leser würden unvorbereitet mit dem grausamen Bild konfrontiert. Ihn selbst – den Beschwerdeführer – habe das Foto schockiert und verstört. Der Presserat erweitert die Beschwerde auch auf den Inhalt des Videos. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass angesichts von 200.000 schweren Autounfällen in China ein öffentliches Interesse an der Berichtserstattung bestehe. Das Video mache deutlich, wie hochgefährlich der Straßenverkehr in China für Passanten und vor allem auch für Kinder sei. Außerdem sei der hier beschriebene Unfall relativ glimpflich ausgegangen. Das verunglückte Kind sei unkenntlich gemacht worden. Der Beitrag sei auch nicht auf einer Titel- oder Startseite, sondern online zwischen einer Vielzahl von Videos platziert worden. Somit liege auch keine Kinder oder Jugendliche beeinträchtigende Berichterstattung vor.

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Immer nur ein Produkt genannt

„Wo die guten Reisen herkommen“ titelt eine TV-Programmzeitschrift. Im Beitrag geht es um einen Fernsehsender, über den Reisen verkauft werden. In der gleichen Ausgabe erscheinen die Artikel „Das schützt vor Zecken und Mücken“, „Fitformel für straffe Haut“ und „Die besten Tricks für erfolgreiches Abnehmen“. Die nächste Ausgabe wartet mit diesen Beiträgen auf: „Abnehmen mit der Kraft der Natur“, „Das Weißdorn-Wunder“ und „Endlich wieder gut hören“. In der dann folgenden Ausgabe wird ein Beitrag unter dem Titel „Schnelle Hilfe für gereizte Haut“. In allen sieben Beiträgen wird jeweils ein bestimmtes Produkt genannt, obwohl offensichtlich auch andere Produkte auf dem Markt sind. Eine Leserin kritisiert, dass die Zeitschrift für die Reisen eines Fernsehsenders wirbt, ohne dass auf den offensichtlichen Werbecharakter der Veröffentlichungen hingewiesen wird. Was die sieben Artikel angeht, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass immer nur auf ein einziges Produkt hingewiesen wird. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist darauf hin, dass die Presse zu negativer Kritik unter Verwendung pointierter Formulierungen in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit ebenso berechtigt, sei wie gewerbliche Leistungen oder Produkte positiv zu beschreiben. Kriterium dafür sei der jeweilige Sachbezug. Der Redaktion könne bei der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit nicht einfach unterstellt werden, sie wolle ein Produkt oder eine Dienstleistung durch negative Kritik im Absatz beschädigen oder durch positive Bewertungen im Absatz fördern. Die kritisierten Artikel seien – gemessen an diesen anerkannten Grundsätzen – presseethisch nicht zu beanstanden.

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