Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6657 Entscheidungen
Eine Zeitschrift, deren Themen sich unter dem Begriff „Regenbogen“ zusammenfassen lassen, berichtet über die Folgen eines Zusammenbruchs des englischen Prinzgemahls Philip. Die Überschrift des Beitrages lautet: „Sie weint am Bett ihres Mannes!“ Unterzeile: Prinz Philip – es geht zu Ende“. Der Mann der englischen Königin – so das Blatt in seinem Bericht – sei in eine Klinik eingeliefert worden. Er habe sich jedoch geweigert, dort zu bleiben. Eine „Schreckensnachricht“ sei aus dem Krankenhaus nach außen gedrungen: „Mit Prinz Philip geht es zu Ende. Die Queen betet für ihren Mann“. Zwei Fotos zeigen den Prinzgemahl. Einer der Bildtexte lautet: „Alarmzeichen: Kraftlos schleppt sich Prinz Philip die Treppe hoch. Das Pflichtgefühl treibt ihn.“ Der Wortlaut des anderen: „Der Schock: Philip greift sich an die Brust. Erst jetzt erkennt die Königin den Ernst der Lage“. Ein Leser der Zeitschrift, der als Profi im Nachrichtengeschäft aktiv ist, sieht gleich mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Die Redaktion behaupte, der englische Prinzgemahl liege im Sterben. Der Beitrag enthalte zwei Fotos, die den Mann angeblich während der „dramatischen Minuten“ zeigten. In Wirklichkeit seien sie älteren Datums und dokumentierten keineswegs einen Zusammenbruch. Die Redaktion habe dem Jackett des Prinzen eine gleiche graue Farbe verpasst, wohl um zu dokumentieren, dass die Fotos bei ein und derselben Gelegenheit gemacht worden seien. Die Zeitschrift habe den Zusammenbruch erfunden und skrupellos gehandelt. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift berichtet, die Redaktion habe den Beitrag von einem englischen Zulieferer gekauft. Er sei der Chefredaktion nicht unplausibel erschienen, zumal Prinz Philip in diesem Jahr schon einmal einen Termin aus Krankheitsgründen abgesagt habe. Mit dem englischen Zulieferer arbeite die Redaktion jetzt nicht mehr zusammen.
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Unfall eines Vorstandes eines Bundesligavereins. Der sei in Lebensgefahr, nachdem er mit seinem Maserati auf der A5 einen schweren Unfall verursacht habe. Hier stoppt der Bericht. Bei Abschluss eines Abos kann man weiterlesen. Dort heißt es weiter, der Crash sei ein „Tuschel-Thema“ im Verein. Zu dem Unfall schreibt die Zeitung, der Vorstand habe diesen unverletzt überstanden. Eine Unfallbeteiligte in einem anderen Auto habe sich jedoch mehrere Rippen gebrochen und multiple Prellungen erlitten. Ein Bekannter des Vereinsvorstandes kritisiert, dass die Zeitung mit einer Schocknachricht werbe. Sein Bekannter habe der Zeitung zufolge einen schweren Unfall erlitten und schwebe in Lebensgefahr. Er – der Beschwerdeführer – habe ein Abonnement abschließen müssen, um zu erfahren, wie es seinem Bekannten gehe. Kostenpflichtig habe er erfahren, dass sein Bekannter gar nicht in Lebensgefahr sei oder gewesen sei. Er wirft der Zeitung Abzocke vor. Er und andere Freunde und Bekannte des angeblich schwer Verletzten seien geschockt gewesen über diese Nachricht zu später Stunde. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt aus ihrer Sicht fest, dass sich der beschriebene Unfall tatsächlich ereignet habe. Mit dem Begriff „Lebensgefahr“ habe man nicht deutlich machen wollen, dass der Vereinsvorstand tatsächlich lebensgefährlich verletzt worden sei. Vielmehr sei es der Redaktion darum gegangen, die abstrakten Risiken für Leib und Leben bei derartigen Unfällen zu beschreiben. Eine Aussage, es sei bereits zu lebensgefährlichen Verletzungen gekommen, lasse sich dem Anreißer gerade nicht entnehmen. Dass sich der Vorstand des Fußballvereins tatsächlich in Lebensgefahr befunden habe, liege auf der Hand. Der Unfall hätte für ihn ohne weiteres tödlich enden können. Insofern habe für ihn – im Sinne des Wortes – „Lebensgefahr“ bestanden. Die Zeitung besteht darauf, dass der kostenfreie Anreißer korrekt gewesen sei. Das Verwenden einer kostenpflichtigen „Zusatzoption“ sei in Zeiten des Online-Journalismus üblich und zum Überleben von Medienkonzernen unerlässlich.
Weiterlesen
„Warum mussten Niklas und seine Mutter sterben?“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über die Tötung einer Frau und ihres Sohnes. Der Ex-Freund der Frau und Vater des Kindes stehe im Verdacht, beide getötet zu haben. Die Betroffenen werden jeweils mit dem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und ihrem Alter bezeichnet. Über den mutmaßlichen Täter berichtet die Zeitung, er stamme aus Bonn. Der Artikel ist illustriert mit Porträtfotos der Beteiligten. Er enthält einen Hinweis auf einen polizeilichen Fahndungsaufruf. Dazu heißt es im Beitrag: „Die Polizei sucht jetzt dringend Zeugen und fragt: Wer hat Marc S. gesehen? Wer weiß, wo er sich aufhält? Hinweise bitte telefonisch an: 0228-150 oder 110.“ Nach Ansicht eines Lesers der Zeitung verletzt der Beitrag Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Es verstoße gegen die Richtlinien 8.2 und 8.3 des Pressekodex (Opferschutz bzw. Kinder und Jugendliche), die Fotos der Opfer ohne Verpixelung abzudrucken. Auch verstoße es gegen den Kodex, ihre Namen in der vorliegenden Form zu veröffentlichen. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung sei es gerechtfertigt gewesen, die Fotos der Opfer zu veröffentlichen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Polizei mit Fotos nach dem mutmaßlichen Täter gefahndet. Durch die gewählte Form der Information habe die Redaktion die Bevölkerung motivieren wollen, die Augen in der Öffentlichkeit offen zu halten. Der Erfolg eines Fahndungsaufrufs hänge grundlegend davon ab, im welchem Umfang und mit welchem Detailreichtum über einen solchen Fall berichtet werde.
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht ein Video unter der Überschrift „Stiefvater ertränkt Dreijährige in Hotelpool“. Im Text wird berichtet, ein Mann habe in einem Hotel in Mexiko seine kleine Stieftochter immer wieder in den Pool geworfen, obwohl er genau gewusst habe, dass die Kleine nicht schwimmen konnte. Das Kind sei ums Leben gekommen. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Mit dem Artikel sei ein Video verlinkt, dass die Tötung des Kindes durch seinen Stiefvater detailliert zeige. Es sei unerträglich – so der Beschwerdeführer – solche Bilder zu sehen. Diese hätten in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Der Chefredakteur der Internetplattform bedauert selbst und im Namen der Redaktion die Veröffentlichung des Videos, das unmittelbar nach dem Eingang des Schreibens über die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens von der Webseite entfernt worden sei. Am Ende des betreffenden Artikels habe die Redaktion diese Anmerkung veröffentlicht: „Hinweis: Das betreffende Video wurde gelöscht. Die Redaktion bedauert die Veröffentlichung und entschuldigt sich bei den Betroffenen.“
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Gerwald Claus-Brunner: Pirat fuhr mit Leiche quer durch Berlin“ über einen Politiker der Berliner Piratenpartei. Dieser sei aus dem Leben geschieden, nachdem er zuvor offenbar einen Mann getötet habe. Im Beitrag wird die Suizid-Methode so beschrieben: „An diesem Wochenende richtete sich Claus-Brunner mit Stromschlägen selbst. Dafür hatte er Kabel abisoliert und an seinen Handgelenken befestigt. Als gelernter Mechatroniker wusste er, wie er die Sicherungen überbrücken musste. Dann betätigte er den Lichtschalter, knipste regelrecht sein Leben aus.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, da die Redaktion nach seiner Auffassung gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verstoßen habe. Die detaillierte Beschreibung der Selbsttötungsmethode sei nicht durch das Informationsinteresse gedeckt und leite grob fahrlässig potentielle Nachahmer an. Die Justiziarin der Zeitung bezeichnet Claus-Brunner als Person des öffentlichen Lebens. Nach Richtlinie 8.7 sei bei Berichten über Selbsttötungen Zurückhaltung geboten. Das beziehe sich auf die Nennung von Namen, die Veröffentlichung von Fotos und die Schilderung näherer Begleitumstände. Der Name des Mannes habe wegen seiner Bekanntheit in Berlin genannt werden dürfen. Auch hinsichtlich der Schilderung der Begleitumstände liege keine Persönlichkeitsverletzung vor. Im Bericht gehe es erkennbar nicht darum, die näheren Umstände und Hintergründe eines Suizids darzustellen, sondern um die objektiven Umstände des Todes. Der Verstorbene habe als Person des öffentlichen Lebens bewusst den Kontakt zur medialen Öffentlichkeit gesucht. Diese habe daher ein legitimes Interesse daran, die näheren Umstände des für Außenstehende überraschend erscheinenden Todes zu erfahren. Diese Informationen seien auch geeignet, Spekulationen über eine Gewalttat zu begegnen. Das Vorgehen Claus-Brunners werde lediglich grob beschrieben, so dass ein Anreiz für potentielle Nachahmer nicht gegeben sei.
Weiterlesen
Ein Leser legt seiner Beschwerde an den Presserat diverse Zeitungsseiten aus der Regionalzeitung bei, deren Leser er ist. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Zeitung bei ihrer Berichterstattung über neue Autos die nötige Distanz vermissen lässt. Beispielsweise wird auf einer der Seiten über einen neuen Sportwagen berichtet, den der Motorredakteur in Südafrika getestet hat. Textproben: „…in einem so atemberaubenden Automobil…“ oder „…es ist erstaunlich und faszinierend zugleich, wie leicht und problemlos sich solch ein Sportwagen beherrschen lässt“. Kritik äußert der Autor am Fahrmodulschalter („den hätte man allerdings formschöner gestalten können“). Dem Hauptartikel beigestellt ist ein Erlebnisbericht über das Fahren des Wagens außerhalb der Rennstrecke sowie ein „Stichwort“ über die Rennstrecke. Weitere Berichte des Autors tragen die Ortsmarken Valencia, Estoril und Nizza. Der Beschwerdeführer will festgestellt haben, dass die Zeitung ihre Motorseiten mit geringfügig veränderten Texten der PR-Abteilungen der Autohersteller fülle. Sie weise nicht darauf hin, dass die Hersteller Fahrzeuge zur Verfügung stellten. Auch von anderen Annehmlichkeiten, gewährt von den Autoproduzenten, sei nicht die Rede. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist auf pauschale Vorwürfe und Vermutungen in der Beschwerde hin, in der Vokabeln wie „offenbar“ und „vermutlich“ mehrmals vorkämen. Die Kritik entbehre aus seiner Sicht jeglicher Substanz. Das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex werde von der Zeitung sehr ernst genommen. Werbliche Veröffentlichungen würden als solche kenntlich gemacht. Selbstverständlich bekomme der verantwortliche Redakteur von allen namhaften Autoherstellern im In- und Ausland Einladungen zur Vorstellung neuer Modelle. Ihm würden jedoch außerhalb der Testfahrten keine Wagen überlassen. Der stellvertretende Chefredakteur nennt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde mehrere Zitate kritischen Inhalts aus der beanstandeten Berichterstattung.
Weiterlesen
Unter der Überschrift “Ganz schön konisch“ schreibt das Magazin einer überregionalen Tageszeitung online über die Fertigung von Schreibfedern in einer namentlich genannten Herstellerfirma. Der Autor beschreibt detailliert die einzelnen Arbeitsschritte. Im Beitrag werden darüber hinaus weitere Aspekte der Schreibfederproduktion beleuchtet. Ein Leser der Zeitung bemängelt, dass der Beitrag offenkundig werblicher Natur, aber nicht als Anzeige gekennzeichnet sei. Der Leser müsse bei redaktionellen Beiträgen davon ausgehen, dass dahinter keine werblichen Interessen stünden. Das sei aber schwer zu glauben, vor allem wenn man berücksichtige, dass der genannte Schreibfedernhersteller einer der größten Anzeigenkunden des Magazins sei. Der Beschwerdeführer nennt in diesem Zusammenhang mehrere Artikel, die die Zeitung in den letzten Jahren über den Schreibfeder-Hersteller veröffentlicht hat. Er dokumentiert auch Anzeigen des Produzenten aus dieser Zeit. Die Geschäftsführung des Zeitungsverlages hält die Beschwerde für unbegründet, da es sich aus ihrer Sicht bei dem beanstandeten Artikel um eine redaktionelle, sachgerechte Berichterstattung ohne jeglichen werblichen Charakter handele. Es habe keine Gegenleistung gegeben. Auch ein Fall von Schleichwerbung liege nicht vor. Die Schreibfederherstellung bei der vorgestellten Firma sei ein Beispiel für die immer seltener werdende deutsche Handwerkskunst und stehe damit heute mehr denn je im öffentlichen Interesse. Schließlich heißt es in der Stellungnahme der Zeitung, weder in der Überschrift noch im Text würden konkrete Produkte genannt. Auch finde sich darin keine Aufforderung zum Kauf der Schreibfedern.
Weiterlesen
Nach Ansicht der Redaktion einer Regionalzeitung hat ein leitender Mitarbeiter der Verwaltung in einer Stadt des Verbreitungsgebietes gegen ein Parkverbot verstoßen. Die Zeitung berichtet darüber online unter der Überschrift: „Stadtverwaltung parkt Dorf zu“. Sie zitiert eine Anwohnerin, die vom Einkaufen zurückkam und nicht in ihren Carport fahren konnte, weil die Einfahrt zugestellt war. Die Frau habe den Verdacht geäußert, dass der Falschparker der städtische Fachbereichsleiter für Recht und Ordnung der Stadt sei. Im Artikel nennt der Autor des Beitrages das Kennzeichen und den Typ des falsch parkenden Wagens und berichtet über weitere Parkverstöße. Der Bürgermeister der Stadt moniert nicht die Nennung des Namens des Fachbereichsleiters, wohl aber die Veröffentlichung des amtlichen Kennzeichens und die Beschreibung des Fahrzeugs. Bei diesem handele es sich nicht um einen Wagen der Stadt, sondern um das Privatauto des städtischen Mitarbeiters. Die persönlichen Angaben über diesen unterlägen dem redaktionellen Datenschutz. Insgesamt werde in dem Artikel der Eindruck erweckt, als stelle sich die Stadtverwaltung über geltendes Recht und ahnde nicht den Rechtsverstoß eines leitenden Mitarbeiters der Stadt. Es werde auch der Eindruck erweckt, dass sich der Mitarbeiter aufgrund seiner Position über geltendes Recht stellen könne und dies von der Spitze der Stadtverwaltung toleriert oder gar gefördert werde. Damit äußere die Zeitung den Vorwurf der Vorteilsnahme im Amt. Dies verletze den Mitarbeiter in seiner Ehre und würdige ihn im öffentlichen Ansehen herab. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der fragliche Mitarbeiter, der in der Stadt auch für die Verkehrsüberwachung zuständig sei, habe an jenem Tag in der Halteverbotszone geparkt. Der Fachbereichsleiter sei in der Einleitung zum Bericht mit Funktion und Klarnamen genannt worden, so dass er nicht erst durch die Erwähnung des Autokennzeichens identifizierbar wird. Die namentliche Nennung sei aufgrund seines unbestrittenen Verstoßes presserechtlich zulässig und geboten. Das stelle der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, sondern bestätige die Zulässigkeit. Gerade das Amt, das der Falschparker bekleide, schreibe ihm eine Vorbildrolle zu, an die er sich nicht gehalten habe.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Bürgerliste am Verlagsort, die sich vor aller Augen dezimiere. Im Stadtrat gebe es noch eine andere Fraktion, die sich aus „Freien Wählern“ und Teilen der Bürgerliste zusammensetze. Von dieser Zweierkonstellation profitierten einige Nutznießer. Die Fraktion – so die Zeitung – kassiere nach einer Statutenänderung 85000 Euro jährlich für Personal und Sachmittel, also etwa 7000 Euro pro Monat. Zwei Mitglieder der Bürgerliste seien bei der Fraktion angestellt. Im Artikel wird eine von beiden namentlich vorgestellt. Ihr Gehalt soll der Zeitung zufolge 2200 Euro betragen. Beschwerdeführerin ist die im Text genannte Fraktionsmitarbeiterin. Sie sieht in der Berichterstattung gleich mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung nenne nicht nur ihren vollen Namen, sondern auch ihr vermeintliches Gehalt. Derartig sensible Personaldaten gehörten nicht in die Öffentlichkeit. Ihr Name werde missbraucht, um ihren Arbeitgeber, die Fraktion und den Verein Bürgerliste öffentlich zu diffamieren. Überdies sei die Gehaltsangabe falsch. Sie arbeite in der Fraktion nur in Teilzeit und verdiene deutlich weniger, als die Autorin des Artikels behaupte. Auf welche vermeintlichen Quellen die Journalistin sich berufe sei unklar. Offensichtlich ende ihre Recherche bei Gerüchten. Aus Sicht der Rechtsvertretung der Zeitung ist die Beschwerdeführerin als Gründungsmitglied der örtlichen Bürgerliste eine relative Person der Zeitgeschichte. Im Rahmen der Berichterstattung über die Kommunalwahlen habe über sie identifizierend berichtet werden dürfen. Die Höhe der Bezüge – so die Rechtsvertretung – sei nach Ansicht der Redaktion korrekt wiedergegeben worden. Die Redakteurin habe sich in dieser Frage rückversichert. Sie habe daher davon ausgehen können, dass die von ihr angegebene Gehaltshöhe richtig sei.
Weiterlesen
Eine Lokalzeitung berichtet online über die Notlandung eines Kleinflugzeugs. Sie zeigt ein Foto der Maschine, auf dem dessen Kennung zu sehen ist. Ein Leser der Zeitung kritisiert das Foto. Aufgrund des Kennzeichens des Flugzeuges seien Rückschlüsse auf den Halter bzw. den Piloten der Maschine möglich. Für die Zeitung antwortet deren Chefredakteur. Der Artikel sei nicht nur online, sondern auch gedruckt erschienen. Nach dem Eingang der Beschwerde habe die Redaktion das Foto aus dem Online-Angebot genommen. Der Fall sei unstrittig. Aus reiner Unkenntnis habe es ein Mitarbeiter versäumt, das Kennzeichen zu pixeln. Andererseits sei der Besitzer des Flugzeugs, zugleich der Pilot bei der Notlandung, mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen. Die Redaktion habe mit ihm gesprochen und er habe schriftlich bestätigt, dass er seine Persönlichkeitsrechte durch das Foto nicht beeinträchtigt sehe.
Weiterlesen