Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Zwei Brüder, von denen einer einen Luftangriff auf Aleppo nicht überlebt hat, sind Thema in der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto des überlebenden Jungen Omran. Es zeigt ihn staubbedeckt und blutverschmiert in einem Rettungsfahrzeug sitzend. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung verstoße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Vor allem stört er sich an dem Abdruck des Fotos. Das Bild sei wohl ohne die Einwilligung des Kindes oder eines Entscheidungsberechtigten entstanden und veröffentlicht worden. Mit der Verbreitung im Netz seien die Persönlichkeitsrechte Omrans verletzt worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Das Foto des kleinen, verstörten Jungen stehe ikonographisch für das Grauen des Krieges um Aleppo. Er vergleicht dieses Bild mit dem des kleinen Aylan, der im vergangenen Jahr tot an der griechischen Küste aufgefunden worden war. Der Journalist teilt mit, er könne sich an kein Medium erinnern, das sich den Videosequenzen und Bildern des kleinen Omran nach seiner Rettung aus den Trümmern seines Hauses habe entziehen können. Das Bild habe wie kein anderes eine wichtige Mahnung in die Welt geschickt.
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„Mit Zweitwohnung kein Anspruch auf Wohngeld“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zulasten eines namentlich genannten Lokalpolitikers. Der Brandenburger habe mit einer Lüge zeitweise in Berlin Wohngeld bezogen. Er sei als Kommunalpolitiker in einer Kleinstadt bei Berlin bekannt. Zunächst sei er CDU-Mitglied gewesen. Diese habe ihn jedoch mit einem Ämterverbot belegt, als er für eine Wählergruppe zu einer Wahl angetreten sei, ohne aus der CDU auszutreten. Mittlerweile – so die Zeitung – sitze der Mann als Abgeordneter einer Wählergruppe in der Stadtverordnetenversammlung und im Kreistag. Ein Gericht habe festgestellt, dass er über drei Jahre hinweg unberechtigt Wohngeld bezogen habe, weil er falsche Angaben gemacht habe. Wahrheitswidrig hätte er behauptet, in Berlin keine Zweitwohnung zu haben. Gegen die Entscheidung, die Zahlungen einzustellen, habe der Kommunalpolitiker erfolglos geklagt. Dieser wendet sich jetzt mit einer Beschwerde beim Presserat gegen die Berichterstattung. Er kritisiert, dass er von der Zeitung identifizierbar dargestellt werde. Auch der Passus mit der Parteizugehörigkeit sei falsch, da er seit vielen Jahren CDU-Mitglied sei. Ein Ämterverbot habe es nie gegeben. Es werde zwar ein CDU-Parteiordnungsverfahren geführt. Dies sei jedoch nicht verhandelt oder abgeschlossen. Er sei nicht für eine andere Partei zur letzten Kommunalwahl angetreten, sondern für eine Wählergruppe. Die Zeitung berichte von einer „Lüge“. Unklar sei, welche „Lüge“ gemeint sei. Der Sachverhalt lasse keine Rückschlüsse auf eine Lüge zu. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, bei der Aussage, der Beschwerdeführer habe mit einer Lüge in Berlin Wohngeld bezogen, handele es sich um eine Meinungsäußerung. In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts sei diese Aussage enthalten. Im unstrittigen Urteil stehe dieser Satz: „…der Kläger, der bei seinen Wohngeldanträgen die Frage, ob er auch über anderen Wohnraum verfüge, stets verneint hatte…“ Die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei in den Text aufgenommen worden, um deutlich zu machen, welche der beiden Wohnungen als Hauptwohnung anzusehen sei. Erst diese Darstellung begründe einen Sachbezug. Schließlich gibt die Zeitung an, dass der Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Die darin enthaltene Nennung seines Namens sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Insofern sei es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die identifizierende Berichterstattung kritisiere.
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Einem Polizeibeamten wird vorgeworfen, eine Zeitung mit geheimen Informationen über organisierte Kriminalität versorgt zu haben. Darüber berichtet eine Regionalzeitung online in vier Beiträgen. Der Mann wird als „Stefan B.“ genannt. Er stamme aus einem Dorf im Verbreitungsgebiet der Zeitung, das in einem der Beiträge näher beschrieben wird. Der Polizist – so die Zeitung – sei ein „Mann mittleren Alters“, der zuletzt in einem genau benannten Kommissariat tätig gewesen sei, das für Rocker und andere Bereiche der organisierten Kriminalität zuständig sei. Beschwerdeführer ist der in den Artikeln genannte Beamte, für den sich ein Strafverteidiger beim Presserat meldet. Dieser teilt mit, dass gegen seinen Mandanten der Verdacht der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen besteht. Ihm werde vorgeworfen, einer Boulevardzeitung vorab verfahrensrelevante Details preisgegeben zu haben. Diese waren bei der in einem anderen Ermittlungsverfahren durchgeführten Durchsuchung der Wohn- und Kanzleiräume eines Rechtsanwalts gewonnen worden. Gegen den Rechtsanwalt war wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ermittelt worden. Der Strafverteidiger hält die Berichterstattung für eine Verletzung der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Sein Mandant werde durch die Nennung persönlicher Daten erkennbar. Die Berichterstattung erwecke den Eindruck, als seien die Vorwürfe bereits erwiesen. Der zuständige Redaktionsleiter hält die Vorwürfe für haltlos. Die kritisierten Beiträge führten nicht zu einer Identifizierung des Betroffenen und wahrten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Bei „Stefan B.“ handele es sich um einen im deutschen Sprachraum sehr gewöhnlichen Namen. Familie, Nachbarn und Kollegen hätten von den Durchsuchungen in der Wohnung und in den Diensträumen des Betroffenen nicht erst durch die Berichterstattung erfahren. Auch bestehe nicht nur ein außerordentlich hohes öffentliches, regionales Interesse an der Berichterstattung um die Entlarvung eines mutmaßlichen Geheimnisverräters der Polizei. Als Amtsträger in einer renommierten und mit hochsensiblen Informationen arbeitenden Abteilung der Polizei habe der Betroffene eine herausgehobene Stellung als Beamter, deren Missbrauch strafrechtlich gesondert sanktioniert werde. Die Öffentlichkeit hat auch ein überwiegendes Interesse daran, darüber aufgeklärt zu werden, dass der vermeintliche Informant in der Polizei gefunden worden sei. Die kritisierten Beiträge erfüllten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.
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„Irische Landfahrer machen mächtig Ärger“ berichtet eine Regionalzeitung online. Eine kleine Stadt sei von einer reisenden Gruppe, die mit mehr als hundert Wohnwagen auf einer Wiese haltgemacht hätte, „überfallartig eingenommen worden“. Angeblich seien alle Gruppenmitglieder aus Irland und England nach Deutschland gekommen, um hier das Fest Mariä Himmelfahrt zu feiern. Viele Passanten – so die Zeitung – wollten jedoch nicht an einen religiösen Hintergrund der Zusammenkunft glauben. Sie zitiert einen Mann, der sich über eine Gruppe leicht bekleideter Mädchen äußert: „Die sehen aus wie Prostituierte“. Eine Joggerin habe berichtet, sie sei von jungen Männern angemacht und beschimpft worden. Anwohner beklagten sich darüber, dass ihre Straße nachts zur Partymeile gemacht worden sei. Der nahe Einkaufsmarkt und eine Tankstelle – so der Bericht weiter – verzeichneten eine enorme Diebstahlquote. Journalisten würden bedroht und beschimpft, wenn sie von dem Treiben berichten wollten. Die Stadt habe Container aufgestellt, doch liege der Müll weit verbreitet in der Gegend herum. Für die Gruppe aufgestellte Toilettenhäuschen seien kaum angenommen worden. Der Beschwerdeführer – ein Vertreter des Verbandes Deutscher Sinti und Roma – beklagt Unterstellungen, z. B. dass sie „angeblich“ wegen eines Gottesdienstes angereist und „angebliche Religionsanhänger“ seien. Es werde von einer „enormen Diebstahlsquote„ berichtet und von „illegalem Treiben“. Der Artikel bediene damit den Antiziganismus, der Zuschreibungen wie Nomadentum, Diebstahl und Kriminalität sowie Heidentum beinhalte. Für den Verband deutscher Sinti und Roma sei auch die Bezeichnung der Iren als „Landfahrer“ problematisch. Die bayerische „Landfahrerstelle“ habe 1946 in personeller Kontinuität die „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerwesens“ ersetzt. Diese habe zusammen mit der „Rassenhygienischen Forschungsstelle“ in der NS-Zeit die Erfassung, Deportation und Ermordung der als „Zigeuner“ gebrandmarkten Menschen organisiert. Auch heute verknüpften die meisten Menschen die Begriffe „Landfahrer“ und „Zigeuner“ mit Sinti und Roma. Der Chefredakteur der Zeitung will festgehalten wissen, dass der Text keinen Zusammenhang zwischen den Begriffen „Landfahrer“ und „Zigeuner“ herstelle. Dies tue lediglich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Presserat. Die Redaktion habe den Begriff „Landfahrer“ verwendet, um den des „Zigeuners“ zu vermeiden. Der vom Beschwerdeführer monierte Bericht sei auf der Basis glaubwürdiger Quellen entstanden. Wenn objektiv und aus guter Quelle belegbar berichtet werde, solle man die Fakten nicht verschweigen, schon um der „Lügenpresse“-Debatte nicht weiter Auftrieb zu geben.
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass eine Stadt nunmehr „…einen eigenen Vollzugsbediensteten“ hat. Dieser sei dafür abgestellt, den ruhenden Verkehr zu überwachen. Im Artikel wird der Name des Mannes genannt. Der Betroffene kritisiert dies. Die Nennung sei nur als Information für den Gemeinderat und nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen. Der Chefredakteur räumt ein, dass an der Nennung des Namens kein öffentliches Interesse bestanden habe. Die Autorin des Beitrages habe dies angesichts der öffentlichen Sitzung, in der der Name genannt worden sei, nicht beachtet. Die Redaktionsleitung habe den Fall mit den Mitarbeitern der betreffenden Lokalredaktion besprochen, so dass sich derartiges nicht wiederholen werde.
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Zwei Asylbewerber beginnen eine Lehre. Einer von beiden bricht sie ab. Die Regionalzeitung berichtet gedruckt und online. Der Abbrecher wird mit dem vollen Namen und mit seiner somalischen Herkunft genannt. Sein Arbeitgeber kommt in dem Artikel zu Wort. Er äußert sich der Zeitung gegenüber enttäuscht über das Verhalten seines ehemaligen Auszubildenden. Er habe gemerkt, dass der junge Mann eine andere Arbeitseinstellung habe, als man in Deutschland gewohnt sei. Eine anonymisierte Beschwerdeführerin kritisiert eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Mannes, da er von der Zeitung identifizierbar dargestellt werde. Er werde durch mehrere persönliche Angaben an den Pranger gestellt. Der Betroffene selbst sei nicht zu dem Vorgang gehört worden. Es könne aus seiner Sicht auch andere Gründe für den Abbruch der Ausbildung geben, wie zum Beispiel kein Lohn, unbezahlte Überstunden oder Mobbing am Arbeitsplatz. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der kritisierte Artikel auf einer Vorberichterstattung unter der Überschrift „Lehrstelle als wichtiger Schritt zur Integration“ basiere. Seinerzeit habe die Zeitung den 24-jährigen Asylbewerber aus Somalia vorgestellt, der sich dabei selbst als eifriger Bäckerlehrling präsentiert habe. Schon damals seien die persönlichen Daten unbeanstandet genannt worden. Auch sei ein Foto von ihm veröffentlicht worden. Die Nennung von Nationalität und Asylbewerberstatus sei dabei einzig und allein von der journalistischen Verpflichtung gewesen, den Leser umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Die Autorin habe mit dem neuerlichen Bericht die Leser informieren wollen, was aus dem Mann und seiner Ausbildung geworden sei. Da er nicht mehr am Ort lebe, habe die Zeitung ihn auch nicht befragen können. Die im Artikel beschriebenen Hintergründe für den Ausbildungsabbruch seien von dem jungen Mann aber gegenüber verschiedenen Personen genauso geäußert und von diesen auch bestätigt worden.
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„Was für ein grauenvoller Unfall!“ – so lautet die Überschrift eines Videos, das in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung verbreitet wird. Der Film zeigt einen Verkehrsunfall, bei dem ein Lastwagen einen Pkw unter sich begraben hat. Vier der fünf Pkw-Insassen kamen dabei ums Leben. Zu sehen ist auf dem Video auch, wie der überlebende Fahrer eines der beiden Fahrzeuge von den Rettungskräften abtransportiert wird. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Video eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex. Er kritisiert, dass bereits in der Vorschau zum Video der Moment dargestellt werde, in dem Menschen zu Tode gekommen seien. Das Justiziariat der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit den akut lebensgefährlichen Zuständen auf Chinas Straßen, die durch die Zahl von jährlich etwa 200.000 schweren Verkehrsunfällen belegt würden. Weltweit seien die Zustände auf Chinas Straßen immer häufiger Thema in den Medien. Rücksichtslosigkeit und Rohheit wüchsen sich immer mehr zu einem gesellschaftlichen Problem aus, das zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden dürfe. Es sei schlicht unmöglich, das Unfallgeschehen abzubilden, ohne das Schicksal der Unfallbeteiligten anzusprechen. Der Unfallhergang selbst stehe im Fokus des Beitrages. Es seien weder die Verletzten oder sterbenden Insassen selbst, noch deren Blut oder Ähnliches für den Betrachter erkennbar. Auch die Tatsache, dass die Rettung des überlebenden Fahrers aus dem Unfallwagen gezeigt würde, führe nicht zu seiner Herabwürdigung zum bloßen Objekt.
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„Mehrere Mädchen im Freibad sexuell belästigt“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Bericht über angebliche sexuelle Übergriffe in einem Freibad. Sie schreibt, der Tatverdächtige sei ein „Flüchtling aus dem Irak“. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen sei er wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug für den Hinweis auf die Herkunft und den Flüchtlingsstatus des Mannes. Ihm sei nicht klar, inwiefern ihm als Leser das Verständnis des berichteten Vorganges ohne die von ihm kritisierten Angaben erschwert worden wäre. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass Ziffer 12 des Pressekodex seit der Kölner Silvesternacht keinen Maßstab liefere, um die Erwähnung von ethnischen Hintergründen presseethisch zu bewerten. Der Begriff „begründeter Sachbezug“ lasse es an der erforderlichen Schärfe und Klarheit fehlen, um darauf rechtliche bzw. ethische Urteile zu stützen. Die Redaktion habe eigenverantwortlich die dann getroffene Entscheidung der Herkunftsnennung presseethisch sorgfältig abgewogen. Die Zeitung sehe einen begründbaren Sachbezug in der Tatsache, dass der Bericht auf eine frühere, ähnliche Belästigungssituation in einem Freibad verweise, die sogar zu einem polizeilichen Einsatz geführt habe.
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Eine Regionalzeitung berichtet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen online und gedruckt über die Vergewaltigung einer Frau. Der Täter konnte mehrere Wochen nach der Tat durch Fingerabdrücke überführt und in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgenommen werden. Er wurde von der Zeitung in beiden textgleichen Artikeln als Asylbewerber aus Gambia genannt. Ein anonymer Beschwerdeführer hält die Nennung der Herkunft und des Asylbewerberstatus des Täters für einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Ein Sachbezug bestehe nicht. Der Artikel schüre Vorurteile gegen Minderheiten. Der Redaktionsleiter der Lokalausgabe der Zeitung berichtet, der Beitrag sei aufgrund eigener Recherchen und auch auf der Basis einer Polizeimeldung entstanden. In der Stadt habe es in letzter Zeit eine hohe Anzahl von Straftaten und kriminellen Delikten gegeben, die Asylbewerbern zugeschrieben würden. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion entschlossen, den ethnischen Hintergrund zu nennen. Der sei auch in der Meldung des zuständigen Polizeipräsidiums genannt worden. Die Nennung der Nationalität sei auch erfolgt, um nicht pauschal alle rund 1.000 in der Kleinstadt lebenden Asylbewerber in Misskredit zu bringen. Die Polizei – so der Redaktionsleiter – habe im Zusammenhang mit der rapide angestiegenen Kriminalität eine Sondereinsatzgruppe der Bereitschaftspolizei eingesetzt. In der Zeitung habe sich eine öffentliche Diskussion über die Unterbesetzung der Polizei entwickelt. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion entschlossen, bei relevanten Straftaten darauf Bezug zu nehmen.
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„Videoanalyse zur Wahl in Mecklenburg-Vorpommern: ´Die AfD-Wähler sind Rassisten´“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins einen Beitrag. Darin nimmt der Politik-Ressortleiter Stellung zur Politik der AfD-Chefin Frauke Petry und dem Wahlerfolg der AfD. Im Beitrag heißt es unter anderem: „Letztlich überrascht mich das Ergebnis überhaupt nicht. Ich glaube, dass wir einfach in Deutschland einen gewissen Prozentsatz an Fremdenfeinden haben, an Rassisten. (…) Ich glaube, man muss auch einmal klar benennen, dass die Wähler der AfD tatsächlich Rassisten sind und dass Frauke Petry eben hier eine Politik betreibt, die den Leuten suggeriert, ´Deutschland den Deutschen´, andere sind nicht würdig bei uns zu leben, wir sind das überlegene Volk und das ist letzten Endes eine zutiefst fremdenfeindliche, rassistische Politik.“ Mehrere Leser beschweren sich über den Beitrag. Sie halten die Aussage „AfD-Wähler sind Rassisten“ für diskriminierend. Sie sehen einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex gegeben. Zudem verletze die pauschale Verurteilung AfD-Wähler in ihrer Ehre. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins argumentiert, die Formulierung, „dass die Wähler der AfD tatsächlich Rassisten sind“ sei trotz ihrer äußerlichen Gestalt als Tatsachenbehauptung ersichtlich eine Meinungsäußerung, wie es sie in dieser Form immer wieder und von allen Seiten gebe (Beispiel: Tucholskys „Soldaten sind Mörder“). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung komme es laut Bundesverfassungsgerichtsbeschluss auf den Verständnishorizont des verständigen Publikums und zwar unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und Kontextes der Äußerung an. Der kritisierte Beitrag – so das Magazin weiter - sei im Nachgang zu der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht worden. Die bemängelte Passage sei Teil eines Kommentars bzw. einer Analyse. Schon das äußere Format spreche eindeutig für eine Meinungsäußerung.
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