Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Chefredakteur stimmt dem Beschwerdeführer zu

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Vermisstes neunjähriges Mädchen wieder aufgetaucht“. Es geht um ein als vermisst gemeldetes Kind, das wohlbehalten wieder aufgefunden worden sei. Zum Bericht gestellt ist ein Bild des Mädchens, das die Polizei im Zusammenhang mit der Suche verbreitet hatte. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Veröffentlichung des Fotos zu diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletze. Da die Suche abgeschlossen sei, habe kein Anlass bestanden, das Bild erneut zu veröffentlichen. Der Chefredakteur stimmt dem Beschwerdeführer zu. Weder der Name noch das Foto des Mädchens hätten veröffentlicht werden dürfen. Er habe beides sofort löschen lassen. Die verantwortliche Redakteurin habe den Fehler eingesehen und bedauere ihn sehr. Er – der Chefredakteur – habe den Vorgang zum Anlass genommen, die Redaktion einmal mehr zu sorgfältiger Arbeit zu ermahnen.

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„Würdevoll mit Opfern umgegangen“

Eine Boulevardzeitung berichtet online und gedruckt innerhalb von zwei Tagen über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 in den französischen Alpen. In mehreren Beiträgen sind Fotos von Opfern des Absturzes platziert. Im Beitrag werden deren Namen genannt und weitere persönliche Angaben gemacht. Ein Bericht enthält das gepixelte Foto der Halterner Schulklasse, deren Mitglieder Opfer der Katastrophe waren. Auf einem weiteren Foto ist eine Spanisch-Lehrerin zu sehen, die zu den Opfern gehören soll. Im Zusammenhang mit einem anderen Artikel zeigt die Zeitung erneut die Halterner Schulklasse mit gepixelten Gesichtern. Neben dem Bericht steht die Traueranzeige mit den vollen Namen der Opfer. Zu einem dritten Beitrag ist ein Foto mit drei Urlaubern gestellt, das von diesen vor dem Abflug in Barcelona auf Facebook veröffentlicht wurde. Zu sehen sind außerdem Fotos von einem Feuerwehrmann, einem spanischen Geschäftsmann, einem Dortmunder Uni-Dozenten, einer Mutter und ihres Sohnes, einem Steward und einem Paares aus Wuppertal. Alle Personen werden ungepixelt dargestellt. Genannt werden Vornamen und abgekürzte Nachnamen, Wohnort, teilweise das Alter und andere persönliche Details wie Beruf oder Reisegrund. Mehrere Beschwerdeführer sehen in den Veröffentlichungen Verstöße gegen den Schutz der Persönlichkeit und teilweise – im Hinblick auf die Angehörigen – Verstöße gegen Richtlinie 11.3 (Berichterstattung über Unglücksfälle). Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem würdevollen Umgang der Redaktion mit den Opfern. Es seien ausschließlich öffentlich zugängliche Fotos verwendet worden. Die Bilder der toten Schüler seien in ihrem Heimatort Haltern ausgestellt gewesen. Andere Fotos seien in ganz Europa veröffentlicht worden. Der Abdruck der Todesanzeige sei auch nicht zu beanstanden, da die Namen in Haltern ohnehin bekannt gewesen seien.

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Das Kind aus dem Leib geschnitten

„Schrecklicher Notruf: Sie hat mich aufgeschnitten“- unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den aus den USA stammenden Mitschnitts eines Notrufs. In dem original wiedergegebenen Mitschnitt berichtet die Anruferin, dass sie schwanger sei und eine ihr unbekannte weibliche Person ihr den Bauch aufgeschnitten habe. Während des Gesprächs droht das Opfer mehrfach das Bewusstsein zu verlieren. Sie wird von der Notrufmitarbeiterin aufgefordert, den Tathergang und ihren Zustand zu beschreiben. Sie nennt ihren Vornamen, ihr Alter und ihre Adresse. Sie beschreibt ihre Verletzungen. Der Mitschnitt endet mit dem Eintreffen der Rettungskräfte. Die Zeitung illustriert ihren Bericht mit einem Porträtfoto der Anruferin. Ein Leser der Zeitung ist der Beschwerdeführer. Er sieht in dem Bericht und dem Mitschnitt des Notrufs Verletzungen der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung). Die Wiedergabe der mit Stöhnen und Leid unterlegten Originalaufzeichnung des Notrufs einer lebensgefährlich verletzten Frau, der gerade das Kind aus dem Leib geschnitten worden sei, habe keinerlei Relevanz für den Bericht über das Verbrechen. Hier gehe es um Sensationssucht durch die Veröffentlichung der Stimme des Opfers. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Veröffentlichung des Notruf-Mitschnitts habe der Veranschaulichung eines ungewöhnlichen Verbrechens gedient, das weltweit Aufsehen erregt habe. Die Redaktion habe den Mitschnitt von amerikanischen Medien übernommen, wo es üblich sei, spektakuläre Mitschnitte von Notrufen zu veröffentlichen. Der vorliegende Mitschnitt diene der Dokumentation des besonnenen Vorgehens der Rettungskräfte. Die Beamtin, die den Anruf entgegengenommen habe, sei später offiziell ausgezeichnet worden. Der Notruf zeige, welchen tragischen Situationen die Mitarbeiter ausgesetzt seien. Das Opfer habe sich für deren Einsatz bedankt und sei damit einverstanden gewesen, dass der Mitschnitt veröffentlicht worden sei und ihre persönlichen Daten genannt würden.

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Partnerin des Todespiloten identifizierbar

„Freundin des Todespiloten unterrichtet an Gesamtschule“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über die Partnerin des Germanwings-Piloten, der im März 2015 eine Maschine mit 150 Menschen an Bord in den französischen Alpen an einem Berg zerschellen ließ. Der Autor teilt mit, dass die Freundin des Piloten – mit dem Buchstaben G. vorgestellt - an einer Gesamtschule am Niederrhein Mathematik unterrichte. Sie habe mit ihrem Freund in einer Wohnung am Düsseldorfer Stadtrand gelebt. Die Namen von beiden seien noch am Türschild zu lesen. Angeblich kannten sie sich aus Montabaur, der Heimatstadt von Andreas L. Sie hätten Hochzeitspläne gehabt. In letzter Zeit habe es jedoch in der Beziehung gekriselt. Für die anstehende Trennung sei sein Kontrollwahn ein möglicher Grund gewesen. Er soll ihr sogar ihre Kleidung vorgeschrieben haben. Eine Trennung schließe auch ein Pizzabäcker namens Hassan nicht aus. Bei ihm hätten die beiden oft Pizza bestellt, mit Schinken, Broccoli und Zwiebeln, wie die Redaktion herausgefunden haben will. In den Wochen vor dem Absturz sei nur Andreas L. zu ihm gekommen, um zu bestellen. Auf einem beigestellten Foto ist der Balkon der Wohnung von Andreas L. und seiner Freundin G. zu sehen. Mehrere Beschwerdeführer sehen durch die Berichterstattung den Schutz der Persönlichkeit der Partnerin des Co-Piloten verletzt. Durch die Nennung vieler persönlicher Details sei sie identifizierbar und werde zusätzlich stigmatisiert. Die Redaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Partnerin des Co-Piloten sei durch die im Artikel genannten Informationen nicht identifizierbar. Am Niederrhein gebe es mehr als 50 staatliche Gesamtschulen und darüber hinaus noch mehrere private. Durchschnittlich seien nach Auskunft der Bezirksregierung an jeder Schule 72 Lehrkräfte beschäftigt. Wegen der vielen Teilzeitkräfte sei diese Zahl in Wirklichkeit noch größer. Da mache der Hinweis auf eine angebliche Schwangerschaft, die noch gar nicht erkennbar sein müsse, die Identifizierung nicht möglich. Ebenso wenig tauge der Hinweis auf den Wohnort am Düsseldorfer Stadtrand zur Erkennbarkeit. Britische Medien hätten den vollen Namen der Frau genannt. Deren Identifizierbarkeit sei also nicht auf die jetzt beanstandete Berichterstattung, sondern auf andere zurückzuführen. Die Frage, ob überhaupt über die Partnerin des Germanwings-Piloten habe berichtet werden dürfen, steht für die Rechtsabteilung außer Frage. Die Tat des Mannes sei so ungeheuerlich gewesen, dass die Frage nach den Motiven auf ein großes öffentliches Interesse gestoßen sei. Da solche Motive auch im privaten Bereich liegen können, könne die Berichterstattung über diesen nicht unzulässig sein.

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Prinzessin angeblich „unheilbar krank“

Eine Zeitschrift, die sich vorzugsweise Themen aus der Welt der Berühmten, Reichen und Schönen widmet, befasst sich mit der norwegischen Prinzessin Mette-Marit. Die Rede ist dabei von einer Schock-Diagnose, denn die Prinzessin sei unheilbar krank. Palast-Kenner sprächen von einer „ausgewachsenen Depression“. Dafür gebe es keine Heilung, teilt die Redaktion mit. Sie zeigt auf ihrer Titelseite das Foto der weinenden Prinzessin. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, die Formulierung „unheilbar krank“ sei eine falsche und nicht belegte Tatsachenbehauptung. Auch werde durch die Berichterstattung die Prinzessin in ihrem Persönlichkeitsschutz verletzt. Außerdem sei die Aussage über die Unheilbarkeit von Depressionen geeignet, bei Lesern unbegründete Befürchtungen zu wecken. Das Foto auf der Titelseite stamme von der Trauerfeier für 77 Ermordete auf der Insel Utoya. Es sei nicht als Symbolfoto gekennzeichnet. Weder Verlag noch Redaktion der Zeitung nehmen zu der Beschwerde Stellung.

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Unwahres in Text und Bild verbreitet

Eine Zeitschrift, deren Aktivitäten man wohl am besten mit dem Spektrum des Regenbogens umschreibt, hat sich das Thema Mette-Marit vorgenommen. Die norwegische Prinzessin habe eine „Schock-Diagnose“ bekommen, wonach sie wegen schwerer Depressionen unheilbar krank sei. Das hätten so genannte Palast-Insider verbreitet. Die Redaktion stellt fest, dass eine Heilung ausgeschlossen sei. Zum Bericht gestellt ist ein Foto der weinenden Prinzessin. Ein Leser der Zeitschrift wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Tatsachenbehauptung, Mette-Marit sei unheilbar krank, sei falsch und unbelegt. Die Angaben über die angebliche Erkrankung der Prinzessin verletzten deren Persönlichkeitsschutz. Die Behauptung, Depressionen seien unheilbar, seien geeignet, bei Lesern unbegründete Befürchtungen zu wecken. Das Foto der weinenden Mette-Marit sei vor Jahren auf der Insel Utoya während der Trauerfeier für 77 ermordete Menschen aufgenommen worden. Die Redaktion habe auf diesen Umstand nicht hingewiesen und das Symbolfoto nicht als solches gekennzeichnet. Weder Verlag noch Redaktion nehmen zu der Beschwerde Stellung.

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„Verkaufsfördernde Sensationsmache“

Ein Behördenleiter in einer deutschen Großstadt verlässt sein Büro, besorgt sich den Schlüssel zum Konferenzzimmer, öffnet dort ein Fenster und stürzt sich – neun Stockwerke tief – in den Tod. Die örtliche Zeitung berichtet. Das Entsetzen in der Stadt über den Suizid des Mannes sei groß. Seit vielen Jahren habe er in den Diensten der Kommune gestanden, sei Leiter des Bürgerbüros und zuletzt des Ordnungsamtes gewesen. Auch habe er als Wahlleiter gewirkt. Der Artikel enthält ein Foto von der abgesperrten Unglücksstelle sowie ein Porträtfoto des Verstorbenen. Im Text wird sein Werdegang nachgezeichnet. Dabei wird auch erwähnt, dass er Vorstandsmitglied im Ortsverband einer Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.7, des Pressekodex. Die Nennung des Namens sei auch nicht unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass der Verstorbene am Ort vielleicht als eine Person der Zeitgeschichte bezeichnet werden könnte. Die Schilderung des Suizid-Ablaufs diene nur der Befriedigung voyeuristischer Neigungen. Der Beschwerdeführer spricht von verkaufsfördernder Sensationsmache. Er legt das Foto eines Verkaufsaufstellers der Zeitung bei. Darauf ist unter der Überschrift „Tragödie“ zu lesen: „Amtsleiter stürzt sich aus Bürgerbüro in den Tod“. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Verstorbene sei für die Stadt und ihre Umgebung eine relative Person der Zeitgeschichte gewesen. Er genieße daher einen geringeren Persönlichkeitsschutz als jemand, der in der Öffentlichkeit keine Rolle spiele. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall das Zurückhaltungsgebot. Der Unglücksort befinde sich in einer belebten Straße der Stadt. Durch die Absperrungen und den Einsatz der Rettungskräfte habe der Vorgang große öffentliche Aufmerksamkeit erregt. Ein Führungsmitglied des örtlichen Vereins „Angehörigengruppe um Suizid in …“ habe sich beim Autor des Artikels schriftlich für seine sensible und sachliche Berichterstattung bedankt. Lobend erwähnt werde dabei auch, dass der Autor auf den Begriff „Selbstmord“ gänzlich verzichtet habe.

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Voreilig über Suizid informiert

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über den Suizid eines Behördenleiters. Dieser habe sein Büro verlassen, sich den Schlüssel für das Konferenzzimmer besorgt, dort ein Fenster geöffnet und sei neun Stockwerke tief in den Tod gestürzt. Der Mann habe sich in vielfältiger Weise im öffentlichen Raum engagiert und sei weithin bekannt gewesen. Umso größer sei das Entsetzen in der Stadt und ihrer Umgebung über den Tod des Leiters des örtlichen Ordnungsamtes. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das den abgesperrten Unglücksort zeigt. Der Name des Verstorbenen wird ebenso genannt wie sein Alter. Den Beschwerdeführer stört vor allem, dass die Online-Ausgabe der Zeitung über den Suizid schon berichtet habe, als noch nicht alle unmittelbaren Familienangehörigen informiert gewesen seien. In der Presseerklärung der Stadt zum Tod ihres Mitarbeiters (sie liegt der Beschwerde bei) werde bewusst auf nähere Angaben verzichtet. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie verweist auf die vielfältigen Aktivitäten des Verstorbenen, die ihn in der Stadt und in ihrer Umgebung zu einer relativen Person der Zeitgeschichte gemacht hätten. Er genieße daher einen geringeren Persönlichkeitsschutz als jemand, der in der Öffentlichkeit keine oder eine wesentlich geringere Rolle gespielt habe als der Verstorbene. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall das Zurückhaltungsgebot. Zudem habe sich der Suizid an einer belebten Straße der Stadt abgespielt. Absperrungen und der Einsatz der Rettungskräfte hätten für einen großen Aufmerksamkeitsgrad gesorgt. Zum Vorwurf der zu schnellen Berichterstattung teilt die Rechtsabteilung mit, eine freie Fotografin, die in der Nähe des Unglücksortes wohne, sei durch den Einsatz der Rettungskräfte auf den Vorgang aufmerksam geworden. Einen Hinweis der Redaktion habe es nicht gegeben. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn der Beschwerdeführer die schnelle Berichterstattung der Zeitung kritisiere, die Berichterstattung der Stadt, die nur eine Stunde nach dem Ereignis erfolgt sei, jedoch lobe. Die Rechtsabteilung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass der Verein „Angehörigengruppe um Suizid in …“ sich beim Autor des Beitrages schriftlich für die sensible und sachliche Berichterstattung bedankt habe. Der Verein bedankt sich auch dafür, dass in dem Bericht das stigmatisierend empfundene Wort „Selbstmord“ nicht vorkomme.

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Edathy als „Schwein-Heiligen“ bezeichnet

Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Der Schwein-Heilige“ auf der Titelseite über die Aussage des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages und die Behandlung des Falles durch das Bundeskriminalamt. Im Beitrag heißt es: „Er hat Filme von nackten Kindern gekauft, muss deshalb vor Gericht. Doch bei seinem ersten öffentlichen Auftritt seit seinem Rückzug im Februar zeigt der Ex-SPD-Abgeordnete Sebastian Edathy (45) weder schlechtes Gewissen noch Mitgefühl für die missbrauchten Kinder, sondern nur Mitleid mit sich selbst. Und schwärzt alte Parteifreunde an.“ Edathy selbst – er lässt sich von einem Anwalt vertreten – ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er sieht die Ziffern 1, 9 und 13 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde, Schutz der Ehre und Unschuldsvermutung) verletzt. Nach Edathys Auffassung hat die Zeitung auch gegen Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung) verstoßen. Die Bezeichnung als „Schwein“ und „Schwein-Heiliger“ widerspreche den Grundsätzen des Pressekodex, da sie ausschließlich seine Herabwürdigung zum Ziel habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht Edathys Anwalt. Die Bezeichnung „Schwein“ sei nach der Spruchpraxis des Presserats eine zulässige Formulierung, wenn relevante Umstände vorlägen. Hier korrigiert die Geschäftsstelle des Presserats. Das Zitat „Die Bezeichnung ´Schwein´ bringe zum Ausdruck, was der weitaus größte Teil der Bevölkerung über den Mann und die ihm zur Last gelegte Tat denke“ stammt nicht aus den Entscheidungsgründen des Beschwerdeausschusses im Verfahren 0432/11/1-BA, das die Rechtsvertretung der Zeitung anführt. Vielmehr stammt das Zitat aus der im Text der Entscheidung enthaltenen Stellungnahme der damaligen Beschwerdegegnerin.

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Identität einer toten Frau offengelegt

Ein mutmaßliches Beziehungsdelikt ist unter der Überschrift „Kellnerin (30) lag tot und gefesselt in Badewanne“ Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Beine der Frau seien gefesselt und über ihren Kopf sei eine Plastiktüte gestülpt gewesen. Auch eine Kopfverletzung sei festgestellt worden. Am gleichen Tag habe sich der Ex-Freund der Frau das Leben genommen, indem er von einem Hochhaus gesprungen sei. Die Zeitung nennt den Vornamen und den abgekürzten Familiennamen sowie das Alter der Frau und ihre Herkunft aus einem namentlich genannten Dorf. Dort habe sie in einem ebenfalls namentlich genannten Eiscafé gekellnert. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das die Frau bei der Arbeit zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Durch die Veröffentlichung des Fotos werde die Ehre der toten Frau verletzt. Ihre Identität werde durch das unverfremdete Foto offengelegt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege nicht die Persönlichkeitsrechte des Opfers. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, die Gefühle der Hinterbliebenen nicht zu respektieren. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion habe die Identität der toten Frau offengelegt. Ihr Tod sei in ihrem Umfeld zum Zeitpunkt der Veröffentlichung schon bekannt gewesen. Aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Ausflugslokal sei sie in ihrem Wohnort und in der näheren Umgebung bekannt gewesen. Der Betreiber des Lokals habe wegen des Ablebens seiner Mitarbeiterin eine geplante Silvesterfeier abgesagt. Wenige Tage später habe er der örtlichen Zeitung auf Nachfrage mitgeteilt, dass er seinen Silvester-Gästen die Absage selbst mitgeteilt habe. Auch sei an der Eingangstür des Lokals ein Zettel angebracht worden, auf dem mitgeteilt wurde, dass das Lokal wegen eines Todesfalles einige Tage lang geschlossen sei. Es stimme also nicht, dass die Identität der Getöteten durch den Artikel offengelegt worden sei.

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