Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Zu kriminell – Union lehnt Visa-Freiheit für Georgier ab!“ über die Diskussion in der EU, Georgiern die Visa-Freiheit zu gewähren. Vor allem die CDU sei dagegen, schreibt die Redaktion. Sie zitiert deren Innen-Experten mit der Aussage: „Georgische Asylbewerber sind so kriminell wie keine andere Ausländergruppe.“ Die Zeitung schreibt, dass georgische Banden in Deutschland auf Einbruchstour gehen. Hinter den meisten Einbruchsserien stecke die georgische Mafia. Der Bund der Kriminalbeamten habe laut der Zeitung zuletzt gewarnt, dass die georgische Mafia für große Teile der 167.000 Einbrüche in Deutschland im Jahr 2015 verantwortlich sei. Das Deutsch-Georgische Zentrum für Internationale Beziehungen ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Überschrift suggeriere, dass alle Georgier kriminell seien. Sie schüre Vorurteile. Das Zentrum sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffer 12, Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten). Auch die Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) sei verletzt worden. Die von der Zeitung aufgestellten Behauptungen seien diskriminierend und entsprächen nicht den Tatsachen bzw. der offiziellen Kriminalitätsstatistik. Der Beschwerdeführer legt die polizeiliche Statistik des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 2015 vor. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf Zitate von Innen- und Außenexperten, des Bundeskriminalamtes und des Vorsitzenden des Bundes deutscher Kriminalbeamter, die auf mögliche Gefahren der Visa-Freiheit und des NATO-Beitritts Georgiens hinwiesen. In dem Beitrag werde auf die mit einer Visafreiheit einhergehende weitere Ausweitung der Kriminalität aufmerksam gemacht. Den Lesern werde sofort deutlich, dass nicht alle Georgier pauschal als kriminell bezeichnet würden. Es werde lediglich aufgezeigt, dass unter zugewanderten Georgiern eine hohe Kriminalitätsrate herrsche und diese durch die Visa-Freiheit noch weiter zunehmen könnte. Die Kernaussagen des Beitrages entsprächen der Wahrheit. Es werde darin klargestellt, dass nicht alle Einbrüche von georgischen Kriminellen begangen würden, aber eine Vielzahl davon diesen zuzurechnen sei. 66 Prozent der georgischen Tatverdächtigen seien Zuwanderer. Dies unterstütze die These des Vorsitzenden des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Schulz, dass Asylbewerber aus Georgien im Auftrag der georgischen Mafia Einbrüche begehen würden.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen sexuellen Übergriff auf eine 17-Jährige. Grundlage für den Bericht ist eine Polizeimeldung. Über den festgenommenen Täter heißt es: „Der 26-jährige Tatverdächtige sitzt wegen versuchter Vergewaltigung in Untersuchungshaft. Er ist laut Polizei arabischer Herkunft und wohnt in (…).“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der arabischen Herkunft des Tatverdächtigen und sieht darin einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, in der Gesamtausgabe sei zu dem Fall nur eine knappe Meldung erschienen. Einen großen Bericht habe die Lokalredaktion gebracht, in deren Bereich sich der Vorfall ereignet habe. Die arabische Herkunft des Mannes sei in einem Zeugen-Aufruf der Polizei enthalten gewesen. In der Kurzmeldung werde die Polizei ebenfalls als Quelle der Information genannt, so dass zumindest ein mittelbarer Sachbezug zum berichteten Geschehen entstanden sei. Die Meldung sei zu einer Zeit entstanden, als in der Redaktion – auch ausgelöst durch die Ankündigung des Presserats, die Richtlinie 12.1 zu überdenken – eine lebhafte Diskussion über eine Nennung der ethnischen Herkunft bei Verdächtigen entbrannt sei. Sollte der Eindruck entstanden sein, dass die Nennung der Herkunft des Verdächtigen keinen hinreichenden Sachbezug zum berichteten Vorgang aufweise, so bedauere dies die Redaktion. Ihr Ziel sei weiterhin eine diskriminierungsfreie Berichterstattung. Gleichzeitig sollte jedoch der Anspruch einer umfassenden Information gewahrt werden.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Überfall auf Kinder. Überschrift: „Sex-Überfall in Jugendherberge“. Ein Mann sei in eine Jugendherberge eingedrungen und habe dort zunächst sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen. Dann habe er versucht, sich einem Mädchen zu nähern. Ein anderes habe er unsittlich berührt. Die Zeitung bezeichnet den Mann im Text als „Sex-Schwein“. Ein Leser kritisiert diese Bezeichnung. Damit verstoße die Redaktion gegen presseethische Grundsätze. Der Chefredakteur der Zeitung teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Formulierung unangemessen ist. Noch am gleichen Tag, an dem der fragliche Beitrag erschienen ist, habe die Redaktion über den Fall diskutiert. Ergebnis: Das sonst übliche Vier-Augen-Prinzip (Gegenlesen von Beiträgen) sei an jenem Produktionstag nicht angewandt worden. Der Fehler sei sehr schnell entdeckt und sofort korrigiert worden. Freundlicherweise habe der Beschwerdeführer seiner Beschwerde auch den korrigierten Online-Text beigefügt. Er – der Chefredakteur – habe das Schreiben des Presserats zum Anlass genommen, die betroffenen Redakteure erneut auf ihre journalistische Sorgfaltspflicht und eine angemessene Wortwahl hinzuweisen.
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Ein Internetportal, dessen Themenschwerpunkt im Bereich Mutter und Kind angesiedelt ist, berichtet über die homöopathische Behandlung von Kindern. Die Seite mit dem Artikel ist oben rechts mit dem Hinweis „Präsentiert von DHU“ gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um einen Hersteller von homöopathischen Arzneimitteln. In den Text eingeklinkt ist ein Kasten unter der Überschrift „Weitere Informationen“. Darin wird auf ein Buch mit dem Titel „Homöopathie für Kinder“ und einen Link zum Verlag hingewiesen, bei dem man das Buch bestellen kann. Ein Nutzer des Internetportals kritisiert, dass in dem Artikel völlig unkritisch über eine umstrittene Behandlungsmethode berichtet werde. lm Beitrag werde ein Produzent von homöopathischen Arzneimitteln genannt. Weder der Beitrag selbst noch der Info-Kasten mit dem Buch-Link werde als Anzeige gekennzeichnet. Die unkritische Berichterstattung lasse aber vermuten, dass es sich um Werbung handele. Der Beschwerdeführer sieht Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot von werblichen und redaktionellen Inhalten) verletzt. Bei der Angabe einer Dosierungsanleitung für eine Medikamentengruppe könne es sich zudem um eine Verletzung der Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung) handeln. Die Leitung des Internetportals verweist auf eine vorangegangene Beschwerde des gleichen Beschwerdeführers in vergleichbarer Sache. Eine Rüge sei im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens in eine Missbilligung umgewandelt worden. An dem Tag, an dem der Beschwerdeführer erneut den Presserat eingeschaltet habe, sei das Portal mit der Presseratsentscheidung über die erste Beschwerde konfrontiert worden. Man habe also gar keine Chance zu der Überlegung gehabt, eventuell etwas an der kritisierten Präsentation der Inhalte zu ändern. Die Portal-Leitung hält die Kennzeichnung „Präsentiert von DHU“ nach wie vor für korrekt und kodexkonform. Die Beschwerdegegnerin berichtet, sie habe sich entschlossen, den Buchtipp als Anzeige zu kennzeichnen, obwohl er keine Anzeige sei. In der jetzigen Form könne der Tipp wohl keinen Anlass mehr für Kritik bieten.
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„Ein Mann kämpft um die Wahrheit im Fall Lubitz“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Vater eines Opfers der Germanwings-Katastrophe, bei der der Co-Pilot 149 Menschen und sich selbst tötete, indem er seine Maschine in den französischen Alpen mit voller Absicht abstürzen ließ. Die Autoren des Textes schildern die Recherchen des Vaters. Eine Passage lautet: „Wie nach der Katastrophe bekannt wurde, hatte der Massenmörder schwere psychische Probleme und war 2008 – noch vor seiner Zeit als angestellter Pilot – wegen einer Depression monatelang krankgeschrieben gewesen. Der Vater eines der Opfer habe Strafanzeige gegen die Fliegerärzte der Lufthansa gestellt. Bei der Begutachtung von Andreas Lubitz seien gravierende Fehler festgestellt worden. Dies hätten er und sein Anwalt herausgefunden. Auch die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde sei mangelhaft gewesen. Dreh- und Angelpunkt der Anzeige sei die Sondergenehmigung der Lufthansa. Der zufolge habe Lubitz sein Fliegertauglichkeitszeugnis und die mit der Lizenz verbundene Sondergenehmigung erhalten. Diese hätte nach Ansicht des Vaters und seines Rechtsbeistandes nur das Luftfahrtbundesamt erlassen dürfen. Die Redaktion bezieht sich darüber hinaus auf Aussagen von Medizinern. Nach deren Meinung hätte gerade im Fall Lubitz unter Einbeziehung des Luftfahrtbundesamts engmaschiger kontrolliert werden müssen. Der Vater des Opfers gehe deshalb davon aus, dass Lubitz ohne gültige Fluglizenz geflogen sei. Er schreibt, bei Einhaltung der Gesetze und Verordnungen hätte der Massenmord vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, das Geschehen werde von der Redaktion so dargestellt, als seien Vorsatz und Verschulden feststehende Tatsachen. Dies sei aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes irreführend, da bislang keine entsprechenden Daten von Fachleuten veröffentlicht worden seien. Andreas Lubitz werde durch die Veröffentlichung von Details seiner Krankengeschichte in seiner Ehre verletzt und als Person herabgewürdigt. Für die Bewertung der medizinischen Unterlagen sei weder der Vater noch sein Rechtsbeistand qualifiziert. Dies komme in dem Artikel nicht ausreichend zum Ausdruck. Die Beschwerdeführerin hält auch den Begriff „Massenmord“ bzw. „Massenmörder“ für presseethisch nicht vertretbar. Darauf konzentriert sich der Presserat, der den Fall im Hinblick auf die Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung) behandelt. Der Justiziar der Zeitung räumt ein, dass der Begriff „Massenmörder“ plakativ, aber auf der Basis pressethischer Grundsätze nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 13 definierte Unschuldsvermutung liege nicht vor. Die Berichterstattung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem man nicht mehr von der Unschuld des Co-Piloten Lubitz habe ausgehen können. Vielmehr habe Lubitz seit der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille zwei Tage nach der Katastrophe als Täter gegolten. Zusammenfassend hält der Justiziar fest, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Co-Piloten aufgrund der vielen noch unbeantworteten Fragen immer noch so hoch sei, dass sein Würdeschutz weiter zurückstehen müsse. Durch die Berichterstattung würden weder medizinische Unterlagen bewertet, noch könne von einer unangemessen sensationellen Darstellung die Rede sein.
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Die Nachricht von einem verheerenden Terroranschlag am Istanbuler Flughafen geht um die Welt. Eine Boulevardzeitung berichtet online am gleichen Tag. Zum Bericht sind mehrere Fotos gestellt. Das Titelbild zeigt mehrere Leichen, die auf der Straße vor dem Flughafengebäude liegen. Sie sind von Trümmern umgeben. Weitere Fotos zeigen Leichen und einen Mann, der ein blutendes Kind in seinen Armen hält. Weitere Bilder dokumentieren die Zerstörungen am Flughafen, Rettungsmaßnahmen und ein Sturmgewehr, das im Empfangsgebäude auf der Erde liegt. Zwei Leser der Zeitung kritisieren Verletzungen der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrecht) und 11 (Unangemessen sensationelle Darstellung) des Pressekodex. Die Zeitung zeige verstorbene Opfer. Bei einer Frau sei das Gesicht gut zu erkennen. Es gebe keine Maßnahmen zum Schutz der Identität der Opfer. Außerdem werde das Gesicht eines offensichtlich verletzten Mädchens gezeigt. Ob dafür eine Zustimmung vorgelegen habe, sei fraglich. Die Rechtsabteilung der Zeitung rechtfertigt die Berichterstattung vor dem Hintergrund einer ganzen Serie von Terroranschlägen, die die Türkei getroffen hätten. Deshalb habe an diesem Anschlag ein besonderes öffentliches Interesse bestanden. Ziffer 8 könne nicht verletzt worden sein, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten überrage. Die im Bild gezeigten Personen seien nicht zu erkennen. Namen würden nicht genannt. Auch Ziffer 11 sei nicht verletzt worden. Die Opfer würden nicht zu Objekten herabgewürdigt. Auch und gerade das verletzte Mädchen werde ohne jede Effekthascherei abgebildet.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Überschrift „Anschlag am Flughafen Istanbul – viele Tote und Verletzte“. Es geht um die schrecklichen Folgen eines Selbstmordanschlages. Zum Beitrag gestellt ist eine Fotostrecke, die aus 12 Bildern besteht. Eines der Fotos zeigt mehrere Leichen, die zwischen den Trümmern der zerstörten Gebäude liegen. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass auf diesem Foto mehrere Tote zu erkennen seien. Er sieht Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins nimmt Stellung. Ziffer 11 gebiete, auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid zu verzichten. Davon könne in diesem Fall nicht die Rede sein. Denkbar wäre ein Verstoß gegen Ziffer 11 des Kodex bei erkennbaren Darstellungen von verstümmelten Opfern, im Blut liegend, von Attentätern geschändet. Das Nachrichtenmagazin verzichte grundsätzlich auf die Veröffentlichung von Fotos mit solchen Motiven.
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Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Letzte Notiz enthüllt!“ von den Ergebnissen der Durchsuchung des Hauses von Andreas Lubitz. Dieser hatte als Co-Pilot einer Germanwings-Maschine das Flugzeug mit 150 Menschen an Bord absichtlich abstürzen lassen. Laut der Zeitung fanden die Ermittler die mutmaßlich letzte handschriftliche Notiz von Lubitz in einem Mülleimer. Dabei ging es wohl um Gedanken, die Lubitz bis zum Sonntag vor dem Absturz (einem Dienstag) habe klären wollen. Diese Gedanken hätten um seinen Gesundheitszustand und seine psychische Verfassung gekreist. Dem Bericht beigestellt sind Fotos aus Lubitz´ Wohnung, ein Faksimile der aufgefundenen Notiz sowie Bilder der Medikamentenpackungen und eines Krankenscheins. Auch dieser habe zerrissen in dem Abfalleimer gelegen. Drei Leser der Zeitung kritisieren die Berichterstattung und hier vor allem die Fotos aus der Wohnung von Lubitz. Diese bedienten lediglich voyeuristische Gelüste und hätten keinerlei Informationswert. Alle Fotos stammten aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte. Die Zeitung verstoße mit der Veröffentlichung gegen die Persönlichkeitsrechte von Andreas Lubitz und seiner Familie. Die Beschwerdeführer kritisieren zudem eine Verletzung der Ziffer 4 des Presskodex, da die Akte öffentlich nicht zugänglich sei. Sie gehen davon aus, dass die Redaktion sich die Unterlagen unrechtmäßig beschafft habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde zurück. Sie hält die Berichterstattung wegen des hohen öffentlichen Informationsinteresses für gerechtfertigt. Auf den Vorwurf der unrechtmäßigen Beschaffung und Verwendung der Ermittlungsakte und der darin enthaltenen Fotos geht die Rechtsvertretung nicht ein. Insgesamt müsse der Persönlichkeitsschutz von Andreas Lubitz hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurückstehen.
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Eine Regionalzeitung zitiert online aus einem Polizeibericht. Demzufolge wurde bei der Polizei Strafanzeige gestellt, weil drei Flüchtlingskinder auf einem Privatgrundstück Kirschen gestohlen hätten. Den Sachschaden beziffert die Polizei mit rund acht Euro. Die Polizei habe, so die Zeitung, drei afghanische Kinder im Alter von sieben, neun und 13 Jahren ermittelt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der ethnischen Herkunft der Kinder einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1. Diese Information trage nicht zum Verständnis der Tat bei. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht. Im konkreten Fall handele es sich um Täter, die auf frischer Tat ertappt worden seien. Die Polizei habe die Meldung, die die Information über die Herkunft der jugendlichen Täter enthalten habe, auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hätte die Redaktion diese Information weggelassen, würden aufmerksame Leser nach dem Grund fragen.
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Unter der Überschrift „Dieser Moment kostet den Torero (29) das Leben“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen schweren Unfall während eines Stierkampfs in Teruel in Spanien. Der Beitrag beschreibt das Geschehen und ist mit drei Fotos illustriert. Ein Bild zeigt den verstorbenen Torero Victor Barrio mit seiner Frau. Auf zwei weiteren Abbildungen ist der Moment festgehalten, in dem der Stier den Mann tödlich trifft. Die Bildunterschriften lauten: „Das Horn des Stiers durchbohrte einen Lungenflügel Barrios und die Herzschlagader.“ Und „Der Stier hat Barrio zu Boden geworfen, setzt zur tödlichen Attacke an.“ Ein mit dem Beitrag verlinktes Video zeigt den Moment des tödlichen Angriffs. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass das Video das Sterben des Opfers darstelle. Dies widerspreche der Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, da keine Sensationsberichterstattung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex vorliege. Das Video zeige den Angriff des Stiers auf den Torero. Es sei zwar erkennbar, dass der Stier den Torero mit seinen Hörnern mehrmals treffe, doch seien die Verletzungen selbst nicht deutlich erkennbar. Das Video berichte in nachrichtlicher Form über das Ereignis. Das Geschehen sei live im Fernsehen übertragen worden und auch vor Ort habe das Publikum den tödlichen Stierangriff gesehen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an dem Ereignis und das nicht nur in Spanien. Stierkämpfe stünden schon seit langem in der internationalen Kritik. Das Video leiste einen Beitrag zu dieser Diskussion. Der getötete Torero sei außerdem als großes Talent in seinem Metier bekannt gewesen, so dass die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran habe, zu erfahren, wie der Mann gestorben sei.
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