Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Das deutsche Rugby-Meisterschaftsfinale zwischen Pforzheim und Heidelberg ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Der Berichterstatter schildert den Spielverlauf. Pforzheim gewinnt. Der Autor schreibt: „Wie sehr sich Simbas freuen können, wenn sie weiße Männer fertiggemacht haben, kennt man aus dem Filmklassiker ´Die Wildgänse kommen´, in dem Richard Harris und Hardy Krüger verhäckselt werden, Roger Moore und Richard Burton überleben nur knapp. Der Jubel auch der blasseren Pforzheimer war unermesslich.“ Sechs Leser der Zeitung beschweren sich beim Presserat über die Berichterstattung. Die Passage über die Hautfarbe zweier Spieler sei sowohl überflüssig als auch rassistisch. Die Siegesfreude farbiger Rugby-Spieler werde mit dem Massaker an Weißen in einem Spielfilm verglichen. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass auch in der Redaktion Entsetzen geherrscht habe über diese Art der Berichterstattung. Mit dem verantwortlichen Redakteur sei ausführlich diskutiert worden. Dieser habe beteuert, dass die fragliche Passage nicht rassistisch gemeint gewesen sei. Gedruckt und online habe sich die Redaktion – so der Chefredakteur – entschuldigt. Die Stellungnahme des Redakteurs sei in diversen Rugby-Foren gepostet worden. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Zeitung rassistische Texte und Anspielungen in jeglicher Form ablehne. Auch der Autor des Berichtes äußert sich. Er habe die beiden Spieler nicht beleidigen wollen. Diese hätten seinen Bericht auch nicht so aufgefasst. Mit einem der beiden habe er seit Jahren ein freundschaftliches Verhältnis. Ihn habe er aus seinem vom Bürgerkrieg zerstörten Land Zimbabwe nach Deutschland geholt und betreut.
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„Die Frau mit den Hunden: Leinen los“ titelt die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung. Passage aus dem Bericht: „Eine Frau führt auf einem Feldweg ihre drei Hunde aus. Wild und frei toben und tollen sich die drei Vierbeiner hier aus. Ganz losgelöst die Leinen los.“ Die Zeitung stellt zum Bericht ein Foto der Frau. Diese beschwert sich beim Presserat, weil sie sich durch den Artikel diffamiert fühlt. Sie habe sich weder mit der Veröffentlichung des Artikels noch des Bildes einverstanden erklärt. Sie will, dass sich der verantwortliche Redakteur entschuldigt und den Artikel samt Bild aus dem Online-Angebot entfernt. Der Redaktionsleiter erklärt, die Begründung in der Beschwerde treffe nicht zu, weil es nicht um die Person, sondern den dargestellten authentischen Sachverhalt gehe. Die Presse habe Fakten und Faktisches zu berichten und keine Fakes und Fantasien. In der beigefügten Stellungnahme zur Ermittlungsakte trägt der beauftragte Rechtsanwalt vor, der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachverhalt sei im Wesentlichen richtig. Der Redakteur sei mit seinen Inlinern an der Beschwerdeführerin vorbeigefahren, die zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens nicht die Pflicht zum Anleinen ihrer Hunde beachtet habe. Er habe vermutet, dass möglicherweise auch andere Hundebesitzer nicht vom Leinenzwang wüssten. Deshalb habe er den Artikel geschrieben und auf die bestehende gesetzliche Regelung aufmerksam gemacht. Um das Interesse an dem Vorgang zu erhöhen, habe er dem Artikel ein Foto der Frau und ihrer Hunde beigefügt. Die Beschwerdeführerin sei nicht identifizierbar. Ihm – dem Redakteur – sei klar gewesen, dass jemand, der eine Ordnungswidrigkeit begehe, nicht möchte, dass das öffentlich wird. In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse überwiege jedoch das Anliegen, die Bevölkerung auf den Leinenzwang hinzuweisen. Das Foto sei aus dem Online-Angebot entfernt worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Hundebesitzerin trotz aller Maßnahmen doch erkennbar gewesen sei.
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Eine überregionale Zeitung beschäftigt sich gedruckt und online mit einer „Studie zur Gemeinschaftsschule“ – so die Dachzeile des Berichts. Nun sei ein vernichtendes Gutachten über die Gemeinschaftsschule bekannt geworden, das vom Kultusministerium Baden-Württemberg unter Verschluss gehalten werde, den Vermerk „nur intern verwenden“ trage und der Zeitung vorliege. Danach gelinge weder die neue Unterrichtsform des selbstständigen Lernens mit Lehrern als Lernbegleitern noch die besondere Förderung der schwächsten und stärksten Schüler. Auch die Leistungsbeurteilung sei der Zeitung zufolge mehr als fragwürdig. Bei der begutachteten Schule handele es sich nicht um irgendeine Gemeinschaftsschule, sondern um eine renommierte Einrichtung, die vom Kultusminister gern als beispielhaft bezeichnet werde. Ein Forscherteam der Pädagogischen Hochschule Heidelberg veröffentlicht eine Richtigstellung. Die dem Artikel zugrunde gelegten Fakten repräsentierten nicht den aktuellen Stand. Sie seien ausschließlich für den internen Gebrauch an Schulen vorgesehen gewesen und hätten aus datenschutzrechtlichen Gründen einen von der Forschergruppe angebrachten Vertraulichkeitsvermerk getragen. Die entsprechenden Berichte seien nie für das Ministerium vorgesehen gewesen und auch nicht dorthin weitergegeben worden. Einige Wochen später druckt die Zeitung eine Gegendarstellung des Kultusministeriums ab. Darin steht, dass das Ministerium kein Gutachten unter Verschluss halte. Ein solches liege der Behörde auch nicht vor. Die Beschwerdeführerin, Elternbeiratsvorsitzende einer der Gemeinschaftsschulen, kritisiert die Autorin des Artikels, die gegen pressethische Grundsätze verstoßen habe. Ein Bericht, im Artikel als „Gutachten“ bezeichnet, habe erkennbar schulinternen Zwecken gedient. Man müsse davon ausgehen, dass der Artikel auch in Zukunft von Gegnern der Schulform als Beleg für eine vermeintlich verfehlte Schulart herangezogen werde. Der Geschäftsführer und der Justiziar der Zeitung weisen den Vorwurf der Verletzung von presseethischen Grundsätzen zurück. Die beanstandete Berichterstattung sei inhaltlich zutreffend. Insgesamt könne man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass es der Beschwerdeführerin nicht so sehr um die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht gehe. Ihr Motiv sei vielmehr eine Abrechnung mit der Verfasserin eines kritischen, ihr unliebsamen Berichts.
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„Heiko Maas will homosexuelle Justizopfer entschädigen“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über den Vorschlag des Justizministers, Männer, die nach dem berüchtigten Paragraphen 175 verurteilt wurden, zu entschädigen. Unter dem Beitrag finden sich mehrere Kommentare wie etwa diese: „Wer entschädigt die Opfer, welche von diesen ´Unschuldslämmern´ missbraucht wurden? Also bitte auch dahingehend eine klare Aussage, Herr Maas“, „Zu dieser Zeit war das Recht und Gesetz. Wenn heute, wie beabsichtigt, Ladendiebstahl nicht mehr bestraft wird, sind dann alle verurteilten Ladendiebe Justizopfer und müssen entschädigt werden? Lächerlich.“ Schließlich diese Meinung: „Schwer vorstellbar, dass ein Nachfolger im Justizministerium verurteilte Pädophile in nicht allzu ferner Zukunft als Justizopfer sieht, weil sie nur ihrer Neigung folgten.“ Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Inhalt des Kommentars und eines Leserbriefes den Regelungen zu „Beleidigungen und Schmähungen“ unterliege. Nach Ziffer 12 des Pressekodex dürften soziale Gruppen nicht diskriminiert werden. Richtlinie 2.6 besagt, dass die Redaktion bei der Veröffentlichung von Leserbriefen die ethischen Grundsätze beachten muss. Die von der Zeitschrift veröffentlichten Kommentare seien fast zur Hälfte Schmähschriften gegen Homosexuelle. Homosexualität werde dabei teilweise in die Nähe von Kindesmissbrauch gerückt. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe hält die Vorwürfe des Beschwerdeführers angesichts der großen Zahl von täglich etwa zehntausend veröffentlichten Kommentaren nicht für angemessen. Eine umfassende Prüfung jedes Kommentars vor der Freischaltung würde aufgrund des Zeitaufwandes den Charakter eines spontanen direkten Diskussionsforums gefährden. Im vorliegenden Fall seien im Rahmen der nachgelagerten Kontrolle bereits wenige Stunden nach der Veröffentlichung mehrere Kommentare gelöscht worden. Sicherlich müsse man die Tendenz mancher Kommentare nicht teilen. Man müsse und sollte solche Stimmen auch nicht von vornherein aus der öffentlichen Debatte entfernen. Es gehe hier nicht gegen Schwule, sondern gegen eine Entscheidung des Justizministers. Über solche rechtspolitischen Fragen müsse auch dann eine kontroverse Diskussion möglich sein, wenn sie ausschließlich Angehörige einer Minderheit beträfen.
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Der Absturz eines Flugzeuges der EgyptAir ins Mittelmeer ist Thema in einer Regionalzeitung. Die ägyptische Regierung halte einen Anschlag für die wahrscheinliche Ursache. An Bord seien 66 Personen gewesen, darunter drei Kinder. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt, das drei trauernde Frauen zeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Von der Nachricht geschockt: Angehörige von Passagieren an Bord der abgestürzten EgyptAir-Maschine haben gerade von dem Unglück erfahren“. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. In der Regel sei nach Richtlinie 8.4 des Pressekodex die Veröffentlichung von Fotos von Familienangehörigen der Opfer eines Unglücks unzulässig. Besonders schwerwiegend sei der Verstoß, weil die Angehörigen in einer sehr emotionalen Situation mit Sicherheit ohne ihre Einwilligung fotografiert worden seien. Das Foto ziele lediglich darauf ab, aus dem Leid der Angehörigen Profit zu schlagen. Diesen Vorwurf weist der Verleger, Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung entschieden zurück. Die Redaktion habe sich für den Abdruck des Fotos entschieden, weil die Agentur, von der das Bild stamme, als seriös gelte. Man sei davon ausgegangen, dass die Agentur das Material geprüft und der Fotograf das Einverständnis der Abgebildeten eingeholt habe. Die Angehörigen seien weder herabgewürdigt noch aus voyeuristischen Zwecken zum bloßen Objekt degradiert worden. Das Foto selbst stelle eine größere Szenerie dar, in der einzelne Betroffene allenfalls für einen sehr eingeschränkten Personenkreis erkennbar seien. Die äußerlich am stärksten Trauernde habe die Hände vor das Gesicht geschlagen und werde daher auch nicht vorgeführt.
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Eine Wochenzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Wien: Polizei ermittelt gegen Opfer von Asylbewerber“. Es geht um Ermittlungen gegen eine Gefängniswärterin. Diese sei von einem Asylbewerber angegriffen worden. Die erfahrene Kampfsportlerin sei von der Jugendgerichtshilfe angezeigt worden, „weil der attackierende Afghane ´blaue Flecken´ davongetragen hatte.“ Über den minderjährigen Afghanen heißt es im Bericht, dass er unter dem dringenden Tatverdacht in Untersuchungshaft genommen worden sei, zusammen mit zwei Landsleuten in Wien eine Studentin vergewaltigt zu haben. Die Zeitung berichtet auch, dass der Tatverdächtige an einer seltenen Blutkrankheit leide und eine spezielle Therapie benötige, die den Steuerzahler innerhalb von wenigen Wochen 24.000 Euro gekostet habe. Ein Leser der Zeitung hält die Nennung der Nationalität nicht für relevant für das Verständnis des geschilderten Vorgangs. Richtlinie 12.1 sei verletzt worden. Wenngleich die Tat schwerwiegend und grausam gewesen sei, so sei sie doch nicht zwingend typisch für Menschen der im Bericht genannten Ethnie. Die Erwähnung der Blutkrankheit des Minderjährigen und der Kosten für seine Behandlung falle in den Schutz seiner Persönlichkeit. Der Tatverdächtige werde offenkundig bewusst abwertend als Person zweiter Klasse dargestellt. Für die Wochenzeitung erklärt deren Chefredakteur, der Beschwerdeführer vermische „Nationalität des jugendlichen Täters“ und „ethnische Tätergruppe“ miteinander. Tatsächlich handele es sich um eine geografische Verortung. Es dürfte zur Allgemeinbildung gehören, dass Afghanistan ein Land sei, in dem seit Jahrzehnten permanent Kriege geführt würden. Es bedürfe keiner weiteren Darlegungen, dass solche Umgebungsbedingungen zu einer Verrohung insbesondere der Jugend führten, weil zivilisatorische und moralische Wertvorstellungen in Kriegsgebieten nicht beachtet würden. Dementsprechend habe die Nennung der geografischen Herkunft nichts Diskriminierendes. Es sei ferner ungewöhnlich, dass die Steuerzahler für die Behandlung des blutkranken jungen Mannes aufkommen müssten. Zuständig für die Übernahme von Krankheitskosten sei üblicherweise eine gesetzliche oder private Krankenkasse. Nur dort sei auch das fachlich qualifizierte Personal vorhanden, das entscheiden könne, ob und in welcher Höhe die spezielle Behandlung der seltenen Blutkrankheit finanziell zu unterstützen sei. Insofern habe die Redaktion die Frage stellen wollen, ob eine Prüfung des Bedarfs von kompetenter Stelle durchgeführt worden sei. Die Höhe der Kosten sei angegeben worden, damit der Leser erkennen könne, welche finanziellen Auswirkungen diese Frage habe.
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Unter der Überschrift „20-Jähriger nach Gewaltverbrechen in Thüringen festgenommen“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über einen jungen Mann, dem vorgeworfen wird, einen Freund umgebracht zu haben. Vier Tage, nachdem die Leiche gefunden worden sei, habe die Polizei den Tatverdächtigen festgenommen. Das Opfer und der mutmaßliche Täter werden jeweils mit Vornamen, abgekürztem Nachnamen, Alter und Herkunftsort genannt. Im Artikel heißt es, Täter und Opfer hätten sich seit Kindheitstagen gekannt. Nach einigen gemeinsamen Schuljahren hätten sich – so die Zeitung – ihre Wege getrennt. Der mutmaßliche Täter sei der Polizei wegen Drogenkonsums und Verkehrsdelikten bekannt. Vor kurzem habe er nach Angaben eines Bekannten mit seinem Wagen einen Unfall gehabt. Sein Auto sei mit hoher Geschwindigkeit aus einer Kurve getragen worden und habe sich überschlagen. Bei dem Unfall – offenbar unter Drogeneinfluss – seien mehrere Personen verletzt worden. Die Polizei habe während der anschließenden Hausdurchsuchung Drogen sichergestellt. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung im Hinblick auf mehrere Kodexziffern für presseethisch bedenklich. Es würden Namen genannt wie bei Massenmördern. Zudem enthalte der Artikel Unwahrheiten. Der Presserat beschränkt das Verfahren auf die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrecht). Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass man im Fall des verhafteten Tatverdächtigen den Familiennamen mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt habe. Dies entspreche der üblichen Praxis bei der Berichterstattung über Ermittlungen zu Straftaten. Weder der Tatverdächtige noch sein Opfer oder Angehörige, Freunde und Bekannte der beiden seien durch die Berichterstattung für eine größere Öffentlichkeit identifizierbar. Die Redaktion geht davon aus, dass Tat und mutmaßlicher Täter im engeren regionalen Umfeld bekannt sind. Diese eingeschränkte Öffentlichkeit sei durch die Berichterstattung weder hergestellt noch vergrößert worden.
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„Über 30 Männer vergehen sich an 16-Jähriger“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Redaktion berichtet von einer Massenvergewaltigung in einem Armenviertel (Favela) von Rio de Janeiro. Die Täter hätten Fotos und Videos von ihrem Verbrechen gemacht und diese in sozialen Netzwerken veröffentlicht und kommentiert. Ein Video gibt 40 Sekunden der Vergewaltigung wieder. Ein Foto zeigt einen Täter, der seine Zunge herausstreckt, während im Hintergrund das wehrlose Mädchen zu sehen ist. Auf den Fotos sind die Gesichter von Tätern und Opfer verfremdet. Eine Leserin der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Darüber hinaus spricht sie von einer Straftat, weil die Zeitung jugendpornographisches Material verbreite. Wegen der in diesem Fall gegen Herausgeber und Chefredakteur angekündigten Anzeige beantragt deren Rechtsvertretung, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Davon abgesehen sei die Beschwerde ohnehin unbegründet, weil völlig unklar bleibe und auch von der Beschwerdeführerin nicht begründet werde, worin bei einem der Fotos ein Verstoß gegen den Pressekodex bestehen solle. Die Rechtsvertretung spricht bei einem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Foto von einem „Pixelhaufen“. Bei diesem Bild habe man schon Schwierigkeiten, überhaupt einen Menschen zu erkennen. Eine Erkennbarkeit sei völlig ausgeschlossen.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „So viel Rente bekommen Postbeamte, Polizisten, Richter“. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Höhe von Beamtenpensionen. Im Newsletter des Magazins wird der Beitrag mit der Schlagzeile „3200 Euro fürs Briefmarken-Stempeln: So viel Rente bekommen Beamte“ angekündigt bzw. verlinkt. (Hinweis: Beamte beziehen im Alter Pensionen und nicht Renten, wie vom Nachrichtenmagazin dargestellt). Ein Leser kritisiert, dass die Schlagzeile im Newsletter durch den Inhalt des Berichts nicht gedeckt sei. Der Autor teile dort mit, dass ein Postbeamter für eine Pension von 3200 Euro während seiner Dienstzeit schon zum Leiter einer größeren Filialgruppe aufgestiegen sein müsse. Die Schlagzeile sei daher nicht korrekt. Sie sei diskriminierend und schüre Sozialneid. Der für diesen Fall zuständige Ressortleiter erklärt, dass die Schlagzeile bereits geändert gewesen sei, als die Redaktion von der Beschwerde erfahren habe. Die Redaktion habe dem Beitrag eine Anmerkung beigefügt, dass sie eventuell aufgetretene Missverständnisse bedauere. Die Überschrift habe naturgemäß den Sachverhalt verkürzt und zugespitzt dargestellt. Aus dem Text gehe jedoch hervor, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen ein zunächst im Schalterdienst beschäftigter Postbeamter die genannte Pension erhalten könne.
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Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fünf Jahre Arbeit, 1.573 Euro Pension“. In dem Artikel geht es um Struktur und Höhe von Beamtenpensionen und mögliche Zukunftsszenarien. Ein Beschwerdeführer stellt fest, dass der in der Überschrift dargestellte Sachverhalt falsch sei. Er werde im Text auch nicht belegt. Ein anderer Leser der Zeitung setzt sich ebenfalls mit der Überschrift kritisch auseinander. Durch sie entstehe der Eindruck, Beamten stünden nach fünf Jahren Diensttätigkeit Pensionen in Höhe von 1.573 Euro zu. Der Pensionsanspruch ergebe sich nach fünf Jahren in dieser Höhe jedoch nur, wenn der Beamte dienstunfähig und deshalb von seiner Behörde aus dem Dienstverhältnis entlassen werde. Vor Ablauf dieser Zeit ergebe sich überhaupt kein Anspruch. Ohne Dienstunfähigkeit ergebe sich kein Anspruch auf eine „altersbedingte Pension“ nach fünf Jahren. Der Beamte müsse für seinen Pensionsanspruch bis zum Mindestalter von 62 Jahren arbeiten. Die Beschwerde wurde im Rahmen der Vorprüfung auf die Frage beschränkt, ob die Überschrift mit Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) vereinbar ist. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf die Aussage eines Wirtschaftsprüfers, die als Überschrift verwendet worden sei. Die angegebene Pensionszahlung sei objektiv anhand der aktuellen Versorgungstabellen und nach den Vorschriften des Paragrafen 4 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes nachzuvollziehen. Die Autorin des Beitrages habe anhand der Besoldungstabelle für das Land Niedersachsen und der Tabelle des Bundesinnenministeriums recherchiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, das der Wirtschaftsprüfer ebenfalls genannt habe. Natürlich – so die Rechtsvertretung weiter – gälten für Beamte und Angestellte unterschiedliche Dienstvoraussetzungen. Der Beamte werde auf Lebenszeit ernannt und könne nicht gekündigt werden. Die hohen Versorgungsbezüge, die nach fünf Jahren bereits garantiert seien, würden für den Fall zugesagt, dass der Beamte unverschuldet aus seinem Dienst ausscheiden müsse. Ein Arbeitnehmer in der Wirtschaft, darauf weise sogar der Beschwerdeführer hin, müsse eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf eigene Kosten abschließen, um zu so hohen Beträgen zu kommen. Deshalb seien Beamte, die nicht freiwillig auf ihren Beamtenstatus verzichteten, sozial bessergestellt. Sie könnten nicht entlassen werden und erhielten bereits nach fünf Jahren mindestens 1.573 Euro Pension, wenn sie ohne ihr Zutun aus dem Dienst ausscheiden.
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