Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Berliner Zeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Berlin ist auf einem sehr guten Weg“. Der Beitrag ist redaktionell gestaltet und beschäftigt sich mit Erfolgen der Berliner CDU. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet sei. In einer anderen Berliner Zeitung sei der gleiche Beitrag mit dem Hinweis „Anzeige“ veröffentlicht worden. Die Rechtsabteilung spricht von einem Fehler, der leider passiert sei. Die Kennzeichnung als Anzeige sei also nicht bewusst weggelassen worden. Sie beruhe schlichtweg auf einem Versehen. Nachdem der Fehler aufgefallen sei, habe man diesen sofort korrigiert.
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Der Co-Pilot, der in den französischen Alpen eine Germanwings-Maschine mit 150 Menschen an Bord hat abstürzen lassen, hat kurz vor der Katastrophe noch eine Nachricht an seinen Psychotherapeuten geschickt. Darüber berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Ein zum Artikel gestelltes Foto zeigt die Absturzstelle. Eingeklinkt sind ein Bild des Piloten und ein Auszug aus der E-Mail. In der Mail-Kopie ist in der Empfängerzeile der Nachname des Therapeuten lesbar. Zwei Leser der Zeitung sehen mehrere pressethische Grundsätze verletzt. Mit der Veröffentlichung der E-Mail und Interna über das intimste Privatleben des Piloten seien Grenzen des Respekts überschritten worden. Besonders brisant sei es, dass die Nachricht an den Therapeuten des Piloten gerichtet gewesen sei. Einer der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Name des Psychotherapeuten im Mail-Faksimile nicht geschwärzt worden sei. Dessen Identität werde auch durch im Text enthaltene Angaben offengelegt. Die Rechtsabteilung der Zeitung weiß sich mit dem Presserat einig, wonach über den Piloten Andreas Lubitz identifizierbar berichtet werden kann. Gerade im Hinblick auf Dimension, Ausführung und Ausmaß des Verbrechens bestehe ein überragendes Informationsinteresse an dem Fall. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu erfahren, was zu der Tragödie geführt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die beanstandete „letzte Mail von Lubitz“. Um über die Hintergründe der Tat aufzuklären, dürfe auch der E-Mail-Ausriss veröffentlicht werden. Dabei werde deutlich, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach einen psychischen Hintergrund gegeben habe. Dann hätte Lubitz aber das Flugzeug niemals fliegen dürfen. Den schützenswerten Interessen des Psychotherapeuten werde dadurch Rechnung getragen, dass er lediglich mit abgekürztem Namen erwähnt werde.
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Ein 27-jähriger Mann muss sich vor Gericht wegen Körperverletzung verantworten. Was er und andere während der Verhandlung aufführen, ist für den berichtenden Redakteur der Online-Ausgabe der örtlichen Zeitung auch nach vielen Jahren als Gerichtsreporter Neuland. Alle Beteiligten – Angeklagter, Opfer, Zeugen – sind laut Artikel Türken oder türkischstämmig. Der Autor bewertet ihr Verhalten als „Dreist. Frech. Rotzig. Verlogen. Durch die Bank. Ob männlich oder weiblich.“ Ihr Auftreten sei ein „Gipfeltreffen der Unverschämtheiten und der Lügenbolde.“ Alle schienen – so der Berichterstatter – „befallen von präseniler Demenz“. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Berichterstattung diskriminierend sei. Der Artikel leiste dem Rassismus Vorschub. Die Betroffenen würden in ihrer Menschenwürde und in ihrer Ehre verletzt. Der Autor des Artikels teilt mit, dass sein Beitrag wahrheitsgemäß über den Verlauf des Prozesses und den im Gerichtssaal stattgefundenen Tumult informiere. Er schildere ein krasses und ungebührliches Zeugenverhalten, das zeitweise den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung nicht zugelassen habe. Die Situation im Gerichtssaal sei aggressiv und gewalttätig gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch die Formulierung „Dreist. Frech. Rotzig. Verlogen.“ durchaus angebracht gewesen. So seien weibliche Zeugen übel beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Das Gericht habe Zeugen teilweise Ordnungsgeld oder Erzwingungshaft angedroht. Mehrmals habe der Richter zu Zeugen gesagt, dass er ihre Lügen satt habe und dass er Antworten wie „blabla“ nicht hinnehme. Der Autor teilt weiterhin mit, dass er die ethnische Herkunft der Beteiligten genannt habe, weil Hintergrund des Prozesses das Milieu junger türkischer Männer sei. Diese seien seit langem durch eine Vielzahl schwerer Straftaten polizei- und gerichtsbekannt. Im Mittelpunkt dieser Auseinandersetzung habe der als solcher empfundene Ehrverlust eines jungen Türken gestanden. Auslöser: Seine frühere Freundin habe sich einem anderen Mann – auch er Türke – zugewandt. Im Prozess sei es immer um Ehre und den Versuch gegangen, diese mit Gewalt wieder herzustellen. Der Autor schließt mit dem Hinweis, dass er den Prozess genauso wie beschrieben erlebt habe.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über Inhalte aus dem Tagebuch des Germanwings-Piloten Andreas Lubitz. Der hatte Anfang 2016 dadurch Suizid begangen, dass er ein Flugzeug in den französischen Alpen abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Die Redaktion zitiert aus seinen Tagebuch-Aufzeichnungen. Darin geht es unter anderem um die Beziehungen zu seinen Eltern und zu seiner Freundin, seine depressive Erkrankung und deren Behandlung. Der Artikel nennt konkrete Krankheitsbilder (Depression, hypochondrische Störung, drohende Psychose), an denen der Pilot litt. Er habe sich bei Google über Suizid-Methoden informiert. Die Redaktion befasst sich auch mit den Absturzopfern. Der Autor nennt die Namen der Verstorbenen zum Teil vollständig, zum Teil abgekürzt, und geht auf ihre familiären Hintergründe ein. Der Beitrag enthält ein Bild es Piloten und drei Fotos von Straße bzw. Häusern, in denen er während seiner Ausbildung gewohnt hatte. Mehrere Beschwerdeführer sehen zahlreiche pressethische Grundsätze verletzt. Einer von ihnen kritisiert eine reißerische, mutmaßende und respektlose Berichterstattung. Die Informationen, auf die er sich beziehe, hätten nur unter einem Bruch der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten eingeholt werden können. Absolut unangemessen sei es, die „schädliche, die erkrankungsfördernde Rolle der Eltern“ darzustellen. Ein weiterer Beschwerdeführer meint, die Berichterstattung sorge für eine fortwährende Stigmatisierung psychisch erkrankter Patienten. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Pilot aufgrund seiner psychischen Krankheit als unzurechnungsfähig gelten müsse. Deshalb hätte auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden müssen. Durch die Berichte aus dem Lubitz-Tagebuch greife die Redaktion in die intimsten Gedanken eines Menschen ein. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Veröffentlichung der Namen von jugendlichen Opfern der Flugzeugkatastrophe. Das sei ein Verstoß gegen den in Richtlinie 8.3 geforderten besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift beruft sich auf Presseratsentscheidungen, in denen das außerordentliche Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Co-Piloten angesichts der Einzigartigkeit des Geschehens und seiner Tragweite betont worden sei. Diese Umstände erlaubten eine identifizierende Berichterstattung. Die Darstellung sei auch nicht unangemessen sensationell. Es werde sachlich und chronologisch berichtet. Aus Gründen der Authentizität werde möglichst häufig aus Berichten, Gutachten und den eigenen Aufzeichnungen des Co-Piloten zitiert. Die Nennung der Namen der Opfer verstößt nach Ansicht der Rechtsabteilung nicht gegen den Pressekodex. Die Namensnennung sei nur da erfolgt, wo die Angehörigen einverstanden gewesen seien. Diese hätten sogar teilweise Stiftungen gegründet, die den Namen der Verstorbenen trügen. In allen anderen Fällen seien die Namen abgekürzt worden.
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„Neonazis wiegeln Schüler und Bürger in … auf“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online ihren Bericht über Rechtsradikale, die angeblich versuchten, Schüler zu Straftaten gegen Flüchtlinge anzustiften. An einer Realschule solle ein namentlich genannter „Nazi-Rapper“, der sich „MaKss Damage“ nenne, versucht haben, Neunt- und Zehntklässler aufzuwiegeln. Sie hätten einer schwangeren syrischen Frau in den Bauch treten oder sie schlagen sollen. Die Zeitung berichtet, der Rapper habe den Schülern zur Belohnung für ihre Taten eine CD mit seiner Musik und ein T-Shirt mit seinem Konterfei versprochen. Zugleich solle er nach Aussage des Schulleiters den Kindern mit den Worten gedroht haben, sie wüssten ja, was mit Verrätern passiere. Der Rapper, der sich von einem Anwalt vertreten lässt, hält die Berichterstattung für unzulässig. Sie verstoße gegen den Pressekodex. Er bestreitet, die Schüler zu Straftaten angestiftet zu haben. An der besagten Schule habe er sich niemals aufgehalten und auch niemanden aufzuwiegeln versucht. Er werde mit den von der Zeitung veröffentlichten Behauptungen als der „letzte Dreck“ und als eine Art von sozialem Unmenschen dargestellt. Niemand müsse sich Falschbehauptungen dieser Art gefallen lassen. Er werde durch ein Zerrbild seiner Person in eine bestimmte Ecke gedrängt. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass die Zeitung ihn vor der Veröffentlichung nicht zu den Vorwürfen befragt habe. Er habe somit keine Gelegenheit zu einer Klarstellung bekommen. Es handele sich auch nicht um eine Distanz wahrende Berichterstattung über einen „Verdacht“. Er wirft der Zeitung auch vor, ihn mit seinem Klarnamen genannt zu haben. Der Verlag sei der Forderung, einen Widerruf abzudrucken, und einem Unterlassungsbegehren nicht nachgekommen. Der Text werde weiterhin über das Internet verbreitet. Sein Anwalt – so der Beschwerdeführer – habe Strafanzeige gegen die redaktionell Verantwortlichen erstattet. Er habe eidesstattlich versichert, dass die von der Zeitung verbreiteten Behauptungen frei erfunden, also sprichwörtlich „erstunken und erlogen“ seien. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Stellungnahme von handwerklichen Mängeln im beanstandeten Text. Im Kern sei dieser jedoch korrekt. Die Schule habe den Fall, über den sie durch ein anonymes Schreiben informiert worden sei, sehr ernst genommen. Dass sich Rechtsradikale vor Schulen herumtreiben und Propagandamaterial an Schüler verteilen, sei Stadtgespräch. Nachdem der von der Redaktion geschilderte Fall angesprochen worden sei, habe der Schulleiter Schulbehörde und Polizei informiert und umgehend ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Chefredakteur berichtet, dass auch der Verfassungsschutz eingeschaltet sei. Aus dessen Umfeld werde berichtet, dass sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in der Stadt betätige. Die rechtsradikale Szene versuche, an Schulen zu agitieren. Das vom Autor recherchierte und veröffentlichte Bild sei schlüssig. Es entspreche dem Gedankengut, das der Beschwerdeführer in seinen Liedern äußere. Er sei deshalb bereits wegen Volksverhetzung und Gewalt-Pornografie verurteilt worden. Seine Texte strotzten nur so von Gewalt- und Pornofantasien gegen Ausländer, Juden, Frauen und „Zecken“. Der Chefredakteur räumt ein, dass es die Redaktion versäumt habe, im Rahmen der Recherche des Berichts auch den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen. Man komme aber an den Mann kaum heran. Er mache sich im Netz sogar darüber lustig, wie er Journalisten durch Nicht-Reaktion auf Anfragen „zappeln“ lasse. Entgegen der Behauptung des Rappers habe die Zeitung den Artikel aus dem Internet genommen. Sie habe eine umfangreiche Stellungnahme des Beschwerdeführers nachgeliefert.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Merkel schuld? Politikerinnen entsetzen mit geschmacklosen Terror-Kommentaren“ über öffentliche Äußerungen der AfD-Politikerin Beatrix von Storch und Vera Lengsfeld (CDU) als Reaktion auf die islamistischen Terroranschläge von Brüssel. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass der Artikel ein Zitat vorgebe, welches durch Weglassen von Worten verfälscht worden sei. Das Blatt schreibe: „Am frühen Nachmittag legte von Storch noch nach: ´Das Problem ist importiert. Wir vergrößern das Problem jeden Tag. Und: Das Problem hat mit dem Islam zu tun.´“ Das Original-Zitat laute jedoch: „Das Problem ist importiert. Wir vergrößern das Problem jeden Tag. Und: das Problem hat mit dem politischen Islam zu tun. Nicht mit allen Muslimen. Aber mit dem politischen Islam.“ Der zuständige Ressortleiter der Online-Ausgabe meint, das von Storch-Zitat sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden, auch wenn es etwas „gerafft“ worden sei. Das sei notwendig gewesen, da die Aussage in eine Form und Länge habe gebracht werden müssen, in der sie auch im Video noch von den Nutzern habe aufgenommen werden können. Der Sinngehalt des Zitats sei von der Raffung nicht verändert worden.
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„Minderjährige begrapscht? Mann zu Geldstrafe verurteilt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Der Angeklagte sei – so die Zeitung – ein Syrer, der seit drei Jahren in Deutschland lebe und das Gericht mit guten Deutschkenntnissen überrascht habe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten). Für die Erwähnung der Nationalität des Angeklagten und seiner guten Deutschkenntnisse bestehe ein begründbarer Sachbezug. Der Chefredakteur der Zeitung hält dagegen die Berichterstattung für korrekt. Er teilt mit, dass es im Prozess vor allem um die Frage gegangen sei, ob es zwischen Täter und Opfer ein Problem mit dem Sprachverständnis gegeben habe. Die Richterin habe gesagt, dass der Angeklagte das Gericht mit seinen guten Sprachkenntnissen überrascht habe.
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Die Terroranschläge in Brüssel sind Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Überschrift: „Bomben-Terror in Brüssel – alle Fotos, alle Videos“. Der Beitrag ist mit Fotos von den Anschlagsorten bebildert. Zu sehen sind auch mehrere Opfer der Anschläge, darunter ein auf dem Rücken liegender verletzter Mann, zwei Frauen auf einer Sitzbank im Flughafen, ein Mann neben einer Blutlache, eine Frau, die sich blutüberströmt ein Taschentuch vors Gesicht hält, und eine weitere Frau, die auf einem Tragestuhl in einen Krankenwagen gebracht wird. Mehrere Leser der Zeitung sehen presseethische Grundsätze verletzt und wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Insbesondere sehen sie Ziffer 8, Richtlinie 8.2, (Persönlichkeitsrechte/Opferschutz) verletzt. Der Zeitung gehe es offensichtlich in erster Linie um möglichst viele Klicks und Effekthascherei. Betroffene würden ohne Verfremdung abgebildet. Die Rechte der Opfer würden mit Füßen getreten. Eine Bebilderung in diesem Ausmaß diene nicht der Berichterstattung, sondern lediglich der Befriedigung der Sensationslust der Leser. Dem widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitung. Die Redaktion habe einen der bedeutendsten und aufsehenerregendsten Terroranschläge, der während der letzten Jahrzehnte in Europa verübt worden sei, thematisiert. Die Abwägung zwischen den Anonymitätsbelangen der Betroffenen und dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit sei eindeutig zugunsten des Informationsinteresses der Leser ausgegangen. Die Situation vor Ort, die Panik, das Schadensausmaß und vor allem die vielen Toten und Verletzten spielten dabei eine erhebliche Rolle. Die Fotos – so die Rechtsabteilung – stünden auch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den verübten Terroranschlägen. Sie seien deshalb zeitgeschichtliche, die Öffentlichkeit in hohem Maße berührende Zeugnisse. Im Übrigen verletzten die Fotos nicht die Ehre der Betroffenen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Terroranschläge von Brüssel unter der Überschrift „Wir sind im Krieg“. Zum Beitrag gestellt sind mehrere Fotos. Sie zeigen das beschädigte Flughafengebäude, einen zerstörten U-Bahn-Zug und mehrere Opfer der Anschläge. Auf der Titelseite ist eine auf dem Rücken liegende verletzte Person zu sehen. Im Innern des Blattes druckt die Zeitung die Fotos einer Stewardess, eines namentlich genannten Basketball-Profis und einer weiteren blutüberströmten Frau, die sich ein Taschentuch vor das Gesicht hält. Die Gesichter der Betroffenen sind erkennbar. Ein weiteres Foto zeigt eine namentlich genannte Frau, die bei dem Anschlag am Check-In getötet wurde. Sie hält ihr Kind im Arm, dessen Gesicht verpixelt wurde. Auf einem weiteren Foto sind drei bei dem Anschlag auf die U-Bahn-Station Verletzte zu sehen. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift gebe bewusst falsche Tatsachen wieder, denn der Begriff „Krieg“ sei völkerrechtlich klar definiert. Mit dieser falschen Aussage befeuere die Zeitung bewusst radikalisierend fremdenfeindliche Tendenzen in der Bevölkerung. Dies sei pressethisch nicht vertretbar. Möglicherweise liege sogar der Tatbestand der Volksverhetzung vor. Nach Ansicht der Rechtsabteilung der Zeitung ist die Bezeichnung der Terror-Anschläge von Brüssel als „Krieg“ nicht als unwahre und erst recht nicht als bewusst unwahre Tatsache einzustufen. Es möge dahingestellt sein, ob der völkerrechtliche Kriegsbegriff, gemessen an der umgangssprachlichen Verwendung des Wortes, eng auszulegen sei oder nicht. Jedenfalls widerspreche es der redaktionellen Freiheit, den Umgang mit der deutschen Sprache in einer Weise einzugrenzen, dass eine freiere, jedoch nach wie vor kontextbezogene Verwendung des Wortes „Krieg“ gegen den Pressekodex verstoße. Die Rechtsvertretung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass sowohl US-Präsident Obama („War on terror“) und Frankreichs Präsident Hollande im Zusammenhang mit dem Terror von „Krieg“ gesprochen hätten.
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Unter der Überschrift „Belgiens schwarzer Tag“ berichtet eine Regionalzeitung über die Terroranschläge von Brüssel. Sie veröffentlicht ein Foto, das zwei Frauen zeigt, die verletzt in der Abflughalle des Brüsseler Flughafens sitzen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Menschenwürde und Opferschutz. Um das Ausmaß des Terrorangriffs nachvollziehen zu können, brauche er nicht das Bild der offensichtlich verletzten, halbnackten Frauen mit der zerrissenen Kleidung. Die beiden seien sicher auch keine Personen des öffentlichen Lebens. Der Chefredakteur der Zeitung äußert Verständnis dafür, dass Leser erschrocken seien über das Ausmaß des Leids, das das Foto vom Anschlag in Brüssel vermittle. Er halte jedoch den Abdruck nach wie vor für angemessen und vermag keinen Verstoß gegen die Menschenwürde zu erkennen. Es hätte im Gegenteil die Menschenwürde verletzt, wenn die Medien dem Schrecken kein Gesicht gegeben hätten. Der Tag von Brüssel sei von noch viel grausameren Bildern geprägt gewesen. Bewusst habe die Redaktion keines ausgewählt, auf dem Tote zu sehen gewesen seien. Die beiden Frauen auf dem veröffentlichten Bild seien nicht schwer verletzt, sondern vor allem von einer Schutt- und Staubschicht bedeckt. Auch sei keine der beiden halbnackt, wie von dem Beschwerdeführer geschildert. Lediglich bei einer der Fotografierten sei der Bauch zu sehen. Die Redaktion nehme den Opferschutz außerordentlich ernst und suche Bilder von solchen Ereignissen sorgfältig aus.
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