Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Drohung mit einer Handgranate

Unter der Überschrift „Terror von rechts“ veröffentlicht eine Programmzeitschrift eine Vorschau auf einen Fernsehbeitrag der ARD. Es geht um eine Dokumentation, die sich mit Angriffen auf Flüchtlingsunterkünfte beschäftigt. Anlass zu dem TV-Film ist eine Attacke auf ein Flüchtlingsheim in Villingen-Schwenningen. Ein Leser des Magazins wirft diesem falsche Behauptungen vor. Der Vorfall, der in der Ankündigung geschildert werde, sei nicht fremdenfeindlich motiviert gewesen. Es habe sich um eine interne Auseinandersetzung zwischen Rockern und Hintermännern aus dem Milieu von Sicherheitsunternehmen gehandelt. Eine bei der Attacke verwendete Handgranate sei nicht gegen das Flüchtlingsheim, sondern gegen die Wachmannschaft geworfen worden. Sie sei nicht scharf gewesen. Es habe sich nicht um einen Anschlag, sondern um eine Drohung gehandelt. Der Chefredakteur der Zeitschrift bedauert eine ungenaue Formulierung in der Vorschau auf den TV-Beitrag. Der Autor habe den Artikel nach bestem Wissen und aktueller Recherchelage geschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine anderen Erkenntnisse zu dem Fall vorgelegen. Etliche seriöse Medien hätten von einer scharfen Handgranate berichtet, die nicht explodiert sei.

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Betrachter schaut dem Toten ins Gesicht

„Der mysteriöse Leichenfund im Pazifik – deutscher Segler allein auf Jacht“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Illustrierten den Fund der mumifizierten Leiche eines deutschen Seglers in philippinischen Gewässern. Der Bericht gibt die Eindrücke des Fischers wieder, der die Leiche gefunden hatte. Der Verstorbene wird nicht namentlich genannt. Der Artikel enthält ein Foto, das den Leichnam zusammengesunken am Kartentisch des Segelbootes zeigt. Drei Leser der Zeitschrift sehen presseethische Grundsätze verletzt. Es handele sich bei diesem Beitrag um eine Sensationsberichterstattung, die gegen den Jugendschutz verstoße. Das Foto biete keine Informationen, die nicht schon im Artikel erläutert worden seien. Es befriedige lediglich die Sensationslust. Die Veröffentlichung des Fotos sei offensichtlich ohne die Einwilligung der Angehörigen bzw. Hinterbliebenen erfolgt. Der Schutz der Identität des Opfers werde dadurch aufgehoben. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitschrift hat dieser Todesfall in der deutschen Öffentlichkeit erhebliche Anteilnahme ausgelöst. Die Berichterstattung über einen Deutschen, der eine außergewöhnliche Reise unternommen habe und unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen sei, liege im öffentlichen Interesse. Die Redaktion habe das Bild veröffentlicht, weil die Umstände des Todes des Seglers und der Zustand der Leiche der Polizei und der Öffentlichkeit kriminologische und medizinische Rätsel aufgegeben hätten. Das Foto vermittle dem Betrachter diese Umstände in einer Weise, wie es durch die textliche Schilderung allein nicht möglich gewesen wäre. Foto und Text enthielten keine Elemente einer unangemessen sensationellen Darstellung. Es werde vielmehr sachlich über die Hintergründe berichtet. Das Foto selbst sei weder sensationslüstern noch würdige es den Verstorbenen herab. Die Redaktion habe sich gegen die Verpixelung entschieden, weil sie die Identifizierbarkeit als extrem eingeschränkt eingeschätzt habe. Zur Wahrung des Opferschutzes habe die Redaktion bewusst auf die Nennung von persönlichen Details verzichtet. Bislang habe sich keiner der Angehörigen bzw. Hinterbliebenen über die Berichterstattung beschwert.

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Ein Objekt voyeuristischer Betrachtung

„Mumifizierter deutscher Segler in Südsee entdeckt“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den Fund einer Leiche in philippinischen Gewässern. Der Bericht gibt die Eindrücke eines Fischers wieder, der den Leichnam auf einer Segelyacht gefunden hat. Der Verstorbene wird als „Manfred B. (†59)“ bezeichnet. Der Artikel enthält ein Foto, das den Leichnam zusammengekauert am Kartentisch seines Bootes zeigt. Diverse Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung gleich mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Es handele sich um eine pietätlose Darstellung. Das schockierende Foto sei ohne Vorwarnung zu sehen. Den Toten so zu zeigen, sei entwürdigend und habe keinen journalistischen Wert. Die Abbildung bediene lediglich die Sensationsgier. Die Rechtsabteilung der Zeitung merkt an, dass unzählige Medien weltweit berichtet und auch die Fotos des mumifizierten Seglers abgedruckt hätten. Weder die Menschenrechte des Betroffenen noch seine Persönlichkeitsrechte seien dadurch verletzt worden. Die Veröffentlichung sei durch das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Weder werde der Segler ein zweites Mal zu einem Opfer, noch handele sich um eine unangemessen sensationelle Darstellung. Der Tote sei auch nicht zu identifizieren.

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Verhalten schadet dem Ansehen der Presse

Die Online-Ausgabe einer Wirtschaftszeitung veröffentlicht einen Bericht unter dem Titel „Warum Präsident Assad kein Teil der Lösung sein kann“. Ein Leser und in diesem Fall der Beschwerdeführer äußert sich zu dem Beitrag in Form einer E-Mail, die er unter der Adresse seiner Firma an die Zeitung schickt. Tenor seiner Stellungnahme: Kaum je ein Land sei niederträchtiger und hinterhältiger auf dieser Erde gewesen als die USA. Die deutsche Bundesregierung habe bei den meisten der amerikanischen Schuftereien mitgemacht. Der Autor des Artikels kommentiert die Anmerkungen seines Kritikers ebenfalls per E-Mail. Er könne sich dessen Ansichten nur mit dessen altkommunistischer Einstellung erklären, jeden Verbündeten Moskaus mit Liebe zu bedenken. Möglicherweise spiele es auch eine Rolle, dass der Vater des heutigen syrischen Präsidenten jahrzehntelang Naziverbrechern Heimat und Asyl gewährt habe. Beides wären Einstellungen, die er bisher mit dem öffentlichen Auftreten einer deutschen Firma wie der des Beschwerdeführers nicht in Verbindung gebracht hätte. Der Beschwerdeführer schreibt zurück: „Ich verbiete Ihnen schriftlich und ausdrücklich, meine Arbeitgeber einzubeziehen! Versuchen Sie es dennoch, dann wissen Sie ja, was Ihnen bevorsteht! Sie ahnen gar nicht, welchen Schaden Sie anzurichten im Begriff sind und zwar für mich und den Arbeitgeber.“ Er sei mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bedroht worden. Der Autor weist darauf hin, dass sich die Beschwerde auf zwei E-Mails beziehe, die er dem Beschwerdeführer geschrieben habe. Die Nachrichten seien niemandem sonst zugänglich gemacht worden. Er bezweifle, dass die dienstliche Korrespondenz eines Journalisten überhaupt in den Aufgabenbereich des Presserats falle. Der Beschwerdeführer – so schreibt der Autor weiter – habe für seine Mails eine E-Mail-Adresse genutzt, die eindeutig auf seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen hingewiesen habe. Es sei verblüffend, dass ein Mitarbeiter einer Firma seine berufliche E-Mail-Adresse für öffentliche Verlautbarungen im Internet benutze, die aufgrund ihrer kontroversen Natur sicher problematisch für das Image des betreffenden Unternehmens seien. Der Autor droht, er werde sich gegebenenfalls mit der Firma des Beschwerdeführers in Verbindung setzen.

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Ehrverletzung durch Begriff „Hitler-Droge“

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Grüner mit Hitler-Droge erwischt“, dass der Grünen-Bundestagsabgeordnete Volker Beck von der Polizei mit 0,6 Gramm Crystal Meth aufgegriffen worden sei. Der Politiker habe den Drogenbesitz zugegeben und seine politischen Ämter aufgegeben. Dem Beitrag beigestellt ist ein Kasten mit der Überschrift „Wie aus Hitlers Panzerschokolade Crystal Meth wurde“. Im Text wird erklärt, dass der Wirkstoff der Droge – kristallisiertes Methamphetamin – auch Hauptbestandteil eines Arzneimittels namens Pervitin gewesen sei, das man in der Nazi-Zeit „Panzerschokolade“ genannt habe. Soldaten der Wehrmacht sollen zwischen 1939 und 1945 mehr als 200 Millionen dieser Pillen geschluckt haben. Hitler selbst habe sich regelmäßig Pervitin spritzen lassen. Mehrere Beschwerdeführer werfen der Zeitung vor, sie rücke den Grünen-Politiker Beck grundlos in die Nähe des Nazi-Regimes und verstoße damit gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Den Beschuldigten wegen einer geringfügigen Menge einer modernen Designerdroge in die Nähe von Hitler zu rücken, entspreche genau den Propagandamethoden des damaligen Regimes. Dass im Dritten Reich bereits Vorarbeiten zur Entwicklung von Designerdrogen geleistet worden seien, diene offensichtlich nur als Vorwand, in laufende Wahlkämpfe einzugreifen. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen Becks Drogenbesitz und Hitler. Damit fehle auch der nachrichtliche Wert. Die Tatsache, dass Crystal Meth als Pervitin schon in der Nazizeit verwendet worden sei und Hitler von der Droge möglicherweise abhängig war, sei ein weit hergeholter Zusammenhang. Dieser sei eindeutig ehrverletzend, auch deshalb, weil sich Beck besonders für Juden eingesetzt habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung meint, die Bezeichnung von Methamphetamin als „Hitler-Droge“ sei nicht zu beanstanden. Der Stoff sei durch seinen Einsatz im Zweiten Weltkrieg bekannt geworden. Die Bezeichnung „Hitler-Droge“ sei eine zulässige Zusammenfassung auf zutreffender Tatsachengrundlage. Für jeden Leser sei sofort ersichtlich, dass Volker Beck – anders als von einigen Beschwerdeführern behauptet – mit Hitler in keinerlei persönlichem Zusammenhang stehe bzw. gestellt werden solle. In der Berichterstattung – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – komme eindeutig zum Ausdruck, dass die Bezeichnung „Hitler-Droge“ allenfalls und ausschließlich historischer Natur sei. Abwegig seien die Vorwürfe, die Berichterstattung erinnere an Propagandamethoden des Dritten Reiches und sei nur deshalb in dieser Form erschienen, um in die laufenden Wahlkämpfe einzugreifen. Wenn jemand in den Wahlkampf eingegriffen habe, dann sei dies Volker Beck selbst gewesen, als er mit der derzeit wohl gefährlichsten Droge aufgegriffen worden sei.

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Grabenkämpfe um das Berliner Wasser

Eine Tageszeitung berichtet mehrmals über die Berliner Wasserbetriebe. Alle Artikel stammen von einem Autor. Einmal geht es um die Konzernstrukturen nach der Re-Kommunalisierung. Dabei kommt die „Bürgerinitiative Berliner Wassertisch“ mit ihrer Forderung zur Auflösung der Holdingstrukturen zu Wort. In einem Interview äußert sich ein Mitglied des Sprecherteams des Berliner Wassertischs über Positionen und Vorhaben der Initiative. Im dritten Artikel rekapituliert der Autor die Geschichte der Wasserbetriebe von der Teilprivatisierung bis zum Rückkauf. Darin ist davon die Rede, dass sich die Bürgerinitiative Berliner Wassertisch im Jahr 2006 gegründete habe. Diese habe ein Jahr später mit der Sammlung von Unterschriften für ein Volksbegehren begonnen. Beschwerdeführer ist der Pressesprecher des „Berliner Wassertisches/Muskauer Straße“. Die Bürgerinitiative habe sich nach einem Volksentscheid zur Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe in zwei Gruppierungen gespalten, einmal der „Wassertisch/Muskauer Straße“ und der „Wassertisch Mehringdamm“. Der Autor gehöre dem „Wassertisch/Mehringdamm“ und dem Berliner Wassertisch e.V. an. Dies sei der Zeitung bekannt. Es werde dem Leser nicht klargemacht, dass bei dem Autor möglicherweise Interessen im Spiel sein könnten. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält es für absurd, dass die Redaktion diverse Mitgliedschaften des Autors mitteilen müsse. Wenn etwa ein Journalist über einen Parteitag berichte, verlange man auch nicht von der Zeitung, dass sie seine eventuelle Parteizugehörigkeit mitteile. Der kritisierte Autor sei als zuverlässiger und gründlich recherchierender Journalist bekannt, der sich sehr gut auskenne in der Auseinandersetzung um das Berliner Wasser. Der Beschwerdeführer – so der stellvertretende Chefredakteur – könne möglicherweise den Autoren nicht leiden oder gar unzufrieden sein mit dessen Berichterstattung, weil er sich und seine Position besser dargestellt sehen möchte.

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Anzeigen-Hinweis fehlt durch ein Versehen

Unter der Kennzeichnung „Geschäftliche Informationen“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen redaktionell gestalteten Beitrag unter der Überschrift „Ein letztes Mal steht der Mensch im Mittelpunkt“. Im Beitrag geht es um das Angebot eines namentlich genannten Bestattungsinstituts. Auf der gleichen Seite erscheint eine Anzeige dieses Unternehmens. Ein Leser der Zeitung erkennt in dem redaktionell gestalteten Beitrag eine PR-Veröffentlichung, die nicht als solche erkennbar ist. „Geschäftliche Informationen“ sei kein ausreichendes Synonym für den Hinweis „Anzeige“. Die Chefredakteurin der Zeitung erläutert, dass es sich bei dem beanstandeten Beitrag um eine Sonderveröffentlichung oder ein so genanntes Anzeigenkollektiv handele. Der Beschwerdeführer habe Recht mit seiner Forderung, dass dieses auch entsprechend hätte gekennzeichnet werden müssen. Dass der Anzeigenhinweis fehle, sei bedauerlicherweise auch der Seitenrevision nicht aufgefallen. Normalerweise werde auf Sonderveröffentlichungen immer korrekt hingewiesen. Diesmal nicht. Das bittet die Chefredakteurin zu entschuldigen. Gleichwohl sei sie der Auffassung, dass auch durch die Kennung „Geschäftliche Informationen“ signalisiert werde, dass es sich nicht um eine journalistische Berichterstattung handele, sondern um eine Information aus der Geschäftswelt. Der Seitenkopf unterscheide sich wesentlich von der Paginierung für journalistische Inhalte. Auch habe man eine andere Schrifttype verwendet. Deshalb sei die Aussage des Beschwerdeführers, dass der Beitrag komplett wie ein redaktioneller Inhalt präsentiert werde, nicht zutreffend.

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Beschwerde zur Gestaltung einer Titelseite

Eine Regionalzeitung berichtet auf der Titelseite über die Reaktion einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet auf einen schweren sexuellen Übergriff von zwei Flüchtlingen aus Afghanistan auf ein Mädchen im örtlichen Schwimmbad. Ebenfalls auf der Titelseite veröffentlicht die Zeitung jeweils einen Anreißer für Artikel über den Erfolg der AfD und über den Besuch der Zeitung bei einem Schützenverein. Neben den Anreißern erscheint die Anzeige eines Bundeswehr-Ladens. Auf dem Bild ist eine Waffe zu sehen. Der Laden wirbt mit dem Slogan „Ihrer Sicherheit zuliebe … wenn eine Armlänge nicht ausreicht“. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert die Veröffentlichung der Anzeige auf der Titelseite der Zeitung in unmittelbarer Nähe zu einem Artikel, in dem es um die Übergriffe von Flüchtlingen auf ein junges Mädchen geht. Die Zeitung äußert sich nicht zu der Beschwerde.

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Eine Zeitung spricht von „Mord“

Der ungewöhnliche Todesfall eines Schülers ist gedruckt und online Thema in einer Regionalzeitung. Ein Dreizehnjähriger soll von seinem gleichaltrigen Freund erschlagen worden sein. Die Online-Ausgabe spricht in einer Bildunterzeile von „Mord“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung). Es handele sich um die Tat eines strafunmündigen Jungen (13). Hier sei besondere Zurückhaltung geboten. Stattdessen vorverurteile der Autor des Berichts den mutmaßlichen Täter, indem er von „Mord“ spreche. Für die Zeitung antwortet deren Chefredakteur. Der kritisierte Artikel sei vor dem Hintergrund des tragischen Geschehens angesichts des bundesweiten Medienechos angemessen und zurückhaltend formuliert. Am Abend sei er mit einer gegenüber der Printversion veränderten Bildunterzeile online gestellt worden. Der Spätdienst habe diese später überarbeitet, weil sie zu lang geraten sei, und habe dabei das Wort „Mord“ verwendet. Nachdem der Beschwerdeführer am folgenden Tag diesen Begriff moniert habe, sei dieser sofort beseitigt worden. Der Chefredakteur bittet, die Verwendung der beanstandeten Formulierung – auch wenn diese nur kurzzeitig im Online-Angebot der Zeitung gestanden habe – zu entschuldigen.

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Mehrere Taxifahrer überwältigen Autodieb

Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen identischen Text unter der Überschrift „Versuchter Taxi-Raub“. Darin wird berichtet, dass ein Mann versucht hat, ein Taxi zu stehlen. Dabei habe er mehrere Menschen verletzt. In der Unterzeile, im Text und in einer Bildunterzeile wird der Täter als Nordafrikaner bezeichnet. Der Autor schreibt, mehrere Taxifahrer hätten den Mann überwältigt. Sie hätten Mühe gehabt, ihn am Boden festzuhalten, bis die Polizei eingetroffen sei. Der Mann sei Moslem und habe, während er am Boden fixiert gewesen sei, gebetet. Eine Leserin der Zeitung stellt in ihrer Beschwerde an den Presserat fest, dass es keinen begründbaren Sachbezug für die Nennung der Herkunft des Mannes gebe. Diese habe nichts mit der Tat zu tun. Auch der Hinweis auf das Gebet des am Boden liegenden sei für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, der Vorfall habe im lokalen Umfeld für erhebliches Aufsehen gesorgt, schon weil der Täter auf der Straße erheblich Widerstand geleistet und zu beten begonnen habe. Dabei sieht der Chefredakteur einen Sachbezug zur Herkunft des Mannes. Der Täter sei ein Asylbewerber. Gegen ihn sei Haftbefehl erlassen worden. Die Redaktion nehme das Diskriminierungsverbot im Pressekodex ernst. Dies sei im Einzelfall ein schwieriger Abwägungsprozess. Der Chefredakteur vertritt die Auffassung, dass die Redaktion im vorliegenden Fall richtig gehandelt habe. Eines sehe er allerdings genauso wie die Beschwerdeführerin: Die Herkunft des Täters hätte im Text nicht mehrfach genannt werden müssen.

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